OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 282/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0917.1S282.14.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 – Az. 209 C 209/14 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 – Az. 209 C 209/14 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Erdgeschoß des Hauses X-Straße in Köln. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter dem 06.05.2014 (Bl. 21 ff. d. A.), 26.05.2014 (Bl. 3 d. A.) und 09.07.2014 (Bl. 38 f. d. A.) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und stützte sich hierbei darauf, dass die Beklagten die monatlich im Voraus zu entrichtende Miete wiederholt entgegen § 4 Ziff. 3 S. 1 des Mietvertrags nicht bis zum dritten Werktag eines Monats eingehend gezahlt haben. § 4 Ziff. 3 des Mietvertrags lautet: „1Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. 2Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein […]“ Die Kündigung vom 09.07.2014 (Bl. 38 f. d. A.) stützte die Klägerin überdies auf eine behauptete Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), die darin liege, dass diese die dem Schreiben des Mietervereins Köln vom 10.06.2014 beigefügte Vollmacht vom 02.06.2014 mit dem Namen der Beklagten („Bürschgens“) unterzeichnet hat, ohne dies ihr gegenüber offenzulegen. Wegen weiterer Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.08.2014 – 209 C 209/14 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 4 Ziff. 3 S. 1 des Mietvertrags verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Auf Grundlage der somit anwendbaren gesetzlichen Vorschriften lägen keine verspäteten Mietzahlungen vor. Gegen dieses Urteil, das ihr am 03.09.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 02.10.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am 03.11.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Die Klägerin macht, wie schon in erster Instanz, geltend, dass die Zahlungsverzugskündigungen wirksam seien, da § 4 Ziff. 3 S. 1 des Mietvertrags der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhalte. Insoweit müsse zwischen den Voraussetzungen einer rechtzeitigen Leistung einerseits und der Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung andererseits differenziert werden. Auch soweit das Amtsgericht sich nicht mit der auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gestützten Kündigung befasse, sei die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, das Urteils des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 – Az. 209 C 209/14 – aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, 1. die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses X-Straße, 50999 Köln, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC in geräumtem Zustand an sie herauszugeben, 2. an sie 571,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verweisen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB zu. a. Die Zahlungsverzugskündigungen der Klägerin, die sämtlich darauf gestützt sind, dass die Beklagten die monatlich im Voraus zu entrichtende Miete wiederholt entgegen § 4 Ziff. 3 S. 1 des Mietvertrags nicht bis zum dritten Werktag eines Monats eingehend gezahlt haben, sind auch als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigungen unwirksam und haben das Mietverhältnis nicht beendet. Eine verspätete Mietzahlung liegt nicht vor. aa. Die Rechtzeitigkeit der Leistung richtet sich gem. § 306 Abs. 1 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 556b Abs. 1, 269, 270 BGB). § 4 Ziff. 3 S. 1 des Formularmietvertrags, der die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regelt, ist unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Regelung weicht zu Ungunsten des anderen Teils von den gesetzlichen Vorschriften (§§ 556b, 269, 270 BGB) ab, wonach die – jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – als qualifizierte Schickschuld einzuordnende Geldschuld rechtzeitig erbracht ist, wenn der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, d. h. der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingeht und das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufweist. Für die vorstehende Auslegung der §§ 269, 270 BGB spricht entscheidend die Regelungssystematik. Da nach § 270 Abs. 4 BGB bei der Geldschuld die Regeln über den Leistungsort (§ 269 BGB) unberührt bleiben, liegt der Leistungsort am Sitz des Schuldners (§§ 270 Abs. 4, 269 BGB) und nur der Erfolgsort am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 BGB), Leistungs- und Erfüllungsort fallen also auseinander. Damit liegen die Kennzeichen einer Schickschuld vor, allerdings mit der Besonderheit, dass der Schuldner gem. § 270 Abs. 1 BGB die Verlustgefahr bei der Übermittlung trägt. Das Risiko verspäteten Zahlungseingangs trägt dagegen, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, der Gläubiger, was sich daraus ergibt, dass § 270 Abs. 4 BGB den Zahlungsort unberührt lässt (RGZ 78, 137; BGHZ 44, 178 m. w. Nw. zum seinerzeitigen Meinungsstand). Für diese Auslegung spricht ergänzend, dass nur bei einem Verständnis der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld die ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Gefahrtragung in § 270 Abs. 1 BGB nicht leerläuft. Verstünde man die Geldschuld dagegen als Bringschuld, stünde bereits aufgrund des Leistungsorts beim Gläubiger fest, dass der Schuldner die Transportkosten und die Verlustgefahr während der Übermittlung trägt, und die Regelung liefe leer. Eine abweichende Auslegung der §§ 269, 270 BGB ergibt sich – jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie – auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2012, § 270 Rn. 17; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 2015, § 536 Rn. 449; Langenberg, a. a. O. § 556b Rn. 9; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 2014 § 556b Rn. 18; a. A. Bittner, in: Staudinger, BGB, 2014, § 270 Rn. 3 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2015, § 270 Rn. 5; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009, Az. 18 U 78/05 sowie OLG Jena, Urteil vom 11.05.2011, Az. 2 U 1000/10 – jeweils zit. nach juris ; offengelassen in BGH, NJW 2010, 2879). Allerdings ist Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass sich die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung im Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Zeitpunkt des Eingangs des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers bemisst (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. C-306/06 01051 U GmbH/Deutsche U1 AG – zit. nach juris , ergangen noch zu Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG). Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich indes auf den – hier nicht betroffenen – Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Jenseits des Anwendungsbereichs der Richtlinie fehlt für eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 269, 270 BGB die Grundlage. Der Anwendungsbereich dieser Auslegungsmethode beschränkt sich darauf, dass die nationalen Gerichte und Behörden bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich – soweit Auslegungsspielraum besteht – anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-378/07 - C-380/07 Angelidaki u. a. zit. nach juris ). Hiernach endet der Anwendungsbereich der richtlinienkonformen Auslegung an den Grenzen des Anwendungsbereichs der betreffenden Richtlinie. Die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr betrifft, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt, nur den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Dies bestätigen auch die Erwägungsgründe (Nr. 13) und speziell der Wortlaut von Art. 3 („im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“). Ist der Anwendungsbereich der richtlinienkonformen Auslegung nicht eröffnet, bleibt es nach Auffassung der Kammer dabei, dass die herkömmlichen Auslegungskriterien keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verständnis der Geldschuld gem. §§ 269, 270 BGB als qualifizierte Bringschuld bieten. Hierfür genügt außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht schon, dass der Wortlaut der §§ 269, 270 BGB eine Auslegung im Sinne einer qualifizierten Bringschuld zulassen würde. Vielmehr bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Für sich genommen bietet der Wortlaut der §§ 269, 270 BGB jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte, und auch die übrigen Auslegungskriterien sprechen, wie oben ausgeführt, gegen das Verständnis der Geldschuld gem. §§ 269, 270 BGB als qualifizierte Bringschuld. Auch wenn einiges dafür sprechen mag, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und allen übrigen Geldschulden anderseits wünschenswert im Sinne der Rechtsklarheit (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, Az. 7 U 177/13 – zit. nach juris ; Grüneberg, a. a. O.) bzw. einer „harmonischen“ Interpretation (so Staudinger, DNotZ 2009, 198 ff.) wäre, kann dies nach Auffassung der Kammer nur ein rechtspolitisches Desiderat begründen, schafft jedoch nicht die Grundlage für eine dahingehende Auslegung der bestehenden §§ 269, 270 BGB, die – wie ausgeführt – auf Grundlage der bekannten Auslegungskriterien anders zu verstehen sind. bb. Die Abweichung der Formularklausel in § 4 Ziff. 3 S. 1 des Mietvertrags von der gesetzlichen Regelung benachteiligt den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie verlagert das Verzögerungsrisiko auf den Mieter, der die üblichen Laufzeiten bis zum Eingang des Geldes beim Vermieter einzurechnen hat, ohne Verzögerungen auszunehmen, für die der Mieter nicht verantwortlich ist, die also nicht auf seinem Verhalten beruhen. Eine solche Ausnahme ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Zahlungsverzugsrichtlinie selbst im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern vorgesehen. Nimmt eine Rechtzeitigkeitsklausel Verzögerungen nicht aus, für die der Mieter nicht verantwortlich ist, die also nicht auf seinem Verhalten beruhen, greift § 307 Abs. 1 BGB (Langenberg, a. a. O. Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Berufung steht dieser Bewertung nicht entgegen, dass § 4 Ziff. 3 S. 2, 2. Hs. des Mietvertrags im Weiteren regelt, eine mehrfach verspätete Mietzahlung könne „im Einzelfall“ ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein. Auch diese – jedenfalls völlig unbestimmte – Einschränkung behebt nicht die in der fehlenden Entlastungsmöglichkeit des Mieters bezüglich des Vertretenmüssens von Verzögerungen liegende unangemessene Benachteiligung. Auch nach § 4 Ziff. 3 S. 2, 2. Hs. des Mietvertrags bleibt es dabei, dass dem Mieter durch S. 1 der Regelung die Gefahr auch für solche Verzögerungen aufbürdet wird, für die er nicht verantwortlich ist, denn die in S. 2 vorgesehene Einzelfallprüfung bezieht sich nicht auf das Vertretenmüssen. Die hierin liegende unangemessene Benachteiligung des anderen Teils kommt im Übrigen gerade in solchen Fällen zum Tragen, in denen die Überweisung nicht in dem in § 675s Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen Zeitrahmen ausgeführt wird. Der Hinweis der Berufung auf diese gesetzliche Regelung verfängt daher nicht, denn dem Mieter ist auch der Verweis auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die ausführende Bank nicht zuzumuten. cc. Nach dem zuvor Gesagten liegt keine zur Kündigung berechtigende Zahlungsverzögerung vor. Die Beklagten haben die Miete für alle den außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Zahlungsverzugskündigungen zugrunde liegenden Monate spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats gezahlt, wobei der Samstag keinen Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 BGB darstellt (vgl. allgemein BGH, NJW 2010, 2879). Dies ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Bareinzahlungsquittungen und wird auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. b. Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.07.2014 (Bl. 38 f. d. A.) ist auch insoweit unwirksam, als die Klägerin sie auf die behauptete Fälschung der Unterschrift der Mutter der Beklagten zu 1) durch diese auf der Vollmacht zu dem Kündigungswiderspruch des Mietervereins vom 10.06.2014 gestützt hat. Einer zur Kündigung berechtigenden erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) steht in der Gesamtwürdigung schon entgegen, dass ihre Mutter die Unterschrift zumindest nachträglich genehmigt hat. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin durch das Handeln der Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich, zumal die Zahlungsverzugskündigung vom 06.05.2014, auf die der Mieterverein mit dem der Vollmacht beigefügten Schreiben vom 10.06.2014 (Bl. 43 d. A.) reagierte, - wie ausgeführt - unwirksam ist, so dass dem Widerspruch und den dort dargelegten Härtegründen keine weitere Bedeutung zukommt. 2. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach dem zuvor Gesagten nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 7, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Verzögerungsgefahr betreffend Geldleistungen außerhalb des Rechtsverkehrs zwischen Unternehmern beim Gläubiger liegt. V. Streitwert für beide Instanzen: 5.880,00 EUR