Urteil
15 O 582/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0730.15O582.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 02.03.2007 bis 19.01.2009, 17.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10.75% p.a. vom 05.05.2008 bis 16.09.2009, 14.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 23.07.2008 bis 05.10.2009, sowie 8.525,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 22.05.2009 bis 17.08.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus den über die Jahre erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin, soweit diese auf die „Bearbeitungspreise“ entfielen, welche die Beklagte gemäß ihren Vertragsangeboten vom 07.02.2007, 20.11.2007, 14.02.2008 sowie vom 07.05.2009 verlangte, Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig. Sie schloss im Zeitraum 2007 bis 2009 vier Darlehensverträge mit der Beklagten, für deren Inhalt auf die Anlagen CBH1 bis CBH4 Bezug genommen wird. In den Verträgen waren sog. „Bearbeitungpreise“ in unterschiedlicher Höhe vereinbart. 3 Die Klägerin macht mit der Klage die Rückzahlung der Bearbeitungspreise nebst Zinsen geltend. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 4 Die Klägerin behauptet, es handele sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungspreise um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie ist der Ansicht, die Klauseln seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte, die auf den Streitfall übertragbar sei, nichtig. Die Beklagte lasse sich Tätigkeiten vergüten, die sie aufgrund gesetzlicher Pflicht oder im eigenen Interesse ausübe. Verjährung sei mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht eingetreten. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 02.03.2007 bis 19.01.2009 (entspricht 2.554,02 EUR) 7 17.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10.75% p.a. vom 05.05.2008 bis 16.09.2009 (entspricht 2.592,04 EUR), 8 14.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 23.07.2008 bis 05.10.2009 (entspricht 1.826,87 EUR), sowie 9 8.525,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 22.05.2009 bis 17.08.2010 (entspricht 1.084,49 EUR) 10 zu zahlen; 11 2.) festzustellen, dass die Beklagte aus den über die Jahre erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin, soweit diese auf den „Bearbeitungspreisen“ entfielen, welchen die Beklagte gemäß ihren Vertragsangeboten vom 07.02.2007, 20.11.2007, 14.02.2008 sowie vom 07.05.2009 verlangte, jeweils Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. gezogen hat und verpflichtet ist, diese an die Klägerin herauszugeben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet, die Bearbeitungspreise seien das Ergebnis vorangegangener Gespräche. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte sei auf Verbraucherdarlehen beschränkt. Jedenfalls rechtfertige der bei der Finanzierung eines Bauträgervertrags anfallende erhebliche Mehraufwand die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes. Dieser Aufwand betreffe die Abwicklung der Bauträgermaßnahme hinsichtlich der Kostenkontrolle, das Nachhalten von Kaufpreiseingängen und Zahlungsausgängen, die Wahrnehmung eines Treuhandauftrags, weil die Gelder der Erwerber nur treuhänderisch an sie gezahlt werden, die von ihr zu führende Korrespondenz mit den Notaren, ihre Verantwortlichkeit für Bautenstandsberichte, die Voraussetzung für die sukzessive Freigabe der Mittel seien, die Überprüfung der Finanzierung der Erwerber, die Führung eines einheitlichen Kontokorrents bezüglich der vertraglich vorgesehenen Einnahmen- und Ausgabenkonten, was zu einer Zinsreduzierung führe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Verträgen vorgesehenen Bearbeitungspreise nebst hierauf gezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB, weil die entsprechenden Vereinbarungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB unwirksam sind. 19 a) Die Bearbeitungspreise wurden aufgrund seitens der Beklagten gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen gezahlt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wer sich auf den Schutz der §§ 305ff. BGB beruft, muss beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB sind. Das ist prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt (Palandt/ Grüneberg , 74. Aufl. 2015, § 305 Rn. 23). 20 Im Streitfall spricht für die Klägerin ein solcher Anscheinsbeweis, den die Beklagte nicht erschüttert hat. Alle vier von der Beklagten erstellten Angebote sind gleich aufgebaut. Auf S. 2 weisen sie unter der Überschrift „Konditionen“ im letzten Absatz die wortgleiche Formulierung auf, wonach die Beklagte einen sofort fälligen Bearbeitungspreis in Rechnung stellt, den sie einem Konto der Klägerin belastet. Die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, man habe es hier mit der Zusammenfassung des Ergebnisses zuvor geführter Gespräche zu tun, reicht als Erklärung für die Gleichförmigkeit nicht aus. 21 b) Die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, weil es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden handelt. 22 (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sich die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder die Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, Rn. 24). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH a.a.O. Rn. 25). 23 (2) Für Verbraucherdarlehen hat der Bundesgerichtshof angenommen, mangels näherer Erläuterung müsse der Kunde davon ausgehen, das Entgelt decke den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwand ab, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld anfalle. Dies sieht der Bundesgerichtshof auch durch die Bezeichnung als Bearbeitungsentgelt gestützt. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde als Bearbeitungsentgelt üblicherweise das Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (BGH a.a.O. Rn. 27f.). In der Folge bewertet der Bundesgerichtshof folgende, mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Leistungen als solche, die lediglich im eigenen Interesse oder aufgrund eigener Pflicht erbracht werden: Bearbeitung des Darlehensantrags und Prüfung der Bonität des Kunden (a.a.O. Rn. 49ff.); die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie Führung der Vertragsgespräche (a.a.O. Rn. 53), die Abgabe des Darlehensangebotes (a.a.O. Rn. 54), die Erbringung der Beratungstätigkeit für den Kunden (a.a.O. Rn. 55), die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages (a.a.O. Rn. 56), Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden oder typische Service-Leistungen wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen (a.a.O. Rn. 57). 24 (3) Im Streitfall hat die Beklagte die Bezeichnung „Bearbeitungspreis“ gewählt. Auch wenn das Wort „Entgelt“ durch das Wort „Preis“ ersetzt wird, ergibt sich aber nach wie vor deutlich, dass es um den Arbeitsaufwand der Beklagten für die Bearbeitung geht. Die Beklagte behauptet, dies sei bei der Finanzierung eines Bauträgers nicht nur der üblicherweise anfallende Aufwand für die Bonitätsprüfung etc. 25 Soweit die Beklagte die Führung des „fiktiven Kontokorrents“ hervorhebt, muss der maßgebliche Durchschnittskunde die Verträge so verstehen, dass diese Arbeit nicht durch den Bearbeitungspreis vergütet wird. Die Führung eines fiktiven Kontokorrents mag für die Beklagte mit einem Zinsverlust einhergehen, nicht jedoch mit einem erhöhten Arbeitsaufwand. Alleine für diesen wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber der Preis für eine „Bearbeitung“ festgesetzt. Im Übrigen ist in den Verträgen ausdrücklich ein gesonderter Preis von 22,50 EUR pro Quartal und Konto für die Führung des Kontokorrents vorgesehen. Der durchschnittliche Kunde muss davon ausgehen, dass nur dieser Preis die Führung des Kontokorrents abgilt. 26 Die von der Beklagten angesprochene Kostenkontrolle und das Nachhalten von Kaufpreiseingängen und Zahlungsausgängen betreffen die auch sonst bei einem Darlehensvertrag anfallende und vom Bundesgerichtshof für nicht gesondert vergütungsfähig gehaltene Überwachungstätigkeit, ob der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dass sich diese Überwachung auch auf den Eingang von Zahlungen seitens der Erwerber erstreckt, hängt damit zusammen, dass die Beklagte sich die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung sicherungshalber abtreten lässt. Dies tut sie aber ausschließlich zur Befriedigung des eigenen Sicherungsinteresses. Dass damit ein Treuhandverhältnis einhergeht ist bei der Sicherungsabtretung nicht zu vermeiden (vgl. allg. zum fiduziarischen Charakter der Sicherungszession Palandt/ Grüneberg , 74. Aufl., 2015, § 398 Rn. 23). 27 Auch der von der Beklagten hervorgehobene Mehraufwand wegen der Prüfung des Baufortschritts hängt mit ihrem eigenen Sicherungsinteresse zusammen. Die Auszahlung der Valuta erfolgt ausweislich der vorgelegten Verträge sukzessive in Abhängigkeit vom jeweiligen Baufortschritt. Zugleich ist der Bautenfortschritt nach § 3 MaBV Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Bauträgers gegenüber dem Erwerber. Die Beklagte hat sich die Kaufpreisansprüche der Erwerber sicherungshalber abtreten lassen. Die Sicherung der Beklagten funktioniert somit darüber, dass mit zunehmendem Baufortschritt die entsprechenden Vergütungsansprüche entstehen. Gäbe die Beklagte hingegen den gesamten Kreditbetrag auf einmal aus, wäre sie mangels Fälligkeit der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen die Erwerber zunächst weitgehend ungesichert. Dementsprechend muss die Beklagte aus ihrem eigenen Sicherungsinteresse heraus prüfen, wie weit der Baufortschritt gediehen ist. 28 Der Umstand, dass die Überprüfung der Auszahlungsvoraussetzungen und der Zahlungseingänge aus den genannten Gründen mit einem erheblichen Mehraufwand gegenüber einem normalen Darlehensvertrag verbunden sind, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob eine Handlung im eigenen Interesse, zur Erfüllung eigener Pflichten geschieht. Aus dem Umfang der Tätigkeit folgt hingegen nicht, dass diese dadurch fremdnützig würde. 29 c) Die Klausel benachteiligt die Klägerin in unangemessener Weise. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in AGB auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH a.a.O. Rn. 66). Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH a.a.O. Rn. 67). Weicht eine Klausel hiervon ab, wird die unangemessene Benachteiligung indiziert (BGH a.a.O. Rn. 69). Allerdings kann es gleichwohl Gründe geben, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als angemessen erscheinen lassen (BGH a.a.O. Rn. 69). 31 Beide Erwägungen – Abweichung von dem Grundgedanken, dass Tätigkeiten im eigenen Interesse unentgeltlich durchzuführen sind und die Abweichung von dem Leitbild des § 488 BGB, der von einer laufzeitabhängigen Entgeltgestaltung ausgeht – greifen auch im Streitfall. Eine gesetzliche Erlaubnis für Bearbeitungsentgelte gibt es nicht (BGH a.a.O. Rn. 70-72). Eine solche folgt auch nicht etwa aus § 312a Abs. 3 BGB. Hierdurch werden nur formelle Anforderungen für die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in Verbraucherverträgen geregelt, der Norm lässt sich aber keine Aussage über die materiell-rechtliche Wirksamkeit entnehmen (BGH a.a.O. Rn. 72). Fehlt es an einer Aussage über die materiell-rechtliche Wirksamkeit solcher Entgelte, sind auch keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit in Verträgen mit Unternehmern möglich. 32 Auch aus der gebotenen umfassenden Interessenabwägung folgt kein anderes Ergebnis. 33 Neben der bereits angesprochenen Indizierung der Unangemessenheit lassen sich weitere Argumente gegen die Klauseln anführen. In der Regel wird das Bearbeitungsentgelt – auch gegenüber einem Unternehmer – mitkreditiert, wodurch eine Zinsbelastung des Kunden ausgelöst wird (zu diesem Argument BGH, a.a.O. Rn. 78). Bei Abschluss des Vertrags ist zudem nicht klar, ob und in welchem Umfang die Klägerin den Kredit überhaupt in Anspruch nehmen wird. Gerade in Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wäre die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes besonders unangemessen. Dies gilt im Streitfall noch mehr als bei einem normalen Verbraucherdarlehen, weil bei jenem das Entgelt für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags anfallende Tätigkeiten erhoben wird, im Streitfall hingegen für erst im Laufe der Vertragsdurchführung anfallende Tätigkeiten, die bei einer vorzeitigen Beendigung womöglich noch gar nicht erbracht worden sind. Die Beklagte erhielte den Bearbeitungspreis dann, ohne eine Gegenleistung hierfür erbracht zu haben. 34 Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Der erhebliche Arbeitsaufwand der Beklagten besagt nichts darüber, in welcher Form die Beklagte ihre Preise gestalten muss. Auch kann nicht dem Einwand gefolgt werden, der Aufwand der Beklagten sei von der Laufzeit des Darlehens unabhängig, weshalb eine Verknüpfung mit dem Zins nicht sinnvoll sei. Dies gilt bei einem Verbraucherdarlehen und den durch das Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Abschlusskosten erst Recht. Bei der streitigen Fallgestaltung ist es sogar so, dass der Arbeitsaufwand der Beklagten nicht bereits beim Abschluss, sondern erst im Laufe der Zeit, bei der Durchführung des Vertrags anfällt, weshalb eine Koppelung an die Laufzeit über den Zins näher liegt als bei einem normalen Verbraucherdarlehen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Laufzeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht von vornherein feststeht, was die Umlegung der Bearbeitungskosten auf den Zinssatz erschwert. Es ist der Beklagten aber zuzumuten, hier eine auf Erfahrungswerten basierende Prognose anzustellen. Auch sonst müssen Kaufleute ihre Preise anhand ungewisser, nur abzuschätzender Faktoren kalkulieren. Dies ist gegenüber einer Preisgestaltung, bei der sich die Beklagte ihren vermuteten Aufwand vorab vergüten lässt, obwohl die Durchführung des Vertrags ungewiss ist, in jedem Fall vorzugswürdig. 35 Unerheblich ist, dass die Klägerin kein Verbraucher ist (für die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs LG Freiburg, Urt. v. 11.09.2014 - 5 O 136/13, Schwab , JuS 2015, 168, 171; dagegen OLG Düsseldorf, Urt. vom 16.11.2014 - 16 U 202/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG München I, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13). Zwar ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte zu einem Verbrauchdarlehen ergangen, die hierfür vorgebrachten zentralen Argumente sind aber nicht verbraucherspezifisch. Nichts anders folgt aus der im Allgemeinen geringeren Schutzbedürftigkeit des Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Es steht im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts – und nicht nur des Verbraucherschutzrechts –, wenn jemand eine Vergütung für eine Leistung fordert, die er im eigenen Interesse erbringt. Auch gilt das Leitbild des § 488 BGB nicht nur für das Verbraucherdarlehen und damit unabhängig von der Schutzbedürftigkeit des anderen Teils. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass das Bearbeitungsentgelt vorab fällig wird und auch dann bei der Bank verbleibt, wenn der Vertrag nicht durchgeführt wird. Für das „existentielle Geschäftsinteresse“ des Unternehmers an der Darlehensgewährung (LG München I a.a.O.) wird das Bearbeitungsentgelt nicht erhoben. Hierfür zahlt der Darlehensnehmer den Zins. Auch aus § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nichts anderes. Danach ist auf die im Handelsverkehr geltendem Gewohnheiten und Gebräuche in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Selbst wenn es einen entsprechenden Handelsbrauch geben sollte, so führte § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich zur Verschiebung der Argumentationslast, indem die Angemessenheit einer einem Handelsbrauch entsprechenden Klausel indiziert würde ( Basedow , in: MüKo-BGB, 6. Aufl., 2012, § 310 BGB Rn. 10). In Ansehung der vorstehenden Argumente wäre diese Indizierung im Streitfall aber widerlegt. 36 2.) Nach § 818 Abs. 1 BGB hat die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen, die Gegenstand des Antrags 2. sind. Bei Banken besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sie aus erlangtem Geld Nutzungen in Höhe des Verzugszinses ziehen (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13). 37 3.) Die Forderung ist nicht verjährt, §§ 199, 195 BGB. Der Anspruch entsteht bei einem mitkreditierten Entgelt bereits mit der Valutierung. Allerdings war die Klageerhebung in Ansehung der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab dem Jahr 2011 zumutbar, weshalb die Verjährung erst ab dann zu laufen begann. Der Bundesgerichtshof hat dies für Rückforderungen aus Verbraucherdarlehen entschieden (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13). Für die Rechtslage für Darlehensverträge mit Unternehmen muss dies erst Recht gelten, weil eine ausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier bislang noch nicht erfolgt ist. 38 4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 39 5.) Der nachgelassene Schriftsatz vom 23.04.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 40 Streitwert: 62.207,42 EUR