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Urteil

15 O 215/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragliche Regelungen zum Treuhandkonto sind Zugangsvoraussetzung für die Kontrollpflicht des Mittelverwendungskontrolleurs; daraus folgt eine Pflicht zur Eröffnung eines auf den Kontoinhaber lautenden, vom Treuhänder allein verfügbaren Kontos. • Die fehlerhafte rechtliche Ausgestaltung des Kontos (Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft) begründet allein noch keinen bereits bei Einzahlung eingetretenen Vermögensschaden; sie schafft lediglich eine erhöhte Risikolage. • Ansprüche der Anleger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag können bestehen, verjähren jedoch nach den allgemeinen Verjährungsregeln; die Verjährungsfrist begann hier mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. • Grobe Fahrlässigkeit des Anlegers kann vorliegen, wenn er trotz deutlich hervorgehobener Hinweise in der Beitrittserklärung die abweichende Kontoführung nicht beachtet hat.
Entscheidungsgründe
Kein bereits eingetretener Vermögensschaden durch auf Gesellschaft lautendes Einlagekonto • Vertragliche Regelungen zum Treuhandkonto sind Zugangsvoraussetzung für die Kontrollpflicht des Mittelverwendungskontrolleurs; daraus folgt eine Pflicht zur Eröffnung eines auf den Kontoinhaber lautenden, vom Treuhänder allein verfügbaren Kontos. • Die fehlerhafte rechtliche Ausgestaltung des Kontos (Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft) begründet allein noch keinen bereits bei Einzahlung eingetretenen Vermögensschaden; sie schafft lediglich eine erhöhte Risikolage. • Ansprüche der Anleger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag können bestehen, verjähren jedoch nach den allgemeinen Verjährungsregeln; die Verjährungsfrist begann hier mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. • Grobe Fahrlässigkeit des Anlegers kann vorliegen, wenn er trotz deutlich hervorgehobener Hinweise in der Beitrittserklärung die abweichende Kontoführung nicht beachtet hat. Der Kläger beteiligte sich 2005 mit nominal 120.000 EUR (70% Bareinlage plus Agio) an einer Kinobeteiligung; der Beklagte war als Mittelverwendungskontrolleur bestellt. Prospekt und Mittelverwendungskontrollvertrag sahen vor, dass eingehende Anlegergelder auf ein vom Treuhänder geführtes Treuhandkonto einzuzahlen seien, über das nur der Treuhänder disponieren dürfe. Tatsächlich eröffnete der Beklagte jedoch ein Konto, das auf den Namen der Fondsgesellschaft bei der S-Bank geführt wurde, wobei er allein zeichnungsberechtigt war. Der Kläger zahlte auf dieses Konto ein und verlangt Schadensersatz, weil das Konto nicht prospektgemäß als Treuhandkonto geführt worden sei; er verlangt Rückzahlung der Einlage, Agio, Ersatz entgangener Gewinne und vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Beklagte bestreitet Schaden, rügt Verjährung und behauptet, er habe faktisch allein über das Konto verfügt; er weist Vorbringen zu Überweisungsformularen zurück. • Anspruchsgrundlage ist Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB aus dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung, da dieser Schutzwirkungen zugunsten der Anleger entfaltet. • Aus dem Wortlaut und der Struktur des Kontrollvertrages folgt, dass das Konto vom Treuhänder auf seinen Namen zu führen gewesen wäre; die Vereinbarung sollte faktische und rechtliche Unabhängigkeit der Kontrolle sicherstellen. • Der Beklagte hat diese Pflicht verletzt, weil er das Konto im Namen der Fondsgesellschaft eröffnete und damit die Möglichkeit schuf, dass Geschäftsführung oder Gläubiger der Gesellschaft Zugriff erlangen könnten. • Eine Pflichtverletzung des Beklagten führte hier jedoch nicht schon mit der Einzahlung zu einem konkreten Vermögensschaden der Anleger; nach ständiger Rechtsprechung begründet die fehlerhafte Kontoführung nur eine erhöhte Risikolage, solange tatsächlich keine unrechtmäßigen Verfügungen durch die Gesellschaft oder Dritte erfolgt sind. • Der Kläger hätte anhand der deutlich hervorgehobenen Angabe in der Beitrittserklärung erkennen können, dass das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft lief; dies begründet zumindest grobe Fahrlässigkeit und beginnt die Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. • Selbst unter Annahme einer Überlassung von Überweisungsvordrucken mit der Bezeichnung "Th. F" ändert dies die Bewertung nicht: Diese Bezeichnung würde nicht zwingend den Eindruck eines auf den Beklagten lautenden Kontos erzeugen, und bei Zweifeln hätte der Anleger die Kontoinformationen überprüfen müssen. • Mangels nachweisbaren, bei Einzahlung bereits eingetretenen Schadens sowie wegen Eintritts der Verjährung sind Ersatzansprüche nicht durchsetzbar. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte zwar seine vertragliche Pflicht zur Einrichtung eines auf ihn lautenden Treuhandkontos verletzt hat, diese Pflichtverletzung jedoch nicht bereits mit der Einzahlung zu einem konkreten Vermögensschaden des Klägers geführt hat, sondern nur eine erhöhte Risikolage bewirkte. Zudem begann nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Verjährungsfrist, so dass etwaige Ansprüche bereits verjährt sind. Deshalb stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.