21 O 295/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Der Tatbestand des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2015 - 21 O 295/13 - wird gemäß § 320 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz, wird die Zahl „1.858.000,-- €“ durch die Zahl „972.000,-- €“ ersetzt.
Auf Seite 6, 4. Absatz, wird der Satz „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y/X-Fonds, der im Zusammenwirken der Beklagten und des Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und vertrieben wurde.“ geändert in: „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y-X-Fonds, der von dem Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und von der Beklagten jedenfalls mitvertrieben wurde.“
Auf Seite 8, 3. Absatz, 1. Satz, wird das Wort „Versicherungen“ durch das Wort „Gebäudeversicherungen“ ersetzt.
Auf Seite 27, letzter Absatz, 1. Satz, 2. Halbsatz, werden zwischen „die Gesellschafter“ und „nach ihrem Beitritt“ die Worte „- insofern unstreitig -“ eingefügt.
Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.