Urteil
14 O 554/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage eines Zessionars auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsberatungskosten scheitert, wenn die zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung die geltend gemachten Ansprüche nicht umfasst und eine nachfolgende "Klarstellungserklärung" keine eigenständige Abtretung darstellt.
• Bei der Auslegung einer an die Gläubigerversammlung gerichteten Abtretungsvereinbarung ist auf den verständigen Sinn der Versammlungsmitglieder abzustellen; nachträgliche einseitige Klarstellungen ändern den Erklärungsinhalt nicht.
• Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation wegen nicht erfolgter oder nicht die streitgegenständlichen Ansprüche umfassender Abtretung, bleiben inhaltliche Fragen zur Rechtsmäßigkeit der Abmahnungen der Beklagten ohne Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Aktivlegitimation wegen enger Auslegung der Abtretungsvereinbarung • Die Klage eines Zessionars auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsberatungskosten scheitert, wenn die zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung die geltend gemachten Ansprüche nicht umfasst und eine nachfolgende "Klarstellungserklärung" keine eigenständige Abtretung darstellt. • Bei der Auslegung einer an die Gläubigerversammlung gerichteten Abtretungsvereinbarung ist auf den verständigen Sinn der Versammlungsmitglieder abzustellen; nachträgliche einseitige Klarstellungen ändern den Erklärungsinhalt nicht. • Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation wegen nicht erfolgter oder nicht die streitgegenständlichen Ansprüche umfassender Abtretung, bleiben inhaltliche Fragen zur Rechtsmäßigkeit der Abmahnungen der Beklagten ohne Entscheidung. Die J GmbH (Zedentin) vertrieb gebrauchte Software, woraufhin X Systems (Beklagte zu 1) und ein Tochterunternehmen Abmahn- und Auskunftsschreiben an Kunden der Zedentin richteten. Die Zedentin erlitt daraufhin Kundenforderungen und beauftragte Rechtsanwälte; ihr Insolvenzverwalter schloss später mit dem Kläger eine Abtretungsvereinbarung über "mögliche Schadensersatzansprüche" ab. Der Kläger macht nun aus abgetretenem Recht Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von rund 135.911 EUR gegen beide Beklagte geltend und behauptet, die Abtretung umfasse auch Ansprüche aus Inanspruchnahmen durch Kunden. Die Beklagten bestreiten Umfang und Bestehen der Ansprüche sowie die Wirksamkeit der Abtretung. Das Landgericht hat über die Aktivlegitimation und den Umfang der Abtretung zu entscheiden. • Kläger ist nicht aktivlegitimiert: Er macht allein abgetretene Ansprüche der Zedentin geltend; maßgeblich ist der Wortlaut und die Auslegung der Abtretungsvereinbarung. • Wortlaut der Abtretungsvereinbarung beschränkt die Abtretung auf "mögliche" Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit entgangenen Gewinnchancen aus noch nicht realisierten Lizenzverkäufen; daraus folgt, dass Ansprüche aus bereits erfolgten Verkäufen und daraus entstandene Rechtsberatungskosten nicht abgetreten sind. • Die Vorbemerkung und Ziffern der Vereinbarung sowie das Protokoll der Gläubigerversammlung sprechen gegen eine weitergehende Abtretung; bei Erklärungen an die Allgemeinheit ist auf das Verständnis der Gläubigerversammlung abzustellen. • Die nachfolgende "Klarstellungserklärung" vom 26.12.2013 stellt keine neue Abtretung im Sinne des § 398 BGB dar und kann den ursprünglich vereinbarten Erklärungswert nicht nachträglich ändern, zumal eine Änderung ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung nach dem vereinbarten Verfahrenskreis nicht wirksam wäre. • Mangels Aktivlegitimation des Klägers war eine inhaltliche Prüfung, ob die Schreiben der Beklagten unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen waren und Schadensersatz begründen, nicht mehr erforderlich. • Rechtsgrundlagen und Auslegungsmaßstäbe: § 398 BGB (Zession), § 133, § 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen), § 60 InsO (Befugnisse und Haftung des Insolvenzverwalters) sowie zivilprozessuale Vorschriften zur Kosten- und Vollstreckungsentscheidung. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist; die streitgegenständlichen Forderungen der Zedentin (Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus bereits erfolgten Softwareverkäufen) sind nach Auslegung der Abtretungsvereinbarung nicht an ihn abgetreten worden. Die nachträgliche Klarstellungserklärung begründet keine eigenständige Abtretung und ändert den Wirkungsumfang der ursprünglichen Vereinbarung nicht. Mangels wirksamer Abtretung konnte der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.