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Urteil

28 O 554/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die öffentliche Zugänglichmachung eines dauerhaft an einem von öffentlichen Orten einsehbaren Fahrzeug angebrachten Kunstwerks ist nach §59 Abs.1 UrhG zulässig. • Die Schrankenregelung des §59 UrhG findet auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19a UrhG Anwendung; sie umfasst auch gewerbliche Nutzungen. • Fehlende Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG) können einen Unterlassungsanspruch begründen; der hier begehrte Unterlassungsanspruch wegen fehlender Anbieterangaben war in diesem Umfang zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Schiffskunstwerks; Unterlassungspflicht zu Anbieterangaben • Die öffentliche Zugänglichmachung eines dauerhaft an einem von öffentlichen Orten einsehbaren Fahrzeug angebrachten Kunstwerks ist nach §59 Abs.1 UrhG zulässig. • Die Schrankenregelung des §59 UrhG findet auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19a UrhG Anwendung; sie umfasst auch gewerbliche Nutzungen. • Fehlende Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG) können einen Unterlassungsanspruch begründen; der hier begehrte Unterlassungsanspruch wegen fehlender Anbieterangaben war in diesem Umfang zu gewähren. Die Klägerin ist Veranstalterin von Kreuzfahrten und nutzt auf ihren Schiffen ein einprägsames Bordmotiv („B2“), für das sie vom Künstler ein ausschließliches Nutzungsrecht innehat. Der Beklagte betreibt die Website anonym.com und bot dort Reisedienstleistungen an; auf der Seite veröffentlichte er ein Foto eines der Schiffe, auf dem das „B2“ teilweise zu sehen ist. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung ab; der Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin beantragte Unterlassung der Zugänglichmachung des Werkes, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung von Schadensersatz sowie Unterlassung wegen fehlender Pflichtangaben auf der Website des Beklagten nach §5 TMG. Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung; das Gericht erließ ein Teilversäumnisurteil. • Teilversäumnisurteil zum Antrag auf Unterlassung der Pflichtangaben nach §331 ZPO wegen Nichterscheinens des Beklagten. • Kein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nach §§97 Abs.1, 19a UrhG, weil §59 Abs.1 UrhG eingreift. • §59 Abs.1 UrhG erlaubt das Abbilden und Verbreiten von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden; diese Schranke erstreckt sich auch auf das öffentliche Zugänglichmachen nach §19a UrhG. • Ein Werk an einem Schiff ist dann vom Anwendungsbereich des §59 erfasst, wenn es von öffentlichen Orten aus frei sichtbar ist; die großen Bordbemalungen waren deutlich sichtbar und somit öffentlich zugänglich. • Das Merkmal des "bleibend" ist auch erfüllt, wenn das Werk sich dauerhaft an einem beweglichen Träger befindet und regelmäßig von öffentlichen Orten aus einsehbar ist. • Die Schranke des §59 umfasst auch gewerbliche Verwendungen, sodass die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten die Rechtfertigung nicht ausschließt. • Mangels Verletzungshandlung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung oder Feststellung von Schadensersatz aus Urheberrecht zu. • Die Klage wurde im übrigen, soweit nicht durch Teilversäumnisurteil entschieden, mangels hinreichender tatsächlicher Vortrag substantiell abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes „B2“ wurde abgewiesen, weil die Nutzung durch den Beklagten durch §59 Abs.1 UrhG gerechtfertigt ist; das Werk war von öffentlichen Orten frei sichtbar und befindet sich bleibend auf den Schiffen, sodass das Fotografieren und Zugänglichmachen zulässig ist. Daraus folgt kein Unterlassungs-, Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch sowie kein feststellbarer Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung. Demgegenüber wurde dem Antrag der Klägerin auf Unterlassung der fehlenden Pflichtangaben nach §5 TMG im Wege des Teilversäumnisurteils stattgegeben, weil der Beklagte nicht zum Termin erschien. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen; die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits.