Urteil
17 O 162/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0304.17O162.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.382,04 € zu zahlen, davon 3.259,64 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des A auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.259,64 €; 2.577,01 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des B auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 20.12.2011 bis zur Höhe von 2.577,01 €; 2.474,20 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des C auf Arbeitsentgelt vom 28.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 2.474,20 €; 1.627,66 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des D auf Arbeitsentgelt vom 01.9.2011 bis zum 12.11.2011 bis zur Höhe von 1.627,667 €; 3.939,67 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des E auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.939,67 €; 6.684,35 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des F auf Arbeitsentgelt vom 06.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 6.684,35 €; sowie 819,51 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des G auf Arbeitsentgelt vom 01.08.2011 bis zum 29.10.2011 bis zur Höhe von 819,51 €. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.382,04 € seit dem 15.03.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass diese Forderungen nebst Zinsen aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E GmbH die zwischenzeitlich insolvenzbedingt aufgelöst wurde. Unternehmensgegenstand war die Ausführung von Mauer- und Betonbauarbeiten, einschließlich Putzarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausschachtarbeiten, die Verlegung von Bodenbelägen und der Einbau von genormten Baufertigteilen, soweit hierzu keine gesetzliche Genehmigung notwendig war. Die Bilanz im Jahr 2009 der E GmbH wies eine Überschuldung aus, eine Situation, die sich ausweislich der Erfolgsrechnung für das Jahr 2010 im Jahr 2010 verschlechterte. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die Bilanz 2009 und die Erfolgsrechnung 2010 für die E GmbH verwiesen, welche ihrerseits als Sonderheft zum Strafverfahren 110 Js 341/12 gehören. 3 Mitte 2010 kündigte die Gesellschaft fünf Mitarbeitern. 4 Bis zum Jahresende 2011 erhöhte sich die Überschuldung auf 186.400,00 €, wofür wegen Einzelheiten auf das Insolvenzgutachten in dem beigezogenen Insolvenzverfahren 72 IN 14/12 des Rechtsanwalts Dr. H verwiesen wird. 5 Im Laufe des Jahres 2011 erfolgten sieben Einstellungen von Mitarbeitern. Teilweise handelte es sich um dieselben Personen, deren Arbeitsverhältnisse im Jahre 2010 gekündigt worden waren. 6 Mit Beschluss vom 20.03.2012 – 72 IN 14/12 eröffnete das Amtsgericht Köln auf Antrag des Beklagten vom 05.01.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.02.2013 wurde der Beklagten wegen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO verurteilt (110 Js 341/12). 7 Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befand sich der Beklagte gegenüber seinen Mitarbeitern mit fälligen Gehaltsansprüchen in Verzug, so dass die Klägerin zu einer Insolvenzgeld-Zahlung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in einer Gesamthöhe von 21.382,04 € verpflichtet war. Im Einzelnen zahlte die Klägerin an die Mitarbeiter Insolvenzgeld wie folgt: 8 Nr. Name des Mitarbeiters Insolvenzgeld-Zeitraum gewährtes Insolvenzgeld 1. A 01.11.2011 bis 05.01.2012 € 3.259,64 2. B 01.11.2011 bis 20.12.2011 € 2.577,01 3. C 28.10.2011 bis 05.01.2012 € 2.474,20 4. D 01.09.2011 bis 12.11.2011 € 1.627,66 5. E 01.11.2011 bis 05.01.2012 € 3.939,67 6. F 06.10.2011 bis 05.01.2012 € 6.684,35 7. G 01.08.2011 bis 29.10.2011 € 819,51 GESAMT € 21.382,04 9 Mit dem Schreiben vom 12.02.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.03.2014 aufgefordert die gezahlten 21.382,04 € zu erstatten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 21.382,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen, und 12 festzustellen, dass die mit den Anträgen 1. und 2. geltend gemachten Forderungen und Kosten aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bestreitet die Insolvenzreife der GmbH vor Insolvenzantragsstellung im Januar 2012. Er ist Ansicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, weil eine rechtzeitige Antragstellung schon Ende 2009 ebenfalls dazu geführt hätte, dass die Klägerin hätte Insolvenzgeld zahlen müssen. Ferner ist er der Meinung, dass die Arbeitsagentur durch die Widereinstellung Ersparnisse erfahren habe, da sie für die Widereingestellten kein Arbeitslosengeld erbringen musste. Er wendet ferner ein, dass der Schaden insoweit gemindert sei, als die Klägerin aus der Insolvenzmasse befriedigt werden kann, da die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gem. § 169 SGB III auf sie übergegangen sind. 16 Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 110 Js 341/12 sowie des Amtsgerichts Köln 72 IN 14/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Korrespondenz der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 I. 19 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 20 1. 21 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe gemäß § 826 BGB. Hiernach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 22 a. 23 Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter anderem vor, wenn der Geschäftsführer in Kenntnis der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt und Schädigungen seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dabei kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Agentur für Arbeit im Hinblick auf notwendig werdende Insolvenzgeldzahlungen sogar ohne einen strafbaren Verstoß gegen § 15a InsO vorliegen, sondern allein darin liegen – dass trotz erkennbar drohender Insolvenzreife – noch Arbeitnehmer eingestellt werden (Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten in diesem Sinne liegt vor. 24 Vorliegend ist die Kammer davon überzeugt, dass die E GmbH seit Ende 2009 insolvent war und dies bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch geblieben ist. Seit diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft überschuldet. Gemäß § 19 Abs.2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Unterbilanzierung der Gesellschaft in Höhe von 31.151,21 €, ein Zustand, der sich in den beiden Folgejahren kontinuierlich verschlechterte. Für eine gegenteilige Beurteilung hat der Beklagte – angesichts der vorliegenden Geschäftsunterlagen – nichts substantiiertes dargelegt. 25 Zur Begründung der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO wird zwar eine positive Kenntnis der Überschuldung vorausgesetzt. Hierbei reicht es aber aus, wenn sich die verpflichtete Person der Kenntnis bewusst verschließt ( Bußhardt in Braun Insolvenzkommentar, 6 Auflage, § 15a, Rn. 25f.). Die kontiniuiertliche Anhäufung von Schulden kann von dem Geschäftsführer nicht unbemerkt geblieben sein. Zumindest bei ordnungsgemäßer Buchführung hätte der Beklagte die Insolvenzreife der GmbH während der Jahre 2010 der Folgezeit bemerkt. Wirtschaftliche Probleme solchen Ausmaßes können nicht auf typische Gründerprobleme einer jungen Gesellschaft zurückgeführt werden, vor allem dann nicht, wenn sich die wirtschaftliche Situation stetig verschlechtert. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei waren, da die aus den Unterlagen der E und dem Insolvenzgutachten zu entnehmenden Feststellungen ausreichend sind. 26 Vorliegend hat der Beklagte bei fortgesetztem Verstoß gegen § 15a Abs. 1 InsO und erkennbarer Insolvenzreife dann im Jahre 2011 die genannten sieben Mitarbeiter neu bzw. bereits entlassene Mitarbeiter wieder eingestellt und auf diese – sittenwidrige – Weise den Schaden der Klägerin begründet. 27 Die Sittenwidrigkeit ist dabei nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte die Antragsstellung unterlassen und Neueinstellungen vorgenommen hat, weil die Krise als zu überwinden betrachtet wurde. Der Beklagte hat zwar behauptet, dass sich die Auftragslage verbessert hätte, als er die Wiedereinstellungen vornahm. Der Beklagte konnte jedoch von einer Langzeitwirkung dieser wirtschaftlichen Stabilisierung nicht ausgehen. Er hat lediglich vorgetragen, über Großaufträge Verhandlungen zu führen. Dies ist nicht ausreichend, als dass er hätte von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen können, da völlig unklar war, ob er den Zuschlag erhalten würde und falls ja obendrein, ob der zu erwirtschaftende Gewinn überhaupt ausreichen könnte, um die bis dahin aufgelaufene Überschuldungssituation der Gesellschaft aufzufangen. 28 b. 29 Der Klägerin ist durch Einstellung von Mitarbeitern trotz Insolvenzreife ein Schaden in der tenorierten Höhe enstanden. 30 Die unterlassene Antragstellung und zudem Neu- bzw. Wiedereinstellung von Mitarbeitern führte Verpflichtung der Klägerin Insolvenzgeld auszuzahlen gem. § 165 SGB III. 31 Dabei ist der Schaden der Klägerin nicht deshalb zu verneinen, weil er – teilweise – bei rechtzeitiger Antragstellung des Beklagten im Jahre 2009 auch entstanden wäre, da die Mitarbeiter teilweise zu diesem Zeitpunkt auch schon einmal bei der E GmbH beschäftigt waren. Zwar ist es so, dass ein Schaden der Klägerin durch die verspätete Insolvenzantragstellung nur dann entstanden ist, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242). Dies ist hier indessen gegeben. Der Beklagte hat nämlich auch in der Folgezeit, bei fortwährender Überschuldung und Insolvenzreife – auch noch nach Entlassung der Mitarbeiter im Jahre 2010 – die Antragstellung unterlassen und insoweit weiterhin gegen § 15a Abs. 1 InsO verstoßen. Die Widereinstellungen erfolgten mithin zu einem Zeitpunkt als der Beklagte sich immer noch der schlechten finanziellen Lage verschloss und fortlaufend seiner Antragspflicht nicht nachkam. Mit der Neu- bzw. Wiedereinstellung bei fortgesetztem Verstoß gegen § 15a Abs. 1 InsO hat der Beklagte einen Schaden der Klägerin mithin herbeigeführt. Bei ordnungsgemäßer Antragstellung der Insolvenzeröffnung wäre hingegen ein allgemeiner Einstellungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. InsO angeordnet worden, da die Vorbehaltsanordnung die Regel darstellt (Uhlenbrock-Vallender, Insolvenzordnung, § 13 Aufl., § 21 InsO Rn.24). Die hohe Schuldenlast, die auf dem Unternehmen lag, lassen davon ausgehen, dass auch bei einem sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Neueinstellungen nicht befürwortet worden wären. Zur Neu- und Wiedereinstellung der Mitarbeiter wäre es daher nicht gekommen. 32 Der Schaden entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin durch die Einstellung der Mitarbeiter seitens des Beklagte möglicherweise die Zahlung von Arbeistlosengeld an diese erspart hat. Es handelt sich nämlich bei dem Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung der Arbeitgeber, die der Sicherung der Arbeitsentgeltansprüchen der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens dient und zugleich das in der insolvenzgeführte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (BGH ZIP 2009, 2439 Nr.11). Das Arbeitslosengeld hingegen ist eine Sozialversicherung, deren Einzahlung erfolgt zu gleichen Teilen durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer erfolgt. Es handelt sich mithin bei der Insolvenzgeldumlage und er Arbeitslosenversicherung um zwei verschiedene Vermögensmassen. Der Umstand, dass dieselbe Behörde für deren Auszahlung zuständig ist, führt mithin nicht dazu, dass dasselbe Vermögen geschädigt ist, welches auch – durch die eventuelle Einsparung von Arbeitslosengeldzahlungen – begünstigt wurde. 33 Schließlich ist der Schaden auch nicht insoweit gemindert, als die Klägerin aus übergegangenem Recht gem. § 169 SGB III von der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsentgeltansprüche verlangen kann. Der Schaden ist vielmehr bereits durch Zahlung der Klägerin entstanden, während noch völlig unklar ist, ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits aus der Insolvenzmasse Befriedigung verlangen kann, d.h. inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt werthaltig sind. 34 c. 35 Ein Schädigungsvorsatz des Beklagten kann ebenfalls bejaht werden. Diese ist regelmäßig dann schon zu bejahen, wenn der Geschäftsführer „den als unabwendbar erkannten Todeskampf“ seiner Gesellschaft solange wie möglich hinausschiebt. Wem genau später einen Nachteil ereilt, ist insoweit nicht von Relevanz. Gegen eine bestimmte Person muss sich dieser nicht richten (BGH NZI 2008, 242, Rn. 15f.) 36 d. 37 Als Rechtsfolge kann die Klägerin vom Beklagten die von Ihr an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgelder von insgesamt 21.382,04 € verlangen. 38 e. 39 Der Beklagte war jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der gem. § 169 SGB III auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche zu verurteilen. Sein Vorbringen, der Schaden sei insoweit gemindert, ist – interessengerecht – als Geltendmachung der entsprechenden Einrede aus § 273 BGB auszulegen. 40 Der Klägerin stehen die Ansprüche der Beschäftigten auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Diese sind gem. § 169 SGB III auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat insoweit aus dem Schadensstiftenden Ereignis einen Vorteil erlangt, zu dessen Ausgleichung sie nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gem. §§ 249 ff., 242 BGB verpflichtet ist. Hieraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, die auf sie übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt an den Beklagten abzutreten, sofern dieser widerum die hier titulierten Schadensersatzansprüche der Klägerin befriedigt. 41 Die wechselseitigen Ansprüche beruhen auf demselben rechtlichen Verhältnis i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB. Der dem Beklagten zustehende Gegenanspruch ist auch fällig, da es insoweit ausreicht, dass er – wie hier – erst mit der Erbringung der geschuldeten Leistung ensteht und fällig wird (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 273 Rn. 7 m.w.N.). 42 2. 43 Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 BGB. Durch die Mahnung vom 12.02.2014 war der Beklagte seit dem 15.03.2014 in Verzug. Das die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin hindernde Zurückbehaltungsrecht wurde erst im Prozess geltend gemacht, wodurch der einmal eingetretene Verzug – mangels Angebots der Leistung durch den Beklagten – nicht geheilt wurde (vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 273 Rn. 20 m.w.N.). 44 3. 45 Auf Antrag der Klägerin war auszusprechen, dass diese Forderung nebst Zinsen auf einer vorsätzlich begangenen Handlung, einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826, beruht. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der in § 850f Abs. 2 ZPO geregelten Vollstreckungserleichterung. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine entsprechende Feststellung bezüglich der Kosten beantragt hat, ist zwar mittlerweile nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass auch Erstattungsansprüche von Prozesskosten der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsprivileg des § 850f ZPO unterfallen, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich rechtswidrigen Handlung sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – VII ZB 70/80, Rn. 14ff., zit. nach Juris). Dies ergibt sich ohne weitere Klarstellung aus dem Tenor der Hauptsache, also aus dem Zahlungstitel verbunden mit der Feststellung, dass die Forderung auf unerlaubter Handlung beruht, so dass für eine weitere Feststellung auch im Hinblick auf die Prozesskosten kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 46 II. 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.