Urteil
26 O 40/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0824.26O40.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.11.2007 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Anlage K3) geleistet hat. Das Übersendungsschreiben vom 15.10.2007 (Anlage K2) enthält – in Fettdruck und unterstrichen – folgende Widerspruchsbelehrung: „Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage K 5) erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ gegen das Zustandekommen des Vertrages sowie hilfsweise die Kündigung. Aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 5.726,06 € (Schreiben vom 05.09.2014, Anlage K7) und zahlte diesen aus. Der Kläger behauptet, er habe insgesamt Beiträge in Höhe von 9.107,02 € eingezahlt. Er ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen des im Juli 2014 erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die von der Beklagten erteilte Belehrung unzureichend gewesen sei. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. In der Folge sei ihm die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge sowie der in Form von Zinsen gezogenen Nutzungen verpflichtet, wobei der Kläger Nutzungen in Höhe von 1.794,30 € behauptet. Zu den Hilfsanträgen ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte sei ihm bei wirksamem Zustandekommen des Versicherungsvertrages wegen unwirksamer Versicherungsbedingungen zur Auszahlung des sogenannten Mindestrückkaufswertes nebst Stornoabzug verpflichtet, über den die Beklagte Auskunft erteilen müsse. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.175,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 824,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlicher – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für verfristet und beruft sich auf Verwirkung. Die Hilfsanträge seien ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil sie einen Stornoabzug bei Abrechnung nicht erhoben und an den Kläger mehr als den Mindestrückkaufwert, der bei dem streitgegenständlichen Vertrag 4.487,13 € betrage, ausgezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. 1. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2014 erklärte Widerspruch ist nicht fristgerecht erfolgt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben formal und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. so für einen entsprechende Belehrung: OLG Köln, Urt. v. 12.12.2104 – 20 U 132/14). Sie ist durch Fettdruck und Unterstreichung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt. Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("Übersendung der Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Zwar erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF beginnt. Dies ist jedoch unschädlich, da in dem Begleitschreiben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Belehrung auf die als Anlage übersandten „Unterlagen zu der abgeschlossenen Gerling Variable Fondspolice“ verwiesen wird, die – vom Kläger als Anlagenkonvolut K3 vorgelegt – von Blatt 1 bis 25 durchnummeriert sind und den Versicherungsschein, die Bedingungen und die Verbraucherinformationen enthalten. Dass der Kläger diese Unterlagen erhalten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Formulierung „Überlassung“ wird auch nicht etwa suggeriert, dass ein Absenden der Unterlagen für den Fristbeginn genügen soll. „Überlassen“ sind die Unterlagen nach dem eindeutigen Wortsinn erst dann, wenn der Versicherungsnehmer sie erhalten hat. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins und dem Begleitscheiben vom 15.10.2007 zu laufen; der Widerspruch vom 31.07.2014 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist demzufolge nicht geboten. Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es der ordnungsgemäß belehrten Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages – der Kläger hat über einen Zeitraum von fast sieben Jahre Beiträge eingezahlt, dynamischen Anpassungen widersprochen und eine Bezugsrechtsänderung durchgeführt – auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (s. BGH vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 – und BGH VersR 2015, 876). 2. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. 3. Auch die Hilfsansprüche des Klägers bestehen nicht. Die verlangten Auskünfte hat die Beklagte – ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegen getreten ist oder eine Erledigung erklärt hat – erteilt. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen auf Grundlage der erteilten Auskünfte nicht, weil die Beklagte einen Stornoabzug nicht erhoben und der Kläger mehr als den Mindestrückkaufswert ausgezahlt erhalten hat. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.175,26 € Der Rückkaufswert (5.726,06 €) ist auf die Zinsforderung von 1.794,30 € anzurechnen, der verbleibende Restbetrag (3.931,76 €) ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung iHv 9.107,02 €) in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert von 5.175,26 € ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).