OffeneUrteileSuche
Urteil

20 O 85/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0909.20O85.15.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versorgungsrente für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 in Höhe von jeweils 961,68 EUR, mithin zusammen 5.770,08 EUR in Anspruch. 3 Die Beklagte ist eine kommunale Zusatzversorgungskasse, die die Aufgabe wahrnimmt, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der am 26.06.1953 geborene Kläger gehörte als Arzt der Versorgungseinrichtung Bezirksärztekammer Koblenz an. Die Bezirksärztekammer Koblenz zahlt dem Kläger seit 01.07.2013 eine Altersrente. Die Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestand mit einmonatiger Unterbrechung von Januar 1983 bis Dezember 2006 und betrug insgesamt 287 Monate. 4 Gemäß § 31 ist der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Beklagten davon abhängig, dass am Monatsbeginn ein Anspruch „auf gesetzliche Rente wegen Alters“ besteht. 5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 31 der Satzung der Beklagten hinsichtlich seiner Versorgungsrente gegeben seien. Die Altersrente, die der Kläger seit Juli 2013 von der Bezirksärztekammer Koblenz erhält, sei eine solche Rente. Die Altersversorgung der Bezirksärztekammer sei eine Versorgung auf der Basis eines Gesetzes und demzufolge eine gesetzliche Rentenversicherung. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.770,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2015 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie beruft sich darauf, dass in § 125 SGB VI festgelegt sei, dass Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. Bei der Bezirksärztekammer Koblenz handele es sich weder um einen Regional- noch um einen Bundesträger. Die Bezirksärztekammer Koblenz sei kein gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des SGB VI und dementsprechend auch nicht im Sinne der Satzung der Beklagten. Bei nicht gesetzlich rentenversicherten Beschäftigen gelte die Satzung der Beklagten entsprechend, allerdings unter Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten als Ersatz für die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erforderlich für die vom Kläger beantragte Betriebsrente sei neben dem Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren eine Wartezeit von 35 Jahren. Zwar habe der Kläger im Juni 2013 unstreitig das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 35 Jahren habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf Betriebsrente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze bestehe. Auf Grund der schrittweisen Anhebung des Eintritts der Altersrente auf 67 Jahren, habe der Kläger erst ab Februar 2019 einen Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der Beklagten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Versorgungsrente für die Monate Juli bis Dezember 2013 begehren. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände. 15 Nach § 31 der Satzung der Beklagten, tritt der Versicherungsfall ein, sobald der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat. Seit Juli 2013 wird dem Kläger von der Bezirksärztekammer Koblenz eine Altersrente gezahlt. Die Bezirksärztekammer Koblenz ist keine gesetzliche Rentenversicherung, so dass auch die Zahlung an den Kläger keine gesetzliche Rente darstellt. 16 Nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Nach § 125 Absatz 2 SGB VI sind Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Knappschaft-Bahn-See. Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz der insgesamt 14 Regionalträger. Im Falle des Klägers wäre etwa die „Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz“ oder die „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ zuständig. Die Bezirksärztekammer Koblenz fällt jedoch weder unter die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Knappschaft-Bahn-See, noch handelt es sich dabei um einen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Ärzte haben in Deutschland die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen und stattdessen über berufsständige Versorgungswerke vorzusorgen. Diese Versorgungseinrichtungen wie die Bezirksärztekammer Koblenz unterliegen nicht den gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern den Bestimmungen ihrer eignen Satzungen. 17 Personen, die Altersrenten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen z.B. der Bezirksärztekammer Koblenz erhalten, sind nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.07.2012, Az. IV ZR 62/11, OLG Köln, Urteil vom 26.05.2011, Az. 7 U 195/10, und Urteil vom 16.06.2011, 7 U 3/11, LG Köln, Urteil vom 24.02.2010, Az. 20 U 398/09, sowie Urteile vom 06.10.2010, Az. 20 U 49/10, und vom 08.12.2010, Az. 20 U2 101/10) nicht gesetzlich versichert im Sinne der Satzungen von Zusatzversorgungskassen. 18 Dies ergibt sich für die Beklagte schon aus dem Zusammenhang zwischen § 31 RZVKS und § 43 RZVKS. Denn § 43 ist gerade eine „Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind“. 19 Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei nicht gesetzlich rentenversicherten Personen bestimmt sich satzungsgemäß nach §§ 43 S. 1, 2 und 31 RZVKS. Gemäß § 43 gelten die §§ 16 bis 42 der Satzung entsprechend. Allerdings sind bei Anwendung des § 31 der Satzung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Der Kläger war mit einer einmonatigen Unterbrechung von Januar 1983 bis Dezember 2006 bei der Beklagten versichert, mithin 287 Monate. Nach § 236a SGB VI ist die Inanspruchnahme der Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, welches der Kläger am 26.06.2013 erreichte. Dennoch ergibt sich kein Anspruch auf Altersrente, da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt ist. 20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.