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Urteil

15 O 388/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0910.15O388.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren nach Widerruf von mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen im Rahmen der Rückabwicklung noch die Zahlung von Nutzungsersatz sowie die Feststellung der Erledigung des weiteren Rechtsstreits. Die Kläger schlossen mit der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt fünf Darlehensverträge mit einem Gesamtvolumen von 530.000,- EUR. Die Darlehen dienten der Finanzierung eines im jeweils hälftigen Eigentum der Kläger stehenden Grundbesitzes im B in Köln. Unter den Darlehen befand sich ein Förderkredit aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (sog. KfW-Darlehen). Die Darlehen wurden durch eine Grundschuld über 480.000,- EUR und eine weitere Grundschuld über 50.000,- EUR auf dem finanzierten Grundbesitz besichert. Bezüglich des genauen Inhalts der Verträge und der diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen 6–10 zur Klageschrift (Bl. 19 ff d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2014 ließen die Kläger die Darlehensverträge gegenüber der Beklagten widerrufen. Die Beklagte wies die Widerrufe mit Schreiben vom 04.08.2014 zurück (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Die Kläger haben zunächst nach teilweisen Klagerücknahmen und Klageerhöhungen sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Grundschulden über 480.000,- EUR und 50.000,- EUR Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 431.091,73 EUR (Stand 03.03.2015) an die Kläger als Gesamtgläubiger rückabzutreten sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Grundschulden in Verzug befindet; 2. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den benannten Darlehensverträgen keine weitergehenden Ansprüche zustehen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.722,37 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2014 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 11.572,24 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung der entsprechenden Klageerweiterung zu zahlen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Grundschulden gegen eine Zahlung in Höhe von 430.000,- EUR an die Kläger abgetreten. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 29.04.2015 geschah dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Betrag von 430.000,- EUR entsprach danach den Darlehenskontoständen zum 30.04.2015 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2015, Bl. 145 f. d.A.). Die Kläger haben den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsatz vom 11.03.2015 bezüglich der ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt. Sie sind der Ansicht, dass sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte könne auch keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoVO mit nicht nur unerheblichen Änderungen übernommen habe. Als Folge der Widerrufe stehe ihnen bezüglich der geleisteten Darlehensraten ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 30.767,15 EUR zu. Der mehrfach aktualisierten Berechnung, für deren Einzelheiten auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen wird, legen die Kläger die Annahme zu Grunde, dass im Rahmen einer zeitabschnittsweisen Betrachtung der Darlehenslaufzeit die gezahlten Zinsen (in je nach Zeitabschnitt unterschiedlicher Höhe) über den marktüblichen Zinsen gelegen hätten und der insoweit von den Klägern „überzahlte Betrag“ mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei. Die Kläger beantragen neben der Erledigungserklärung noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.767,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2015 zu zahlen. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. 1. Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung der Kläger ist als Antrag auszulegen, diesbezüglich die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 91a Rn. 32 mwN). Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine wegen § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger besteht im Hinblick auf die im Rechtsstreit zu treffende Kostenentscheidung. 2. Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Antrag ist nicht begründet. Im Falle der einseitigen Erledigung ist der hieraus resultierende Feststellungsantrag begründet, wenn die Klage bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Vorliegend wäre die Klage begründet gewesen, wenn die Kläger im Hinblick auf ihre erklärten Widerrufe einen Anspruch auf Rückabtretung der Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der zum Widerrufszeitpunkt offenen Darlehensvaluta gehabt hätten. Die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB (Fassung bis 10.06.2010) in Bezug auf die Darlehen zustehende 2-wöchige Widerrufsfrist war bei Erklärung der Widerrufe im Juli 2014 jedoch seit langem abgelaufen, sodass die Widerrufe verspätet waren. a) Die Widerrufsbelehrungen waren fehlerhaft. Die in den Belehrungen enthaltene Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Welche weiteren Umstände dies sein sollen, bleibt jedoch unklar, sodass die Formulierung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. genügt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11, Tz. 15). b) Die Widerrufsfrist begann trotz der fehlerhaften Belehrung zu laufen, weil die Beklagte bezüglich des Fristbeginns die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoVO in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verwendete und sich die Beklagte daher auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11; Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13). Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO a.F. greift nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, Tz. 15). Dieses Entsprechungsgebot erstreckt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - allerdings nicht auf die gesamte Widerrufsbelehrung, sondern vielmehr auf den gegebenenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB genügenden und den Verbraucher nicht hinreichend deutlich informierenden Teil. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, wird dies beispielsweise dadurch deutlich, dass der BGH den fehlenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen mit der Begründung für unschädlich hält, dass es im zu entscheidenden Fall nicht um die Überlassung von Sachen gegangen sei. Maßgeblich für einen fehlenden Vertrauensschutz waren für den BGH vielmehr Abweichungen von der Musterbelehrung gerade im Hinblick auf den unklaren Fristbeginn (BGH, a.a.O. Tz. 16). Danach liegen erhebliche Abweichungen vom Muster hier nicht vor. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Beklagte bezüglich des Fristbeginns noch in einer Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen vermerkt habe, kann hierin eine inhaltliche Abweichung nicht gesehen werden. Die beanstandete Fußnote ist gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt und betrifft den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht (OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). c) Ebenso ist es ohne Bedeutung für den Vertrauensschutz, dass die Beklagte bezüglich der Widerrufsfolgen und in dem Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen hat. Der von den Klägern in den Widerrufsfolgen erwähnte Zusatz, wonach der Widerruf dazu führen kann, dass der Widerrufende eine vertragliche Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum Widerruf möglicherweise erfüllen muss, ist im Übrigen im Hinblick auf die vorzunehmende Rückabwicklung und die den Wertersatz betreffende Grundregel des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB inhaltlich zutreffend. Inwieweit Abweichungen im Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ inhaltlich zutreffend waren, bedarf dagegen schon deshalb keiner Vertiefung, weil ein solches finanziertes Geschäft unstreitig nicht vorlag. Durch die zutreffende Wiedergabe von § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. war dies für die Kläger auch in nicht zu bemängelnder Weise ersichtlich. 3. Danach ist auch der zuletzt noch gestellte Zahlungsantrag nicht begründet. Mangels eines wirksamen Widerrufs stehen den Klägern auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Nutzungsersatz gegenüber der Beklagten zu. Diese dürften im Anschluss an LG Bonn, Urt. v. 19.05.2015 – 3 O 206/14, ohnehin zu verneinen sein. 4. Die Schriftsätze vom 18.08.2015 und 01.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 560.767,15 EUR