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Beschluss

16 O 231/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0820.16O231.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Tatbestand des Urteils vom 16.06.2015 wird wie folgt berichtigt: 1 1. 2 Auf S. 6 UA muss es anstelle von: 3 „Mit Schreiben vom 24.05.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 90 den Mangelpunkt G 405 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28.06.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.05.2010 (Anlage K 18, Bl. 183 ff d.A.) Bezug genommen.“ 4 richtigerweise lauten: 5 „Mit Schreiben vom 24.05.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 95 den Mangelpunkt G 411 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28.06.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 18, Bl. 193 ff d.A.) Bezug genommen.“ 6 2. 7 Auf S. 9 UA in der ersten Zeile muss es statt: 8 „Hinsichtlich der Fliesenarbeiten behauptet der Beklagte ,…“ 9 lauten: 10 „Hinsichtlich der Fliesenarbeiten behauptet der Kläger ,…“ 11 3. 12 Im Übrigen wird der Antrag des Klägers vom 06.07.2015 auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen. 13 Gründe: 14 1. 15 Der Kläger moniert, das Abnahmeprotokoll sei unvollständig zitiert. Einer Berichtigung des Tatbestandes bedurfte es insoweit nicht, da wegen des weiteren Inhalts des Abnahmeprotokolls unterhalb des Zitats auf die Anlage B4, Bl. 295 d.A. verwiesen wurde. 16 2. 17 Der Kläger begehrt ferner eine Berichtigung des Tatbestandes soweit auf Seite 3 des Urteils ausgeführt sei, der Kläger und die Beklagte zu 1) hätten anlässlich der Abnahme „vereinbart“, dass der für Mängelansprüche maßgebliche Beginn der 17.06.2009 und das Ende der 16.06.2013 seien. Tatsächlich sei der durch die Beklagte behauptete Umstand, dass es eine entsprechende“ Vereinbarung gänzlich gegeben habe, zwischen den Parteien aber hoch streitig. Der Kläger habe nachdrücklich bestritten, dass insoweit dem Abnahmeprotokoll irgend welche rechtsgeschäftlichen Absprachen und Vereinbarungen getroffen worden seien, dass es diesbezüglich also übereinstimmende Willenserklärungen von hierfür bevollmächtigten Vertretern der beiden Partei gegeben habe. An dieser Stelle nehme das Landgericht im Tatbestand einer rechtliche Bewertung vor, die den Entscheidungsgründen vorbehalten bleiben müsse. 18 Eine Tatbestandsberichtigung war insoweit nicht veranlasst. Die Beklagten haben auf S. 4 im Schriftsatz vom 18.07.2014 (Bl. 271 d.A.) vorgetragen, dass ergänzend zur Abnahme am 17.06.2009 unter dem 17.06.2009 zusätzliche Vereinbarung getroffen worden seien. Hierzu haben die Beklagten ausgeführt, dass sich diese Vereinbarung darauf bezogen habe, dass es mit gleicher Urkunde zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich verbleibender Erfüllungs- und Nacherfüllungsrechte gekommen sei. Dies haben die Beklagten, wie sich aus dem Zusammenhang des Schriftsatzes ergibt, auf den Passus über den Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bezogen. Auch der Kläger hat im Schriftsatz 21.10.2014 (dort S. 3 unter Ziffer 2., Bl. 345 d.A.) die Behauptung der Beklagten, es seien „ergänzend hierzu zusätzliche Vereinbarungen“ getroffen worden, auf die Passage betreffend den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bezogen. Auch hat der Kläger nicht bestritten, dass am 17.06.2009 eine Abnahme erfolgt ist, sondern lediglich bestritten, dass am 17.06.2009 eine vollständige, auf die Gesamtbaumaßnahme erstreckte Abnahme der Bauleistung stattgefunden habe (vgl. S. 3 zu Ziffer 1. zum Schriftsatz vom 21.10 2014/Bl. 345 d.A.). 19 3. 20 Der Kläger begehrt ferner eine Berichtigung des Tatbestandes auf S. 3 des Urteils, wo es heißt, der Kläger und die Beklagte zu 1) hätten anlässlich der Abnahme vom 17.06.2009 eine Mängelbeseitigung bis 30.07.2009 „vereinbart“. 21 Auch insoweit war eine Tatbestandsberichtigung aus den Gründen zu vorstehend 2. nicht veranlasst. 22 4. 23 Der Kläger begehrt ferner eine Berechnung des Tatbestandes auf Seite 3 UA, wo ausgeführt ist, der Kläger und die Beklagte zu 1) hätten in dem Abnahmetermin am 17.06.2009 den zitierten Passus, wonach alle Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unberührt bleiben sollten, teilweise gestrichen, so dass letztlich die Formulierung verblieb, „alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt“. Ob die unstreitigen Streichungen im Abnahmeprotokoll in dem Abnahmetermin selbst vorgenommen worden seien, sei zwischen den Parteien streitig. 24 Eine Tatbestandsberichtigung war auch soweit nicht veranlasst. Der Kläger hat nicht bestritten, dass diese Streichung im Abnahmetermin erfolgt ist. Hierzu hat er ausgeführt auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.10.2014 (Bl. 345 Tage): „Abgesehen davon, dass sich dies schon im Protokoll selbst nicht entnehmen lässt, war derartiges auch niemals Thema der Gespräche, welche der Ausübung des betreffenden Protokolls vorangegangen oder nachgefolgt sind. Keineswegs haben der Kläger oder die Beklagte zu 1) derartiges jemals thematisiert, angedeutet oder beabsichtigt. Auf Seite 4 des vorgenannten Schriftsatzes hat der Kläger ferner ausgeführt (Bl. 346 der Akte): „Abgesehen davon wären die Mitarbeiter des Klägers, welche das Abnahmeprotokoll unterzeichnet haben, gar nicht dazu berechtigt oder befugt gewesen, im Rahmen der Ausfüllung und Unterzeichnung derart gravierende Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen, als welche ein vollständiger Verzicht auf Schadensersatzansprüche im Rahmen der (ja ausdrücklich fortbestehenden) Mängelansprüche anzusehen wäre.“ Der Kläger hat also nicht bestritten, dass im Termin selbst diese Streichung erfolgt ist. 25 5. 26 Soweit der Kläger hinsichtlich der Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 des Urteils hinsichtlich des Passus, der Kläger und die Beklagte zu 1) „vereinbart“ hätten, dass der für Mängelansprüche maßgebliche Beginn der 17.07.2009 und das Ende der 16.07.2013 sein sollten, die Parteien hätten eine Mängelbeseitigung bis 30.07.2009 „vereinbart“, ist eine Tatbestandsberichtigung aus den Gründen zu vorstehend Ziffer 2 ebenfalls nicht verlasst. 27 6. 28 Soweit der Kläger eine Berichtigung des Passus begehrt, dass die Streichungen in dem Abnahmeprotokoll in dem Abnahmetermin am 07.07.2009 vorgenommen worden seien, bedarf es einer Tatbestandsberichtigung aus den Gründen zu vorstehend zu Ziffer 4. nicht. 29 7. 30 Der Kläger begehrt eine Tatbestandsberichtigung hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 4 des Tatbestandes, wonach die verschiedenen Mängel eine Leistung der Beklagten zu 1) „zu großen Teilen beanstandungsfrei“ von der Beklagten zu 1) beseitigt worden seien bzw. teilweise aktuell noch beseitigt würden. Es sei jedoch keineswegs unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die während der Gewährleistungszeit vom Kläger gerügten Mängel „zu großen Teilen beanstandungsfrei“ beseitigt habe. Vielmehr sei gerade der Umstand, dass die Beklagte zu 1) einen ganz wesentlichen Mangel, nämlich den an den Fliesenarbeiten in sämtlichen Nasszellen und Küchen des Objekts, gerade nicht beseitigt habe, zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren. Darüber hinaus seien auch noch verschiedene andere, aus Sicht des Klägers durchaus wesentliche Mängel entsprechend den Darstellungen in der Klageschrift von der Beklagten zu 1) keineswegs beanstandungsfrei beseitigt worden. 31 Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es insoweit nicht. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass hiermit nicht gemeint ist, dass sämtliche gerügten Mängel beseitigt worden seien. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Mängel zwischen den Parteien streitig sind. Die von der beanstandeten Passage des Tatbestandes umfassten Mängel sind nicht streitgegenständlich. 32 8. 33 Der Kläger führt an, auf Seite 5 UA sei ausgeführt, dass die Beklagtenseite bei Erstellung der Privatgutachten der Sachverständigen B und H nicht hinzugezogen worden sei. Dies sei insoweit irreführend, als der Kläger die Beklagte zu 1) durchaus darüber informiert habe, dass er eine Begutachtung durch Sachverständige vornehmen lassen würde. 34 Eine Tatbestandsberichtigung ist hier nicht veranlasst, da der Tatbestand richtig ist. Die Beklagte zu 1) wurde bei Erstellung der Gutachten nicht hinzugezogen. 35 9. 36 Der Kläger begehrt eine Tatbestandsberichtigung auf Seite 6 des Tatbestandes des Urteils im Hinblick darauf, dass mit Schreiben vom 24.05.2013 gegenüber der Beklagten zu 1) nicht Mangelanzeige Nr. 90 und Mangelpunkt G 405 gerügt worden sei, sondern gemäß Anlage K 18 mit Schreiben vom 24.05.2000 auf die Mängelliste Nr. 95 verwiesen und der der Mangel G 411 gerügt worden sei. 37 Insoweit war eine Tatbestandsberichtigung veranlasst, weil es sich tatsächlich um einen Übertragungsfehler handelt. Mit dem Schreiben vom 24.05.2013 wurde gemäß Anlage K 18 (Bl. 193 ff d.A.) auf die Mängelliste Nr. 95 Mangelpunkt G 411 verwiesen. 38 10. 39 (1) 40 Der Kläger rügt, dass auf Seite 8 des Urteils ausgeführt sei, der Kläger haben vorgetragen mit Schreiben vom 06.06.2013 (Anlage K 10) „seien derartige Mängel“ (gemeint seien Mängel an den Fliesen in den Nasszellen) „ in insgesamt 69 weiteren Nasszellen/Badezimmern beanstandet und die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert worden“. Das Landgericht habe den insoweit unstreitigen Sachverhalt sowohl dem unstreitigen Tatbestand als auch dem streitigen Klägervortrag zugeteilt. Dies bedürfe einer Klarstellung. 41 Eine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht veranlasst. Wie der Kläger selber zutreffend ausführt, ist der Umstand, dass das Schreiben vom 06.06.2013 mit Fristsetzung an die Beklagte zu 1) erfolgt ist, unstreitig und im unstreitigen Tatbestand dargestellt worden. Die Anführung des Schreibens vom 06.06.2013 im streitigen Vortrag des Klägervortrages erfolgt unter der Thematik, dass nach Ansicht des Klägers eine umfassende Mängelrüge erfolgt sei. Aus dem Zusammenhang ergibt sich daher hinreichend deutlich, dass mit der Erwähnung des Schreibens zum 06.06.2013 im streitigen Teil des Klägervortrages nicht gemeint ist, dass das Schreiben an sich und dessen Zugang streitig seien. 42 (2) 43 Der Kläger begehrt zu Recht die Korrektur der Parteibezeichnung auf Seite 9 der UA in der 1. Zeile. Dort wurde „Kläger“ mit „Beklagter“ verwechselt. Insoweit war eine Tatbestandsberichtigung veranlasst. 44 (3) 45 Der Kläger begehrt eine Korrektur des Tatbestandes auf S. 12 UA dahin, es sei unstreitig zu der Mangelanzeige Nr. 31, Mangelpunkt 190, im August 2010 zu ein Wasserschaden in der Sporthalle im Erdgeschoss des Bauteils H gekommen. Zwei Verankerungen für die Tennisnetzstützen und Fußballtore hätten unter Wasser gestanden. Dieser Vortrag sei unstreitig und deshalb nicht im streitigen Klägervortrag aufzuführen. 46 Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst, da die Beklagten insoweit bestritten haben, dass dieser Mangel noch heute vorliegt und dies ein Mangel der Leistungen der Beklagten zu 1) sei. 47 Der Kläger begehrt ferner eine Tatbestandsberichtigung dahin, dass die Beklagte zu 1) nicht bestritten habe, dass sie mit Schreiben vom 15.08.2013 den Mangel anerkannt habe. 48 Dieser Punkt ist jedoch streitig. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe den Mangel im Schreiben vom 15.08.2013 betreffend die Ertüchtigung der Dampfsperre anerkannt. Es läge deshalb kein Mangel vor, insbesondere liege kein Mangel der Leistung der Beklagten zu 1) vor. 49 Dass es unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) das Schreiben vom 15.08.2013 an den Kläger versandt hat, ergibt sich daraus, dass dies bei beiden Parteien vorgetragen worden ist. 50 (4) 51 Der Kläger begehrt eine Korrektur des Tatbestandes bezüglich der Ausführungen auf S. 13 UA zu der Mangelanzeige Nr. 90, Mangelpunkt G 405. Dieser Mangel sei unstreitig. 52 Eine Tatbestandsberichtigung nicht veranlasst. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 14.08.2014, Seite 23 (Bl. 290 der Akte) Mängelanzeige Nr. 90, Mangelpunkt G 405 im letzten Absatz ausgeführt: „Der angebliche Mangel…“. Darin liegt ein bestreiten des von dem Kläger vorgetragenen Mangels. 53 (5) 54 Hinsichtlich der Ausführungen Tatbestand S. 13 UA zu Mangelanzeige Nr. 95, Mangelpunkt G 411 rügt der Kläger, dass nicht hinreichend deutlich wird, dass die Beschreibung des Mangels an den 10 Masten unstreitig sei. 55 Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 14.08.2014, Seite 24 (Bl. 291 der Akte) bestritten, dass zu dieser Mangelanzeige/diesem Mangelpunkt noch heute ein Mangel vorliegt. 56 (6) 57 Der Kläger rügt, dass auf S. 14 UA u Ziffer 5. Mängelanzeige Nr. 99, Mangelpunkt G 428 in der ersten Zeile klarzustellen sei, dass das ursprüngliche Vorhandensein des Mangels unstreitig sei. 58 Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 14.08.2014, Seite 24 f (Bl. 291 f der Akte) bestritten, dass zu dieser Mangelanzeige/diesem Mangelpunkt noch heute ein Mangel vorliegt. 59 (7) 60 Der Kläger rügt zu Mangelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 430, die Behauptungen des Klägers zur Feststellung des von ihm behaupteten Mangelsymptoms und zum Zeitpunkt der Rüge seien unstreitig. 61 Hinsichtlich der Rüge des Klägers zu Mangelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 430 gilt das zu vorstehend (6) ausgeführte entsprechend. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.08.2014, S. 25 (Bl. 292 d.A.) behauptet, dass die gerügten Mängel nicht (mehr) vorliegen. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst. 62 (8) 63 Hinsichtlich der Rüge des Klägers zu S. 14 UA zu Ziffer 7. Mangelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 431 gilt das zu vorstehend zu (6) entsprechend. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.08.2014, Seite 25 (Bl. 292 d.A.) bestritten, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dass es ein Mangel der Werkleistung der Beklagten zu 1) sei. 64 Köln, 20.08.201516. Zivilkammer