OffeneUrteileSuche
Urteil

26 O 381/14

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Widerspruch gegen einen Policenvertrag muss innerhalb der beigefügten 14-Tage-Frist nach Zugang der Unterlagen erfolgen; eine deutlich in Fettdruck gesetzte Belehrung genügt der Form- und Inhaltsanforderung. • Ein Verweis auf das Entfallen des Rücktrittsrechts beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. • Selbst wenn formale oder europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestünden, können Rechte des Versicherungsnehmers durch rechtsgeschäftliches Verhalten über Jahre verwirkt sein. • Ansprüche auf Auskunft und (weitergehende) Mindestrückkaufswerte setzen voraus, dass ein zahlungsbegründender Anspruch noch in Betracht kommt; dies ist hier nicht gegeben, da bereits ausgezahlte Rückkaufswerte die eingezahlten Beiträge übersteigen.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung in Polisensatzung wirksam; verspäteter Widerspruch unbeachtlich • Der Widerspruch gegen einen Policenvertrag muss innerhalb der beigefügten 14-Tage-Frist nach Zugang der Unterlagen erfolgen; eine deutlich in Fettdruck gesetzte Belehrung genügt der Form- und Inhaltsanforderung. • Ein Verweis auf das Entfallen des Rücktrittsrechts beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. • Selbst wenn formale oder europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestünden, können Rechte des Versicherungsnehmers durch rechtsgeschäftliches Verhalten über Jahre verwirkt sein. • Ansprüche auf Auskunft und (weitergehende) Mindestrückkaufswerte setzen voraus, dass ein zahlungsbegründender Anspruch noch in Betracht kommt; dies ist hier nicht gegeben, da bereits ausgezahlte Rückkaufswerte die eingezahlten Beiträge übersteigen. Der Kläger schloss 1995 über das Policenmodell bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rentenversicherung ab und erhielt mit dem Versicherungsschein auch die Verbraucherinformationen. Auf Seite 4 des Scheins stand eine in Fettdruck gehaltene Belehrung über ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Infolge Versorgungsausgleichs wurde 25.933,38 Euro entnommen. 2013 kündigte der Kläger den Vertrag; die Beklagte zahlte 29.783,07 Euro Rückkaufswert ohne Stornoabzug aus. Mit Schreiben im Mai 2014 erklärte der Kläger Widerspruch und begehrte die Rückzahlung gezahlter Prämien sowie Nutzungen und Auskunft über Rückkaufswerte. Die Beklagte hielt die Belehrung für ordnungsgemäß und zahlte bereits die Rückkaufswerte; sie machte Einwendungen der Verjährung und Verwirkung geltend. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung nach ungerechtfertigter Bereicherung, weil sein Widerspruch versäumt wurde: Die Widerspruchsbelehrung ist form- und inhaltsmäßig ausreichend und durch Fettdruck deutlich hervor gehoben, sodass sie nicht übersehen werden konnte. • Die Formulierung ‚Erhalt dieser Unterlagen‘ bedarf keiner gesonderten Erläuterung; die Belehrung nennt die Police und die Versicherungsbedingungen als maßgebliche Unterlagen, sodass der Beginn der Frist eindeutig bestimmt ist. • Ein Verweis auf das entfallende Rücktrittsrecht oder das Fehlen von Ausführungen zu Adressat und Angabepflicht der Gründe beeinträchtigt die Wirksamkeit der Belehrung nicht; gesetzliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind erfüllt. • Selbst wenn das Policenmodell europarechtswidrig sein sollte, ist dies vorliegend unbeachtlich, weil der Kläger über 18 Jahre regelmäßig Prämien zahlte und dadurch sein Recht verwirkt hat; die Beklagte durfte auf Bestandskraft des Vertrages vertrauen. • Hilfsanträge auf Auskunft und weitergehende Rückkaufswerte sind unbegründet: Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass ein Zahlungsanspruch noch in Betracht kommt; hier übersteigen die bereits ausgezahlten Rückkaufswerte die eingezahlten Beiträge, so dass kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. • Mangels begründeter Hauptforderung entfällt auch der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Prämien oder Zahlung von Nutzungen, weil sein Widerspruch verspätet war und die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein form- und inhaltsgerecht sowie deutlich hervorgehoben war. Weitergehende Auskunfts- und Rückkaufsleistungsansprüche sind unbegründet, da die bereits ausgezahlten Rückkaufswerte die eingezahlten Beiträge übersteigen und somit kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.