Anerkenntnisurteil
84 O 98/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:1007.84O98.15.00
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Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.06.2015 wird bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.06.2015 wird bestätigt. II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der Antragsteller ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR xxxxx eingetragen ist. Er behauptet aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Hierzu führt er im Einzelnen aus. Der Antragsgegner bietet auf der Handelsplattform eBay als gewerblicher Verkäufer unter dem Namen „B3“ Waren an. Dort veröffentlicht er unter anderem Angebote betreffend Werkzeuge und Elektronikartikel. Auf die Anlage K 7 nimmt die Kammer Bezug. Unter dem 06.05.2015 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße, die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfügungsverfahren unstreitig sind und auf die deshalb hier nicht weiter eingegangen wird, erfolglos ab (K 16). Der Antragsteller hat die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt: Es folgt eine sechsseitige Bilddarstellung der einstweiligen Verfügung zum selben Aktenzeichen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.06.2015 zu bestätigen. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.06.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner bestreitet die Aktivlegitimation des Antragstellers und behauptet, dieser handele rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.06.2015 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist. Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Er hat glaubhaft gemacht, dass er als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Antragsteller verfügt als eingetragener Verein mit entsprechendem Satzungszweck über die notwendigen Voraussetzungen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Satzung sowie den glaubhaft gemachten Angaben zu seiner sachlichen, personellen und finanziellen Situation. Auf die Anlagen K 1 – K 5, K 10 – K 15 sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau T nimmt die Kammer Bezug. Dem Antragsteller gehören eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Antragsgegner vertreiben. Dies hat der Antragsteller durch Vorlage der als Anlage K 19 vorgelegten nicht anonymisierten Mitgliederliste sowie zusätzlich hinsichtlich einzelner Mitglieder durch die Anlagen K 20 – K 33 glaubhaft gemacht. Die Wettbewerbsverstöße des Antragsgegners sind unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Antragsteller handelt bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und dieser als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. (Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.10 mit weiteren Nachweisen). Insoweit trägt der Antragsgegner die Darlegung und Beweislast. Insoweit reicht der Vortrag des Antragsgegners nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Antragsteller mit der Geltendmachung der von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche sachfremde Interessen verfolgt. Der Ausspruch von Abmahnungen auch in erheblichen Umfang begründet für sich genommen kein erhebliches Indiz für einen Missbrauch, insbesondere ist es Aufgabe eines jeden Wettbewerbsverbandes, wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Gerade wenn Missstände in großer Zahl auftreten, muss ein Wettbewerbsverband diesen umfassend entgegen treten und hierzu auch eine Vielzahl von Abmahnungen aussprechen können. Der vom Antragsteller angesetzte Streitwert von 15.000 Euro ist in Anbetracht der Vielzahl der Wettbewerbsverstöße des Antragsgegners moderat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners reicht es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auch nicht aus, dass - so der Vortrag des Antragsgegners - Mitglieder des Antragstellers gleichartige Wettbewerbsverstöße begangen hätten und diese vom Antragsteller nicht abgemahnt worden seien. Ein Rechtsmissbrauch kann insoweit nur dann angenommen werden, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, sondern deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (BGH, Urteil vom 23.01.1997, I ZR 29/94, Rn. 33 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2010, 1 U 365/09, Rn. 26; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.21). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus der Rechtsnatur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.