Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.313,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 25.02.2015 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten der Kläger in Höhe von 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.05.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 53,5 Prozent und die Beklagte zu 46,5 Prozent. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien waren über insgesamt sechs Darlehensverträgen miteinander verbunden. Vier Darlehensverträge wurden unter dem 07.09.2007 abgeschlossen. Dabei handelt es sich um die Darlehensverträge (nachfolgend jeweils Angabe der letzten drei Ziffern der Kontonummer) zu Nummer ##1 über 152.460,00 € (vgl. Anlagenheft I, Seite 85), Nummer ##2 über 76.000,00 € (AH I, Seite 5), Nummer ##4 über 50.000,00 € (AH I, Seite 90) sowie Nummer ##5 über 10.000,00 € (AH I, Seite 80). Vom 28.09.2009 datiert der Vertrag zu Kontonummer ##3 über 90.000,00 € (AH I, Seite 1 und 116). Schließlich schlossen die Parteien unter dem 14.12.2011 zu Kontonummer ##6 einen Darlehensvertrag, dessen Widerrufsbelehrung nach den eigenen Angaben der Kläger gemäß vorgerichtlichem Schreiben vom 02.09.2014 (Anlagenheft I, Seite 17) unzweifelhaft wirksam ist. Nachdem der Kläger zu 2) eine Stellungnahme der Verbraucherzentrale Hamburg eingeholt hatte, widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen betreffend die Darlehen Nummer ##1, ##4 und ##5. Darüber hinaus widerriefen sie „bis zur Vorlage einer juristischen Vorabprüfung der übrigen Widerrufserklärungen rein vorsorglich“ auch die Darlehen Nummer ##2, ##3 und ##6. Auf das Schreiben vom 20.02.2014 (Anlagenheft I, Seite 9, 10) wird Bezug genommen. In der Folge bemühten die Kläger sich um eine Finanzierung bei der Volksbank T. Nach Einholung einer weiteren Auskunft der Verbraucherzentrale widerriefen die Kläger unter dem 22.05.2014 ihre Willenserklärungen zu den Verträgen mit den Nummern ##2 und ##3 (Anlagenheft I, Seite 100). Zuvor war es unter dem 25.03.2014 zu einer Zahlung der Volksbank auf Anweisung der Kläger in Höhe von 333,858,49 € auf die verschiedenen Darlehen mit Beträgen gekommen, wie sie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2015, dort Seite 5 (Blatt 80 GA) ergeben. Die Zahlungen auf die Darlehen Nummer ##1, ##5 und ##4 wurden von der Beklagten, wie von der Volksbank angegeben, verbucht, die Zahlungen auf die Darlehen ##6, ##2 und ##3 jedoch zurücküberwiesen. Unter dem 10.07.2014 (Anlage H 5) teilte die Beklagte den offenen Valutenstand 30.06.2014 mit. Nachdem die Kläger das Mandatsverhältnis zu dem vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt J gekündigt hatten, bestellte sich der jetzige Klägervertreter mit Schreiben vom 13.11.2014. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „Alle Zahlungen, die oberhalb des Rückabwicklungssaldos zu den Verträgen bis einschließlich 2009 geleistet werden, sind unter dem Vorbehalt der Zurückforderung zu viel gezahlter Beträge geleistet.“. Auf das Schreiben (Anlagenheft II, Seite 22 ff.) wird Bezug genommen. Nachdem die Volksbank den ihr erteilten Treuhandauftrag letztmalig bis zum 05.12.2014 verlängert hatte (vgl. Anlage H 7), teilte der Klägervertreter der Beklagten Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr Kollege I, die hier vertretenen Eheleute C gleichen die Forderung Ihrer Partei aus. Ihre Partei mag die offene Forderung bei der finanzierenden Volksbank T mitteilen. Die entsprechenden Summen stehen zur Verfügung.“ (vgl. Anlage H 8). Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte die Beklagte die nach ihrer Berechnung noch offenstehenden Valuten mit. In der Abrechnung ist bezüglich des Darlehens ##2 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 24.313,79 € und bezüglich des Darlehens Nummer ##3 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 15.111,29 € eingestellt. Auf die entsprechende Abrechnung (Anlage H 9) wird Bezug genommen. In der Folge wurde die Forderung ausgeglichen. Unter dem 05.02.2015 forderten die Kläger die Beklagte sodann auf, die widerrufenen Verträge auf den Widerrufstag abzurechnen (Anlage H 10) und forderten jedenfalls die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 39.425,08 € (Anlage H 10). Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, die Darlehensverträge mit der Beklagten wirksam widerrufen zu haben. Sie haben zunächst mit Klage vom 01.04.2015 die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 39.425,08 € betreffend die Verträge mit den Nummern ##2 und ##3 verlangt. Mit Klageerweiterung und Klageänderung vom 02.06.2015 haben sie unter Bezugnahme auf eine Rückabwicklungsberechnung des Institutes für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) eine Zahlung von 52.349,41 € begeht. Auf die entsprechende Berechnung wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.349,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.02.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen zu den jeweiligen Verträgen ordnungsgemäß seien. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass gemäß dem Schreiben Anlage H 9 vonseiten der Kläger eine vorbehaltlose Zahlung des von der Beklagten abgerechneten Betrages erfolgt sei. Schon das Schreiben des vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltes J vom 28.10.2014 (Anlag H 4) habe die Qualität eines Anerkenntnisses gehabt. Jedenfalls mit der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, von der die Kläger sich nunmehr in unredlicher Weise distanzieren würden. Dieses Anerkenntnis sei einem Aufhebungsvertrag gleichzusetzen, ein solcher stelle aber einen rechtlichen Grund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Die Abrechnung der Firma iff, auf die die Kläger sich beziehen würden, sei insgesamt nicht nachvollziehbar und werde von den Klägern auch nicht weiter erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfange begründet; im Übrigen musste sie der Abweisung unterliegen. I. Selbst wenn unterstellt wird, dass hinsichtlich sämtlicher Darlehensverträge eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist und demzufolge die Kläger auch nach Ablauf mehrerer Jahre noch zum Widerruf berechtigt waren, kommt eine Abrechnung, wie sie die Kläger in der Klageänderung vom 02.06.2015 vorgenommen haben, von vornherein nicht in Betracht. Eine ordnungsgemäße Gesamtabrechnung sämtlicher Darlehensverträge, die zu einem Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 52.349,41 € führen würde, ist von den Klägern bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteienvertretern erörtert worden ist, ist die durch die Firma H vorgenommene Berechnung, die zu dem vorgenannten Saldo führt, schon deshalb insgesamt unzutreffend, weil den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge eine Verzinsung ihrer auf die Darlehensschuld erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zusteht. Die Firma H hat in ihrer Berechnung jedoch diesbezüglich eine Verzinsung zugunsten der Kläger in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins einfließen lassen und gelangt diesbezüglich zu ganz erheblichen angeblich zugunsten der Kläger zu berücksichtigenden Beträgen. Der für Banksachen zuständige Senat des OLG Köln hat mit Beschluss vom 20.11.2013 zu Aktenzeichen 13 U 122/12 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass einem Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung seiner auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zusteht. Auf die in der Juris-Datenbank abgedruckte Entscheidung 13 U 122/12 OLG Köln, der sich die Kammer voll umfänglich anschließt, wird Bezug genommen. Ebenfalls in diesem Sinne entschieden hat das Landgericht Bonn zu Aktenzeichen 3 O 206/14 (veröffentlicht in der Datenbank NRWE) sowie die ebenfalls mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasste 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln gemäß Hinweisbeschluss vom 16.06.2015 zu Aktenzeichen 21 O 426/14. Damit aber ist die von den Klägern vorgelegte Berechnung insgesamt nicht geeignet, einen Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe schlüssig darzulegen. II. Die Kläger haben bereits im Rahmen der Klageerhöhung erklärt, dass die Klageerhöhung zusätzlich zu der bereits vorher geforderten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erfolge. Im Termin vom 16.07.2015 hat der Klägervertreter erklärt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung weiterhin von den Klägern geltend gemacht werde. Damit wird die Klage hilfsweise auf den ursprünglichen Klageantrag betreffend die gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen und den diesbezüglichen Sachvortrag gestützt. Insoweit ist die Klage im tenorierten Umfange begründet. 1. Die Kläger können gemäß § 812 BGB Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag Nummer ##2 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 24.313,79 € verlangen. Demgegenüber ist die Klage, soweit auch die für den Vertrag Nummer ##3 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.111,29 € zurückverlangt wird, unbegründet. Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.09.2007 zu Kontonummer #####/#### gerichtete Willenserklärungen wirksam widerrufen. Die Widerrufserklärung der Kläger stammt vom 22.05.2014 (Anlagenheft I, Blatt 100, ##3). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die den Vertrag Nummer ##2 betreffende Widerrufserklärung nicht verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäߠ § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. Der mit der Widerrufsbelehrung bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende und unmissverständliche Belehrung des Verbrauchers. Er ist über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 – Az.: III ZR 83/11 -; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 – 13 U 69/12). Zwar wird in der Widerrufsbelehrung zum Vertrag Nummer ##2 nicht das Wort „frühestens“ verwendet. Die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ ist unzureichend. Daran ändert auch die in der Belehrung nachfolgende Klarstellung nichts. Diese lautet: „Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.“. Zunächst werden die Pflichtangaben im Klammerzusatz lediglich beispielhaft aufgeführt, so dass für den Darlehensnehmer bereits nicht abschließend erkennbar ist, was abschließend zu den Pflichtangaben zu zählen ist. Nach der zunächst zitierten Regelung soll die Zwei-Wochenfrist beginnen, wenn der Darlehensnehmer alle - ihm im Einzelnen nicht bekannten Pflichtangaben - erhalten hat. Nach der weiteren Regelung kann über nicht aufgenommene Pflichtangaben aber nachträglich informiert werden mit der Folge, dass nunmehr die Widerrufsfrist einen Monat betragen soll. Die Regelungen dazu, wann genau nunmehr diese Monatsfrist beginnen soll, fehlen gänzlich. Diese Regelung ist in keiner Weise geeignet, eine ordnungsgemäße Belehrung des Darlehensnehmers über den Fristenlauf zu bewerkstelligen. Die auszugsweise zitierte Widerrufsbelehrung entspricht auch nicht ansatzweise dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB – Info VO in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB – Info VO – berufen. Zu der Streitfrage, inwieweit geringfügige redaktionelle Änderungen, die keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes darstellen, zulässig sind und der Berufung auf die Schutzwirkung entgegenstehen oder nicht entgegenstehen können, bedarf es deshalb bereits keiner Entscheidung mehr. Das Widerrufsrecht bezüglich des Vertrages Nummer ##2 ist auch nicht verwirkt oder wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Das Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sind nicht gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufes noch nicht vollständig abgewickelt war. Darüber hinaus wurde der Widerruf zu einem Zeitpunkt erklärt, als die Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht gezahlt war. Dem Anspruch der Kläger bezüglich des vorgenannten Vertrages steht auch nicht eine Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsgrund für die Zahlung entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Aufhebungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen einer Rückforderung der in der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls geregelten Vorfälligkeitsentschädigung entgegenstehen kann (vgl. OLG Köln, 13 U 103/14 in der Juris-Datenbank). Eine vergleichbare Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Eine diesbezüglich ausdrückliche Vereinbarung wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Durch die bloße Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Erklärung des Widerrufs ist eine die Rückforderung ausschließende Vereinbarung ebenfalls nicht zustande gekommen. Nach dem Sachvortrag der Kläger, die dringend auf die Anschlussfinanzierung bei der Volksbank angewiesen waren, erfolgte die Zahlung in erster Linie, um die für die Anschlussfinanzierung erforderliche Freigabe der Sicherheiten zu erreichen. Darüber hinaus hatten die Kläger im Schreiben vom 13.11.2014 darauf hingewiesen, dass evtl. Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Die diesbezügliche Formulierung bezieht sich auch auf künftige Zahlungen. Demzufolge kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf § 814 BGB berufen. 2. Soweit die Kläger darüber hinaus die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Vertrag #####/#### verlangen, ist die Klage demgegenüber unbegründet. Die Kläger sind von diesem Darlehensvertrag nicht wirksam zurückgetreten, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung zum Vertrag Nummer ##3 genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Danach beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutliche gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 des § 355 BGB. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Diesen Anforderungen entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten zum Vertrag Nummer ##3 (Anlagenheft I, Blatt 116). Die Belehrung auf einem gesonderten Blatt entspricht dem Deutlichkeitsgebot. Dies wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. Die Belehrung entsprach auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben. Danach beginnt die Frist nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor den Darlehensnehmern eine Vertragsurkunde, deren schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Anders als in dem vom BGH zu Aktenzeichen IX ZR 33/08 entschiedenen Fall konnte vorliegend nicht der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist schon mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, ohne dass zuvor der Darlehensnehmer eine eigene Vertragserklärung abgegeben hat (vgl. für einen vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015 – 31 U ##6/14 -). Soweit die Kläger eine angebliche Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung darauf stützen wollen, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen unklar sei, können sie damit nicht durchdringen. Dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung entspricht, wird von den Klägern selbst nicht in Abrede gestellt. Sie meinen jedoch, die Regelung sei unklar, weil überflüssigerweise auch über die Widerrufsfolgen bei Rückgabe einer Sache belehrt werde. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung war eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufes gänzlich entbehrlich (vgl. auch dazu OLG Hamm vom 02.02.2015 a.a.O.). Wird gleichwohl über Widerrufsfolgen belehrt, ist es umstritten, ob insoweit die Belehrung zutreffend erfolgt sein muss oder eine unzutreffende Belehrung zur Unwirksamkeit der gesamten Widerrufsbelehrung führt. Eine unzutreffende Belehrung zu den Widerrufsfolgen ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Die zusätzliche, aber korrekte Belehrung betreffend die Rückgewähr einer Sache ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit der gesamten Widerrufsbelehrung in Frage zu stellen. Entgegen der Meinung der Kläger ist insoweit nicht von einem „verwirrenden Gesamteindruck“ der Belehrung auszugehen. Bei der Bewertung ist insoweit auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden abzustellen (vgl. BGH vom 13.01.2009 – IX ZR 118/08). Die sich in der Akte befindlichen Schreiben der Kläger persönlich geben keinerlei Anlass zu der Annahme, dass bei ihnen nicht mindestens von durchschnittlichen Kunden auszugehen sein dürfte; Inhalt und Diktion der Schreiben vermitteln vielmehr den gegenteiligen Eindruck. Für einen unbefangenen, durchschnittlichen Kunden war die zum Vertrag Nummer ##3 erteilte Widerrufsbelehrung aber eindeutig und in keiner Weise irreführend. Damit aber ist insoweit der erklärte Widerruf verfristet. Die Höhe der von ihnen an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung betreffend diesen Betrag ist von den Klägern nicht angegriffen worden. Danach aber besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus diesem Vertrag. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten können die beiden Kläger aus Verzug nach einer 1,6-Gebühr, bemessen nach einem Streitwert von 24.313,79 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer verlangen. Die Zinsentscheidung beruht auf den § 286 ff. BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 52.349,41 Euro.