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Urteil

15 O 447/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0430.15O447.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die V Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH, H-Straße, T, zu der Schaden-Nr. ####### auf deren Konto bei der Z Bank AG (IBAN: DE#######, BIC: #######) 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 15.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten noch über die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Streit über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. des Widerrufs einer treuhänderisch erfolgten Kommanditbeteiligung des Klägers an der beklagten Publikumsgesellschaft. 3 Der Kläger erklärte mit schriftlicher Erklärung vom 09.11.2005 seinen Beitritt zur Beklagten als mittelbarer Kommanditist über den damaligen Treuhänder TBG Treuhandberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH mit einem Betrag von 20.000,00 EUR zuzüglich 600,00 EUR Agio. Für die Einzelheiten der Beteiligungserklärung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die F Medienfonds GmbH nahm die Erklärung am 12.11.2005 mit Wirkung vom 10.11.2005 an. Von der Beteiligungssumme wurden 10.000,00 EUR aus eigenen Mitteln aufgebracht, der Rest und das Agio wurden über eine aus der Beteiligung zu bedienende Inhaberschuldverschreibung finanziert. Die ursprünglich bis zum 31.12.2012 festgelegte Laufzeit der Beklagten wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 25.07.2012 verlängert bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren der Gesellschaft zuzüglich einer Frist bis zum Ende des darauf folgenden Jahres. 4 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2014 ließ der Kläger die außerordentliche Kündigung und den Widerruf seiner Beteiligung gegenüber der Beklagten erklären; das fünfseitige Schreiben, für dessen Inhalt auf die Anlage K8 zur Klageschrift Bezug genommen wird, wurde der Beklagten am 14.04.2014 zugestellt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2014 ließ die Beklagte die Ansprüche zurückweisen. 5 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit 1.356,30 EUR, entsprechend einer 1,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.600,00 EUR zuzüglich Post-/Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, mit der Kostennote vom 27.01.2014 in Rechnung, die dessen im Klageantrag näher bezeichnete Rechtsschutzversicherung am 30.01.2014 beglich. 6 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 7 Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Zudem sei als Adressat des Widerrufs unzutreffend nicht die Beklagte, sondern die F AG genannt. Vertrauensschutz scheide wegen Abweichungen vom Muster aus, etwa weil anders in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO schon die Überschrift "Widerrufsbelehrung" fehlt. 8 Der Kläger behauptet, der Beteiligung sei eine Beratung durch die N GmbH vorangegangen; für diese sei der Zeuge A als Vermittler tätig gewesen. Der Zeuge habe am 31.10.2005 telefonisch Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn auf die Beteiligung an der Beklagten angesprochen, die ohne Verlustrisiko sei und steuerliche Verlustzuweisungen von 200% verspreche. Wie verabredet habe ihm der Zeuge die Beteiligung am 09.11.2005 an seinem Arbeitsplatz anhand des bei dieser Gelegenheit erstmals vorgelegten und nach Zeichnung übergebenen, in den im Folgenden beanstandeten Punkten unzureichenden Emissionsprospekts vorgestellt und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfragt. Dabei sei ihm nicht erläutert worden, dass die Vertriebskosten 16% der Zeichnungssumme betragen, der beworbene Gewinn nach der damals bestehenden Marktriese in der Filmindustrie unrealistisch sei und eine Rendite für die Anleger erst zu erzielen sei, wenn die Erlöse des Film-Verwertungspartners die Grenze von 130% überstiegen. Er sei nicht darüber informiert worden, dass die Produktion der Filme von weiteren Drittmitteln, nämlich dem Darlehen einer US-Bank von 53% der Produktionskosten abhänge, dass er auch an den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft beteiligt sei, dass ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust bestehe, dass die Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171, 172 HGB bei negativem Kapitalkonto bis zur Höhe der Einlage wiederauflebe und gemäß § 6 Abs. 2 des Treuhandvertrags ihn treffe, dass die nach dem Beteiligungskonzept vorgesehene Darlehensgewährung eine verdeckte Einlagenrückgewähr beinhalte, dass hinsichtlich des fremdfinanzierten Anteils steuerliche Vorteile nicht anerkannt werden könnten und die Gefahr der Verlusttragung gemäß § 2b EStG bestehe und dass die von der Gesellschaft vollzogene Darlehensaufnahme ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sei und steuerrechtlich als Scheingeschäft zu beurteilen sei. In Kenntnis eines dieser Umstände hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. 9 Der Kläger ist der Ansicht, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten und müsse ihm den für die Rechtsverfolgung entstandenen Schaden ersetzen (OLG Brandenburg VuR 2011, 95, 97). Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr sei angesichts des Umfangs und der Komplexität der Sache mit einem erheblichen wirtschaftlichen Streitwert angemessen; das Anspruchsschreiben umfasse fünf Seiten und müsse auf zwei Anspruchsgrundlagen eingehen. In tatsächlicher Hinsicht seien neben einem achtseitigen Fragebogen für den Mandanten die von diesem überlassenen Unterlagen, wie Beitrittserklärung, Gesellschaftsprotokolle, Geschäftsberichte, Unternehmensbilanzen etc. durchzusehen gewesen. Schließlich bestehe ein besonderes Haftungsrisiko im Sine von § 14 Abs. 1 S. 2 RVG im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens eines Anlegers zum 31.12.2014 und bei einem Verbleib bis zum geplanten Gesellschaftsende bis zum 31.12.2020. 10 Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass seine mittelbare Beteiligung an der Beklagten vom 09.11./12.11.2005 durch seine außerordentliche Kündigung und seinen Widerruf vom 10.04.2014 zum 14.04.2014 wirksam beendet worden sei. Mit Anzeige der Verteidigungsbereitschaft mit Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.10.2014 mitgeteilt, dass die Beendigung der Gesellschafterstellung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs- bzw. Kündigungsschreibens ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung hierzu akzeptiere. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Der Kläger beantragt noch, 12 die Beklagte zu verurteilen, an die V Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH, H-Straße, T, zu der Schaden-Nr. ####### auf deren Konto bei der Z Bank AG (IBAN: DE#######, BIC: #######) 1.363,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung könnten allenfalls Kosten eines einfachen Mahnschreibens in Ansatz gebracht werden. Der Kläger sei wegen seines Beitritts als Treuhandkommanditist kein Verbraucher. 16 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die noch rechtshängige Klage ist im Wesentlichen begründet. 19 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. 20 Dem Kläger, der auch als Zeichner einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, stand gemäß §§ 495 Abs. 1, 491, 355 BGB in der am 09.11.2005 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu, weil die Beteiligung hier plangemäß, wie sich aus der Beitrittserklärung ergibt, mit der Begebung einer Finanzierung der hälftigen Beteiligungssumme zuzüglich des Agios durch Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verbunden war. 21 Die Widerrufsbelehrung zum streitgegenständlichen Fondsbeitritt entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen; die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz wegen Verwendung des gesetzlichen Musters berufen, denn die verwendete Widerrufsbelehrung weicht vom im Jahr 2005 gültigen Muster ab. 22 In der Widerrufsbelehrung fehlt der Hinweis auf die Folgen eines Widerrufs. Der Widerruf führt in Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rn. 11). 23 Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entsprach dem seit 08.12.2004 geltenden Muster gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV nicht vollständig. Schon die Überschrift "Widerrufsbelehrung" fehlt. 24 Steht dem Kläger danach dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, so ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet. 25 Der Höhe nach erstattungsfähig sind die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sowie die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG. Der Gegenstandswert für Widerruf und Kündigung beträgt 20.600,00 EUR, die einfache Gebühr dementsprechend 742,00 EUR. 26 Bei dem Kündigungs- bzw. Widerrufsschreiben handelt es sich nicht um ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 RVG VV, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen ist, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. 27 Bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511). Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 92). 28 Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann berücksichtigt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte neben dem Kläger eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten hat, insbesondere wenn vorgerichtlich in zahlreichen Parallelverfahren dasselbe standardisierte Anschreiben an die Beklagte verwendet worden ist. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden. 29 Nach diesen Grundsätzen erscheint der Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr hier als unbillig, denn die Sache betrifft einen überschaubaren Sachverhalt, der neben der Prüfung der Widerrufsbelehrung darauf, ob hier wie in rund 70 Parallelverfahren die inzwischen geklärten gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind oder zumindest das Muster der BGB-InfoV ohne Änderungen verwendet worden ist, auf die Auswertung der standardisiert, nämlich durch einen Befragungsbogen erhobenen Einzelheiten des Beratungsgesprächs beschränkt ist. 30 Die gerichtliche Bestimmung der Gebühr führt bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Mittelgebühr von 1,3 als angemessen erscheint. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war. Diese ergeben sich auch nicht aus besonderen Haftungsrisiken, die bei der Bemessung einer vom Gegenstandswert abhängigen Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 RVG herangezogen werden können. Dass mit dem Mandat besondere, nicht schon durch den Streitwert ausgedrückte Haftungsrisiken verbunden wären, ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 15.01.2015 (Anlage K17) für den Fall des Klägers nicht. Soweit dort das negative Ergebnis einer Auseinandersetzungsbilanz genannt wird, sind damit wirtschaftlich über den Anlagebetrag und Agio hinausgehende Lasten für den Kläger nicht verbunden. Soweit dort steuerliche Folgen für einen Mustermandaten genannt sind, ist nicht erkennbar, dass die der Musterrechnung, die ohnehin nicht ausgeführt ist, für den Fall des Klägers vergleichbare Annahmen zu Grunde lägen. 31 Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Gebührenhöhe bedarf es im Verhältnis von geschädigtem und ersatzpflichtigem Dritten nicht (vgl. nur Mayer in:Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 14 RVG Rn. 35). 32 Danach ergibt sich folgende Rechnung: 33 Geschäftsgebühr 1,3-fach aus 20.600,00 EUR 964,60 EUR Pauschale 20,00 EUR Zwischensumme 984,60 EUR Umsatzsteuer von 19% 187,07 EUR Summe 1.171,67 EUR 34 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 ZPO. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. 36 Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klageantrags zu 1. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu entscheiden. Hier entsprach es der Billigkeit, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn sie wäre im Falle einer streitigen Entscheidung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterlegen gewesen. 37 Die auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. der Kündigung der Treuhandbeteiligung gerichtete Klage war zulässig. Insbesondere bestand angesichts der Ablehnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2014 ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger war es ohne Vorliegen einer Bilanz auch nicht zumutbar, sogleich auf Zahlung zu klagen. 38 Die Klage war im Klageantrag zu 1. begründet, denn der Kläger war aufgrund der wie dargestellt fehlerhaften Widerrufsbelehrung zum Widerruf berechtigt. Der Kläger hat seine Beteiligungserklärung wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Damit hat der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreicht, zum Stichtag aus der Beklagten ausscheiden zu können. Dass nicht geklärt wurde, ob der Kläger wegen einer fehlerhaften Beratung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war, rechtfertigt deshalb unter Berücksichtigung der Billigkeit nicht, ihn insoweit teilweise mit den Kosten zu belasten. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Streitwert: bis zum 22.12.2014 20.600,00 EUR 41 sodann 1.363,00 EUR