Urteil
21 O 361/14
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rückerstattungsfrist von 30 Tagen unvollständig ist.
• Ein Widerrufsrecht kann nicht verwirkt sein, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf weniger als fünf Jahre liegen und kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Darlehensgebers vorliegt.
• Zwei rechtlich selbständige Darlehensverträge bilden nicht ohne Weiteres eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB; der Widerruf eines Darlehens zieht nicht automatisch den Widerruf des anderen nach sich.
• Bei Darlehensverträgen ist der Erfüllungsort und damit die örtliche Zuständigkeit regelmäßig der Wohnsitz des Schuldners; ein Zusammenhang zwischen Darlehensverbindlichkeit und Grundschulforderung rechtfertigt die Verhandlung am Sitz des Kreditnehmers.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Widerruf eines Darlehens wegen unvollständiger Widerrufsbelehrung; Freigabe einer Teilgrundschuld • Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rückerstattungsfrist von 30 Tagen unvollständig ist. • Ein Widerrufsrecht kann nicht verwirkt sein, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf weniger als fünf Jahre liegen und kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Darlehensgebers vorliegt. • Zwei rechtlich selbständige Darlehensverträge bilden nicht ohne Weiteres eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB; der Widerruf eines Darlehens zieht nicht automatisch den Widerruf des anderen nach sich. • Bei Darlehensverträgen ist der Erfüllungsort und damit die örtliche Zuständigkeit regelmäßig der Wohnsitz des Schuldners; ein Zusammenhang zwischen Darlehensverbindlichkeit und Grundschulforderung rechtfertigt die Verhandlung am Sitz des Kreditnehmers. Die Kläger schlossen 2009 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über 150.000 € bzw. 70.000 €; zur Sicherung wurde eine Grundschuld über 220.000 € eingetragen. Am 15.07.2014 widerriefen die Kläger beide Verträge und verlangten Freigabe der Grundschuld zugunsten Rückzahlung der Darlehenssalden. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und bestritt Fehler in den Widerrufsbelehrungen; sie hält den Widerruf für verfristet bzw. verwirkt. Die Kläger beriefen sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, insbesondere fehlende oder unklare Hinweise auf Fristbeginn und Rückerstattungspflichten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Wirksamkeit der Belehrungen, Verwirkung und die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche auf Freigabe der Grundschuld. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist örtlich zuständig, da enge rechtliche Verbindung zwischen Darlehensverbindlichkeit und dem begehrten Freigabeanspruch besteht (§ 29 ZPO-Grundsatz zum Erfüllungsort bei Kreditgewährung). • Widerruf des 70.000‑Euro‑Darlehens: Die Widerrufsbelehrung war insoweit fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend deutlich auf die Verpflichtung zur Erstattung empfangener Leistungen innerhalb von 30 Tagen hinwies (§ 355 BGB a.F., BGB-InfoV-Anforderungen). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, ein Einwand der Verwirkung greift nicht (Zeitraum Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, die Freigabe der Grundschuld in Höhe von 70.000,00 € Zug um Zug gegen Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem zugehörigen Darlehen in Höhe von 66.500,32 € zu erklären; zudem ist festgestellt, dass die Beklagte mit der Freigabe dieser Grundschuld in Verzug ist. Hinsichtlich des zweiten Darlehens (150.000 €) war der Widerruf nicht wirksam, daher wurde die Klage insoweit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit haben die Kläger in Bezug auf das 70.000‑Euro‑Darlehen gewonnen, weil die Widerrufsbelehrung unvollständig war und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann, während das größere Darlehen nicht widerrufen worden ist.