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Urteil

21 O 266/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:1209.21O266.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V Lebensversicherung AG, einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung über einen Nominalbetrag von 99.000,00 €. Hierzu hatten sie am 19.05.2008 in einer Filiale der D AG in Gelsenkirchen sowohl die Gewährung eines Darlehens bei dieser als auch bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beantragt; die D AG trat dabei – nach Maßgabe einer am 21.12.1990 geschlossenen „ Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Baufinanzierungssektor “ (Anlage B 1) – für die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Darlehensvermittlerin auf. Blatt 4 des Darlehensantrages der Kläger enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 8 der Akte) Bezug genommen wird. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Darlehensantrag der Kläger an. Am 11.02.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages zwischen ihnen und der Beklagten. Die Beklagte ließ den Widerruf durch Anwaltsschreiben vom 17.03.2014 zurückweisen. Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam, insbesondere fristgerecht, erklärt worden. Die erteilte Widerrufbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, da sie fehlerhaft sei, wie im Einzelnen im Schreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 17.03.2014 (Blatt 24 der Akte) aufgeführt sei. Darüber hinaus gehe aus der Belehrung nicht hervor, dass sie sowohl für den Darlehensvertrag mit der D AG als auch für denjenigen mit der Beklagten gelten solle und welche Folgen der Widerruf des einen auf den Bestand des anderen Darlehensvertrages habe. Soweit in der Widerrufsbelehrung die D AG als Adressatin der Widerrufserklärung benannt werde, fehle es zum einen an ihrer deutlichen Bezeichnung als Empfangsvertreterin, weshalb der Verbraucher nicht nachvollziehen könne, warum in der Belehrung nicht der Darlehensgeber als Erklärungsgegner angegeben sei. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass die D AG von der Beklagten aufgrund umfassender Kooperationsvereinbarung und erteilter Vollmacht beauftragt und ermächtigt gewesen sei, eine Widerrufserklärung entgegen zu nehmen. Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergebe sich ferner daraus, dass sie eine falsche Angabe über die Postleitzahl der D AG als Widerrufsadressatin enthalte. Schließlich sind die Kläger der Auffassung, jeder von Ihnen hätte separat über sein Widerrufsrecht belehrt werden und eine eigene Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten müssen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Widerruf des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrages Nr. B 101 081665 19 vom 11.02.2014 wirksam erklärt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei. Dies gelte insbesondere, soweit die D AG als Widerrufsadressatin benannt sei. Dass diese berechtigt gewesen sei, einen etwaigen Widerruf der Kläger entgegen zu nehmen, ergebe sich zumindest konkludent aus der Kooperationsvereinbarung vom 21.12.1990. Spätestens aber mit Entgegennahme des von der D AG und den Klägern unterzeichneten Darlehensvertrages und der Valutierung des Darlehens habe die Beklagte bestätigt, dass eine Ermächtigung der D AG zur Entgegennahme des Widerrufs vorliege. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Widerrufsrecht der Kläger sei sechs Jahre nach Vertragsschluss verwirkt. Mindestens aber stelle seine Ausübung sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag durch den Widerruf vom 11.02.2014 beendet wurde. I. Zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist unstreitig ein wirksamer Darlehensvertrag über einen Nominaldarlehensbetrag vom 99.000,00 € zustande gekommen. II. Diesen Darlehensvertrag konnten die Kläger nicht mit Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom 11.02.2014 wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, nachfolgend: „a.F.“) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Insbesondere ist den Klägern am 19.05.2008 eine nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrung in Textform erteilt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) und ihr schriftlicher Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages zur Verfügung gestellt worden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.), so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit diesem Tage zu laufen begann. Entgegen der Auffassung der Kläger enthält die Widerrufsbelehrung auch keine Fehler, insbesondere nicht im Hinblick auf den Beginn des Fristlaufs. 1. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (zu alledem: BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 118/08). Abzustellen ist auf einen unbefangenen, durchschnittlichen Kunden und rechtsunkundigen Leser (BGH NJW 2009, 3572). 2. Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer Fehler der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung (Blatt 8 der Akte) nicht zu erkennen. Hierzu im Einzelnen: a) Der Vorwurf der Kläger, der Begriff „ schriftlich “ im Satz: „ Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen “ sei falsch gewählt, weil Schriftform (§ 126 BGB) und Textform (§ 126 b BGB) zwei verschiedene Dinge seien, verfängt nicht. Es ist sachlich nicht falsch, die Schriftform als Beispielsfall für die Textform zu nennen. Wird eine Erklärung in der Form des § 126 BGB abgegeben, sind zugleich die Anforderungen des § 126 b BGB (auch in der seinerzeit gültigen Fassung) erfüllt (Palandt/ Ellenberger , 73. Auflage 2014, § 126 b Rn 2). Es ist mithin sachlich zutreffend, die Schriftform als Unterfall der Textform durch Verwendung der Abkürzung „ z.B .“ darzustellen. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Form der Ausübung seines Widerrufs vermag die vorzitierte Passage jedenfalls nicht hervorzurufen. b) Die Kläger meinen ferner, ein Telefax sei immer schriftlich, da es der Schriftform entspreche. Wenn also Telefax und „ schriftlich “ alternativ genannt würden, sei dies verwirrend, weil Fax und Schriftform alternativ nicht denkbar seien. Dieser Vorwurf geht im Ansatz davon aus, dass die Übermittlung einer Erklärung per Telefax und die Schriftform formrechtlich identisch sind. Dem ist aber nicht so. Die Übermittlung eines Telefaxes – auch wenn das übermittelte Dokument eigenhändig unterzeichnet wurde – genügt der Textform nicht (Palandt/ Ellenberger , 73. Auflage 2014, § 126 Rn 12). Im Übrigen versteht auch der durchschnittliche Verbraucher unter den Begriffen „ schriftlich “ und „ Telefax “ verschiedene Übersendungsarten: Erstgenannte wird regelmäßig per Post übersandt, letztgenannte – wie der Begriff schon erklärt – per Faxgerät. c) Den Vorwurf der Kläger, die Formulierung „ Der Lauf der Frist (…) “ sei irreführend, weil die Widerrufsbelehrung nicht über den „Lauf“ der Frist belehren müsse, sondern über ihren Beginn, vermag die Kammer nicht nachvollziehen. Darüber hinaus zitieren sie die entsprechende Passage nicht vollständig; in der Belehrung heißt es hierzu „ Der Lauf der Frist (…) beginnt “, womit unmissverständlich über den Beginn der Frist belehrt werden soll. d) Ein weiterer Vorwurf der Kläger lautet, die Formulierung „ Der Lauf der Frist (…) beginnt (…), nachdem (…) zur Verfügung gestellt wurden “ erwecke den Eindruck, dass die Frist schon beginnen könnte, bevor der Verbraucher den Vertrag überhaupt unterschrieben habe. Dies sei indes falsch. Die Widerrufsfrist beginne richtigerweise erst mit dem Tag der Unterzeichnung, nicht schon mit dem Tag, an dem der Vertrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde. Allerdings ist die von der D AG gewählte Formulierung schon deshalb nicht fehlerhaft, weil sie sich (bis auf die – unschädliche – Verwendung des Possessivpronomens „mein“) exakt mit der Formulierung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. deckt. Im Übrigen ist der Ausgangspunkt der klägerischen These falsch: Die Widerrufsfrist beginnt überhaupt nicht zwingend mit dem Tag der Unterzeichnung, sondern mit der Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrages, also denknotwendigerweise nach der Unterzeichnung. Dass die Widerrufsfrist erst mit der Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrages beginnt, lässt sich der Widerrufsbelehrung wörtlich entnehmen. e) Der Beklagten lässt sich auch nicht vorwerfen, die Aussage der Belehrung, dass der Widerruf an die D AG gerichtet werden müsse, sei falsch, da der Vertragspartner der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen sei; dies verstoße gegen § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung den Namen desjenigen zu enthalten habe, an den der Widerruf zu richten ist. aa) Die Notwendigkeit der Angabe des Widerrufsadressaten und dessen Anschrift richtet sich zwar nicht nach § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB, da diese Norm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten war, sondern nach § 14 BGB Info-V a.F.. Hat der Unternehmer einen Dritten zum Empfang der Widerrufserklärung bevollmächtigt, ist die Widerrufsbelehrung zutreffend, wenn sie die Anschrift dieses Dritten angibt, sofern es – wie vorliegend – für den Verbraucher zumutbar ist, den Widerruf an diesen Dritten zu richten (Staudinger/ Kessal-Wulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 Rn 33; unzumutbar wäre hiernach, wenn der Widerrufsempfänger im fernen Ausland seinen Sitz hätte oder die Übermittlung mit erheblichen Kosten verbunden wäre). bb) Dementsprechend enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Fehler, indem sie die D AG als Adressatin der Widerrufserklärung angibt. Denn diese war im (Innen-)Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten empfangsbevollmächtigt. Dies haben die Kläger zwar zunächst mit Nichtwissen bestritten. Allerdings hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 die „ Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Baufinanzierungssektor “ zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der D AG vorgelegt (Anlage B 1), deren Authentizität die Kläger nicht mehr entgegen getreten sind. Insbesondere Ziffer 4 dieser Vereinbarung regelt explizit das Verfahren der Darlehensvermittlung durch die D AG. Ebenso wenig haben die Kläger bestritten, dass die Darlehensverträge zwischen den Darlehensnehmern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf den Darlehensanträgen der D AG beantragt werden konnten und dass die D AG die Darlehenszusagen erteilen sollte. Verständig gewürdigt, umfasste diese Vorgehensweise auch die Vollmacht zur Erteilung der Widerrufsbelehrung durch die D AG und – spiegelbildlich – zur Entgegennahme der Widerrufserklärung. Jedenfalls hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Vorgehensweise der D AG, sich als Widerrufsadressatin in der Widerrufsbelehrung anzugeben, durch Entgegennahme der Vertragsunterlagen konkludent genehmigt. Mithin war auch die Widerrufsbelehrung in diesem Punkt nicht fehlerhaft. cc) Die Widerrufsbelehrung wäre in Bezug auf die Widerrufsadressatin auch dann nicht fehlerhaft, wenn – wie die Kläger im nach Ende der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsatz vom 19.11.2014 behaupten – die Adresse der D AG mit einer falschen Postleitzahl (2009 2 anstatt – zutreffend – 2009 7 ) versehen worden wäre. Ein solcher Fehler wäre nicht geeignet, den Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten. Wie die Kläger zutreffend angeben, setzt sich die Anschrift zusammen aus Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt. Die Angaben zu Straßenname, Hausnummer und Stadt sind unstreitig zutreffend (Amsinckstraße 71, Hamburg), so dass lebensnah schon davon auszugehen ist, dass die Deutsche Post oder ein sonstiger Postdienst die Widerrufserklärung der D AG zugestellt hätte. Alternativ hätten die Kläger einen Rückbrief erhalten; in diesem Falle wäre es ihnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, zur Wahrung ihrer Rechte die zutreffende Postleitzahl zu recherchieren oder alternativ die Widerrufserklärung per Telefax oder E-Mail zu übermitteln. Die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen die Widerrufserklärung übermittelt werden konnte, sind jedenfalls der Widerrufsbelehrung unmissverständlich zu entnehmen. f) Die von den Klägern vertretene Auffassung, indem es in der Widerrufsbelehrung heiße, „ der Widerruf ist zu senden an: D, [Anschrift], Telefax-Nr., E-Mail “ werde grammatikalisch der Eindruck erweckt, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief oder ein Telefax und eine E-Mail schicken, teilt die Kammer nicht. Für ein solches Verständnis bietet der Text der Widerrufserklärung ersichtlich keinen Raum. g) In der klägerseits monierten Formulierung „ Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren (…), so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten “ vermag die Kammer ebenfalls keinen Fehler der Widerrufsbelehrung zu erkennen. Wie die Kläger selbst feststellen, entspricht diese Formulierung dem Gesetzestext des § 346 Abs. 2 BGB und ist daher nicht fehlerhaft, zumal jedenfalls bei Verbraucherdarlehensverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich ist (vgl. hierzu Staudinger/ Kaiser , EGBGB, Neubarbeitung 2003, Art. 245 Rn 19). Die Erklärung weist auch keinen eigenen Inhalt auf, die von der Belehrung über das Widerrufsrecht nach den bereits dargestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 118/08) ablenken könnte, sondern steht mit diesem in Zusammenhang, weil sie die Folgen der Ausübung behandelt. h) Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass es sich in der Widerrufsbelehrung hätte niederschlagen müssen, dass die Kläger zwei (separate) Darlehensverträge geschlossen haben, die jeweils gesondert hätten widerrufen werden können. Dass sich die Widerrufsbelehrung auf beide Darlehensverträge bezieht, ist angesichts des inneren Zusammenhangs zwischen diesen und der Belehrung für einen durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher evident, und es ist auch nicht von Klägerseite vorgetragen oder ersichtlich, inwieweit die Verwendung des Singulars („ Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden “ – Hervorhebung durch die Kammer) eine Fehlvorstellung über Inhalt und Umfang des Widerrufsrechts hätte hervorrufen können. i) Schließlich hält es die Kammer für nicht erforderlich, dass die D AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss (OLG Köln, Urteil vom 24.08.2007, 6 U 60/07; Staudinger/ Kaise r, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn 58). Dies setzt schon nach dem Wortlaut des § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als die Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag und eine Widerrufsbelehrung unterschreiben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist (vgl. hierzu Palandt/ Bassenge , 73. Auflage § 866 Rn 2), jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Insofern wäre es auch lebensfremd anzunehmen, dass Darlehensnehmer, die unter derselben Adresse wohnhaft sind, nicht jederzeit (oder in zumutbarer Zeit) Einsicht in die Widerrufserklärung nehmen können. III. Ob die Kläger ihr Widerrufsrecht infolge Zeitablaufs verwirkt haben, bedarf aus den genannten Gründen keiner Entscheidung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert beträgt 74.250,00 €