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Urteil

15 O 314/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0211.15O314.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. T A T B E S T A N D: Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur wegen einer wirtschaftlich fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich am 14.07.2004 mit 30.000 EUR zzgl. 1.050 EUR Agio an der C2 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Der Beklagte fungierte für diese als Mittelverwendungskontrolleur. Der Beklagte stellte dem Anleger für die Einzahlung einen Überweisungsbeleg mit im Einzelnen streitigen Inhalt zur Verfügung. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag, dessen wesentlicher Inhalt auf S. 29 des Prospekts wiedergegeben wird, sollten die Mittel auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden, über das ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt ist. Es ist von einer unwiderruflichen Verfügungsberechtigung die Rede. Ebenso heißt es in den Gesellschaftsverträgen, dass die Einzahlung der Einlage auf ein Treuhandkonto erfolgen soll. Mit Antrag vom 08.02.2004 eröffnete der Beklagte ein Geschäftsgirokonto bei der Kreissparkasse Köln. Als Kontoinhaber war die Firma C2 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angegeben. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter. Ausweislich der Beitrittserklärung zur C2 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG war die Einlage auf das "C2 KG Treuhandkonto" bei der Kreissparkasse Köln zu überweisen (Anlage K1), bei dem es sich um eben jenes Konto handelte. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung der Einlagen von 35.000 EUR und des Agios abzüglich der Ausschüttungen von zunächst 9.450 EUR, später dann 14.000 EUR, und einen entgangenen Gewinn von zwei Prozent für eine Alternativanlage. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Geschäftsgirokonto nicht um ein Treuhandkonto. Weil Kontoinhaberin die Fondsgesellschaft, nicht der Beklagte gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. den Beklagten zu verurteilen an ihn 28.562 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Verurteilung zu Ziffern 1. Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an den Beteiligungen an der C2 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 35.000,00 EUR erfolgend; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der C2 Kino Beteilig. GmbH & Co. KG im Nominalwert von 35.000 EUR zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weil die Klage ausdrücklich nur auf die Verletzung des Vertrags über die Kontrolle der Mittelverwendung gestützt wird und nicht etwa auch auf Grundsätze der Prospekthaftung, kommt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten aus dem bezeichneten Vertrag als Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Nach dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung war der Beklagte verpflichtet, sämtliche eingehenden Anlagegelder, sei es von Direktkommanditisten, sei es von Treugebern, auf ein von ihm eröffnetes, auf ihn lautendes Konto einzuzahlen, über das alleine er verfügungsberechtigt war. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1 und 2 des Vertrags. Aus beiden Regelungen ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem Konto um ein eigenes Konto des Beklagten handeln musste. Bereits die Wortwahl „das Treuhandkonto des Treuhänders“ weist hierauf zwingend hin. Auch die vom Vertrag vorgegebene unwiderrufliche Verfügungsberechtigung zeigt, dass eine andere rechtliche Ausgestaltung des Kontos nicht in Betracht kommen sollte. Alleine dieses Verständnis der vertraglichen Regelung erfüllt den Zweck der Vereinbarung, eine vom Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Kontrolle der Mittelverwendung nach § 3 des Vertrags sicherzustellen. Der Beklagte hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem er - in Ausübung seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft - das Konto für diese und unter deren Firma eröffnete. Daraus ergab sich die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihn aus seiner Verfügungsbefugnis entließ und selbst Dispositionen über den Kontobestand traf. Darüber hinaus stand das Konto Pfändungen von Gläubigern der Gesellschaft offen. Ob die Anleger oder der Beklagte aufgrund dessen Treuhänderstellung die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, hiergegen nach § 771 ZPO vorzugehen (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 771 Rn. 14; Karsten Schmidt/Brinkmann in: MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, § 771 ZPO Rn. 24 ff.), kann dahinstehen, weil alleine die rechtliche Zuordnung des Kontos zur Gesellschaft die Gefahr faktischer Störungen des Geschäftsbetriebs durch Pfändungen mit sich brachte, was nach der Intention der vertraglichen Regelung ebenfalls vermieden werden sollte. Der Kläger kann im eigenen Namen einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen den Beklagten geltend machen, weil der Vertrag zu seinen Gunsten Schutzwirkungen entfaltet. Anders als in dem der Entscheidung OLG München, Urt. v. 03.02.2009 – 5 U 2760/08, BeckRS 2009, 05025, zugrunde liegenden Sachverhalt haben hier die Parteien des Vertrags nicht vereinbart, dass es sich um einen Vertrag zugunsten der Anleger handelt. Es liegt jedoch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger vor. Denn diese sind, unabhängig davon, ob es sich um Direktkommanditisten handelt oder um Treugeber, in die vertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Beklagten einbezogen. Die gesamte Vertragskonstruktion macht nur Sinn, wenn die Anleger bei einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen diesen erwerben (vgl. BGH, Urt. 14.06.2012 - IX ZR 145/11). Der Beklagte hat aber bei beiden Beteiligungen durch seinen Fehler keinen Schaden der Anleger herbeigeführt. Das richtige Verhalten des Beklagten hätte darin gelegen, das Konto für sich und auf seinen Namen zu eröffnen. Daneben sind in der Rechtsprechung Fälle entschieden worden, in denen dem Treuhänder vorgeworfen wurde, er habe die Anleger nicht auf die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben hingewiesen (BGH, Urt. v. 24.07.2003 - III ZR 390/02; BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06). Das hat vorliegend keine Bedeutung. Der Beklagte hat die vertragliche Pflicht bereits dadurch verletzt, dass er selbst als Vertreter der Gesellschaft für diese das Konto eröffnete. Daneben haben Hinweispflichten kein eigenständiges Gewicht. Im Übrigen wäre zu erwägen, ob einer Hinweispflicht nicht durch die eindeutige Angabe im Zeichnungsschein von Seiten der Gesellschaft genüge getan worden ist. Die danach alleine maßgebliche Handlungsalternative führt nicht zur Annahme eines Schadens bei den Anlegern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Anleger infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04). In einem solchen Fall steht dem Anleger nicht nur ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu; vielmehr kann er Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erworbenen (BGH, Urt. v. 09.05.2005 - II ZR 287/02). Abzugrenzen ist diese Fallkonstellation von Fällen, in denen es nicht bereits durch den Erwerb zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage gekommen ist, sondern lediglich zum Eintritt einer risikobehafteten Situation (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 24). Darauf aufbauend hat OLG München (a.a.O.) in einer vom ihm entschiedenen Sache den Eintritt eines Vermögensschadens für den - hier nicht vorliegenden - Fall angenommen, dass infolge fehlerhaften Vorgehens des Mittelverwendungskontrolleurs, der ein auf sich selbst und auf die Geschäftsleitung laufendes „Und-Konto“ eröffnet hatte, von Anbeginn an eine Zugriffsmöglichkeit der Geschäftsleitung auf das Konto bestand und auch genutzt wurde. Vorliegend war demgegenüber der Beklagte alleiniger Unterschriftsberechtigter. Es bedurfte mithin eines gegen § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags verstoßenden Zugriffs der Geschäftsleitung, um den Beklagten aus seiner Treuhänderstellung und seinen Kontrollmöglichkeiten zu verdrängen. Auch Zugriffe von Gläubigern mussten zunächst stattfinden, bevor sie sich auf die Vermögenslage der Anleger tatsächlich auswirkten. Ihre erste Wirkung hätte zudem lediglich zu Zahlungsverboten nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO geführt, nicht hingegen zu einem unmittelbar eintretenden Vermögensverlust. Dem steht die Erwägung nicht entgegen, bei sofortiger Weiterveräußerung des Anteils sei denkbar gewesen, dass ein kritischer Erwerber die Abweichung des Beklagten vom Mittelverwendungskontrollvertrag zum Anlass nahm, einen Preisabschlag zu fordern. Darin läge eine gänzlich andere Schadensberechnung. Nach alledem ist hier durch die fehlerhafte Ausgestaltung des Kontos nur eine erhöhte Risikolage eingetreten, nicht hingegen ein bereits mit der Einzahlung eingetretener Schaden der Anleger. Ein Fehlverhalten des Beklagten bei der Mittelverwendungskontrolle selbst steht ohnehin nicht in Rede. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.1, 709 ZPO. Streitwert : bis 35.000 € Der Streitwert hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgten weiteren Ausschüttungen nicht maßgeblich verändert. Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich beim Klageantrag zu 1. nicht auf den Streitwert aus, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10. Beim Klageantrag zu 3. sind von den erhaltenen Ausschüttung 80% in Ansatz gebracht worden. Somit betrug der Streitwert zunächst 34.160 €, sodann 33.250 €.