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Urteil

28 O 566/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Selbstöffnung durch den Betroffenen kann die Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche beseitigen. • Gerichtsberichterstattung erlaubt grundsätzlich die Wiedergabe von Einlassungen, doch ist für jedes Detail eine gesonderte Abwägung vorzunehmen. • Gesundheitsbezogene Angaben zur Zeugungsfähigkeit fallen in den Kernbereich der Intimsphäre und sind nur dann berichtbar, wenn ein unmittelbarer, relevanter Bezug zum Straftatvorwurf besteht. • Besteht für eine konkrete wiederholte Berichterstattung keine tatsächliche, hinreichend konkrete Gefahr, fehlt der Unterlassungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unterlassungsanspruch gegen Berichterstattung über Intimsphäre • Selbstöffnung durch den Betroffenen kann die Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche beseitigen. • Gerichtsberichterstattung erlaubt grundsätzlich die Wiedergabe von Einlassungen, doch ist für jedes Detail eine gesonderte Abwägung vorzunehmen. • Gesundheitsbezogene Angaben zur Zeugungsfähigkeit fallen in den Kernbereich der Intimsphäre und sind nur dann berichtbar, wenn ein unmittelbarer, relevanter Bezug zum Straftatvorwurf besteht. • Besteht für eine konkrete wiederholte Berichterstattung keine tatsächliche, hinreichend konkrete Gefahr, fehlt der Unterlassungsanspruch. Der Kläger, ein bekannter Wettermoderator, war wegen schwerer Vergewaltigung angezeigt und wurde später freigesprochen. In der Hauptverhandlung wurde aus seinem Vernehmungsprotokoll unter anderem wiedergegeben, dass er in Kanada zwei Kinder habe, die nicht seine leiblichen Kinder seien, und dass er ein Spermatogramm habe, das eingeschränkte Zeugungsfähigkeit andeute. Die Beklagte veröffentlichte am 13.09.2010 auf einer Internetseite einen Artikel, der diese Passagen wiedergab, darunter die Angabe zur vermeintlichen Zeugungsunfähigkeit und zur Nichtleiblichkeit der Kinder. Der Kläger verlangt Unterlassung beider Aussagen sowie Freistellung von Anwaltskosten. Die Beklagte beruft sich auf zulässige Gerichtsberichterstattung und darauf, der Kläger habe sich teilweise selbst geöffnet bzw. die Angaben seien bereits in anderen Medien verbreitet worden. • Zu der Aussage, er habe erfahren, seine zwei Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder: Kein Unterlassungsanspruch, weil der Kläger sich im Interview vom 09.06.2011 selbst zu diesem Punkt geäußert hat und dadurch die Wiederholungsgefahr entfällt; Selbstöffnung schränkt das Schutzinteresse ein und macht eine spätere Unterlassung unbegründet, wenn keine konkrete erneute Gefährdung dargelegt ist. • Zu der Aussage zur Zeugungsunfähigkeit (§§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB; Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG): Unterlassungsanspruch besteht, weil diese gesundheitsbezogene Angabe den Kernbereich der Intimsphäre berührt und für die Bewertung der Tat nicht in unmittelbarem, relevanten Zusammenhang steht; die journalistische Verwertung der Einlassung rechtfertigt nicht automatisch die Veröffentlichung medizinischer Details ohne Bezug zur Tat. • Abwägungsgrundsatz bei Gerichtsberichterstattung: Auch wenn Einlassungen in öffentlicher Hauptverhandlung bedeutsam für Berichterstattung sind, ist für jedes wiedergegebene Detail gesondert zu prüfen, ob das Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht überwiegt; nicht relevante intime Details dürfen nicht veröffentlicht werden. • Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr als materielle Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs: Sie kann entfallen, wenn durch verändertes Verhalten des Betroffenen die Berichterstattung rechtmäßig geworden ist; umgekehrt muss der Anspruchsteller konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Rechtsverletzung vortragen. • Kostenfolgen: Die Beklagte ist gemäß §257 S.1 BGB zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 532,20 EUR verpflichtet, soweit der Unterlassungsanspruch betreffend die Äußerung zur Zeugungsunfähigkeit besteht. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde untersagt, die Passage über die behauptete Zeugungsunfähigkeit des Klägers zu verbreiten, weil dies den Kernbereich der Intimsphäre und gesundheitsbezogene Informationen betrifft und für die Bewertung der Straftat nicht relevant ist. Dagegen besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussage, der Kläger habe erfahren, seine zwei Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder, da der Kläger sich hierin selbst geöffnet hat und damit die erforderliche Wiederholungsgefahr entfiel. Die Beklagte hat den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten für die durchsetzbare Unterlassung in Höhe von 532,20 EUR freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsteils aus besonderen Gründen vorläufig vollstreckbar.