Urteil
118 KLs 9/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arzt kann wegen Abrechnungsbetruges freigesprochen werden, wenn zwar objektiv unberechtigt abgerechnet wurde, aber kein Vorsatz oder bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abrechnung festgestellt werden kann.
• Die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen (M‑III GOÄ) setzt nicht nur fachliche Weisung, sondern auch persönliche Aufsicht; Umfang und Form der Aufsicht sind umstritten und erfordern umstandsbezogene Bewertung.
• Verjährung hemmt die Verfolgung: Liegt bei zahlreichen Einzeltaten eine Verjährung vor, sind diese Verfahren freizusprechen; Durchsuchungsbeschlüsse wirken nicht verjährungsunterbrechend, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht individuell bestimmbar war.
Entscheidungsgründe
Freispruch eines Arztes wegen fehlenden Vorsatzes beim Abrechnungsvorwurf von M‑III‑Laborleistungen • Ein Arzt kann wegen Abrechnungsbetruges freigesprochen werden, wenn zwar objektiv unberechtigt abgerechnet wurde, aber kein Vorsatz oder bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abrechnung festgestellt werden kann. • Die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen (M‑III GOÄ) setzt nicht nur fachliche Weisung, sondern auch persönliche Aufsicht; Umfang und Form der Aufsicht sind umstritten und erfordern umstandsbezogene Bewertung. • Verjährung hemmt die Verfolgung: Liegt bei zahlreichen Einzeltaten eine Verjährung vor, sind diese Verfahren freizusprechen; Durchsuchungsbeschlüsse wirken nicht verjährungsunterbrechend, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht individuell bestimmbar war. Der Angeklagte, ein seit Jahrzehnten niedergelassener Hausarzt und Gesellschafter einer Laborgemeinschaft, wurde wegen Abrechnungsbetrugs in 1.033 Fällen mit Schwerpunkt auf Abrechnung von M‑III‑Laborleistungen angeklagt. Er ließ bestimmte Speziallaborleistungen in der Laborgemeinschaft durchführen und rechnete diese gegenüber Privatpatienten als eigene Leistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ ab. Die Laborgemeinschaft führte vollautomatisierte Analysen durch; zur Qualitätssicherung bestanden Validationsverfahren, bei denen Ärzte Befunde am Laborarbeitsplatz prüfen und freigeben konnten. Der Angeklagte brachte Privatproben teilweise selbst ins Labor, war dort häufig anwesend, validierte Befunde meist innerhalb von 24 Stunden und dokumentierte seine Anwesenheit. Kammerfeststellungen ergaben, dass in vielen Fällen die Abrechnungsvoraussetzungen nach § 4 Abs.2 GOÄ materiell nicht erfüllt waren, gleichwohl konnte dem Angeklagten kein strafbarer Vorsatz nachgewiesen werden; zahlreiche der angeklagten Fälle waren verjährt. • Tatvorwurf: Abrechnung von M‑III‑Laborleistungen als eigene Leistung, obwohl diese nach Kammerauffassung nicht als eigene Leistungen im Sinne des § 4 Abs.2 GOÄ anzusehen sind. • Rechtliche Einordnung: § 4 Abs.2 GOÄ verlangt, dass nur selbst erbrachte Leistungen oder solche unter persönlicher Aufsicht abgerechnet werden; die Anforderungen an die Aufsicht sind in Literatur und Praxis umstritten. • Kammerauffassung zur Aufsicht: Für die Kammer ist erforderliche Aufsicht die persönliche Anwesenheit im Labor oder in unmittelbarer Nähe, sodass der Arzt jederzeit persönlich ansprechbar ist und stichprobenartige Kontrollen durchführen kann. • Tatbestandliche Feststellungen: Objektiv wurde nicht in allen Fällen die geforderte unmittelbare Aufsicht erbracht; Proben wurden oft automatisiert bearbeitet, Validierungen fanden zumeist am nächsten Laborarbeitstag statt. • Vorsatzprüfung: Der Angeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, sich an den Auslegungen der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Nordrhein sowie an internen Empfehlungen orientiert und die Verfahrensweise für rechtmäßig gehalten; er nahm eigene Maßnahmen (persönliche Probenabgabe, Erreichbarkeit, regelmäßige Laborbesuche) vor. • Tatbestandsirrtum und bedingter Vorsatz: Mangels Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seiner Abrechnungen zumindest billigend in Kauf genommen hat, ist bedingter Vorsatz nicht feststellbar; er handelte nach der laienhaften Bewertung der einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten. • Verjährung: Für zahlreiche angeklagte Fälle war die fünfjährige Verjährungsfrist eingetreten; Durchsuchungsbeschlüsse hatten keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil der Angeklagte damals nicht individuell bestimmbar war. • Rechtsfolge: Mangels nachweisbaren Vorsatzes sowie wegen Verjährung und unklarer Zuordnung einzelner Fälle verschafft die Kammer dem Angeklagten Freispruch und trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Kammer stellte zwar fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Abrechnung mancher M‑III‑Leistungen als eigene Leistungen nach § 4 Abs.2 GOÄ nicht durchgehend vorlagen, konnte jedoch keinen Vorsatz oder bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abrechnungen feststellen. Viele der angeklagten Einzelfälle waren zudem verjährt, wobei Durchsuchungsbeschlüsse die Verjährung nicht unterbrachen, weil der Angeklagte zum Erlasszeitpunkt nicht individuell bestimmbar war. Insgesamt führten diese Erwägungen dazu, dass dem Angeklagten keine strafbare Handlung nach § 263 StGB nachgewiesen werden konnte; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.