OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 O 565/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0724.28O565.14.00
4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt wird: K war zuvor durch Auswertung des Handys des Klägers als mögliche Zeugin ermittelt worden und - was zwischen den Parteien streitig ist - sodann von Oberstaatsanwalt H kontaktiert worden. Dieser erstellte am 29.11.2010 einen Aktenvermerk über den vermeintlichen Inhalt dieses Gesprächs. 1 Gründe: 2 Dem Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. 3 Der bei Gericht am 3.7.2015 eingegangene Antrag ist nach Zustellung des Urteils bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.6.2015 innerhalb der zweiwöchigen Frist eingegangen. 4 Der Antrag ist auch begründet, da es im Tatbestand zu Unrecht als unstreitig dargestellt worden ist, dass Oberstaatsanwalt H die Zeugin K telefonisch im Anschluss an deren Ermittlung als potentielle Zeugin kontaktiert habe. Der Kläger hat diese - für die Entscheidungsgründe nicht erhebliche - Behauptung der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen für solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Dies ist hinsichtlich der Frage, ob das Telefonat tatsächlich stattgefunden hat, der Fall, da der Kläger bei diesem Telefonat nicht zugegen war. Ein Bestreiten ist insofern auch nicht deshalb unzulässig, weil das entsprechende Telefonat nebst Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts H im gegen den Kläger geführten Strafverfahren thematisiert worden ist. Denn daraus ergibt sich keine eigene unmittelbare Wahrnehmung des Klägers über den von der Beklagten und dem Zeugen in dem Strafverfahren behaupteten Vorgang selbst. Ein qualifiziertes Bestreiten in dem Sinne, dass einer in einem anderen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme substantiiert entgegengetreten werden müsste, kann von dem Kläger im hiesigen Verfahren jedoch nicht verlangt werden. 5