Urteil
26 O 324/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0520.26O324.14.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Services, die über die Internetplattform www.anonym.de angeboten werden, mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: [7] Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen. 2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannte Kläger verlangt von der in Luxemburg ansässigen Beklagten, die unter der Internetadresse www.anonym.de einen Telemediendienst betreibt, die Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel. Über diesen Webauftritt bietet die Beklagte Verbrauchern durch das Zurverfügungstellen von Kundenkonten die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen der X-Gruppe oder von Dritten zu beziehen. 3 Bei der Anmeldung für das Nutzerkonto, das für die Bestellung von Waren erforderlich ist, muss sich der Verbraucher mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in Nutzungsbedingungen und Verkaufsbedingungen unterteilt sind (Anlage B1, Bl. 82 ff d.A.), einverstanden erklären. 4 Unter Nr. 14 der Nutzungsbedingungen heißt es: 5 „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Die bedeutet, dass Sie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Luxemburg als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen können.“ 6 Unter Ziffer 6 der Nutzungsbedingen („Lizenz und Zugang“) heißt es: 7 „Sie dürfen die X Services nicht missbräuchlich verwenden.“ 8 Ziffer 7 der Nutzungsbedingungen („Ihr Konto“) lautet in den Absätzen 2 und 3: 9 „Sie dürfen einen X Service nicht verwenden: (i) in einer Weise, die dazu geeignet ist, den X Service oder den Zugang dazu zu unterbrechen, zu beschädigen oder in sonstiger Art zu beeinträchtigen, oder (ii) für betrügerische Zwecke oder in Verbindung mit einer Straftat oder rechtswidrigen Aktivität oder (iii) um Belästigung, Unannehmlichkeiten oder Angst zu verursachen. 10 Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“ 11 Die Beklagte bzw. die X inc. vertreibt auch den eBook-Reader „Y“ und E-Books. Vom Kunden erworbene E-Books oder über den „Y-shop erworbenen digitale Inhalte können in einer von der Beklagten angebotenen Cloud verwaltet werden. 12 Mit einer E-Mail teilte die Beklagte einem Kunden mit, dass aufgrund einer „Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in dem Kundenkonto“ zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegengenommen würden und das X-Konto mit sofortiger Wirkung geschlossen werde. Sollte in dem Kundenkonto ein Y registriert sein, könnten über diesen oder über www.anonym.de/manageyourY die Y-Inhalte abgerufen werden; auf gekaufte MP3 könne weiterhin über den Cloud-Player (http://www.anonym.de/cloudplayer) zugegriffen werden (‚Anlage K 6, Bl. 36 d.A.). 13 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.8.2013 (Anlage K7, Bl. 37 ff d.A.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der hier streitgegenständlichen Klausel auf, da diese den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beklagte wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2013 (Anlage K 8, Bl. 44 ff d.A.) zurück. 14 Der Kläger behauptet, nach Schließung des Kundenkontos seien zwar noch die Cloud-Dienste, in denen der Verbraucher beispielsweise seine erworbenen Hörbücher deponiert habe, zugänglich; das Erwerben neuer Bücher und deren Einstellen in die Cloud sei jedoch nicht mehr möglich. 15 Er ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen den – in teilweiser Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – erlassenen Art. L.211-2 des luxemburgischen Code de la Consommation, in dessen vom Kläger vorgelegter deutsche Übersetzung es u.a. wie folgt heißt: 16 „(1) In zwischen einem Fachmann und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen ist jede Bestimmung oder Kombination von Bestimmungen, die in dem Vertrag ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Schaden des Verbrauchers schafft, missbräuchlich und gilt als solche als null und nichtig.“ 17 Die beanstandete Klausel umfasse nach ihrem Wortlaut auch solche Verstöße des Kunden, die sich als Bagatellen darstellen. Eine vorzunehmende umfassende Interessenabwägung entspreche einer grundlegenden Wertung der Rechtsordnung und habe ihren Niederschlag etwa in § 626 BGB gefunden. Eine ausgesprochene Kündigung könne für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbunden sein: Die Teilnahme an einem Handelsplatz mit erheblicher Marktmacht werde eingeschränkt; getätigte Investitionen (Erwerb eines eBook-Readers) ließen sich nicht amortisieren, wenn der Neuerwerb von digitalen Inhalten ausgeschlossen sei; die Kündigung greife auch in die Geschäftsbeziehungen, die der Kunde über den Marktplatz mit Dritten eingegangen sei (Ausschluss des Updatens oder Upgradens von digitalen Inhalten). Die Regelung lasse unter Verstoß gegen das Transparenzgebot auch nicht erkennen, unter welchen konkreten Voraussetzungen auf das Recht zur Kündigung zurückgegriffen werden könne. Ferner verstoße die Klausel gegen den Grundsatz, dass einschneidende Maßnahmen wie eine Kündigung regelmäßig zunächst angedroht werden müssten. 18 Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen 19 20 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Services, die über die Internetplattform www.anonym.de angeboten werden, mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 21 [7] Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen. 22 23 2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte behauptet, die Schließung eines Kundenkontos nehme sie nur in äußerst seltenen Fällen vor, in denen das Verhalten des jeweiligen Kunden in schwerwiegender Weise gegen ihre Nutzungsbedingungen, anwendbare Bestimmungen oder gesetzliche Regelungen verstoße, etwa durch volksverhetzende Diskussionsbeiträge oder Betrugshandlungen. Im Jahr 2013 sei es zu einigen Kontoschließungen bei Kunden gekommen, die ein ganz außergewöhnliches Retourenverhalten an den Tag gelegt hätten und die bestellten Waren nur kostenlos hätten nutzen wollen. Jedenfalls warne sie betroffene Kunden im Regelfall mindestens zweimal und gebe ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Relevante Nachteile entstünden den Kunden nicht, da sie nach Schließung des Kontos weiter Zugriff auf erworbene E-Books hätten und über das Y-Lesegerät auch neue Y-E-Books erwerben könnten. Auch könnten E-Books anderer Anbieter nach Konvertierung des Dateiformates auf das Y-Gerät geladen werden. 27 Die Beklagte ist der Ansicht, es finde luxemburgisches Recht Anwendung, so dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Nach deutschem Recht wäre die Klausel wirksam, da es sich um ein – von ihr jederzeit kündbares – Auftragsverhältnis handele, ohne dass es einer Abmahnung oder einer Klarstellung bedürfe, in welchen Fällen vor Schließung des Kundenkontos eine Abmahnung erfolge oder nicht. Nach dem Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit könne sie entscheiden, ob sie einem Nutzer ein Kundenkonto einrichte oder nicht, so dass sie ein solches Konto auch jederzeit wieder schließen könne. Ein Recht des Kontoinhabers auf Nutzung der einzelnen Leistungen werde durch den Account-Vertrag nicht begründet, ein Entgelt für die Bereitstellung des Kontos erhalte sie nicht, so dass es sich bei dem Account-Vertrag um einen als Auftragsverhältnis anzusehenden Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten handele, der jederzeit gekündigt werden könne. Auch aus dem Hausrecht heraus sei sie - wie der Inhaber eines Einkaufszentrums – zur jederzeitigen Sperrung von Kundenkonten (als „virtuelles Hausverbot“) berechtigt. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 29 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 30 Die zulässige Klage ist begründet. 31 I. 32 Es besteht zunächst die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichs nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO; die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat im Sinne dieser Vorschrift eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand, der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie der des Klägers ist (BGH, Urteil vom 9.7.2009 – Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24). 33 II. 34 Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen AGB-Bestimmung ist an das deutsche Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a UKlaG anzuknüpfen. Die entsprechende Klage hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern – auch für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO maßgeblich – eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand, anzuknüpfen ist mithin an das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt oder wahrscheinlich eintritt; dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten AGB verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Dies geschieht bei einer Verwendung von AGB im Internet überall dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des Internetauftritts über die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen Verträgen zugrunde legen will (BGH aaO mit ausführlicher Begründung). 35 III. 36 Nach Ansicht der Bundesgerichtshofes (aaO.; so auch Ulmer/Brandtner/Hansen-Witt, AGB-Recht, 11. Aufl., § 4a UKlaG Rn. 10; Prütting-Gehrlein-Halfmeier, ZPO. 6. Aufl, Rn. 13 vor UKlaG) folgt aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem deutschem Sachrecht unterliegt, nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt danach vielmehr einer besonderen Anknüpfung, was sich aus einer Gesamtschau von § 1 und § 4a UKlaG ergibt. Während § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffene Bestimmung nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht unwirksam ist, gewährt § 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts verstoßen. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004 Nr. L 364 S. 1 verstößt. Ein solcher Verstoß kann auch darin liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstößt, die nicht die in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts sind. Der Zweck der Verbandsklage erfordert in solche Fällen ein Klagerecht unabhängig davon, ob das verbraucherschützende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht ist. Für die Beurteilung der Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dann das Vertragsstatut maßgeblich (BGH aaO). 37 Demzufolge ist im Hinblick auf die in den vorliegenden Nutzungsbedingungen getroffene Rechtswahl (Art. 14 Rom-II-VO) das luxemburgische Recht zur Prüfung der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel heranzuziehen, mithin Art. L. 211-2 Code de la Consommation, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, die in dem Vertrag ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Schaden des Verbrauchers schafft. Da dieser Prüfungsmaßstab nach Ansicht der Kammer im wesentlichen inhaltsgleich ist mit § 307 Abs. 1 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben voraussetzt, kommt es letztlich auf die Frage des anwendbaren nationalen Rechts nicht an, so dass dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8.5.2015, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsverlangen des Österreichischen OGH vom 9.4.2014 – 2 Ob 2014/14k, das die entsprechende Frage betriftt, nicht stattzugeben ist. 38 IV. 39 Die vereinbarten Nutzungsbedingungen sind grundsätzlich einer Inhaltskontrolle zugänglich. Durch das von der Beklagten den Kunden zur Verfügung gestellte Kundenkonto wird ein gegenseitiges Dauerschuldverhältnis (Account-Vertrag) begründet, bei dem der Kunde, dem die Nutzung der verschiedenen X-Serviceleistungen eingeräumt wird, seinerseits damit einverstanden ist, dass seine (Nutzungs-)Daten von der Beklagten, etwa für Werbezwecke, verwendet werden. 40 Die beanstandete Klausel hält einer solchen Inhaltskontrolle indes nicht stand. 41 1. 42 Ein Ungleichgewicht zum Schaden des Verbrauchers (bzw. dessen unangemessene Benachteiligung) ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass für ihn als Kunden nicht hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zum Vorenthalten von Services oder zur Schließung des Kundenkontos berechtigt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es ihr insoweit nicht frei, von einem aus dem Grundsatz der Privatautonomie hergeleiteten Recht auf eine jederzeitige Vertragsbeendigung Gebrauch zu machen. Zwar kann die Beklagte – wie von ihr in Anspruch genommen – grundsätzlich wie jeder andere Händler außerhalb eines hier nicht einschlägigen Kontrahierungszwangs auch ohne Angabe von Gründen entscheiden, mit wem sie geschäftliche Beziehungen eingeht und wann sie diese beendet. Hier jedoch erweckt die Beklagte selbst in ihren Nutzungsbedingungen (Nr. 7 Abs. 3) den bei einem durchschnittlichen Kunden entstehenden Eindruck, dass sie sich das Recht zum Vorenthalten von Services, zum Schließen von Mitgliedskonten und zum Entfernen oder Verändern von Inhalten nicht allgemein, sondern gerade nur für den Fall vorbehält, dass die dort genannten Voraussetzungen (Verstoß gegen anwendbare Gesetze, die Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien) vorliegen; auf eine Möglichkeit, die Vertragsbeziehung ohne Angabe von Gründen beenden zu können, weist sie demgegenüber nicht hin. In einem solchen Fall, in dem die Beklagte mithin eine derartige „Selbstbindung“ (Kündigung/Vertragsbeendigung nur unter bestimmten Voraussetzungen) zum Ausdruck bringt, muss sie gegenüber dem Kunden dann aber auch den Anforderungen an das Transparenzgebot ausreichend Rechnung tragen und – neben der näheren Bezeichnung der „vorzuenthaltenden Services“ oder der „Entfernung oder Veränderung von Inhalten“ – die von ihr selbst aufgestellten Beendigungsgründe klar und verständlich darlegen, damit der Kunde weiß, als Folge welchen Verhaltens er mit den angekündigten Folgen zu rechnen hat. 43 Daran fehlt es in der beanstandeten Klausel jedoch. Es ist weder ersichtlich, gegen welche „anwendbaren Gesetze“, gegen welche konkreten Reglungen in den „Nutzungsbedingungen“ oder gegen welche „sonstigen anwendbaren Vertragsbedingungen oder Richtlinien“ verstoßen werden muss, damit es zur Beendigung kommt. Der unmittelbar vorausgehende Absatz 2 listet Verhaltensweisen des Kunden auf (Unterbrechung, Beschädigung oder Beeinträchtigung des X-Services oder des Zugangs, betrügerische Zwecke, Verbindung mit einer Straftat oder rechtswidrigen Aktivität, Verursachung von Belästigung, Unannehmlichkeiten oder Angst), ohne dass in der Klausel ersichtlich ist, ob oder wie sich die sodann genannten Verstöße hierauf beziehen. Insbesondere wird aus den gewählten Formulierungen nicht ersichtlich, ob oder unter welchen einzelnen Voraussetzungen eine Vorenthaltung oder eine Schließung des Kontos auch dann erfolgen können, wenn der Kunde ein „ungewöhnliches Retourenverhalten“ an den Tag legt. Unabhängig davon, dass die Beklagte Fälle betrügerischen Handelns grundsätzlich nicht hinnehmen muss, ist weder in der beanstandeten Klausel noch an sonstiger Stelle in den Nutzungs- oder Verkaufsbedingungen geregelt, wie hoch eine Rücksendungsquote des Kunden in welchen Fällen sein darf. Auch wenn das gesetzliche Widerrufsrecht nicht abbedungen werden kann, wäre es der Beklagten unbenommen, Maßstäbe für die Zahl oder Quote der Rücksendungen und möglicherweise an deren Überschreitung anknüpfende Konsequenzen aufzustellen. Wann ein „auffälliges Retourenverhalten“ vorliegen soll, ist in den existierenden Nutzungsbedingungen aber nicht definiert und für den Kunden nicht erkennbar. Auch fehlt es jedenfalls vor dem Hintergrund dieser mangelnden Erkennbarkeit der Folgen seines Verhaltens an dem Erfordernis, den Kunden vor einer Kontoschließung abzumahnen oder über die drohende Schließung zu informieren. 44 Dies hat des weiteren zur Folge, dass der Kunde – aus Furcht vor einer Kontoschließung – möglicherweise davon abgehalten wird, ein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht auszuüben, so dass durch die hieraus resultierende Aushöhlung des Widerrufsrechtes ein Ungleichgewicht zwischen seinen Rechten und Pflichten entsteht. Dies genügt, um auch einen möglichen Schaden des Verbrauchers i.S.v. Art. L.221-2 anzunehmen. 45 2. 46 Ferner ermöglicht die beanstandete Klausel der Beklagten, dem Kunden die weiteren Nutzungsmöglichkeiten des von ihm bei X erworbenen Y-E-Book-Readers zu entziehen, indem es diesem nicht mehr möglich ist, über sein Mitgliedskonto auf diejenigen Dateien zuzugreifen, die er nicht auf seinem eigenen Gerät gespeichert hat, oder neue Medien zu erwerben. Die Klausel eröffnet in ihrer pauschal gehaltenen und damit intransparenten Fassung sogar die Möglichkeit, „Services vorzuenthalten“ oder „Inhalte zu entfernen“, d.h. dass dem Kunden – bei der vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung – auch der Zugriff auf bereits gekaufte Bücher oder sonstige Dateien verschlossen werden kann. Ob – wie zwischen den Parteien streitig – die Nutzung eines erworbenen Y-Gerätes durch eine Maßnahme nach Nr. 7 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen tatsächlich beeinträchtigt wird oder der Kunde weiter Zugriff auf erworbene Dateien hat und neue Bücher kaufen kann, ist nicht entscheidend. 47 3. 48 Da es auf die tatsächliche Handhabung der Klausel nicht ankommt, kann es für die hier zu treffende Entscheidung auch dahinstehen, ob die Beklagte – wie von ihr vorgetragen – nur in wenigen Ausnahmefällen und nach vorheriger Ankündigung von den Möglichkeiten des § 7 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen Gebrauch macht. 49 VI. 50 Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 5 UKlaG, 12 I UWG. 51 VII. 52 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. 53 VIII. 54 Streitwert: 2.500,- € („Regelstreitwert“ für eine Klausel) 55 Beschluss: 56 hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 21.7.2015 beschlossen : 57 Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.05.2015 dahingehend berichtigt, dass es 58 - auf Seite 4 im 2. Absatz einleitend heißt: "Mit E-Mail vom 29.8.2013 teilte anonym.de einem Kunden mit, dass [...]", 59 - auf Seite 4 im 3. Absatz einleitend heißt: "Der Kläger forderte die X EU S.a.r.l. mit Schreiben vom 29.8.2013 [...]". 60 Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. 61 Sofern es auf Seite 3 im 2. Absatz heißt, dass sich der Verbraucher bei der Anmeldung für das Nutzerkonto mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklären muss, entspricht dies dem Sachvortrag des Klägers (Seite 4 der Klageschrift), dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. 62 Auch der 1. Absatz auf Seite 4 bezüglich des Vertriebs von "Y" und E-Books entspricht dem von der Beklagten nicht konkret bestrittenen klägerischen Vortrag (Seite 5 der Klageschrift).