OffeneUrteileSuche
Teilurteil

32 O 406/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0320.32O406.14.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschinen

a)        Massey Ferguson MF 8240, Maschinen-Nr. ####1

b)        Manitou MLT 634TLSU, Fahrgestell-Nr.: ####2

von Herrn T2, zuletzt wohnhaft V-Stadt erworben hat

und

wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie diese Landmaschinen weiterveräußert hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-€.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschinen a) Massey Ferguson MF 8240, Maschinen-Nr. ####1 b) Manitou MLT 634TLSU, Fahrgestell-Nr.: ####2 von Herrn T2, zuletzt wohnhaft V-Stadt erworben hat und wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie diese Landmaschinen weiterveräußert hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-€. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin finanzierte dem am 14.08.1939 geborenen und am 14.07.2013 verstobenen Landwirt T2 den Erwerb von 2 Landmaschinen über die E ließ sich die Maschinen sicherungsübereignen. Es ging zum einen um die Finanzierung der Landmaschine – Teleskoplader - Manitlu Typ MLT 834 TLSU Bj 2011 Seriennummer ####2 mit einem Nettobetrag von 50.000,-€, wobei der Kaufpreis des Finanzierungsobjektes insgesamt 69.020 € betrug und in Höhe von 19.020,-€ durch Inzahlungnahme des Vorläufers geleistet wurde. Der Darlehensvertrag mit der Kreditvertrags-Nr.: 88340491374 ist vom 05.08.2011/22.08.2011 (Anlage K1, Bl. 1 ff. AH). Es wurde die Rückführung des Darlehens durch Herrn T2 in 72 monatlichen Raten vereinbart, wobei die zum 20.09.2011 fällige 1. Rate 943,06 und die Folgeraten 818,06 € betragen sollten. Das weitere Darlehen vom 23.04.2012/24.05.2012 – Kreditvertrag 99340549992 - (Anlage K2, Bl. 4 ff AH) - bezog sich auf den Erwerb der landwirtschaftlichen Maschine - Ackerschlepper - Massey Ferguson MF 8240, Bj. 2002 ,Fahrgestell-Nr. ####1 mit Nettokredit von 24.500,- € , der in 72 monatlichen Raten ab dem 20.05.2012 zurückgeführt werden sollte, wobei die erste Rate mit 519,35 € und die Folgeraten 394,35 € betragen sollten. . Im Rahmen der Sicherungsübereignung der beiden Maschinen erhielt die Klägerin erhielt für beide Maschinen die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original (Anlagen K 3 und K 4, Bl. 7 f. AH). In beiden Urkunden ist der Erblasser als Halter eingetragen. Erstmals im Frühjahr 2013 kam es zum geschäftlichen Kontakt zwischen der Beklagten und Herrn T3. Bezüglich der Landmaschine Manitou MLT 634 Teleskoplader mit der Serien-Nr. P01502####2 erteilte Herr T2 am 17.04.2013 der Beklagten einen Auftrag zur Vermittlung des Verkaufes (Anlage B2, Bl. 35 des Anlagenheftes). Darin war eine Fahrzeugbriefnummer nicht angegeben. Herr T2 versicherte darin, die Landwirtschaftsmaschine ordnungsgemäß erworben und bezahlt zu haben und ihr unbestrittener, alleiniger Eigentümer zu sein. Ferner gab er an, dass das Eigentum nicht mit Rechten Dritter belastet sei. Es wurde eine untere Preisgrenze von 36.133,68 € vereinbart zzgl. 3.866,31 € Umsatzsteuer. Ferner sollte die Klägerin als Vermittlerin in dem Fall, in dem der Vermittlungsauftrag im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine andere – neue oder gebrauchte - Landwirtschaftsmaschine erteilt wird, erforderliche Pflege-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten ausführen, soweit deren Kosten 25 % der vereinbarten Preisgrenze, höchstens jedoch 250,-€ (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen sollte. In allen anderen Fällen sollte ein gesonderter Auftrag des Auftraggebers erforderlich sein. Die Pflege-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten sollten die vereinbarte Preisgrenze entsprechend erhöhen. Außerdem wurde vereinbart, dass der Vermittler als Provision für die Verkaufsvermittlung einen etwaigen, die untere Preisgrenze übersteigenden Mehrerlös ganz erhalten sollte. Vor seinem Tod verkaufte Herr T2 die Landmaschine Massey Ferguson MF 8240, Maschinen-Nr. ####1 an die Beklagte, wobei er zusicherte, dass die Maschine frei von rechten Dritter sei. Die Beklagte verkaufte diesen Traktor an einen polnischen Käufer, der sich nicht nach einem Fahrzeugbrief erkundigte. Die Beklagte zahlte nach Abwicklung aller Geschäfte mit dem Herrn T3, zu denen auch die Veräußerung eines Vakuum-Güllefasses und der Neukauf eines Bobcat-Teleskopladers durch Herrn T2 gehörte, am 28.06.2013 auf dessen Girokonto bei der VR Bank Rhein-Mosel e.G Nr. ####3 einen Betrag in Höhe von 28.500,-€. Nach dem Tod des T2 wurde über das Vermögen des Verstorbenen wurde am 29.01.2014 durch das Amtsgericht Mayen unter dem Aktenzeichen ####4 AG Mayen das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K7, Bl. 14 des Anlagenheftes). Klägerin beantragte mit Schreiben v. 08.10.2013 abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse (K 5, Bl. 9 AH). Daraufhin teilte ihr die Insolvenzverwalterin mit, die beiden Landmaschinen seien von ihr nicht in Besitz genommen worden. Mit Schreiben vom 14.10.2013 (K 6, Bl. 11 ff. AH) verlangte die Klägerin von der Beklagten bis zum 21.10.2013 die Herausgabe der Maschinen und führte aus, Herr T2 habe die ihr sicherungsübereigneten Maschinen entgegen einem bestehenden Verfügungsverbot veräußert. Mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2014 (Anlage K9, Bl. 17 f. des Anlagenheftes) ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass die beiden Landmaschinen bereits weiterverkauft gewesen seien, als seitens der Insolvenzverwalterin versucht worden sei, die Maschinen in Besitz zu nehmen. Der Teleskoplader Manitlu habe ein Agenturgeschäft dargestellt. Dieses sei am 17.07.2013 – nach dem Tod von T2 am 14.07.2013 - abgeschlossen worden. Der Verkauf des Schleppers - Massey Ferguson MF 8240- sei am 02.09.2013 - nach dem Tod von T2 - erfolgt. Mit Schreiben vom 30.06.14 (Anlage K 10, Bl. 19 AH) erklärte die Insolvenzverwalterin O1, sie verzichte gemäß § 166 InsO auf die Verwertungsrechte hinsichtlich der beiden an die Klägerin zur Sicherheit übereigneten Maschinen, weil eine freihändige Verwertung nur zulässig sei, wenn der Verwalter die Sache im Besitz habe. Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass für die Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt sind. Zudem hätte sie mit einer Sicherungsübereignung/Finanzierung der Objekte rechnen müssen. Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschinen a) Massey Ferguson MF 8240, Maschinen-Nr. ####1 b) Manitou MLT 634TLSU, Fahrgestell-Nr.: ####2 von Herrn T2, zuletzt wohnhaft V-Stadterworben hat und wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie diese Landmaschinen weiterveräußert hat. 2) Nach erteilter Auskunft erforderlichenfalls die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 1 gemachten Angaben an Eides statt zu versichern, 3) Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Zahlungsbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 1 a noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie die Landmaschine Manitou MLT 364 TLSU, Fahrgestell-Nr. ####2 vermittelt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin der Maschinen geworden, weil die Übergabe von Kfz-Briefen nicht zum Eigentumserwerb erforderlich sei, zumal es sich um Maschinen handele, die ohne weiteres stationär auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden könnten und keiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung bedürften. Zudem habe sie keine Veranlassung gehabt, die Eigentümerstellung von Herrn T2 in Zweifel zu ziehen, zumal Fahrzeuge der vorliegenden Art nicht zwingend finanziert würden, zumal es sich nicht um besonders werthaltige und zudem gebrauchte Fahrzeuge gehandelt habe. Herr T2 habe auch – unstreitig - bestätigt, dass die Landwirtschaftsmaschinen nicht mit Rechten Dritter belastet seien, weshalb sie von dessen Eigentum habe ausgehen dürfen und keine weiteren Ermittlungen habe anstellen müssen. Zudem seien beiden Landmaschinen bereits vor dem Herausgabeverlangen der Klägerin an Dritte weiterveräußert worden – ohne Vorlage eines Kfz-Briefes. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sei sie aus Gründen des Datenschutzes daran gehindert, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat auf erster Stufe Erfolg. Der Klägerin steht nach § 242 BGB der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 07, 1806, 14, 155, 2571 stRspr). Dieser Rechtsgrundsatz ist inzwischen Gewohnheitsrecht. Nicht ausreichend für den Auskunftsanspruch ist indes, dass die eine Seite Information besitzt, die die andere Partei benötigt. Erforderlich ist vielmehr eine Sonderverbindung. Es genügt auch eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts (BGH NJW–RR 86. 876, Dresden NJW-RR 12, 1006). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dargelegt werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dient, dem Grunde nach besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn sowohl der bösgläubige, als auch der gutgläubige Besitzer, der sich durch Weiterveräußerung einer Sache außerstande gesetzt hat, sie zurückzugeben, ist dem Eigentümer zur Auskunft verpflichtet an wen er die Sache veräußert hat (OLG Hamm Urteil vom 14. 12.1992 – 5 U 251/91 -. Zitiert nach juris). Vorliegend kommen für die Klägerin gegen den Beklagten sowohl Schadensersatzansprüche aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB und §§ 992, 823 Abs. 1 BGB als Ansprüche auf gezogene Nutzungen nach § 988 BGB, Herausgabeansprüche nach § 985 BGB sowie nach § 816 BGB in Betracht. Die Klägerin ist Sicherungseigentümerin der beiden Landmaschinen. Sie hat ihr Sicherungseigentum nicht durch die Veräußerung durch Herrn T2 verloren. Denn ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB scheidet aus. Für beide Landwirtschaftlichen Fahrzeuge waren Zulassungsbescheinigungen Teil II ausgestellt, die Herr T2 beim Verkauf nicht vorgelegte hat. Dass sich die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter beim Erwerb der Fahrzeuge den Fahrzeugbrief nicht vorlegen ließ, war grob fahrlässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um so die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Ist der Veräußerer nicht im Besitz dieser Bescheinigung, besteht regelmäßig Anlass, an seinem Eigentum zu zweifeln. Diese Grundsätze gelten auch für die Veräußerung von Landmaschinen, für die eine Zulassungsbescheinigung teil II ausgestellt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers eines Fahrzeuges beruhen auf der Erwägung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II den Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten schützen soll. Bekanntlich diesen Kraftfahrzeuge häufig als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit. Dies ist auch bei Traktoren, Ackerschleppern und Zugmaschinen wie dem Teleskopladern, die typischerweise einen höheren Preis haben als Pkw’s, keine Seltenheit. Vor diesem Hintergrund verdient derjenige keinen Schutz, der sich als Erwerber solcher Fahrzeuge vom Veräußerer die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zumindest zeigen lässt. Zwar mag es im Einzelfall möglich sein, dass Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge nicht über eine Zulassungsbescheinigung Teil II verfügen, weil sie ausschließlich stationär auf Privatgrund und nicht gemäß § 3 FZV auf öffentlichen Straßen genutzt werden. In diesem Fall wird man aber verlangen müssen, dass der Erwerber auf der Grundlage der Fahrgestellnummer beim Kraftfahrtbundesamt Erkundigungen einholt, ob für dieses Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung teil II ausgestellt ist. Diese Erkundigungspflicht drängte sich für die Beklagte auch deshalb auf, weil es sich bei den Geschäften eher um untypische Geschäfte handelte. Denn für Herrn T2 ergaben sich durch Veräußerung von 2 Traktoren und eines Vakuum-Güllefasses beim Neukauf eines Bobcat-Teleskopladers Barmittel in Höhe von 28.500,-€, während sonst im Landmaschinenhandel ebenso wie im Kfz-Handel eher Fälle vorkommen, in denen altfahrzeuge bei der Anschaffung eines Neufahrzeuges „in Zahlung genommen“ bzw. in Ersetzung eines Teils des Kaufpreises vom Verkäufer angekauft werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei Herrn T2 um einen Neukunden der Beklagten handelte, wäre es daher geboten gewesen, Erkundigungen bezüglich einer Zulassungsbescheinigung einzuholen. Entsprechende Verpflichtungen ergeben sich auch für die nachfolgenden Erwerber, die ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Erkundigungen hiernach nicht im guten Glauben an die Verfügungsbefugnis der Beklagten i.S.v. v. §§ 366 HGB, 932 BGB sein konnten. Für den Auskunftsanspruch macht es nach Auffassung des Gerichts auch keinen Unterschied, ob die Veräußerung der Landwirtschaftlichen Maschine als Agenturgeschäft oder durch Kaufvertrag durch die Beklagte erfolgte. Denn in beiden Fällen war die Beklagte bei Veräußerung der Maschinen deren Besitzerin, so dass eine Vindikationslage bestand. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, an der Auskunftspflicht aus Gründen des Datenschutzes gehindert zu sein. Denn nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2a BSDG ist eine Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Da es sich bei der Auskunft um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Hohe der Sicherheit für die Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung, der auch für die Berufungsbeschwer i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblich ist. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO Streitwert: Auskunftsanspruch: 6.000,-- € (15 % des vorgetragenen Verkehrswertes)