Die am 20.06.2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit dem Inhalt "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn M als Geschäftsführer zu bestellen." und "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen." werden für unwirksam erklärt. Es wird festgestellt, dass am 27.05.2014 keine Gesellschafterbeschlüsse mit folgenden Inhalten gefasst wurden: "Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt.", "Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen." und "Den Geschäftsführern X und K wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.". Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. T a t b e s t a n d Der Kläger und Herr K waren jedenfalls bis zum 07.03.2014 Gesellschafter der Beklagten, deren Stammkapital 200.000,00 € beträgt. Ursprünglich bestand eine Beteiligung des Klägers mit einem Geschäftsanteil von 98.000,00 € (49 %) neben derjenigen von Herrn K mit einem Geschäftsanteil von 62.000,00 € (31 %) und seines Vaters M mit einem Geschäftsanteil von 40.000,00 € (20 %). Letzterer übertrug seinen Geschäftsanteil am 05.03.2014 auf seinen Sohn K. Der Kläger sowie Herr K waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der Beklagten. Am 07.03.2014 fand aufgrund einer Einladung des Klägers vom 25.02.2014 in den Räumlichkeiten der Beklagten eine Gesellschafterversammlung statt. Entsprechend der Ankündigung in dem Einladungsschreiben wurde Herr K mit den Stimmen des Klägers aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen und die fristlose außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages beschlossen. Ferner wurde die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter K und M aus wichtigem Grund unter gleichzeitiger Aufstockung des Geschäftsanteils des Klägers beschlossen. Gegen sämtliche am 07.03.2014 gefassten Beschlüsse hat Herr K Anfechtungsklage vor dem Landgericht Köln - Aktenzeichen 86 O 37/14 - erhoben, die in erster Instanz abgewiesen wurde und derzeit vor dem Oberlandesgericht Köln - Aktenzeichen 18 U 78/14 - schwebt. Auch Herr M hat sich mit einer vor dem Landgericht Köln geführten Anfechtungsklage - Aktenzeichen 86 O 56/14 - erfolglos gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile gewehrt. Auf ein von der Beklagten parallel zu diesen Rechtsstreiten gegen Herrn K eingeleitetes einstweilige Verfügungsverfahren wurde diesem mit Urteil des Landgerichts Köln vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 22 O 108/14 - untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Abberufung als Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft zu vertreten, sofern der hiesige Kläger nicht zuvor schriftlich zustimmt. Die Vertretungsbefugnis und die Geschäftsführungsbefugnis von Herrn K wurden entsprechend beschränkt. Weitere Rechtsstreite wurden zwischen dem Kläger und Herrn K über die von Letzterem für den 25.06.2014, 28.08.2014 und 16.09.2014 einberufenen Gesellschafterversammlungen - Aktenzeichen 91 O 83/14, 91 O 97/14 und 86 O 100/14 - geführt. Ferner wurde Herrn K durch einstweilige Verfügung vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 82 O 71/14 - untersagt, die Geschäfte der Beklagten zu führen und die Geschäftsräume zu betreten. Mit Schreiben vom 11.06.2014 lud Herr K zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten auf den 20.06.2014 ein. Das Schreiben wurde dem Kläger per E-Mail und Boten zugeleitet. Entsprechen den Ankündigungen im Einladungsschreiben wurden die unter 1. und 2. der Klageanträge angegriffenen Beschlüsse mit den Stimmen der Herren K und M gefasst. Am 27.05.2014 unterzeichneten die Herren K und M das Protokoll einer Gesellschafterversammlung mit drei Beschlüssen entsprechend dem Inhalt der Klageanträge zu 3. bis 5.. Der Kläger verweigerte die Unterschrift; dennoch wurde der Jahresabschluss sowohl beim Finanzamt eingereicht als auch im elektronischen Bundesanzeiger mit dem Hinweis veröffentlicht, dass er am 27.05.2014 festgestellt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Gesellschafterversammlung vom 11.06.2014 sei bereits nicht wirksam einberufen worden. Einerseits habe es an einer Zustellung der Einladung durch Einschreiben fehlt und andererseits sei es Herrn K durch die einstweilige Verfügung im Verfahren 22 O 108/14 untersagt worden, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, wozu auch die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung gehöre. Jedenfalls seien die Beschlüsse unwirksam, da Herr K infolge der Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafter sei. Am 27.05.2014 habe ferner keine Gesellschafterversammlung stattgefunden und auch keine einstimmige Beschlussfassung außerhalb einer solchen Versammlung. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass der am 20.06.2014 gefasste Gesellschafterbeschluss der Beklagten mit dem Inhalt "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn M als Geschäftsführer zu bestellen." nichtig ist; hilfsweise, den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären; 2. festzustellen, dass der am 20.06.2014 gefasste Gesellschafterbeschluss der Beklagten mit dem Inhalt "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen." nichtig ist; hilfsweise, den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären; 3. festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 27.05.2014 mit dem Inhalt "Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt." nicht wirksam zustandegekommen ist; 4. festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 27.05.2014 mit dem Inhalt "Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen." nicht wirksam zustandegekommen ist; 5. festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 27.05.2014 mit dem Inhalt "Den Geschäftsführern X und K wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt." nicht wirksam zustandegekommen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, Herr K sei durch die einstweilige Verfügung vom 31.03.2014 im Verfahren 22 O 108/14 nicht gehindert gewesen, die Gesellschafterversammlung vom 20.06.2014 einzuberufen, da vom Tenor des Verfügungsurteils kein entsprechendes Verbot umfasst sei. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Organtätigkeit des Geschäftsführers handele. Unerheblich sei auch die unterbliebene Versendung der Einladung per Einschreiben, da der Kläger das Schriftstück unstreitig durch persönliche Übergabe erhalten habe und in der Gesellschafterversammlung erschienen sei. Mangels wirksamer Einziehung seiner Geschäftsanteile sei Herr K auch zur Stimmrechtsausübung befugt gewesen. Die Beklagte meint ferner, die Klageanträge zu 3. bis 5. gingen ins Leere, da keine Beschlussfassung vorliege, sondern lediglich ein einseitig unterzeichnete Entwurf des Protokolls. Die Mitteilung der Feststellung des Jahresabschlusses an den Bundesanzeiger habe auf einem Versehen der Steuerberaterin der Hallo ich hab keine für ihn auch beruht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2014 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Dies gilt hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. allerdings nur bezüglich des insoweit verfolgten Hilfsbegehrens. a) Die auf der Gesellschafterversammlung vom 20.06.2014 gefassten Beschlüsse sind ungeachtet der Einladungsmängel lediglich anfechtbar. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse vermag insbesondere nicht daraus hergeleitet zu werden, dass der Kläger lediglich per E-Mail und persönliche Übergabe des Schreibens vom 11.06.2014 zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden ist. Zwar genügt eine solche Einladung nicht den gesetzlichen Anforderungen, solange der Empfang nicht vom eingeladenen Gesellschafter quittiert wird; da der Kläger indes Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangt hat, liegt kein wesentlicher Einladungsmangel vor, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit sämtlicher auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führt. b) Auch eine Anfechtung der Beschlüsse scheidet aus, soweit diese auf die Außerachtlassung des Erfordernisses einer Zusendung der Einladung per Einschreiben gestützt wird. Insoweit besteht Anfechtbarkeit nur dann, wenn hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung des Teilnahmerechts begründet wird, wozu der Kläger nichts vorgetragen hat. Allerdings sind die Beschlüsse deswegen anfechtbar, weil die Gesellschafterversammlung durch Herrn K einberufen wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Tenor des Verfügungsurteils vom 31.03.2014 im Verfahren 22 O 108/14 ein Verbot entnommen werden kann, welches auch die Einladung zur Gesellschafterversammlung umfasst. Entscheidend ist vielmehr, dass Herr K nicht nur fortlaufend Geschäftsführertätigkeiten für die Gesellschaft unter Verstoß gegen das Verfügungsurteil ausführt, sondern auch wiederholt zu Gesellschafterversammlungen einlädt, obgleich durch die Gesellschafterversammlung vom 07.03.2014 beschlossen worden war, ihn aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile ebenso wie diejenigen seines Vaters einzuziehen. Indem Herr K diese Entscheidung der Gesellschafterversammlung fortlaufend ignoriert, verstößt er gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die die es ihm im rechtlichen wie auch im wirtschaftlichen Interesse gebietet, die Gesellschafterbeschlüsse jedenfalls bis zur Klärung ihrer Wirksamkeit zu beachten und seinem Verhalten zugrundezu legen. Umstände, welche eine andere Handlung im vorliegenden Fall gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Beklagten auch und gerade mit Rücksicht auf die durch Verfügungsurteil vom 31.03.2014 angeordnete Gesamtvertretungsbefugnis möglich und zumutbar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, jeglicher Fortgang der Geschäfte werde durch diese Regelung blockiert, hat sich hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht. 2. Den Anträgen zu 3. bis 5. war stattzugeben, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass am 27.05.2014 unstreitig keine Gesellschafterversammlung stattgefunden hatte und keine Beschlüsse gefasst wurden. Aufgrund der – wenn auch möglicherweise versehentlichen – öffentlichen Bekanntgabe des Inhalts eines der Beschlüsse, welche im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 27.05.2014 aufgeführt sind, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass solche Beschlüsse nicht existieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bemühungen, die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu korrigieren, was indes nicht vollständig möglich ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte es nicht vermochte, eine Veröffentlichung zu verhindern, ist auch für die Zukunft das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €