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Beschluss

28 O 308/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0729.28O308.11.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 28.1.2015 wird dieser aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 28.1.2015 wird dieser aufgehoben. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet. 1. Der Erinnerungsführer wendet sich in zulässiger Weise allein gegen die Anwendung der Vorschriften des Kostenrechts, nicht jedoch gegen – im Erinnerungsverfahren unstatthafte – Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung. 2. Der Kostenansatz ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsführer in seinen subjektiven Rechten, da dieser derzeit nicht für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann. Denn die Festsetzung von Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer lässt sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Zwar ist auch der Erinnerungsführer als Veranlasser des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 19 GKG Kostenschuldner und haftet grundsätzlich gegenüber dem Justizfiskus nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner neben den gem. § 29 Ziff. 1 GKG aufgrund der Kostengrundentscheidung haftenden Verfügungsbeklagte. Dabei statuiert § 31 Abs. 2 GKG jedoch eine für die Staatskasse verbindliche Reihenfolge der Inanspruchnahme (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. A. 2014, § 31 Rn. 3), die einen Gleichlauf mit der festgelegten Kostengrundentscheidung intendiert und deshalb eine vorrangige Inanspruchnahme dieser Erstschuldner für die Gerichtskosten vorsieht. Eine Inanspruchnahme der Zweitschuldner – also hier des Erinnerungsführers - soll daher erst dann erfolgen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, da die Verfügungsbeklagte die ursprünglich dieser gegenüber festgesetzten Gebühren auf die ursprüngliche Kostenrechnung bezahlt haben. Eine rechtliche Grundlage für eine anderweitige Inanspruchnahme der Kostenschuldner ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 4 KostVfG, da diese Vorschrift lediglich die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme gleichrangig haftender Kostenschuldner betrifft. Der geänderte Kostenansatz vom 28.1.2015 soll vielmehr offensichtlich dem Anliegen dienen, einer als rechtsmissbräuchlich angesehenen Verfahrensaufteilung auf insgesamt vier Erlassverfahren im Verhältnis zwischen Erinnerungsführer und Verfügungsbeklagten durch Abbildung der Gerichtskostenverteilung Rechnung zu tragen. Damit wird jedoch letztlich die rechtskräftige Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss der Kammer vom 6.5.2011 und des bestätigenden Urteils vom 3.8.2011 zu Lasten des Erinnerungsführers abgeändert, indem dieser zu einem bestimmten Anteil an den Gerichtskosten beteiligt wird. Dies stellt sich jedoch als unzulässig dar, da hierfür keine Ermächtigungsgrundlage besteht – der Kostenbeamte vielmehr beim Kostenansatz an diese gebunden ist. Dem Erinnerungsgegner ist insofern beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich ein auf Seiten des Erinnerungsführers vorliegendes künstliches Aufspalten des Verfahrens nicht zu Lasten des Justizfiskus auswirken dürfe, da die jeweiligen Verfahren an den unterschiedlichen Gerichten durchgeführt und einen entsprechenden Kostenaufwand erzeugt haben. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die Gebühren im Verhältnis der Staatskasse zu den Beteiligten des Rechtsstreits entsprechend der Kostengrundentscheidung und der gestuften Inanspruchnahme nach den §§ 29, 31 GKG vorgenommen wird. Eine Verpflichtung zur Anpassung der Gerichtskostenverteilung im Rahmen des Kostenansatzes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kostenfeststellungsverfahren (BGH, Beschlüsse v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11, NJW 2013, 66; 60/11; 61/11; v. 2.10. VI ZB 67, 68, 69 und 70/11 sowie v. 20.11.2012, VI ZB 73/11; VI ZB 1, 3 und 4/12), auf die auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss v. 22.1.2014 (17 W 130/13) Bezug nimmt. Denn der Bundesgerichtshof führt darin lediglich aus, dass das Kostenfestsetzungsverlangen, also genauer die Geltendmachung der aufgrund aufgespaltener Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten, gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot verstoßen könne (BGH, NJW 2013, 66 m.w.N.). Denn als Ausfluss dieses auch das Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes sei die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will , so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Ein Verstoß kann insofern dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Feststellung angemeldete Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen seien (BGH, a.a.O., m.w.N.). Als Rechtsfolge müsse sich der Antragssteller daher kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt mit der Konsequenz, dass über die anhand des fiktiven Gesamtstreitwerts ermittelten Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Mehrkosten nach Treu und Glauben nicht eingefordert werden könnten. Als rechtsmissbräuchlich stellt sich damit die aktive Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren dar, die lediglich aufgrund der künstlichen Aufspaltung entstanden sind und damit für den Prozessvertreter eine ungerechtfertigte Bereicherung bewirken würden. Der Bundesgerichtshof hat insofern aufgrund einer von ihm identifizierten – und im vorliegenden Verfahren auch vom OLG Köln angenommenen - Treuwidrigkeit die Möglichkeit der Einforderung von Rechtsanwaltskosten der Höhe nach begrenzt, ohne damit jedoch die Kostengrundentscheidung zu tangieren. Eine Verteilung der Gerichtskosten im Kostenansatz würde hingegen eine Abänderung der Kostengrundentscheidung bewirken und ist mit dem Verfahren der Kostenfestsetzung nicht vergleichbar. Dies auch deshalb, weil es im Rahmen der Gerichtskostenfestsetzung an einem aktiven Vorgehen der Parteien fehlt, somit keine Ausübung eines Rechts vorliegt, das nach der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht im Einzelfall als treuwidrig bewertet werden könnte. Abgesehen von dem Umstand, dass die Vorschriften des GKG eine Inanspruchnahme des Erinnerungsführers nicht stützen, erscheint es auch als nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeamten in vergleichbaren Fällen die Prüfung der teils schwierigen rechtlichen Fragen aufzuerlegen, ob konkret eine missbräuchliche Verfahrensaufteilung vorliegt. Insofern gelten die vom Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung zum Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss v. 20. 11. 2012 – VI ZB 3/12, GRUR 2013, 206) getroffenen Ausführungen zur Stellung und Aufgabe des Rechtspflegers, die der Bundesgerichtshof dort im Ergebnis nicht geteilt hat, jedoch jedenfalls für den hier betroffenen Kostenbeamten. Denn diesem obliegt in einem primär auf die effektive Beitreibung der Gerichtskosten für den Justizfiskus angelegten Verfahren nicht die Aufgabe, die zwischen den Parteien aufgrund einer Gesamtbetrachtung der außerhalb des konkreten Verfahrens bestehenden Rechtsverhältnisse möglicherweise bestehenden Zahlungsansprüche abzubilden. Damit scheidet jedoch auch eine regelmäßige Prüfung dieser Umstände im Erinnerungsverfahren aufgrund dessen entsprechenden Prüfungsumfangs aus. Das Verfahren nach dem GKG ist damit weder geeignet noch dafür bestimmt, mögliche kostenrechtliche Konflikte zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens zu korrigieren. Im Verhältnis des Staatsfiskus zum Erstschuldner ist jedoch kein treuwidriges Verhalten oder eine unzulässige Rechtsausübung darin zu sehen, die zweifellos angefallen Gerichtskosten auf Grundlage der Kostengrundentscheidung diesem gegenüber festzusetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, M-Straße, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.