Urteil
84 O 115/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0430.84O115.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr transportable Leuchten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten oder sonst in Verkehr zu bringen, gleichviel in welcher Farbausführung: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufs- bzw. Vermietpreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferung. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von transportablen Leuchten gemäß Ziffer I. zu erteilen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und künftig noch entstehen wird. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt: - für den Unterlassungsanspruch 150.000 EUR, - für den Auskunftsanspruch 30.000 EUR, - ansonsten 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Beleuchtungsprodukte verschiedenster Art vertreibt. 3 Unter der eingetragenen Marke „Q“ stellt sie her und vertreibt sog. Federschirmleuchten/Leuchtballone, die insbesondere im Straßenbau, Gleisbau, Tiefbau, Schacht- und Tunnelbau, als Einsatzbeleuchtung für Feuerwehr, Polizei, THW und Militär, als Flächenbeleuchtung für Sport- und Eventveranstaltungen und als Parkplatzbeleuchtung Verwendung findet. Die Besonderheit dieser Leuchten besteht darin, dass diese als Federschirmleuchte mit einer besonderen Spannvorrichtung ausgestaltet sind. Diese erlaubt es, die Leuchte beim Betrieb ähnlich einem Regenschirm aufzuspannen. Zusammengefaltet wird der Raumbedarf verringert und die Transportabilität erhöht. Die obere Hülle ist aus einem hitzebeständigen Gewebe gefertigt, bei dem die innere Seite mit Flexspiegelfolie versehen ist, welche das Licht durch die untere Diffusionshülle blendfrei nach unten wirft. Im Inneren sitzt eine Hochleistungslichtquelle, die von einem elektropolierten Edelstahlgitter/Maschengitter umgeben ist, wodurch verhindert wird, das Bestandteile der äußeren Hülle mit dem heißen Leuchtmittel in Berührung kommen können. 4 Neben Modellen mit 6 Federstäben und ohne Seilzug bietet die Klägerin folgende baugleiche Modelle mit jeweils 8 Federstäben und Seilzug an: 5 - R mit Metalldampflampe seit dem Jahr 2007, 6 - S und 700 mit Halogenlampe seit dem Jahr 2013, 7 - P mit LED-Lampe seit dem Jahre 2007. 8 Wegen der Gestaltung verweist die Kammer auf die vorgelegten Abbildungen sowie insbesondere auf die zur Akte gereichten Originalprodukte. 9 Nach dem Vortrag der Klägerin ist die wettbewerbliche Eigenart ihrer Leuchten in erster Linie durch folgende prägende Merkmale begründet: 10 11 von einer Ballonhülle umschlossener Federschirm bestehend aus 8 Federstäben, 12 der sich ballonförmig aufspannen lässt, 13 wobei die obere Ballonhülle auf der Innenseite mit einer Spiegelfolie ausgestaltet ist, die das Licht einer in dem Ballon befindlichen Lichtquelle durch transluzentes Textil der unteren Ballonhülle diffus und blendfrei nach unten verteilt. 14 Die Klägerin trägt vor, ihre Federschirmleuchte genieße im Markt eine herausragende Bekanntheit und erfreue sich höchster Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Der Markenname „Q“ habe sich mittlerweile als Synonym für ihre Federschirmleuchte und sogar für Ballonleuchten allgemein etabliert. 15 Die Beklagte gehört zu den führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Baumaschinen, u.a. auch im Bereich Baustellentechnik. 16 Die Parteien hatten am 14.11.2007 einen Liefervertrag geschlossen, der eine Federschirmleuchte der Klägerin mit 6 Federstäben betraf. Dieser wurde von der Beklagten zum 31.10.2013 gekündigt. 17 Auf der internationalen Fachmesse für Baumaschinen, Baustoffmaschinen, Bergbaumaschinen, Baufahrzeuge und Baugeräte (BAUMA) im Jahre 2013 bot die Beklagte einen Leuchtballon unter der Bezeichnung LBS 80M an. Wegen der Gestaltung dieses Leuchtballons verweist die Kammer auf die vorgelegten Abbildungen sowie insbesondere auf das zur Akte gereichte Originalprodukt. 18 Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieses Leuchtballons eine unlautere Nachahmung, §§ 4 Nr. 9 a) und b) UWG. Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos abgemahnt. 19 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. 20 Die Klägerin beantragt nach Änderung des ursprünglichen Unterlassungsantrags, 21 wie erkannt; 22 hilfsweise: in den Unterlassungstenor zusätzlich die Lichtbilder auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 26.01.2015 einzublenden ( von der Wiedergabe wird abgesehen ). 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie trägt insbesondere vor, der Leuchtballon der Klägerin verfüge bereits nicht über wettbewerbliche Eigenart. Sämtliche Merkmale des Produkts der Klägerin, aus denen diese die wettbewerbliche Eigenart ableite, seien nicht dem Design geschuldet, sondern beruhten einzig und allein auf technischen Notwendigkeiten, die ohne Qualitätseinbußen nicht austauschbar seien. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus. Die angegriffene Ausführungsform stelle auch keine fast identische Nachahmung des Leuchtballons der Klägerin dar. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird aus die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer die von den Parteien vorgelegten Produkte in Augenschein genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 29 Die Klage hat Erfolg. 30 Im Einzelnen: 31 I. Unterlassung Tenor zu Ziffer I. 32 Der Vertrieb des im Tenor zu I. abgebildeten Leuchtballons in der angegriffenen Ausstattung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 9 a) UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 – Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 – 6 U 160/13). 34 1) Die Federschirmleuchten der Klägerin verfügen zumindest über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. 35 a) Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 18 – Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 – ICON; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 7). Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 32 – LIKEaBIKE; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65, 66 – Pandas; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 7). 36 aa) Auf die im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 von der Klägerin neben ihrem „Vorgängermodell“ als aktuelles Modell mit 8 Federstäben und mit Seilzug präsentierte Federschirmleuchte „P“ (orangefarbene obere Hülle) kann die Klägerin ihre Klage nicht stützen. Insoweit hat die Kammer nach den Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 18.12.2014 sowie der nochmaligen Inaugenscheinseinnahme dieser Leuchte im Vergleich mit dem Modell „P“, das Gegenstand des Testkaufs der Beklagten war (mit roter oberer Hülle) begründete Zweifel, dass das Modell mit der orangefarbenen oberen Hülle jemals so und in dieser Form von der Klägerin angeboten worden ist. Derartige Abweichungen in den Abmessungen und der Formgebung lassen sich entgegen den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung der Kammer nicht mit vielfachem Gebrauch und vielfachen Auf- und Abbau sowie Ein- und Auspacken erklären. 37 bb) Die tatsächliche Gestaltung der Federschirmleuchten der baugleichen Modelle der Klägerin mit jeweils 8 Federstäben und Seilzug 38 - R mit Metalldampflampe seit dem Jahr 2007, 39 - S und 700 mit Halogenlampe seit dem Jahr 2013, 40 - P mit LED-Lampe seit dem Jahre 2007 41 ergibt sich jedoch eindeutig aus den vorgelegten Lichtbildern sowie insbesondere aus dem von der Beklagten präsentierten Modell „P“, das Gegenstand des Testkaufs war (mit roter oberer Hülle). Da dieses Modell unstreitig bis auf das Leuchtmittel mit den anderen beiden o.g. Modellen baugleich ist, steht dieses Modell stellvertretend für die Gestaltung aller drei Produkte. Insbesondere auf diese Modelle hat die Klägerin ihre Klage gestützt. 42 Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass ihre Federschirmleuchten durch die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Gestaltungsmerkmale – selbstverständlich jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung - geprägt werden und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser Ausgestaltung annehmen, das Produkt stamme von einem bestimmten Hersteller. 43 Dies wird durch einen Blick auf das wettbewerbliche Umfeld belegt. Die Leuchten von Wettbewerbern der Parteien, die aus der Anlagen K 10 ersichtlich sind, sind anders gestaltet als die Federschirmleuchte der Klägerin. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Zwar finden sich auch im Umfeld einzelne Elemente in ähnlicher Form und Gestaltung. Maßgeblich ist jedoch nicht das Vorhandensein identischer oder ähnlicher Merkmale, die auch vorbekannt sein mögen, sondern der durch die Kombination dieser Gestaltungsmerkmale hervorgerufene Gesamteindruck, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 20 – Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 – ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 – 6 U 160/13). Die Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zeigen, dass sich die Federschirmleuchten der Klägerin durch die Kombination der Gestaltungsmerkmale von seinem Gesamteindruck von anderen am Markt angebotenen Produkten sehr deutlich unterscheiden. 44 Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch Produkte des Umfeldes ist nicht anzunehmen. Keines der Produkte des Umfeldes zeigt einen vergleichbaren Gesamteindruck. 45 Demgegenüber lässt sich allerdings auch keine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart feststellen, insbesondere infolge von Verkehrsdurchsetzung. Insoweit weist der Vortrag der Klägerin zur der angeblich herausragenden Bekanntheit und höchsten Wertschätzung wenig Substanz auf. 46 Insgesamt ist daher die wettbewerbliche Eigenart des Produktes der Klägerin als zumindest durchschnittlich einzustufen. 47 b) Dass die von der Klägerin verwendeten Gestaltungsformen auch technische Vorteile aufweisen bzw. technisch bedingt sind, steht der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. 48 Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auch solchen gestalterischen Merkmalen eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen, die „eine für den Gebrauchszweck optimale Merkmalskombination“ darstellen, soweit sich daraus nicht ein „derart große[r] technische[r] Vorsprung gegenüber anderen Gestaltungen“ des Produkts ergibt, dass dessen Benutzung den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zumutbar ist (GRUR 2009, 1073 Rn. 13 - Ausbeinmesser). Nur technisch notwendige Merkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80, 82 Rn. 27 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen). Technisch angemessene Lösungen können dagegen eine wettbewerbliche Eigenart begründen und es ist dann zu prüfen, ob die durch die Übernahme solcher Merkmale hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 80, 82, Rn. 27 – LIKEaBIKE; s. hierzu auch BGH, GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Dass die fraglichen Merkmale in gerade dieser Ausgestaltung technisch zwingend notwendig wären, ist nicht ersichtlich. 49 Die Vielfalt der Möglichkeiten in der Ausgestaltung ergibt sich im Übrigen bereits durch einen Blick auf das wettbewerbliche Umfeld. Dies zeigt, dass es mannigfache Möglichkeiten gibt, dasselbe oder zumindest das gleiche technische Ergebnis in abweichenden Gestaltungen zu erreichen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, der Beklagten die Verwendung der für die Federschirmleuchten der Klägerin typischen technischen Merkmale zu verbieten, sondern in einer Ausgestaltung, die dazu führt, dass die Leuchten der Parteien nach ihrem maßgeblichen Gesamteindruck verwechselt werden können. 50 2) Die Federschirmleuchten der Klägerin verfügen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch über eine gewisse Bekanntheit (BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 – Jeans), welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Dass die Federschirmleuchten der Klägerin im Markt bekannt sind, kann die Beklagte nicht in Abrede stellen. Schließlich hat sie in den Jahren 2007 bis 2013 selbst von der Klägerin Federschirmleuchten bezogen und weiterverkauft. Auf Absatz- und Umsatzzahlen kommt es in Anbetracht dessen nicht im Einzelnen an. 51 3) Der angegriffene Leuchtballon der Beklagten stellt eine nahezu identische Nachahmung der Handpumpe „OK 9 B“ der Klägerin dar. 52 Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen ; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 10; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 = juris Tz. 55; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.37). 53 Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; BGH, GRUR 2009, 1069 Tz. 20 – Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 41 – LIKEaBIKE; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 10; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel). 54 Nahezu sämtliche prägenden Merkmale der Gestaltung der Federschirmleuchten der Klägerin hat die Beklagte in nahezu identischer Form übernommen. Abweichungen lassen sich nur bei einer genauen Gegenüberstellung der Produkte der Parteien ausmachen, wie die Inaugenscheinseinnahme durch die Kammer ergeben hat. Insoweit handelt es sich Unterschiede in Details, die für den Gesamteindruck nicht prägend sind und die der Verkehr, der die Produkte der Parteien regelmäßig nicht nebeneinander, sondern in gewissem zeitlichen Abstand nacheinander sieht, nicht erinnert. Aufgrund des nahezu identischen Gesamteindrucks sind für den Verkehr die Abweichungen weniger maßgeblich als die Übereinstimmungen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 39 – LIKEaBIKE mwN.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass es – wie ausgeführt - weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil erfahrungsgemäß der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, aaO., Tz. 41 mwN.). Die Unterschiede der Produkte der Parteien treten jedoch im Gesamteindruck derart zurück, dass die Möglichkeit einer Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der angegriffenen Handpumpe bei durchschnittlich aufmerksamer Betrachtung besteht (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2010 – 6 U 148/09). 55 Dies gilt insbesondere auch für die von der Beklagten in erster Linie herausgestellte unterschiedliche Form der Leuchtballone. Zwar mag die Leuchte der Klägerin eher eine Kugelform haben, während die Leuchte der Beklagten eher eine Birnenform aufweist. Die unterschiedlichen Proportionen „verschwinden“ jedoch bereits, wenn man die Leuchtballone entsprechend ihrer Funktion aufgestellt auf einem Stativ von unten betrachtet. So aber begegnen die Leuchten der Parteien dem Verkehr. 56 Die von der Beklagten angeführten technischen Unterschiede (Schriftsatz vom 18.12.2014, Seiten 14-23) haben außer Betracht zu bleiben, da diese den Gesamteindruck nicht prägen. Dies gilt auch für die Verschlusskappe. 57 4) Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. 58 Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 – Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 – 6 U 160/13; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 92). 59 Die Federschirmleuchten der Klägerin genießen, wie dargelegt, eine gewisse Bekanntheit. Der Käufer, der ein Angebot des beanstandeten Leuchtballons der Beklagten wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder jedenfalls solche eines Herstellers, der mit den Klägerin organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die bestehenden Unterschiede in Details wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Der Verkehr wird vielmehr, wenn ihm die Unterschiede überhaupt auffallen, zumindest davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell aus der Reihe der Produkte der Klägerin handelt. 60 5) Der Beklagten ist auch zuzumuten, durch Umgestaltung ihres Produktes die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. 61 Es ist einem Unternehmer zwar nicht verwehrt, auf die Verkäuflichkeit seines Erzeugnisses zu achten und dementsprechend die Erwartungen der Abnehmer, vor allem an den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, zu berücksichtigen. Er darf daher grundsätzlich die technischen Gestaltungsmerkmale des Originals übernehmen, wenn sie sich aus diesen Gründen als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 984 Tz. 35 – Gartenliege; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – 6 U 11/13 – S. 32; Köhler/Bornkamm, UWG 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.49). 62 Die Angemessenheit ist aber zu verneinen, wenn dem Mitbewerber auch bei gleicher Prioritätensetzung und Benutzung desselben Stands der Technik sowie handelsüblicher Bauteile ein hinreichender Spielraum für Abweichungen zur Verfügung steht. Das setzt eine Gesamtabwägung voraus. Je komplexer ein technisches Erzeugnis ist und je mehr technische Funktionen es auf sich vereint, desto weniger erscheint es technisch notwendig, die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten (nahezu) identisch zu übernehmen. Ein Indiz dafür ist, wenn abweichende Konkurrenzprodukte mit einem, zumindest für Fachleute, „eigenen Gesicht“ auf dem Markt sind (BGH, GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter; BGH, GRUR 2009, 1073 Tz. 15 – Ausbeinmesser; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – 6 U 11/13 – S. 32 f.; Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.49). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Produkte des wettbewerblichen Umfelds erfüllt, die selbst für einen Laien unterschiedliche „Gesichter“ aufweisen. Auch die Beklagte trägt nicht vor, dass die Produkte des wettbewerblichen Umfeldes signifikante technische oder funktionelle Nachteile aufweisen. 63 6) Im Rahmen der bei der Anwendung des § 4 Nr. 9 a) UWG gebotenen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Auch bei einer nahezu identischen Übernahme sind die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und an die besonderen wettbewerblichen Umstände geringer als einer nur nachschaffenden Übernahme (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 11/13 – S. 33). Im vorliegenden Fall trifft eine fast identische Übernahme mit einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart zusammen. Die Anforderungen an die besonderen wettbewerblichen Umstände sind daher niedriger anzusetzen, so dass im Gesamtergebnis von einer unlauteren Nachahmung im Sinne des § 4 N. 9 a) UWG auszugehen ist. 64 II. Auskunft/Schadensersatzfeststellung 65 Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind aus §§ 9 UWG i.V. mit § 242 BGB begründet. 66 Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die Unlauterbarkeit ihres Handelns feststellen können und müssen. Insbesondere kannte die Beklagte die Produkte der Klägerin, von der sie ein Modell jahrelang bezogen und sodann durch das angegriffene Produkt ersetzt hat. Dass der Klägerin durch den Vertrieb des angegriffenen Produktes durch die Beklagte ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Um diesen ermitteln zu können, ist die Klägerin auf die begehrten Auskünfte angewiesen. 67 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO. 68 Streitwert: 250.000,00 €