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Beschluss

28 O 182/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0518.28O182.15.00
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Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13.5.2015 wird – nachdem sie durch Vorlage des Artikels „Das Gift des Geldes“, erschienen in der Zeitschrift „T“ Nr. 19 vom 2.5.2015, des vorprozessualen Schriftverkehrs sowie weiterer Unterlagen - glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13.5.2015 wird – nachdem sie durch Vorlage des Artikels „Das Gift des Geldes“, erschienen in der Zeitschrift „T“ Nr. 19 vom 2.5.2015, des vorprozessualen Schriftverkehrs sowie weiterer Unterlagen - glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer Komplementär-GmbH zu vollziehen ist, v e r b o t e n, Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von E und/oder ärztliche Befunde bezüglich E und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in „T“ Nr. 19 vom 2.5.2015 durch die Formulierungen: „(…) im Mai 2010, als E nach einem Schlaganfall schon unter gesetzlicher Betreuung stand und in einer Berliner Klinik lag. (…) Berliner Charité, die erste Prognose nach dem Schlaganfall, die Ärzte notieren: ‚Herr E ist gegenwärtig nicht in der Lage, seine Situation zu erfassen und für sich Entscheidungen zu treffen‘. Sie stellen einen Eilantrag auf Betreuung. Es sei ‚auf absehbare Zeit‘ nicht zu erwarten, dass E seine Dinge selbst regeln könne. Auch nicht ‚finanzielle Angelegenheiten‘ oder die ‚Vertretung vor Behörden‘. Das sieht die zuständige Betreuungsrichterin nach ihrer Visite am 10. November 2008 bei E ähnlich: ‚Ein Gespräch ist mit dem Betroffenen definitiv nicht zu führen‘, schreibt sie und bestellt ein Arztgutachten. (…) Am 1.Dezember 2008 teilt T3 dem Gericht mit, eine ‚freie Willensbildung‘ sei bei dem schweren Schadensbild ‚in jedem Fall ausgeschlossen‘; der Patient sei ‚nicht in der Lage, seine Gesamtsituation zu erfassen‘. Danach stellt die Richterin E für die folgenden sechs Monate unter Betreuung. (…) Wie es um E noch im Frühjahr 2009 steht, lässt sich an Aufzeichnungen der Pfleger ablesen. Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘ Zwar sieht T3 im März Hoffnungszeichen. Der ‚neurologische Befund‘ habe sich ‚gebessert‘, die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante (…) T3 schreibt sein zweites Gutachten für die Betreuungsrichterin: Es sei ‚von einer so schweren Hirnschädigung auszugehen, dass eine Betreuung über den Maximalzeitraum von 7 Jahren erforderlich sein wird‘. Die Richterin schaut sich den Patienten selbst noch mal an. Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur E’s persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin (…) Nach dem Besuch wird die Betreuung um sieben Jahre verlängert. (…) Der Verfahrenspfleger, vom Gericht extra für diese Entscheidung bestellt, begründet das so: ‚Von einer persönlichen Anhörung des Betreuten habe ich angesichts seines Gesundheitszustandes abgesehen, er ist derzeit nicht in der Lage, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen.‘ (…) E wird weiter regelmäßig untersucht, auch von einem Neurologen der N. Danach fasst Mediziner T3 die Ergebnisse in Befundberichten zusammen: Im Dezember 2009 attestiert er eine ‚progrediente Verschlechterung der neurologischen und psychiatrischen Symptomatik‘; er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘. Im Juni 2010, nach einer Computertomografie am 20. Mai notiert er: ‚keine Neuerungen‘. Und am 25. Mai 2010, nur fünf Tage nach dem Befund ‚keine Neuerungen‘. (…) Kurz vorher war er in die N gekommen, weil es ihm körperlich schlechter ging. (…)So entsteht ein Testament, das Tage später die Betreuungsrichterin dem Vermerk veranlasst: ‚Die unterzeichnende Richterin teilt die Auffassung des Notars (Testamentserrichtung) nicht.‘ (…) Während H3 als Gutachter einen Essener Professor für Neurologie angeheuert hat, der erklärt, dass E an diesem Tag ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage war, für sich Entscheidungen zu treffen‘ (…) Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? (…) E…sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei.“ II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Streitwert: 50.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburgerstraße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Köln, den 18.5.2015 Landgericht, 28. Zivilkammer