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Urteil

25 O 261/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:1210.25O261.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, geboren am 02.08.1955, kam am 07.09.2008 nach Cervicobrachialgien links und bei akuter Symptomatik in die Neurochirurgische Notaufnahme der Beklagten zu 1). Am 08.09.2008 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin. Nach Aufklärung am gleichen Tag erfolgte am 10.09.2008 eine Operation: Discektomie im Segment HW 6/7 sowie ventrale Spondylodese mit Knochenzement. Am 29.10.2008 kam die Klägerin zur postoperativen Verlaufskontrolle in die Neurochirurgische Klinik der Beklagten zu 1). Aufgrund Dislokation des Knochenzement-Interponats im Segment HWS 6/7 nach ventral wurde die Indikation zur Revisionsoperation gestellt. Die Aufnahme erfolgte am 30.10.2008, die Aufklärung am 31.10.2008. Die Operation wurde am 03.11.2008 durchgeführt. Eine am Folgetag durchgeführte postoperative Computertomografie der HWS ergab eine Fehllage der kaudalen Schrauben dergestalt, dass sie im Bereich des Zwischenwirbelraumes HW 7/BW 1 zu liegen gekommen waren. Aufgrund dessen wurde eine Philadelphia-Halsorthese zur Immobilisation der Halswirbelsäule angepasst. Die Klägerin begehrt von den Beklagten materiellen sowie immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung. Sie behauptet, sie sei im Haus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden. Insbesondere sei die Operation vom 10.09.2008 nicht indiziert gewesen, diese Operation sei auch in der Durchführung nicht nachvollziehbar fehlerhaft erfolgt. Bei der Operation vom 03.11.2008 seien die Schrauben fehlerhaft platziert worden. Sie hat die Aufklärungsrüge erhoben. Sie beantragt (sinngemäß), 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab September 2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2010; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin 62.255,73 € zu zahlen nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 33.071,80 € seit dem 14.09.2010, aus weiteren 1.100,63 € seit dem 11.08.2011, aus restlichen 28.083,30 € seit Rechtshängigkeit; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab September 2008 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie stellen einen Behandlungsfehler in Abrede. Sie haben zur Aufklärungsrüge vorgetragen und Beweis angetreten. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.01.2013 (Blatt 74 ff. der Akten) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.05.2013 (Blatt 105 der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Beschlüsse vom 17.09.2014 sowie 12.10.2014 durch Anhörung von Parteien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 11.11.2013 (Blatt 112 ff. der Akten) nebst Ergänzung vom 13.03.2014 (Blatt 168 ff. der Akten) sowie die Protokolle der Sitzungen vom 17.09.2014 (Blatt 241 ff. der Akten) sowie 12.11.2014 (Blatt 256 ff. der Akten) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch oder ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz oder auf Feststellung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Denn die Beweisaufnahme hat eine Abweichung der Behandlung der Klägerin durch die Beklagten vom medizinischen Standard nicht ergeben. Nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N nebst Ergänzung und nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 17.09.2014 wurde bei der Behandlung der Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen. Der Sachverständige hat bereits im Erstgutachten plastisch, gut nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht begründet sind, insbesondere dass die Operation vom 10.09.2008 bei der gegebenen Konstellation indiziert war und auch nicht fehlerhaft erfolgte. Er hat weiter ausgeführt, dass die Schrauben bei der Operation am 03.11.2008 zwar kaudal im Zwischenraum zu liegen kamen und insoweit eine Fehllage festzustellen ist, dass dies wiederum aber keinen Verstoß gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst darstellt. Auf die sodann von der Klägerseite erhobenen Einwendungen ist der Sachverständige in seiner Gutachtenergänzung eingegangen und hat an seiner im Erstgutachten gemachten Einschätzung festgehalten. Die sodann weiter erhobenen Einwendungen und Nachfragen sind in der Verhandlung vom 17.09.2014 im Einzelnen erörtert worden. Der Sachverständige ist bei seiner Einschätzung, dass ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht festzustellen sei, verblieben. Auch hat der Sachverständige die Gesamtumstände anschaulich erläutert. Schließlich sind keine Fragen mehr offen geblieben. Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen. II. Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge führt die Klage nicht zum Erfolg. Nach der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass die – aus Sicht der Kammer eher formularmäßig erhobene – Aufklärungsrüge nicht begründet ist. So hat im Termin vom 12.11.2014 der Beklagte zu 5) die Aufklärungskonstellation und den Gang der Aufklärung vom 08.09.2014 die Kammer überzeugend dargestellt. Auf der Grundlage der Sachverständigenausführungen hierzu wurde die Klägerin über alle relevanten Gesichtspunkte hinreichend und umfassend aufgeklärt. Hieran hat die Kammer keine Zweifel. Gleiches gilt für die durch den Beklagten zu 4) am 31.10.2008 erfolgte Aufklärung. Auch diese erfolgte, die Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legend, ausführlich und umfassend. Auch die Klägerin selbst hat die seinerzeitigen Aufklärungen als solche nicht in Frage gestellt. Vielmehr seien die Aufklärungsbögen tatsächlich von ihr auch unterschrieben worden, nachdem zuvor entsprechende Gespräche geführt worden seien. Sie hat sich indes an den genauen Inhalt der Gespräche nicht mehr erinnern können. Auch sind die (vergleiche insoweit indes Seite 10 der Klageschrift) handschriftlichen Eintragungen in den Aufklärungsbögen von den jeweils aufklärenden Beklagten überzeugend und gut nachvollziehbar entziffert worden. Ergänzend: Der Sachverständige hat hinsichtlich der zweiten Operation vom 03.11.2008 überzeugend ausgeführt, dass es hinsichtlich der vorgenommenen Re-Operation keine Alternative gab. Schließlich ist – ohne dass es indes darauf ankäme – seitens der Klägerin ein Entscheidungskonflikt, auch nach entsprechendem Einwand der Beklagtenseite, nicht hinreichend plausibel dargelegt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Streitwert: (Entsprechend den Angaben in der Klagebegründung): Klageantrag zu 1: 100.000,00 Euro Klageantrag zu 2: 62.255,73 Euro Klageantrag zu 3: 80.000,00 Euro 242.255,73 Euro.