Urteil
108 KLs 10/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:1121.108KLS10.14.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in 18 Fälle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt wurde. Außerdem hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit sie mit Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2013 – 110 KLs 45/12 – freigesprochen wurde, fallen die Kosten der Landeskasse, die auch insoweit die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Betruges in 18 Fälle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt wurde. Außerdem hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit sie mit Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2013 – 110 KLs 45/12 – freigesprochen wurde, fallen die Kosten der Landeskasse, die auch insoweit die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 53 StGB. Gründe I. Die Angeklagte ist vom Landgericht Köln mit Urteil vom 28.02.2013 – Az. 110 Kls 45/12 – wegen Betruges in 23 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen ist sie freigesprochen worden. Auf die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2013, Az. 2 StR 410/13, das Urteil vom 28.02.2013 aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rüge der Angeklagten eine Verletzung der mit einer Verständigung einhergehenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a StPO festgestellt. Das Landgericht Köln hat die Angeklagte im Verfahren 110 KLs 45/12 hinsichtlich der ihr in der Anklageschrift vom 23.11.2012 zu den Ziffern 36, 37 (jeweils zum Nachteil der Zeugin F3), 21 und 22 (jeweils zum Nachteil des Zeugen L) zur Last gelegten Taten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ferner hat das Landgericht Köln das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 8, 23, 24, 27, 41 und 42 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. II. Die neue Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Die Angeklagte wurde am 05.01.1971 in J3 geboren und wuchs im elterlichen Haushalt in K3 auf. Vom sechsten bis zum 14. Lebensjahr besuchte die Angeklagte dort die E3 Oberschule. Im Alter von 14 Jahren zog die Angeklagte mit ihrer Familie nach G3, da ihr Vater dort berufstätig war. Ihr Vater litt unter Alkoholsucht. Die Angeklagte und ihre Geschwister litten unter den Auseinandersetzungen der Eltern. Auf dem elterlichen Bauernhof hielt sich die Angeklagte hingegen gerne auf, da sie die Arbeit mit Tieren mochte. Im Kindesalter wurde die Angeklagte psychiatrisch behandelt, weil sie unter Nervosität litt. Sie besuchte in G3 noch zwei Jahre die Oberschule und erwarb die Fachoberschulreife. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Tierpflegerin in der LPG H3, die sie erfolgreich im Jahre 1988 beendete. Sodann erhielt sie eine Festanstellung in der der LPG I3. Im Jahre 1990 war sie als Zootierpflegerin im Tierpark der Stadt Z5 beschäftigt. Die Angeklagte heiratete und brachte einen Sohn zur Welt. Nach zwei Jahren Ehe trennte sich das Paar. Bereits als Kind hatte die Angeklagte beabsichtigt, beruflich mit Pferden zu arbeiten. Dieses Ziel verwirklichte sie im Jahre 1992, als sie Bereiterin im Springstall von L3 wurde. In den darauffolgenden Jahren war sie in insgesamt fünf weiteren Ausbildungsställen in Deutschland und der Schweiz tätig. Ab dem Jahre 2000 ging die Angeklagte einer selbständigen Tätigkeit in der Pferdebranche nach. Sie ließ sich von Kunden den Beritt von Pferden vergüten. Außerdem bildete sie Pferde auf Kommissionsbasis aus. In diesen Fällen erhielt sie also keine Vergütung für den Beritt der Pferde, sondern verkaufte diese nach der Ausbildung gewinnbringend weiter und partizipierte am erzielten Gewinn. Bis zur Geburt ihres zweiten Kindes hatte die Angeklagte – entweder auf Vergütungs- oder auf Kommissionsbasis – etwa stets acht Pferde im Beritt, die sie in Reitanlagen in Y5, X5, U5, P6, R6 und O5 ausbildete. Im Jahre 2000 lernte die Angeklagte ihren früheren Lebensgefährten M1 auf einer Betriebsfeier kennen, zu der die Angeklagte eingeladen war, weil sie der Gastgeberin Reitunterricht erteilte und deren Pferde beritt. M1 war als Rechtsanwalt für das Unternehmen der Gastgeberin tätig. Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor. Ihre heute zwölfjährige Tochter wurde im Jahre 2002 geboren. Es folgten eine inzwischen zehn Jahre alte Tochter sowie ein inzwischen sieben Jahre alter Sohn. Seit der Geburt ihrer zweiten Tochter hat sich die Angeklagte zunächst überwiegend aus ihrer Tätigkeit als Bereiterin zurückgezogen, um sich um ihre Familie und den Haushalt zu kümmern. Die Angeklagte wurde im Laufe der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten unzufriedener, da dieser aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nur wenig Zeit zu Hause verbrachte und der Angeklagten kaum eigene Entscheidungen überließ. So hatte sie nur wenig Geld zur eigenen Verfügung. Die Beziehung zu M1 endete im Jahre 2012. Seitdem leben die gemeinsamen Kinder im Haushalt von M1. Sie pflegten auch zu der Angeklagten noch telefonischen und brieflichen Kontakt, als sich die Angeklagte in Untersuchungshaft befand. Ebenso stand die Angeklagte zu ihrem ältesten, inzwischen 23-jährigen Sohn in Kontakt, der in einem eigenen Haushalt in Köln lebt und selbst ein zweijähriges Kind hat. Zu Beginn des Jahres 2011 konsumierte die Angeklagte auf einer Party zum ersten Mal Kokain, das ihr eine damalige Freundin anbot. Weil sie Probleme hatte, ließ sich die angetrunkene Angeklagte zum Konsum überreden. Da die Angeklagte nur eine geringe Wirkung verspürte, konsumierte sie bei einer weiteren Gelegenheit eine größere Menge. Die Angeklagte verspürte das Gefühl, alle Probleme bewältigen zu können und wollte dies nicht missen. Sie konsumierte sodann an Wochenenden auf Partys gelegentlich Kokain durch die Nase. Längere Konsumpausen stellten für sie kein Problem dar. So konsumierte sie während eines Winterurlaubs zum Jahreswechsel 2011/2012 kein Kokain. Auch war sie darauf bedacht, nicht zu konsumieren, wenn ihr Lebensgefährte oder ihre Kinder in der Nähe waren. Da sie das Gefühl von Sorglosigkeit schätzte, steigerte sich ihr Konsum im Jahre 2012. Ab April 2012 nahm sie nahezu täglich Kokain, etwa 1-2 Gramm, auf Partys 2-3 Gramm. An manchen Tagen nahm sie es bereits morgens gegen 10:00 Uhr ein, als sich ihre Kinder in der Schule befanden. Sie verbrachte auch wochentags ihre Zeit auf privaten Partys, in Bars und Diskotheken. Dort umgab sie sich mit Personen, die ebenfalls Kokain konsumierten. In dieser Gesellschaft steigerte sich ihr Kokainkonsum abermals. Um ihren Haushalt kümmerte sie sich nicht mehr. Das Haus räumte sie weder auf noch putzte sie es. Ihr damaliger Lebensgefährte untersagte ihr, die Kinder zur Schule zu fahren. Sie wurden häufiger von der Mutter des Lebensgefährten versorgt. Auch um ihre Pferde kümmerte sich die Angeklagte nicht mehr. Sie schlief sehr wenig, einmal sieben Tage lang nicht. Es kam mehrmals vor, dass sie mehrere Tage durchfeierte. Sie konsumierte auch einmalig Ecstasy und Speed, konnte diesen Drogen jedoch nichts abgewinnen. Um sich nach dem Kokainkonsum zu beruhigen, rauchte die Angeklagte ab etwa Juni 2012 gelegentlich ein bis zwei Gramm Marihuana. Ferner nahm sie auch Schlaftabletten und Antidepressiva ein. Außerdem trank sie auf Feiern Whisky oder Wodka – bei Feiern bis zu einer Flasche an zwei Tagen –, wobei sie sich aufgrund des Kokainkonsums nicht betrunken fühlte. Dazwischen bemühte sich die die Angeklagte sporadisch um Konsumpausen, schaffte es aber nicht, den Konsum länger als fünf Tage zu unterlassen. Im August 2012 reiste sie aus einem gemeinsamen Urlaub mit ihrem damaligen Lebensgefährten ab, weil sie konsumieren wollte. Wie viel Geld die Angeklagte aufgrund ihres Lebenswandels im Jahre 2012 verbrauchte, vermag sie nicht mehr zu sagen. An manchen Abenden gab sie etwa 2.000 € aus. In dieser Zeit fühlte sie sich körperlich nicht gesund und ritt keine Pferde mehr. Im Jahre 2012 unterzog die Angeklagte sich auch einer Schönheitsoperation und ließ sich ihre Oberweite vergrößern. Die Rechnung des Chirurgen bezahlte sie nicht. Mit Haftbefehl vom 07.09.2012 ordnete das Amtsgericht Köln – Az. 505 Gs 1586/12 – die Untersuchungshaft an. Am 24.09.2012 wurde die Angeklagte festgenommen. In der Untersuchungshaft konsumierte die Angeklagte kein Kokain. In der ersten Haftwoche schlief die Angeklagte viel. Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom 28.02.2013 außer Vollzug gesetzt. Die Angeklagte wurde am 10.04.2013 entlassen. Zwei Tage nach ihrer Haftentlassung begann die Angeklagte erneut mit dem intensiven Konsum von Kokain, obwohl sie in der Untersuchungshaft das Gefühl hatte, kein Kokain mehr zu benötigen. Sie verbrachte wieder viel Zeit auf Partys und konsumierte etwa zwei bis drei Gramm Kokain pro Tag. Am 05.07.2013 wurde die Angeklagte in der Notfall-Ambulanz des G8 - Hospitals in Köln behandelt, weil sie aufgrund ihres Kokainkonsums über Schmerzen in der Brust, Atemprobleme und Übelkeit klagte. Mit Beschluss vom 03.01.2014 wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt, da die Angeklagte gegen Meldeauflagen verstoßen hatte. Am 11.03.2014 wurde die Angeklagte verhaftet. In der Untersuchungshaft wurde sie mit Doxipin behandelt, um ihren Suchtdruck zu mindern. Die Angeklagte ist vorbestraft. Sie wurde seit dem Jahre 2003 wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 04.08.2003 – Az. StA Bonn 36 Js 1392/02, AG Bonn 73 Cs 374/03 – wurde gegen die Angeklagte wegen Betruges eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft erreicht zu haben, dass sie von der Firma M3 Pferd & Reiter, Inhaber N3, Waren – zwei Chaps und ein Buch – zum Gesamtpreis von 249,70 DM geliefert bekam. Sie wusste, dass sie weder willens noch in der Lage war, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. 2. Am 18.4.2008 verurteilte das Amtsgericht Brühl – Az. 22 Js 68/06 50 Ds 243/06 – die Angeklagte wegen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Fall 1: Im Frühsommer 2004 bot die Angeklagte dem Geschädigten O3 an, zusammen mit ihr einen 4-jährigen Wallach des Zeugen P3 im Wert von 8.000 € jeweils ideell zur Hälfte zu erwerben. Die Angeklagte wollte den Wallach anschließend an zahlungskräftige Kunden weiterverkaufen. O3 übergab der Angeklagten daraufhin 4.000 € in bar für den Kauf dieses Pferdes. Die Angeklagte erweckte den Eindruck, das Pferd gewinnbringend weiter verkaufen und so dem Geschädigten die gezahlten 4.000 € zuzüglich eines erwarteten Gewinnes zurückzahlen zu können. Sie hatte den Wallach des Zeugen P3 aber nur in Kommission genommen und zahlte diesem kein Geld. Am 15.04.2005 überwies die Angeklagte dem Geschädigten O3 3.000 € der Kaufsumme zurück auf sein Konto. Die verbleibenden 1.000 € für den Zeugen O3 stehen noch aus. Den Wallach erhielt der Zeuge P3 zurück. Fall 2: Die Angeklagte bot dem Geschädigten O3 im Sommer 2004 ein weiteres Pferd zum gemeinsamen Kauf an. Sie gab an, ein Oldenburger Wallach, der sich in dem Züchterstall der Familie P3 in Q3 befände, wäre günstig zu kaufen. Dieses Pferd solle 9.000 € kosten. O3 solle sich mit 4.500 € an dem Kauf zwecks anschließenden Weiterverkaufs beteiligen. Daraufhin überwies O3 am 30.08.2004 diese 4.500 € auf das Treuhandkonto des Lebensgefährten der Angeklagten (Rechtsanwalt M1 in Köln). Dieser bestätigte den Eingang des Betrages am 06.09.2006 (schriftlich) und teilte mit, er habe das Geld in bar an die Angeklagte ausgezahlt. In der Folgezeit hörte O3 aber nichts mehr von der Angeklagten. Das von dem Zeugen P3 in Kommission genommene Pferd verkaufte die Angeklagte nicht. Auch dieses Pferd gab O3 letztlich dem Zeugen P3 zurück. Bezogen auf diese Sachverhalte und die bestehenden Rückforderungsansprüche hat der Zeuge O3 am 11.01.2006 ein Versäumnisurteil erstritten (20 O 6641/05 LG Köln), durch das die Angeklagte verpflichtet ist, 5.950 € nebst 5% Zinsen seit dem 27.10.2005 zu zahlen. Fall 3: Die Angeklagte schloss am 05.04.2006 mit dem Geschädigten R3 einen Darlehensvertrag über 8.000 € zum Zwecke des Ankaufes des Pferdes „J5“ (geb. 29.04.2003); sie gab an, das Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach Weiterveräußerung des Pferdes J5, für das bereits ein Käufer existieren solle, zurückzuzahlen. Als Sicherheit für die Darlehensrückzahlung übergab die Angeklagte dem Geschädigten R3 einen Pferdepass über einen Hengst „Mecklenburger Rasse“, wobei sie wahrheitswidrig angab, dass das Pferd ihr Eigentum sei. Tatsächlich zahlte die Angeklagte das Darlehen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes von sechs Wochen zurück. Der letztbezeichnete Hengst stand entgegen den Angaben der Angeklagten nicht in ihrem, sondern im Eigentum der Zeugin S3 (Pferdezüchterin aus T3).“ 3. Das Amtsgericht Brühl verurteilte die Angeklagte am 05.10.2010, Az. 50 Ds 624/09 wegen veruntreuender Unterschlagung in drei Fällen sowie Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 18.04.2008, Az. 50 Ds 243/06 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Im Oktober 2007 überließ der Zeuge V3, der in Ostdeutschland eine Pferdezucht betreibt, der Angeklagten drei Pferde, nachdem die Angeklagte ihm erklärt hatte, dass sie aufgrund ihrer Verbindungen in die Reitsportszene Käufer finden und gute Kaufpreise erlösen könne. Der Zeuge V3 und die Angeklagte vereinbarten, dass die Pferde der Angeklagten in Kommission überlassen wurden. Sie sollte für die Tiere mindestens 10.000 €, 5.000 € und 3.000 € erlösen. Einen etwaigen Mehrerlös sollte sie für sich behalten. Die Angeklagte erhielt auch die für den Verkauf notwendigen Papiere. In der Folgezeit verkaufte die Angeklagte die Pferde, um den Erlös für sich zu behalten. Ein Pferd verkaufte sie an den gutgläubigen Zeugen U3 für 12.000 €, das der Zeuge seinerseits weiterverkaufte. Ein weiteres Pferd erwarb der Zeuge U3 für einen geringeren Preis. Den Zeugen V3 hielt die Angeklagte mit verschiedenen Ausreden hin. Letztlich ließ sie ihm 2.000 € zukommen. Im November oder Dezember 2008 geriet der Zeuge W3 über eine gemeinsame Bekannte mit der Angeklagten in Kontakt. Die Angeklagte täusche dem Zeugen vor, er könne sich an einem von ihr geplanten An- und Verkauf eines Pferdes beteiligen und dadurch einen beträchtlichen Gewinn erzielen. Sie könne das Pferd günstig von einem Bekannten für 17.000 € erwerben und dann mit erheblichem Aufpreis an einen Interessenten in Schweden verkaufen. Der Zeuge W3 und sein hinzugezogener Bruder, der Zeuge W3-Günther, gaben der Angeklagten 8.500 € als 50%- Beteiligung. In der Folgezeit machte die Angeklagte den Zeugen vor, der Interessent wolle gleich noch ein zweites Pferd erwerben, damit sich der Transport nach Schweden lohne. Dieses Pferd wolle sie für 10.000 € ankaufen und die Zeugen könnten sich mit 5.000 € beteiligen. Am 09.01.2009 schlossen die Zeugen und die Angeklagte einen Gesellschaftsvertrag, nach dem die Zeugen sich mit 13.500 € an dem An- und Verkauf der Pferde beteiligten und die Angeklagte ihnen unabhängig von dem Verkauf die Zahlung von 22.000 € spätestens am 31.01.2009 versprach. Die erhaltenen 13.500 € verbrauchte die Angeklagte für eigene Zwecke. In der Folgezeit verklagten die Zeugen die Angeklagte und erstritten einen Titel. Daraufhin erhielten sie in mehreren Teilzahlungen von der Angeklagten insgesamt 22.000 €.“ Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.07.2012 hat das Amtsgericht Brühl die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert, da die Angeklagte die ihr erteilte Weisung, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und eine Planung zur Schadenswiedergutmachung zu erarbeiten, nicht hinreichend erfüllt sowie nur ungenügenden Kontakt mit dem Bewährungshelfer gehalten habe. Mit Beschluss vom 19.07.2013 hat das Amtsgericht Brühl die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Brühl vom 05.10.2010 – Az. 50 Ds 624/09 – widerrufen, da die Angeklagte keinen Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer gehalten und zugleich gegen die Weisung zur transparenten Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grob und beharrlich verstoßen habe. Ferner habe sie erneut erhebliche Straftaten begangen und im Verfahren Landgericht Köln 110 KLs 45/12 auch eingestanden. Nachdem das Landgericht Köln die sofortige Beschwerde der Angeklagten zunächst mit Beschluss vom 02.09.2013 verworfen hatte, hat das Landgericht Köln diesen Beschluss mit Beschluss vom 20.09.2013 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 19.07.2013 – Az. 50 Ds 624/09 Bew aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen, da eine Anhörung der Angeklagten unterblieben war. Eine Entscheidung ist dort bisher nicht ergangen. III. Die Angeklagte beschäftigte sich nach ihrer Verurteilung vom 05.10.2010 durch das Amtsgericht Brühl weiterhin mit Pferden. Sie ging auf diverse Personen zu und erklärte diesen gegenüber, in der Lage zu sein, durch Ausbildung und Dressur den Wert von Pferden zu steigern. Ihr Geschäftsmodell bestehe im Ankauf geeigneter Pferde, deren Ausbildung und dem gewinnbringenden Verkauf. Hierfür suche sie für die Finanzierung des Ankaufs der Pferde Kapitalgeber, die durch ihre Beteiligung am Geschäftsmodell innerhalb kurzer Zeit einen hohen Gewinn erzielen könnten. Spätestens ab der zweiten Jahreshälfte 2011 lagen diesem Geschäftsmodell keine realen Geschäfte mehr zugrunde. Vielmehr verfolgte die Angeklagte das Ziel, Geld von ihren Investoren zu erhalten, um es für eigene Zwecke zu verwenden und sich eine fortlaufende Einkommensquelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Mit dem vereinnahmten Geld finanzierte die Angeklagte in erster Linie ihren aufwendigen Lebensstil sowie ihren Kokainkonsum. 1. (Fall 9 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen O) Der Zeuge O lernte die Angeklagte im Jahre 2009 auf einem Sommerfest des Golfclubs Bad Neuenahr kennen. Sie stellte ihm später in seinem Büro ihr Geschäftsmodell bezüglich des gewinnbringenden Weiterverkaufs von Pferden vor und beauftragte den als Rechtsanwalt tätigen Zeugen O mit dem Entwurf eines Pferdekaufvertrages. Ferner lud sie ihn in einen Reitstall nach O5 ein und zeigte ihm dort Pferde, die sie als ihre eigenen bezeichnete. Der Zeuge O hatte den Eindruck, dass die Angeklagte im Reitstall wie eine gute Kundin behandelt wird. Anschließend erläuterte die Angeklagte ihm ein konkret bevorstehendes Geschäft: Für den Erwerb eines Pferdes benötige sie 50.000 €. Der Zeuge O willigte ein und übergab ihr das Geld in bar. Nach zwei Wochen berichtete die Angeklagte, dass das Geschäft funktioniert und sie 70.000 € für das verkaufte Pferd erhalten habe. Der Gewinn des Zeugen O betrage 10.000 €. Die Angeklagte bot ihm eine weitere Investitionsmöglichkeit an. Daraufhin nahm der Zeuge O das Geld aus dem ersten Geschäft nicht entgegen, sondern beteiligte sich an dem neuen Geschäft. Dieser Vorgang wiederholte sich einige Male. Vereinzelt zahlte die Angeklagte dem Zeugen O auch tatsächlich Geld aus. Er hatte zwischenzeitlich einen Gewinn von 5.000 € erwirtschaftet. Im Herbst 2011 bot die Angeklagte dem Zeugen O erneut die Beteiligung an einem Pferdegeschäft an. Wahrheitswidrig berichtete sie ihm, das Pferd „B5“ von einem Holländer kaufen und an arabische Käufer weiterveräußern zu wollen. Der mit diesem Pferd zu erzielende Verkaufspreis werde bei 400.000 € liegen. Der Zeuge O investierte daraufhin im Vertrauen auf die Angaben der Angeklagten 95.000 €. Zurückerhalten sollte er bis Weihnachten 2011 150.000 €. Die Angeklagte beabsichtigte nicht, ihm das Geld vollständig zurückzuzahlen. Sie wollte es für eigene andere Zwecke verwenden. In der Folge versuchte der Zeuge O vergeblich, das Geld von der Angeklagten zurückzuerlangen. Um Druck auf die Angeklagte auszuüben, wandte sich der Zeuge O im Februar 2012 ohne Erfolg an den damaligen Lebensgefährten der Angeklagten – seinen Bekannten M1. Deshalb beschimpfte die Angeklagte den Zeugen O. Sie zahlte ihm einen Teil des von ihm eingesetzten Geldes, nämlich 35.000 €, in zwei Tranchen zurück. Ferner legte sie ihm im Mai 2012 einen Kaufvertrag zur Unterschrift vor, in welchem der Zeuge O als Eigentümer und Verkäufer des Pferdes „B5“ ausgegeben wurde und sich zum Verkauf des Pferdes verpflichtete. Wahrheitswidrig hatte die Angeklagte dem Zeugen O vermittelt, die arabischen Käufer hätten kein Interesse mehr an dem Pferd „B5“. Sie wolle es nun an C1 verkaufen. Der Zeuge O müsse dafür aber auch als Verkäufer in Erscheinung treten, da er als Miteigentümer eingetragen sei. In der Hoffnung sein eingesetztes Geld zurückzuerlangen, unterschrieb der Zeuge O den Kaufvertrag, ohne hieraus Geld zu erhalten. Dem Zeugen O verblieb ein Schaden von 60.000 €. 2. (Fall 12 der Anklageschrift zum Nachteil der Zeugin K1) Die Zeugin K1 lernte die Angeklagte auf diversen Festivitäten der Zeugin K2 – ihrer Schwester – kennen. Im August 2011 rief die Zeugin K2 die Zeugin K1 an und berichtete dieser vom Geschäftsmodell der Angeklagten, an dem sich die Zeugin K2 bereits beteiligt hatte. Die Zeugin K2 versicherte ihrer Schwester, dass das Geschäft bestimmt nicht schief gehen werde, weil der Lebensgefährte der Angeklagten einen guten Ruf habe. Daraufhin ließ sich die Zeugin K1 zur Hingabe eines Darlehens überreden. Die Konditionen handelte die Zeugin K2 aus. Die Zeugin K1 traf die Angeklagte in Köln-Porz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes und übergab der Angeklagten 30.000 € in bar. Beide unterzeichneten einen von der Zeugin K2 verfassten Darlehensvertrag, in welchen die Angeklagte handschriftlich die Rückzahlungsfrist eintrug. Die Kinder der Angeklagten saßen währenddessen auf der Rückbank des Fahrzeugs. Die Angeklagte verpflichtete sich dazu, das Darlehen binnen vier Wochen mit einem Gewinn von 5.000 € – 10.000 € zurückzuzahlen. Die Zeugin K1 rechnete allerdings nicht mit der Auszahlung eines Gewinns, wohl aber mit der Rückzahlung der Darlehenssumme. Die Angeklagte gab zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrheitswidrig vor, der Zeugin K1 das vereinnahmte Geld zurückzahlen zu wollen. Sie beabsichtigte, es für eigene andere Zwecke verwenden. Ab Oktober 2011 versuchte die Zeugin K1 dann vergeblich, die Angeklagte telefonisch zu erreichen. Sie reagierte nur gelegentlich auf SMS und vertröstete die Zeugin K1. Sie behauptete, der Käufer sei ausgefallen, das Pferd sei krank und es gebe Probleme mit dem Zoll. Die Zeugin K1 schenkte diesen unzutreffenden Aussagen zunächst Glauben. Die Zeugin K2 erhielt die von ihr eingesetzte Darlehenssumme in Tranchen sowie einen Gewinn von 2.500 € zurück. Diesen leitete sie aus eigenem Antrieb an die Zeugin K1 weiter, weil diese nichts erhalten hatte. Der Zeugin K1 verblieb ein Schaden von 17.500 €. 3. (Fall 40 der Anklageschrift zum Nachteil der Zeugin H1) Im August 2011 erhielt die Zeugin H1 einen Anruf von der Zeugin K2, mit der sie befreundet war. Die Zeugin K2 berichtete, dass die Lebensgefährtin ihres Kanzleipartners M1 Anleger suche. Die Zeugin H1 zeigte sich interessiert und traf sich mit der Angeklagten, die ihr Geschäftsmodell erläuterte. Wahrheitswidrig berichtete die Angeklagte, Geld für hochklassige Pferde zu benötigen, die mit Gewinn an reiche Araber verkauft werden sollten. Die Zeugin H1 schloss im Vertrauen auf diese Angaben mit der Angeklagten am 19.08.2011 einen Darlehensvertrag über 20.000 € ab. Bis zum 31.10.2011 sollte das Geld mit Gewinn zurückgezahlt werden. Die Zeugin H1 war finanziell nicht in der Lage, diese Summe sofort zu zahlen. 15.000 € konnte sie der Angeklagten sofort in bar geben. 5.000 € ließ sie der Angeklagten, die über kein eigenes Konto verfügt, durch Überweisung auf das Konto des Sohnes der Angeklagten David Zabel zukommen. Tatsächlich hatte die Angeklagte nicht vor, von dem Geld Pferde zu kaufen. Sie hatte der Zeugin H1 nur vorgespiegelt, dieser das vereinnahmte Geld vollständig zurückzahlen zu wollen. Vielmehr beabsichtigte die Angeklagte, das Geld für eigene andere Zwecke verwenden. Mit der Zeugin H1 unterhielt die Angeklagte Kontakt per SMS. Darin schilderte sie wahrheitswidrig, warum es nicht zur Rückzahlung kommt: Das Pferd sei krank und eine Kundin verlange einen Attest. In einem weiteren Anruf teilte die Angeklagte mit, sie könne jetzt nicht reden, weil ihr Auto „voll Araber“ sei. Deutlich später als zum vereinbarten Termin brachte ein Bote der Zeugin H1 höchstens 10.000 € in bar. Die Zeugin H1 erwirkte einen Titel gegen die Angeklagte, konnte jedoch nicht vollstrecken. Ihr verblieb ein Schaden von 10.000 €. Die freiberuflich tätige Zeugin H1 belastete der Verlust wirtschaftlich stark. Darüber hinaus stritt sie sich mit ihrem Ehemann, der ihr hinsichtlich des Geschäfts Vorwürfe machte. 4. (Fälle 14 - 18 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen L1) Im September 2011 stellte der Zeuge V die Angeklagte dem Zeugen L1 vor. In dessen Büro berichtete die Angeklagte von ihrem Geschäftsmodell und bot dem Zeugen L1 an, daran zu partizipieren. Der Zeuge L1 war zunächst skeptisch und erkundigte sich nach der Angeklagten. Er erfuhr vom Zeugen V, dass ihr Lebensgefährte Rechtsanwalt im Kölner Stadtteil Marienburg sei, was beide für eine hinreichende Seriositätsgewähr hielten. Ferner hatte die Angeklagte dem Zeugen V berichtet, dass sie Turniere geritten sei und Rechtsanwälte und Unternehmer bereits mit Erfolg in ihr Geschäftsmodell investiert hätten. Es kam zu fünf bis sechs Treffen, zu denen die Angeklagte in Wagen der Oberklasse anreiste und häufig ihre Kinder mitbrachte. Zunächst bot die Angeklagte dem Zeugen L1 an, 10.000 € zu investieren. Der Zeuge L1 sollte dann 11.000 € oder 12.000 € zurückerhalten. Die Angeklagte gab wahrheitswidrig vor, mit dem erhaltenen Geld die Papiere eines Pferdes „ablösen“ zu wollen. Weitere Pferde sollten angekauft werden. Der Zeuge L1 willigte ein und übergab der Angeklagten am 30.09.2011 10.000 € in bar. In ein konkretes Pferd investierte er dabei nicht. Im Vertrauen auf die von der Angeklagten gemachten Angaben übergab der Zeuge L1 der Angeklagten bei weiteren Treffen an der ARAL-Tankstelle am Bonner Verteiler in Köln sowie in seinem Büro am 05.10.2011 20.000 €, am 28.10.2011 15.000 € und am 01.12.2011 50.000 €. Insgesamt erhielt die Angeklagte also 95.000 €. Sie versprach zunächst wahrheitswidrig eine Rendite von 20% und später eine Rückzahlung in Höhe von zumindest 50.000 € im Dezember 2011. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte sie nicht die Absicht, dem Zeugen L1 das vereinnahmte Geld zurückzuzahlen, sondern wollte es für eigene andere Zwecke verwenden. Als eine Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgte, verlangte der Zeuge L1 eine Absicherung und bestand auf dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages, den die Angeklagte auch unterschrieb. Die in diesem Vertrag genannte Darlehenssumme änderte die Angeklagte jedoch in 85.000 € ab. Der Zeuge L1 setzte sich hiergegen nicht zur Wehr, weil er das Geld ohnehin bereits abgeschrieben hatte. Als er von der Angeklagten die Rückzahlung des Geldes verlangte, drohte diese mit ihren Kontakten zu den „O10“. Die Angeklagte spiegelte den Zeugen L1 und V mehrfach vor, dass ein Pferdeverkauf kurz vor dem Abschluss stand. Sie begründete das Scheitern des Verkaufs jedoch mehrfach mit unterschiedlichen, jeweils unzutreffenden Begründungen: Zu einem Zeitpunkt hätte der Arzt das Pferd noch einmal untersuchen müssen, zu einem anderen Zeitpunkt habe das Pferd gelahmt. Der Zeuge L1 ließ sich seine Forderung gegenüber der Angeklagten titulieren, vollstrecken konnte er jedoch nicht. Auch als er sich an M1 wandte, erreichte er keine Rückzahlung. Den Betrag von 50.000 € hatte sich der Zeuge L1 von einem Dritten geliehen. Um diese Summe zurückzahlen zu können, lieh der Zeuge V dem Zeugen L1 10.000 €. Der Zeuge L1 musste zur Herstellung seiner Liquidität außerdem Immobilien verkaufen. 5. (Fälle 29 – 33 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen V) Der Zeuge V lernte die Angeklagte über die Zeugin F1 kennen. Die Angeklagte erläuterte ihm ihr Geschäftsmodell: Sie kaufe günstig Pferde ein, bilde diese aus und verkaufe sie mit Gewinn weiter. Wahrheitswidrig gab die Angeklagte vor, für anstehende Zwischenfinanzierungen Investoren zu benötigen. Da der Zeuge V mit den Renditen bei seiner Bank unzufrieden war, entschied er sich, in dieses Geschäftsmodell zu investieren, zumal die Zeugin F1, die der Zeuge V bereits längere Zeit kannte, ihm das seriöse Umfeld der Angeklagten schilderte: Der Lebensgefährte der Angeklagten sei Rechtsanwalt und O – der Chef der Zeugin F1 – habe auch bereits erfolgreich investiert. Der Zeuge V traf sich mit der Angeklagten in einem Café in der H4-Straße in Köln. Die Angeklagte berichtete dabei von einem bevorstehenden Geschäft mit arabischen Interessenten. Wahrheitswidrig gab sie vor, dass sie sowohl die Käufer als auch die zu erwerbenden Pferde bereits gefunden habe und der Zeuge V binnen vier Wochen eine Rendite von 10%-20% erhalten werde. Sie sprach gegenüber dem Zeugen V unzutreffend von mehreren Projekten mit verschiedenen ausländischen Interessenten, in welche das Geld des Zeugen V fließen werde. Der Zeuge V übergab der Angeklagten im Vertrauen auf die von ihr gemachten Angaben folgende Geldbeträge in bar: Am 02.09.2011 20.000 €, am 05.09.2011 50.000 €, am 07.09.2011 25.000 €, am 12.09.2011 8.000 €, am 16.09.2011 40.000 €, am 20.09.2011 50.000 €, am 22.09.2011 14.000 €, am 28.09.2011 10.000 €, am 14.10.2011 50.000 €, am 18.10.2011 50.000 € und am 30.11.2011 50.000 €. Insgesamt erhielt die Angeklagte also 367.000 €. Das Geld übergab der Zeuge V entweder in einem Café oder in seiner Wohnung. Obwohl er im Zeitraum von September 2011 bis November 2011 keine Rückzahlung erhielt, gab er der Angeklagten auf deren Anfordern Geld, weil ihm die von der Angeklagten vorgebrachten unzutreffenden Gründe für die ausbleibende Rückzahlung plausibel erschienen. Tatsächlich beabsichtigte die Angeklagte bei Erhalt des Geldes jeweils nicht, dem Zeugen V, das von diesem vereinnahmte Geld vollständig zurückzuzahlen. Sie wollte es nicht für den Ankauf von Pferden, sondern für eigene andere Zwecke verwenden. Um sich abzusichern und einen schriftlichen Beweis für die von ihm geleisteten Zahlungen zu erhalten, fertigte der Zeuge V folgende schriftliche Darlehensverträge an, die die Angeklagte unterschrieb: Unter dem Datum des 02.09.2011 über die Darlehenssumme von 70.000 €, unter dem 07.09.2011 über die Darlehenssumme von 25.000 €, unter dem 17.09.2011 über die Darlehenssumme von 48.000 €, unter dem 14.10.2011 über die Darlehenssumme von 50.000 €, unter dem 19.10.2011 über die Darlehenssumme von 50.000 €, unter dem 28.10.2011 über die Darlehenssumme von 74.000 € und unter dem 30.11.2011 über die Darlehenssumme von 50.000 €. Dabei fasste der Zeuge V teilweise geleistete Beträge zusammen. Außerdem stellte die Angeklagte dem Zeugen V – teilweise handschriftlich – folgende Quittungen über die erhaltenen Zahlungen aus: Mit Datum vom 02.09.2011 bestätigte sie 30.000 € und 70.000 € erhalten zu haben; unter dem 07.09.2011 bestätigte sie, 25.000 € erhalten zu haben; unter dem 17.09.2011 bestätigte sie, 48.000 € als Darlehen erhalten zu haben; unter dem 14.10.2011 bestätigte sie, 50.000 € als Darlehen erhalten zu haben; unter dem 18.10.2011 bestätigte sie, 50.000 € erhalten zu haben; unter dem 28.10.2011 bestätigte sie, 74.000 € erhalten zu haben; unter dem 30.11.2011 bestätigte sie: „50.000 € für Hengst erhalten !“. Am 02.09.2011 übergab die Angeklagte dem Zeugen V einen Pferdepass des Pferdes „B5“ als Sicherheit. Im Darlehensvertrag vom 02.09.2011 heißt es dazu unter Ziffer 4.: „Sicherheiten Der Darlehensnehmer gewährt dem Darlehensgeber folgende Sicherheiten: Der Darlehensnehmer überträgt sicherungshalber das Eigentum an folgenden Gegenständen auf den Darlehensgeber: Als Sicherheit erhält der Darlehensgeber den Pass des Pferdes VIP.“ In der handschriftlichen Quittung vom 02.09.2011 heißt es: „Als Sicherheit erhält Herr V den Pass des Pferdes!“ Eine Übereignung des Pferdes „B5“ war von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt. Am 19.12.2011 erhielt der Zeuge V auf sein Drängen hin 40.000 € zurück. Die Angeklagte gab wahrheitswidrig vor, dass dieses Geld aus einer Anzahlung von japanischen Käufern stamme. Anschließend erfolgten mehrere kleinere Rückzahlungen zwischen 500 € und 1.000 €. Die Angeklagte traf sich zu diesem Zweck mit dem Zeugen V am Bonner Verteiler. Insgesamt erhielt der Zeuge V weitere 25.000 € zurück. Sein Schaden beträgt 302.000 €. Als Gründe für die nicht vollständige Rückzahlung des Geldes nannte die Angeklagte eine noch fehlende Röntgenuntersuchung, einen fehlenden „Pferde TÜV“, Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sowie einen nicht gedeckten Scheck. Im Jahre 2012 machten sowohl der Zeuge V als auch der Zeuge L Eigentumsrechte bezüglich des Pferdes V.I.P in den Niederlanden geltend. Es gelang dem Zeugen V, den Besitz an diesem Pferd zu erlangen. Er ließ das Pferd „B5“ im Stall „Q“ betreuen und medizinisch versorgen. Hierfür entstanden ihm Kosten von rund 20.000 €. Letztlich wurde das Pferd „B5“ aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eingeschläfert. Trotz des erlittenen finanziellen Verlustes musste sich der Zeuge V in seiner Lebensführung nicht einschränken. 6. (Fall 11 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen X) Der Zeuge X lernte die Angeklagte im P10-Businessclub kennen. Sie wurde ihm von der Zeugin F1 vorgestellt. Bei einem gemeinsamen Essen im August 2011 oder September 2011 erläuterte die Angeklagte dem Zeugen X ihr Geschäftsmodell. Wahrheitswidrig gab sie vor, 150.000 € für die Zwischenfinanzierung des Pferdes „B5“ zu benötigen, für das sie bereits eine Käuferin – eine P aus Brasilien – gefunden habe. In seinem Büro schlossen der Zeuge X und die Angeklagte sodann am 12.10.2011 einen schriftlichen Darlehensvertrag über diese Summe ab. Dieser wurde von der Angeklagten handschriftlich unter einen Pferdekaufvertrag niedergeschrieben. Ausweislich dieses Pferdekaufvertrages verkaufte die Angeklagte das Pferd „B5“ an „P“ zum Preis von 800.000 €. Die Angeklagte spiegelte dem Zeugen X wahrheitswidrig vor, dass sie die Darlehenssumme als Zwischenfinanzierung für diesen Pferdekauf benötige. Der Zeuge X übergab der Angeklagten daraufhin die Darlehenssumme in bar. Das Geld sollte binnen zwei Monaten zurückgezahlt werden. Die Angeklagte beabsichtigte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht, dem Zeugen X das vereinnahmte Geld zurückzuzahlen, sondern wollte es für eigene andere Zwecke verwenden. Später bat die Angeklagte den Zeugen X um Geld für eine weitere Finanzierung. Sie übergab ihm einen Notizzettel mit der Aufschrift „V1 O1-Bank München #### K. ####1“ und sagte, der Zeuge X könne das Geld auf dieses Konto überweisen. Der Zeuge V heißt mit Vornamen V1 und führt ein Konto bei der O1-Bank. Der Zeuge X lehnte eine weitere Investition jedoch ab, da er zunächst einmal das Geld aus der ersten Investition zurückerhalten wolle. Seitdem meldete sich die Angeklagte bei dem Zeugen X nicht mehr. Zuvor hatte sie ihm nahezu jeden Tag eine SMS geschickt. Der Zeuge X versuchte nicht, seine Forderung durchzusetzen. Die Summe von 150.000 € sah er angesichts seines verbleibenden Vermögens als keinen großen Verlust an. 7. (Fälle 3 – 4 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen Y) Der Zeuge Y lernte die Angeklagte im November 2011 über die Zeugin F1 in einem Café kennen. Diese hatte dem Zeugen Y von den erfolgreichen Geschäften ihres Chefs O berichtet und damit das Interesse des Zeugen Y geweckt, der die Angeklagte daraufhin etwa fünf bis sechs Mal traf. Die Angeklagte rief ihn auch häufig an. Bei einem Treffen zeigte die Angeklagte dem Zeugen Y Videos von Pferden auf ihrem Mobiltelefon und berichtete wahrheitswidrig, dass sie diese Pferde günstig erwerben und für einen höheren Preis wieder verkaufen könne. Der Zeuge Y könne investieren, erwerben würde er ein Pferd nicht. Der Zeuge Y war bezüglich dieses Geschäftsmodells skeptisch, er kannte sich mit Pferden nicht aus. Letztlich vertraute er auf das seriöse Umfeld der Angeklagten. Außerdem lockte ihn die von der Angeklagten versprochene hohe Rendite. Am 11.11.2011 übergab er der Angeklagten im Vertrauen auf deren wahrheitswidrige Angaben 50.000 € in bar und zwei Wochen später weitere 50.000 € in bar. Die Geldübergaben wurden jeweils quittiert. Der Zeuge Y sollte das Geld mit einem Gewinn von 20%-30% auf die gewährte Summe bis Dezember oder Januar zurückerhalten. Die Angeklagte bot dem Zeugen Y an, ihm als Sicherheit einen Pferdepass zu geben, was der Zeuge Y jedoch ablehnte. Tatsächlich hatte die Angeklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor, mit dem Geld ein Pferd anzukaufen. Sie wollte das vereinnahmte Geld dem Zeugen Y nicht vollständig zurückzahlen, sondern es stattdessen für eigene andere Zwecke verwenden. Als der Zeuge Y bemerkte, dass eine pünktliche Rückzahlung nicht erfolgte, verlangte er eine zusätzliche Absicherung und setzte einen schriftlichen Darlehensvertrag auf, den die Angeklagte unterschrieb. Dort war eine Verzinsung von 0% angegeben, da der Zeuge Y lediglich die von ihm eingesetzte Summe zurückerlangen wollte. Der Zeuge Y drängte weiter auf die Rückzahlung und hatte täglich Kontakt zur Angeklagten. In SMS, Telefonaten und persönlichen Treffen, bei denen auch die Kinder der Angeklagten zugegen waren, brachte die Angeklagte wahrheitswidrig Gründe für das Scheitern der Pferdeverkäufe vor. Bei persönlichen Treffen lud die Angeklagte den Zeugen Y im Café ein und sprach von mehreren erworbenen Pferden. Sie legte dar, dass ein Anhänger nicht funktioniert habe und ein zu veräußerndes Pferd deshalb nicht habe abgeholt werden können. Einmal habe ein Veterinärausweis gefehlt. Ein anderes Mal habe es Schwierigkeiten bei der Zahlung von Kunden aus Brasilien gegeben. Immer nahm die Angeklagte den Anruf des Zeugen Y auch nicht entgegen. Am 21.04.2012 erhielt der Zeuge Y eine einmalige Rückzahlung in Höhe von 15.000 €. Damit verblieb ihm ein Schaden von 85.000 €. Das von dem Zeugen Y hingegebene Geld bildete einen großen Teil von dessen Altersvorsorge, so dass der Verlust ihn schmerzte. Dass das Geld für die Altersvorsorge bestimmt war, hatte der Zeuge Y der Angeklagten auch mitgeteilt. 8. und 9. (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen Z) Im Sommer des Jahres 2011 rief die Zeugin F1 ihren ehemaligen Verlobten – den Zeugen Z – an und fragte, ob er Interesse daran habe, kurzfristig mit Hilfe der Angeklagten 3.000 € zu verdienen. Der Zeuge Z lehnte zunächst ab, willigte aber letztlich doch in ein Treffen mit der Angeklagten ein. In einem persönlichen Gespräch erläuterte die Angeklagte dem Zeugen Z ihr Geschäftsmodell. Der Zeuge Z hielt dieses jedoch zunächst für „Blödsinn“. Über den ganzen Sommer hinweg wollte sich die Angeklagte dennoch weiterhin mit dem Zeugen Z treffen. Dieser hatte auch regelmäßig Kontakt zu der Zeugin F1, die ihm von erfolgreichen Pferdegeschäften anderer Geldgeber berichtete. Schließlich traf sich der Zeuge Z im Dezember 2011 mit der Angeklagten im Kölner Café „M6“. Die Angeklagte schilderte ihm wahrheitswidrig ein bevorstehendes Pferdegeschäft bezüglich des Pferdes „A5“, für dessen Zwischenfinanzierung sie Geld benötige. Die Zwischenfinanzierung sei erforderlich, weil sie Kosten für die Unterhaltung der Pferde habe. Der Zeuge Z erkundigte sich daraufhin bei der Zeugin F1, die erneut von den bisher erfolgreichen Geschäften berichtete. Der Zeuge Z erklärte sich daraufhin bereit, zu investieren. Er übergab der Angeklagten am 17.12.2011 50.000 € in bar, die mit einem Gewinn von 10.000 € vor Weihnachten 2011 zurückgezahlt werden sollten. Die Geldübergabe wurde handschriftlich von der Angeklagten quittiert. Der Zeuge Z erhielt per Fax auch den Kaufvertrag bezüglich des angeblich bevorstehenden Geschäfts. Käufer sollte ein Herr „D1“ sein, die Kaufpreissumme sollte am 15.02.2011 fällig gewesen sein, was dem Zeugen Z nicht auffiel. Die Angeklagte beabsichtigte nicht, mit dem Geld des Zeugen Z ein Pferd zu erwerben und das Geld vollständig zurückzuzahlen. Dies hatte sie dem Zeugen Z nur vorgespiegelt. Sie wollte das Geld stattdessen für andere eigene Zwecke verwenden. Am nächsten Tag rief die Angeklagte den Zeugen Z an und gab unter Bezugnahme auf ihr Geschäftsmodell wahrheitswidrig vor, dass brasilianische Käufer ein Fohlen erwerben wollten und sie deswegen weitere 15.000 € benötige. Im Vertrauen auf diese Angaben zahlte der Zeuge Z der Angeklagten am 20.12.2011 weitere 15.000 € aus, was ihm die Angeklagte ebenfalls handschriftlich quittierte. Tatsächlich wollte die Angeklagte, dem Zeugen Z auch diese Summe nicht vollständig zurückzahlen, sondern für eigene andere Zwecke verwenden. Als der Zeuge Z das Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückerhielt, fragte er bei der Angeklagten nach. Diese gab ihm die Telefonnummer eines „D“, welcher der Käufer des Pferdes sein sollte. Der Zeuge Z konnte unter dieser Rufnummer jedoch niemanden erreichen. Von nun an hatte er den Verdacht, einem „Schneeballsystem“ aufgesessen zu sein und drohte der Angeklagten mit einer Strafanzeige. Die Angeklagte sagte am Telefon, sie sei derzeit in den Niederlanden. Trotzdem begab sich der Zeuge Z zu ihrer Wohnanschrift in Brühl und traf sie dort an. Eine Rückzahlung erhielt er dort nicht. In der Folgezeit berichtete ihm die Angeklagte wahrheitswidrig von einem geplatzten Scheck, Problemen mit den Käufern aus Brasilien sowie mit dem Tierarzt. Der Zeuge Z nahm daraufhin Kontakt zu den Zeugen Y und O auf, um die Ansprüche gemeinsam mit diesen durchzusetzen. M1 lehnte eine Zahlung ab und drohte dem Zeugen Z mit rechtlichen Schritten. Kurz bevor der Zeuge Z eine Strafanzeige stellte, erhielt er am 21.04.2011 eine einmalige Rückzahlung in Höhe von 20.000 €. An diesem Tag schlossen der Zeuge Z und die Angeklagte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung, welche die Angeklagte aber nicht einhielt. Dem Zeugen Z verblieb ein Schaden in Höhe von 45.000 €. 10. (Fall 28 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen G1) Der Zeuge G1 lernte die Angeklagte 2010 auf einem Golfturnier auf Sylt kennen. Nachdem sich der Zeuge G1 und die Angeklagte auf diversen Feiern gesehen hatten, fragte die Angeklagte im Winter 2010 den Zeugen G1, ob er bereit wäre, Geld in ihre Pferdegeschäfte zu investieren. Sie erläuterte ihr Geschäftsmodell und den Zwischenfinanzierungsbedarf. Der Zeuge G1 investierte zunächst 5.000 € und erhielt das Geld samt des vereinbarten Gewinns zurück. Er investierte daraufhin weitere acht bis neun Mal erfolgreich, wobei sich die eingesetzte Summe jeweils bis zu einem Betrag von 100.000 € erhöhte. Der vereinbarte Rückzahlungszeitraum lag dabei zwischen drei Tagen und sechs Wochen. Der Zeuge übergab das Geld jeweils am Bonner Verteiler in Köln und ließ sich die Übergabe quittieren. Zuletzt investierte er auf Anforderung der Angeklagten vor Weihnachten 2011 einen Betrag von 50.000 €. Die Angeklagte hatte dabei wahrheitswidrig vorgegeben, das Geld auch diesmal für den Ankauf eines Pferdes zu benötigen. Sie hatte bei diesem Geschäft nicht vor, dem Zeugen G1 den eingesetzten Betrag vollständig zurückzuzahlen. Stattdessen wollte sie einen Teil des Geldes für eigene andere Zwecke verwenden. Die Angeklagte erklärte dem Zeugen G1 die ausbleibende Rückzahlung wahrheitswidrig damit, dass das zu verkaufende Pferd erkrankt sei, der Tierarzt einen Fehler gemacht habe und die Kunden verspätet gekommen seien. Der Zeuge G1 erhielt auf die zuletzt gezahlte Summe von 50.000 € eine Rückzahlung in Höhe von 16.000 €, die in zwei bis drei Tranchen von Taxifahrern gebracht wurden. 11. (Fälle 38 – 39 der Anklageschrift zum Nachteil der Zeugin I1) Die Zeugin I1 lernte die Angeklagte während eines Urlaubs zum Ende des Jahres 2011 kennen. Die Angeklagte erzählte, dass sie ihren Lebensunterhalt mit dem Pferdehandel verdiene. Zugegen war auch die Zeugin F1. Die Angeklagte hatte ihr diesen Urlaub als Belohnung für die Vermittlung von Investoren geschenkt. Als die Zeugin I1 den Urlaubsort verlassen hatte, meldete sich die Angeklagte telefonisch und berichtete wahrheitswidrig von einem bevorstehenden Geschäft mit russischen Kunden. Binnen einer Woche sollte die Zeugin I1 daraus einen Gewinn von 10.000 € erhalten. Das Pferd sei bereits gekauft. Im Vertrauen auf diese Aussage zahlte die Zeugin I1 am 09.01.2012 40.000 €, am 13. Januar 24.000 € und etwa zwei Wochen später noch einmal 40.000 €. Insgesamt investierte die Zeugin I1 also 104.000 €. Teilweise lieh sich die Zeugin I1 das Geld von ihrer Mutter und einer Freundin. Die Angeklagte wollte der Zeugin I1 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das vereinnahmte Geld nicht vollständig zurückzahlen, sondern es für eigene andere Zwecke verwenden. Als eine ordnungsgemäße Rückzahlung unterblieb, vertröstete die Angeklagte die Zeugin I1 wahrheitswidrig damit, dass das Pferd derzeit Koliken habe. Den Rückzahlungszeitpunkt schob die Angeklagte immer weiter hinaus. Die Zeugin I1 versuchte mithilfe ihres Bekannten Herrn M7, der auch investiert hatte, das Geld zurückzubekommen und traf sich mit der Angeklagten in Köln. Die Angeklagte unterschrieb unter dem 28.02.2012 ein Schuldanerkenntnis, zahlte hierauf aber zunächst nichts. Am 26.04.2012 brachte ein Taxifahrer einen Barbetrag in Höhe von 7.500 €. Die Zeugin I1 erwirkte einen Vollstreckungstitel und unternahm einen erfolglosen Vollstreckungsversuch. Ihr verblieb ein Schaden von 96.500 €. Sie konnte das von ihrer Mutter und einer Freundin geliehene Geld zurückzahlen, da ihr Lebensgefährte hierfür aufkam. 12. (Fall 13 der Anklageschrift zum Nachteil der Zeugin B) Die Zeugin B lernte die Angeklagte im Haus der Zeugin I1 im Frühjahr 2012 kennen. Die Zeugin I1 berichtete von guten Geschäften. Die Angeklagte tat wahrheitswidrig kund, dass sie ein Rennpferd kaufen und mit Gewinn wieder verkaufen wolle. Das Geschäft sollte binnen zwei Wochen mit arabischen Käufern abgewickelt werden und die Zeugin B einen Gewinn von 2.000 € bis 3.000 € erhalten. Daraufhin übergab die Zeugin B der Angeklagten am 02.02.2012 37.000 €. Tatsächlich wollte die Angeklagte das von der Zeugin B erhaltene Geld dieser nicht vollständig zurückzahlen, sondern es für eigene andere Zwecke verwenden. Die Angeklagte erklärte die unterbliebene Rückzahlung gegenüber der Zeugin B später damit, dass das Pferd krank sei und es Probleme mit dem Anwalt gebe, der das Geschäft abwickeln sollte. Letztlich erhielt die Zeugin B in mehreren Tranchen insgesamt etwa 8.000 € zurück. Die Zeugin B erwirkte einen Vollstreckungstitel und unternahm einen erfolglosen Vollstreckungsversuch. Als sie bei M1 nachfragte, drohte dieser ihr mit rechtlichen Schritten. Ihr verblieb ein Schaden in Höhe von 29.000 €. Die hingegebenen 37.000 € stammten aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Vaters und bildeten im Wesentlichen ihr Barvermögen, so dass sie der Verlust schmerzte. 13. (Fall 5 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen U) Der Zeuge U lernte die Angeklagte im März 2012 über die Zeugin C1 kennen, die ihm von einer lukrativen Verdienstmöglichkeit berichtete. Die Angeklagte erläuterte dem Zeugen U ihr Geschäftsmodell. Sie habe auch schon einmal Geld von den „O10“ geliehen, wolle sich aber nun das Geld vom Zeugen U leihen, weil dieser ihr sympathisch sei. Ende März 2012 übergab ihr der Zeuge U 27.500 € in bar, in drei Tagen sollte er 30.000 € zurückerhalten. Außerdem gab sie wahrheitswidrig vor, drei bis vier Pferde kaufen zu wollen und hierfür 200.000 € zu benötigen. Der Zeuge U erklärte sich hierzu bereit und verlangte als Sicherheit ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über den Betrag von 50.000 €, das die Angeklagte am 30.03.2012 abgab. Der Anwalt des Zeugen U hatte ihm indes von dem Geschäft abgeraten, da die Angeklagte einen negativen Schufa-Eintrag hatte. Angesprochen auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sagte die Angeklagte wahrheitswidrig, sie habe jemand ärgern wollen. Die Schulden aus der Schufa-Auskunft seien bezahlt. Im Vertrauen auf die von der Angeklagten gemachten Angaben stellte der Zeuge U ihr am 29.03.2012 25.000 € und am 30.03.2012 13.000 € zur Verfügung. Anfang April 2012 erhielt der Zeuge U tatsächlich von der Angeklagten 30.000 € auf die von ihm investierten 27.500 € zurück. Die Angeklagte wollte damit sein Vertrauen gewinnen, was ihr auch gelang. Der Zeuge U übergab der Angeklagten auf deren Anforderung am 12.04.2012 3.500 € und am 27.04.2012 15.500 €. Sie hatte dem Zeugen U erneut wahrheitswidrig zu verstehen gegeben, dass sie diese Beträge für die Zwischenfinanzierung der drei bis vier Pferde benötige. Am 27.04.2012 quittierte die Angeklagte dem Zeugen U den Erhalt des Geldes, wobei die angegebene Summe von 102.000 € bereits den versprochenen Gewinn von 45.000 € umfasste, und verpflichtete sich zur Rückzahlung bis zum 02.05.2012. Tatsächlich beabsichtigte die Angeklagte nicht, das Geld für den Ankauf von Pferden zu verwenden. Die Angeklagte hatte zum Zeitpunkt des Gelderhalts jeweils nicht vor, das vereinnahmte Geld dem Zeugen U zurückzuzahlen, sondern wollte es für eigene andere Zwecke verwenden. Im Mai 2012 fuhr der Zeuge U mit der Angeklagten und der Zeugin C1 nach U5 auf den Hof von D, um sich die Pferde anzusehen, für welche die Zwischenfinanzierung benötigt worden sein soll. Dort standen die Pferde „B5“, „C5“, „F5“ und ein weiteres Pferd. Die Pferde „C5“ und „B5“ sah der Zeuge U im Hof. Außerdem besichtigten der Zeuge U und die Angeklagte einen anderen Reitstall. Dort unterhielt sich die Angeklagte mit einer Asiatin namens V9, die Pferde nach Japan vermitteln sollte. Dem Zeugen U sagte die Angeklagte sodann wahrheitswidrig, dass der Deal nun feststehe und die Pferde nach Japan verkauft würden. Der Zeuge U versuchte ohne Erfolg aus dem notariellen Schuldanerkenntnis zu vollstrecken. Den Verlust von 57.000 € konnte er ohne weiteres wirtschaftlich verschmerzen. 14. (Fall 6 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen S) Der Zeuge U fragte im Februar 2012 den Zeugen S in einem Telefonat, ob dieser Interesse an einer Investition mit hoher Rendite habe. Daraufhin stellte der Zeuge U die Angeklagte dem Zeugen S in dessen Wohnhaus vor und berichtete von seinem erfolgreich getätigten Geschäft. Die Angeklagte behauptete wahrheitswidrig, dass nunmehr ein größeres Geschäft anstehe. Sie wolle ein hochwertiges Reitpferd aus den Niederlanden kaufen und an Käufer aus Schweden gewinnbringend weiterveräußern. Für die Zwischenfinanzierung brauche sie 300.000 €. Dem Zeugen S versprach sie einen hohen Gewinn. Die Angeklagte räumte auch ein, dass ihre Schufa-Auskunft „versaut“ sei. Um sich abzusichern, fragte der Zeuge S die Zeugin C1, ob sie den Vertrag ebenfalls unterschreiben wolle, was diese zusagte. Aufgrund dessen wähnte sich der Zeuge S in Sicherheit und glaubte an die Seriosität des Geschäfts. Er unterschrieb einen Vertrag und trug dem Zeugen T auf, mit der Angeklagten zum Gestüt in den Niederlanden zu fahren, um den Barbetrag in Höhe von 150.000 € zu übergeben und das Geschäft abzuwickeln. Der Zeuge T fuhr daraufhin am 21.04.2012 mit der Angeklagten und der Zeugin C1 zu D nach U5, der vorgab, das Pferd zu verkaufen. Dort angekommen unterschrieben die Angeklagte und die Zeugin C1 den Vertrag des Zeugen S. Der Zeuge T händigte das Geld an D aus und erhielt im Gegenzug einen Pferdepass. Tatsächlich kaufte die Angeklagte kein Pferd. Es handelte sich um ein inszeniertes Geschäft. Bei dem angeblich hochwertigen Reitpferd handelte es sich um das Pferd „B5“, das der Zeuge L von Herrn N im Jahre 2009 zum Preis von 110.000 € gekauft hatte und über das die Angeklagte seitdem verfügen konnte. Das Pferd „B5“ war auf dem Gestüt von D untergebracht. Die Angeklagte hatte dem Zeugen S nur vorgespiegelt, ihm das Geld zurückzahlen zu wollen. Stattdessen beabsichtigte sie, es für eigene andere Zwecke zu verwenden. Die ausbleibende Rückzahlung des Geldes begründete die Angeklagte gegenüber dem Zeugen S wahrheitswidrig damit, dass die Käufer nicht anreisen könnten und das Pferd krank und nicht transportfähig sei. Der Zeuge S erwirkte einen Titel gegen die Angeklagte und die Zeugin C1. Mit dieser ist eine vergleichsweise Einigung beabsichtigt. Sie erklärte bereits, die Summe nicht vollständig zahlen zu können. Zahlungen leistete sie bisher an den Zeugen S nicht. Den wirtschaftlichen Verlust von 150.000 € konnte der Zeuge S gut verkraften, da das eingesetzte Vermögen nur einen Bruchteil seines Gesamtvermögens ausmachte. 15. (Fall 7 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen T) Nachdem der Zeuge T für den Zeugen S 150.000 € in U5 übergeben hatte, legte die Angeklagte auch ihm eine Investition in ihr Geschäftsmodell nahe und spiegelte ihm wahrheitswidrig vor, Geld für den Erwerb des Pferdes „C5“ zu benötigen. Dies und das erfolgreich abgeschlossene Geschäft seines Freundes U überzeugten den Zeugen T und veranlassten ihn am 11.05.2012 zur Übergabe von 15.000 € an die Angeklagte. Tatsächlich konnte die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits über dieses Pferd, das auf dem Hof von D stand, verfügen. Der Zeuge T hatte sich die Investitionssumme von einem Freund geliehen. Das Geld sollte der Zeuge T nach zwei Tagen zurückerhalten. Die Angeklagte gab stattdessen wahrheitswidrig vor, weitere 5.000 € für den Ankauf des Pferdes „Z11“ zu benötigen. Der Zeuge T konnte allerdings nur weitere 2.500 € aufbringen und übergab ihr diese Summe am Bonner Verteiler in Köln. Die Angeklagte wollte die vereinnahmten Gelder jeweils von Anfang an nicht in den Ankauf von Pferden investieren, sondern für eigene andere Zwecke verwenden und dem Zeugen T nicht zurückzahlen. Im Anschluss lieferte die Angeklagte dem Zeugen T jeweils verschiedene und unzutreffende Begründungen für das Ausbleiben der Rückzahlung: Das Geld sei nicht auf der Bank eingegangen, es gebe Probleme mit einem Scheck, der LKW mit dem Pferd sei liegengeblieben, der Tierarzt sei verhindert gewesen. Als der Zeuge T Nachforschungen auf dem Hof in U5 anstellte, teilte D ihm mit, dass der LKW, der das Pferd habe abholen sollen, den Hof nicht anfahren könne und drei Höfe weiter stehe. Der Zeuge T fand dort keinen LKW vor. Ferner versicherte die Angeklagte ihm wahrheitswidrig, sobald das Pferd „B5“ verkauft sei, werde der Zeuge T das Geld erhalten. Eine Rückzahlung erhielt er nicht. Der Zeuge T musste sich anderweitig Geld leihen, um das Darlehen an seinen Freund zurückzuzahlen. 16. (Fall 34 der Anklageschrift zum Nachteil des Zeugen C2) Die Zeugin C1 stellte die Angeklagte ihrem Bruder, dem Zeugen C2, zu Beginn des Jahres 2012 vor. Die Angeklagte erläuterte dem Zeugen C2 ihr Geschäftsmodell und behauptete wahrheitswidrig, mit dem von ihr vereinnahmten Geld gewinnbringende Pferdegeschäfte zu tätigen. Daraufhin investierte der Zeuge C2 zweimal unter anderem gemeinsam mit dem Zeugen E, dem der Zeuge C2 von dem Geschäftsmodell berichtet hatte, und erhielt jeweils den eingesetzten Betrag sowie den vereinbarten Gewinn zurück, wenn auch später als vereinbart. Im Mai 2012 spiegelte die Angeklagte dem Zeugen C2 erneut wahrheitswidrig vor, 30.000 € für einen Pferdeankauf zu benötigen. Der Zeuge C2 vertraute auf die Richtigkeit dieser Angaben und zahlte 30.000 € an die Angeklagte, wobei jeweils 5.000 € von den Zeugen E und F stammten, denen der Zeuge C2 unter Bezugnahme auf die Angaben der Angeklagten eine Investition nahelegte. Die Angeklagte beabsichtigte von Anfang an, das vereinnahmte Geld dem Zeugen C2 nicht zurückzuzahlen, sondern es für eigene andere Zwecke zu verwenden. Auf seine Nachfrage teilte die Angeklagte dem Zeugen C2 unter anderem wahrheitswidrig mit, dass es Schwierigkeiten beim Verladen der Pferde gebe. Der Zeuge C2 machte sich Vorwürfe, weil er seinen Bekannten das Geld nicht zurückzahlen konnte. Er litt unter Schlafstörungen. Der finanzielle Verlust belastete ihn sehr. Er musst einen Kredit aufnehmen, dessen Raten er noch bis zum Jahr 2017 bedienen muss. 17. (Fälle 43 – 46 der Anklageschrift, zum Nachteil des Zeugen G) Der Zeuge G lernte die Angeklagte auf einem Grillfest seines Freundes Stefan Schwarz kennen. Anschließend traf er sie noch mehrmals bei ähnlichen Gelegenheiten. Die Angeklagte berichtete wahrheitswidrig von ihren Pferdegeschäften und redete über einen Zeitraum von zwei Wochen auf den Zeugen G ein, der sich letztlich zu einer Investition bereiterklärte. Die Angeklagte gab unzutreffend vor, das Pferd an einen Kunden aus Schweden weiterverkaufen zu wollen. Im Vertrauen auf diese unzutreffenden Angaben übergab ihr der Zeuge G am 25.07.2012 18.000 €, am 01.08.2012 10.000 €, am 03.08.2012 40.000 € und am 01.09.2012 noch einmal 3.000 €, insgesamt also 71.000 €. Die Angeklagte sicherte ihm die Zahlung eines Gewinns in Höhe von insgesamt 13.000 € zu, was sie ihm bei den Geldübergaben jeweils quittierte. Die Angeklagte übergab dem Zeugen G ein Schriftstück mit folgendem Inhalt: „Hiermit übereigne ich den 10jahr Wallach VIP Lebendsnummer 02.04953 als Sicherheit an Peter G. Das Pferd steht in U5 P5-Straße.“ Der Zeuge G erhielt zugleich einen Pferdepass, der auf ein Pferd namens „W5“ ausgestellt war, von dem allerdings nie die Rede war. Dem Zeugen G fiel dies nicht auf. An der angegebenen Adresse „U5 P5-Straße“ fand der Zeuge G kein Gestüt vor. Die Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Geldübergaben nicht vor, dem Zeugen G das Geld zurückzuzahlen. Sie wollte es stattdessen für eigene andere Zwecke verwenden. Die Summe von 40.000 € musste sich der Zeuge G leihen. Letztlich nahm er einen Kredit auf, um die geliehene Summe zurückzuzahlen. Auf sein Drängen hin erhielt er von der Angeklagten eine Handtasche, die er zum Preis von 1.000 € verkaufte. Dem Zeugen G verblieb ein Verlust in Höhe von 70.000 €. 18. (Fall 19 der Anklageschrift, zum Nachteil des Zeugen H) Der Zeuge H lernte die Angeklagte in der „I-Bar“ im Juli 2012 in Köln kennen. Später traf er sie im P1-Biergarten und unterhielt sich mit ihr. Am 11.09.2012 verabredeten sich beide in der „J Bar“ in Köln. Dort erläuterte die Angeklagte dem Zeugen H ihr Geschäftsmodell und erklärte wahrheitswidrig, 10.000 € für den Ankauf eines Pferdes zu benötigen. Da dem Zeugen H dieser Betrag jedoch zu hoch war, einigten sich beide auf eine Summe von 4.000 €, wobei der Zeuge H 6.000 € zurückerhalten sollte. Die Angeklagte quittierte dem Zeugen H den Erhalt des Geldes und die zu zurückzuzahlende Summe auf einem Notizzettel. Die Angeklagte beabsichtigte von Anfang an, das vereinnahmte Geld dem Zeugen H nicht zurückzuzahlen, sondern es für eigene andere Zwecke zu verwenden. Per SMS unterbreitete sie dem Zeugen H auf dessen Nachfragen jeweils unterschiedliche, unzutreffende Begründungen für die unterbliebene Rückzahlung: Sie habe einen Autounfall gehabt; sie müsse einen Termin mit ihrem Kind wahrnehmen; sie habe Kopfschmerzen; sie habe verschlafen; der Käufer habe abgesagt. IV. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, die Angeklagte betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister und auf den im Rahmen der Hauptverhandlung hierzu verlesenen gerichtlichen Entscheidungen. Nachvollziehbar und glaubhaft sind die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungs- und Arzneimittelkonsum. Auch die Sachverständige Dr. N1, welche die Angeklagte explorierte, konnte die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten nachvollziehen und hält sie mit den Bekundungen vereinbar, welche die hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen machten. Nach der Einlassung der Angeklagten, konsumierte diese erstmals zu Beginn des Jahres 2011 Kokain und steigerte den Konsum im Frühjahr 2012 deutlich. Durchschnittlich nahm sie etwa 1-2 Gramm pro Tag, auf Partys sogar 2-3 Gramm durch die Nase ein. Länger als fünf Tage unterbrach sie den Konsum bis zu ihrer Inhaftierung nicht. Außerdem konsumierte die Angeklagte Marihuana und Beruhigungsmittel. Dass der Konsum der Angeklagten im Jahre 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 noch einen geringen Umfang hatte, findet eine Stütze in den Bekundungen der Zeugen, die mit der Angeklagten in diesem Zeitraum sprachen. So bekundeten die Zeugen L, K1, K2, H1, G1, F1, V, Y, O, I1 und B übereinstimmend und unabhängig voneinander, dass die Angeklagte sich nicht auffällig verhalten habe. Die Zeugin K2 merkte diesbezüglich nachvollziehbar an, sie hätte der Angeklagten kein Geld gegeben, wenn ihr diese auffällig erschienen wäre. Auch die Zeuginnen I1 und F1, die den Jahreswechsel 2011/12 mit der Angeklagten im selben Hotel verbrachten, gaben an, kein ungewöhnliches Verhalten bei der Angeklagten während dieses Urlaubs bemerkt zu haben. Auf die Zeugin I1 habe die Angeklagte – wie diese Zeugin glaubhaft bekundete – offen, freundlich, vertrauenswürdig und auch kontrolliert gewirkt. So habe die Zeugin I1 während des Hotelaufenthalts wesentlich häufiger eine Zigarette geraucht als die Angeklagte. Die Zeugen L und X hoben das freundliche Auftreten der Angeklagten hervor. Auf die Zeugen V und Y wirkte die Angeklagte ruhig und entspannt. Dass die Angeklagte im Jahre 2011 überhaupt keine Betäubungsmittel konsumierte, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Die Einschätzung des Zeugen Z, die Angeklagte habe im Dezember 2011 keine Ahnung von Drogen gehabt, ist insoweit wenig aussagekräftig. Obschon der Zeuge Z seine Einschätzung auf seine eigenen Erfahrungen mit dem Konsum stützte, liegt nahe, dass die Angeklagte ihm – wie auch in Bezug auf ihr Geschäftsmodell – schlicht die Unwahrheit gesagt hat, um einen seriöseren Eindruck bei der Geschäftsanbahnung zu erwecken. Auch die Sachverständige Dr. N1 sieht in der vom Zeugen Z geäußerten Einschätzung keinen Widerspruch zur Einlassung der Angeklagten. Da die Angeklagte ihren Konsum erst im Jahre 2012 deutlich gesteigert habe, habe sie im Dezember 2011 möglicherweise noch keine große Erfahrung damit gehabt. Wann die Angeklagte genau mit dem Konsum begonnen habe, lasse sich ohnehin nicht sicher nachweisen. Die Bekundung der Zeugin Strack, dass die Angeklagte bereits im Jahre 2011 auch an Wochentagen bereits in diversen Diskotheken Kokain konsumiert und auf so genannten „After Hours“ in der Diskothek „Privileg“ nahezu jeden Sonntag bis in die Mittagsstunden gefeiert habe, ist hingegen unglaubhaft. Die Zeugin Strack zeigte selbst Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung der von ihr bekundeten Tatsachen. Das von der Zeugin Strack bekundete Verhalten hätte angesichts der Vielzahl der Termine, welche die Angeklagte mit ihren Geldgebern wahrnahm – allein mit dem Zeugen V traf sie sich insgesamt elfmal zum Zwecke der Geldübergabe – von diesen bemerkt werden müssen. Vielmehr passt das von der Zeugin Strack bekundete Verhalten zu dem Erscheinungsbild der Angeklagten im Jahre 2012. Der Zeuge Y bekundete anschaulich, wie er die Angeklagte im Jahre 2012 in der Kölner „I-Bar“ angetroffen habe. Sie habe auf ihn verändert gewirkt und sei „aufgedreht“ gewesen. Lebhaft bekundete der Zeuge Y, wie die Angeklagte an seinen Tisch getreten sei und ihm versichert habe, er werde sein Geld noch erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rückzahlung aber bereits seit Langem fällig gewesen und der Zeuge Y habe dieses Verhalten der Angeklagten als dreist empfunden. Da er den Eindruck gehabt habe, dass sie Betäubungsmittel konsumierte, habe er ihr in einer SMS den Rat erteilt, „das Zeug wegzulassen“. Der Zeuge L1 bekundete anschaulich, wie er die Angeklagte 2012 in einem Restaurant gesehen und sie verändert und „ziemlich fertig“ ausgesehen habe. Auf die Zeugin I1 habe sie „immer etwas nervös“ gewirkt. Der Zeuge T bekundete, die Angeklagte und die Zeugin C1 hätten am 21.04.2012 auf der Fahrt nach U5 übernächtigt ausgesehen. Dem Zeugen H habe die Angeklagte erzählt, dass sie „kokse“. Auch dem Zeugen G sei bekannt gewesen, dass in die Angeklagte in der „Koks-Szene“ gewesen sei. Die Zeugin C1 bekundete, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten im Jahre 2012 auf Feiern eines „Baron von Feldmann“ in Köln und in ihrem Wohnhaus in Brühl Kokain konsumiert habe. Letzteres sei sogar geschehen, als sich auch die Kinder der Angeklagten im Haus befanden. Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen spricht – neben der anschaulichen und detaillierten Schilderung – der Umstand, dass sich die Zeugin C1 selbst belastete. Überdies bekundeten die Zeuginnen I1, F1, C1 und KHK'in Skiba übereinstimmend den desolaten Zustand des Wohnhauses der Angeklagten. Es sei dreckig und unordentlich gewesen. Die Tochter der Zeugin I1 habe dort nichts essen wollen, als sie zu Besuch bei einem Kind der Angeklagten gewesen sei. Die Zeugin KHK'in Skiba, die die Ermittlungen leitete und an der Durchsuchung des Hauses beteiligt war, berichtete von umher liegendem Müll und umher schwirrenden Fliegen. Im ganzen Haus sei ein durchdringender Tiergeruch zu vernehmen gewesen. Sie habe aufgrund dieses Zustands das Jugendamt benachrichtigt. Die Vernachlässigung des Haushalts wertet die Sachverständige Dr. N1 als Folge des Konsums. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin KHK'in Skiba bei der Festnahme der Angeklagten keine Symptome für eine Abhängigkeit bemerkte und die Zeugen H und G bekundeten, die Angeklagte habe auf sie einen normalen Eindruck gemacht. Wie die Sachverständige Dr. N1 nachvollziehbar erläuterte, sei die Abhängigkeit der Angeklagten nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass sie auch die Kontrolle über ihr Verhalten verloren habe. Ebenso wenig deutet der Umstand, dass die Angeklagte nach dem Bekunden des Zeugen U auf dem Pferd „B5“ im Jahre 2012 geritten sei, auf einen geringeren Kokainkonsum hin. Die Angeklagte hatte sich zwar dahingehend eingelassen, dass sie ab April 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu reiten. Es liegt aber nahe, dass sie damit das sportliche Reiten und die Ausbildung von Pferden meinte. Der Zeuge U ist nach eigener Einschätzung in Sachen Pferde und Reitsport unkundig. Er ist also nicht in der Lage einzuschätzen, welche Anstrengungen die Angeklagte bei ihrer Vorführung des Pferdes „B5“ aufwenden musste. Die Feststellung, dass die Angeklagte sich im Jahre 2012 einer Schönheitsoperation unterzog und die daraus resultierende Rechnung nicht zahlte, bekundete die Zeugin F1 glaubhaft. Dabei betonte sie, wie peinlich ihr diese Angelegenheit gewesen sei, weil sie den Chirurgen vermittelt habe. Eine aus der Operation resultierende äußere Veränderung der Angeklagten bekundete auch der Zeuge Y. Ihm sei dies aufgefallen, als er die Angeklagte 2012 in der „I-Bar“ angetroffen habe. 2. Die Feststellungen zu Ziffer III. beruhen auf den Bekundungen von Zeugen, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und weiteren nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln sowie auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. a. Die Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Aufgrund ihres Kokainkonsums habe die Angeklagte im Jahre 2012 mit dem Reiten aufgehört und sich auch nicht mehr um ihre Pferde gekümmert. Ab April 2012 oder Mai 2012 habe sie die vereinnahmten Gelder zur Finanzierung ihres Kokainkonsums und ihres aufwendigen Lebensstils eingesetzt. Den Ankauf von Pferden habe sie nicht mehr beabsichtigt. Die Kammer wertet diese Einlassung als Teilgeständnis, ab April beziehungsweise Mai 2012 vereinnahmtes Geld nicht mehr gemäß der Darstellung gegenüber den Geldgebern eingesetzt zu haben, sondern bewusst in Widerspruch zu den Angaben, die die Angeklagte gegenüber ihren Geldgebern gemacht hatte, zur Finanzierung des Kokainkonsums wie ihres Lebensstils. Dieses Teilgeständnis erfasst die Fälle III.13 bis III.18. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte zu einzelnen Anklagepunkten eingelassen: Die Angeklagte hat sich bezüglich des Pferdes „B5“ dahingehend eingelassen, dass ihr dieses Pferd von D zum Kauf angeboten worden sei. Daraufhin habe sie es dem Zeugen L, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt ein sexuelles Verhältnis gehabt habe, gezeigt und zum Ausdruck gebracht, dass sie es unbedingt haben wolle. Der Zeuge L habe ihr angeboten, das Pferd zu kaufen, wenn die Angeklagte ihren Lebensgefährten verlässt. Weil ihre Kinder aber noch zu jung gewesen seien, habe sie weiterhin nur ein Verhältnis mit dem Zeugen L führen wollen. Der Zeuge L habe ihr dennoch einen Scheck in Höhe von 100.000 € gegeben, da er sehr verliebt ihn sie gewesen sei und sie nicht habe verlieren wollen. Daraufhin sei die Angeklagte zum Eigentümer des Pferdes „B5“ – Herrn N – gefahren und habe ihm den Scheck gegeben. Die restliche Kaufpreissumme in Höhe von 20.000 € habe die Angeklagte selbst bezahlt. Sodann habe sie das Pferd „B5“ in den Stall des Zeugen K bringen lassen. Den Zeugen L habe sie weiterhin getroffen, dieser habe sich in den folgenden Jahren weder für das Pferd interessiert noch sich um es gekümmert. Die Kosten für die Unterhaltung des Pferdes habe die Angeklagte alleine getragen. Für die Angeklagte sei von Anfang an klar gewesen, dass ihr das Pferd gehöre. Bezüglich des Falles II. 1 hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie im Mai 2010 Kontakt zu dem Zeugen O aufgenommen habe, da sie für schwedische Kunden noch ein Pferd habe zwischenfinanzieren wollen. Der Zeuge O habe ihr 50.000 € überlassen und nach zwei Wochen 70.000 € zurückerhalten. Etwa vier Wochen später habe er 60.000 € gezahlt und pünktlich 80.000 € zurückerhalten. Weitere acht Wochen später habe der Zeuge O 100.000 € investiert. Damit habe die Angeklagte ein Pferd in Holland erworben. Dieses Pferd habe sich an der Sehne verletzt und sei ein Jahr lang für Sport nicht geeignet gewesen. Die Angeklagte habe dies dem Zeugen O verschwiegen, weil sie Angst davor gehabt habe, dass der Zeuge O ihren Lebensgefährten kontaktieren wird. Im Fall II.3 habe die Zeugin H1 der Einlassung der Angeklagten zufolge insgesamt 16.000 € zurückerhalten. Einmal habe die Angeklagte ihr Geld über einen Boten zukommen lassen. Ein anderes Mal habe die Zeugin H1 Geld über die Zeugin K2 erhalten. Hinsichtlich des Falles II. 5 hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie mit dem Zeugen V zunächst nur kleinere Geschäfte gemacht habe. Der Zeuge V habe das Geld sodann längerfristig anlegen wollen. Daraufhin habe die Angeklagte ihm das Pferd „B5“ zum Preis von 280.000 € verkauft. Allerdings sei vereinbart worden, dass sich die Angeklagte weiterhin um das Pferd kümmert und alle Kosten selbst trägt. Bei einem Verkauf habe die Angeklagte 40% des erzielten Gewinns erhalten sollen. Der Zeuge V habe das Eigentumspapier erhalten, nachdem er den Kaufvertrag unterschrieben hätte. Er habe aber nicht als Eigentümer in den Papieren stehen wollen, da sein Steuerberater ihm mitgeteilt habe, dass bei einem Verkauf eine „Vermögenssteuer“ in Höhe von 40% anfiele. Bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Köln habe der Zeuge V bekundet, das gesamte Geld nur für das Pferd „B5“ gegeben zu haben. Die Angeklagte hat sich bezüglich des Falles II.10 dahingehend eingelassen, dass sie über Werner L1 Kontakt zu dem Zeugen G1 hergestellt habe, den sie bereits im Rahmen eines Golfturniers auf Sylt kennengelernt gehabt habe. Für den Ankauf eines Pferdes habe sie seinerzeit noch 40.000 € benötigt. Der Zeuge G1 sei bereit gewesen, ihr 20.000 € zu überlassen, er habe eine Rückzahlung von 27.000 € verlangt. Wie vereinbart habe sie ihm zwei Wochen später 27.000 € zurückgezahlt. Anschließend habe noch einmal ein kleines Geschäft stattgefunden, an dessen Höhe sich die Angeklagte nicht erinnere. Anfang Dezember 2010 habe der Zeuge G1 der Angeklagten mitgeteilt, dass er ihr auch eine Summe von 100.000 € überlassen könne und nach zwei Monaten 125.000 € zurückerhalten wolle. Dabei habe er angemerkt, dass das Geld von den „bösen Jungs“ komme, die 20.000 € Gewinn beanspruchten, er selbst wolle für die Vermittlung des Darlehens 5.000 € erhalten. Eine Woche später habe der Zeuge G1 ihr am Bonner Verteiler in Köln eine Tasche mit 100.000 € übergeben und nochmals darauf hingewiesen, dass sie pünktlich zurückzahlen müsse, da sie sonst Besuch von den Geldgebern bekäme. Da es der Angeklagten gelungen sei, das mit dem Geld finanzierte Pferd drei Wochen früher zu verkaufen und dementsprechend das Geld auch früher zurückzuzahlen, habe sie 5.000 € weniger Zinsen zahlen müssen. Im März 2011 habe der Zeuge G1 ihr noch einmal 100.000 € gegeben. Weil sie es ihm zwei Wochen später als vereinbart zurückgezahlt habe, habe sie 5.000 € mehr an Zinsen bezahlen müssen. Einige Wochen danach habe der Zeuge G1 ihr die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 250.000 € angeboten, wobei er eine Rückzahlung von 300.000 € gefordert habe. Dieses Angebot habe die Angeklagte aber abgelehnt, da ihr die Zinsen zu hoch gewesen seien. Im Mai 2011 sei dann noch einmal ein Geschäft über 100.000 € zustande gekommen. Ende Juli 2011 habe der Zeuge G1 darauf 125.000 € zurückerhalten. Anschließend habe sich die Angeklagte beim Zeugen G1 gemeldet und es sei zur Hingabe eines Darlehens in Höhe von 50.000 € gekommen. Binnen drei Monaten habe die Angeklagte 65.000 € zurückzahlen sollen. Im Nachhinein sei die Angeklagte der Überzeugung, dass das Geld jeweils vom Zeugen G1 selbst stammte. Im Fall II.12 habe die Zeugin B der Einlassung der Angeklagten zufolge insgesamt 18.000 € zurückerhalten. Hinsichtlich des Falles II.16 hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass der Zeuge C2 ihr in einem Gespräch mitgeteilt habe, dass einige seiner Freunde gerne zockten. Ein paar Tage später habe er gesagt, dass er 15.000 € von seinen Freunden bereitstellen könne. Das Geld habe die Angeklagte zusammen mit der Zeugin C1 sodann beim Zeugen E abgeholt. Die Angeklagte habe damit zwei Ponys erworben und weiterverkauft. Den vereinbarten Gewinn habe der Zeuge C2 abgeholt. Die Angeklagte habe sich manchmal mit dem Zeugen C2 getroffen, da dieser recht schnell sehr gutes Kokain habe beschaffen können. Etwa viermal habe sie mit dem Zeugen C2 erfolgreich Pferdegeschäfte abgewickelt. Die Angeklagte habe aber gewusst, dass das Geld eigentlich vom Zeugen E gekommen sei. Sie habe mit diesem per SMS verkehrt und ihm auch einmal Geld via Western Union nach Las Vegas überwiesen. Dort habe der Zeuge E sein Geld beim Pokern verloren. b. Dieser Einlassung vermochte die Kammer, soweit nachfolgend nicht anderes dargestellt ist, nicht zu folgen. Vielmehr stützt sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jeweils zuvorderst auf die glaubhaften Bekundungen der als Zeugen gehörten Geschädigten. Diese haben den äußeren Tathergang (Anbahnung der Geldhingaben, Ablauf der Geschäfte, ausgebliebene Rückzahlungen, ihr und das der Angeklagten Verhalten im Zusammenhang damit) glaubhaft wie festgestellt geschildert. Im Einzelnen stützen sich die Feststellungen insoweit auf Folgendes: aa. Fall 1 zum Nachteil des Zeugen O Nachvollziehbar und detailliert bekundete der Zeuge O die Anbahnung und Abwicklung der mit der Angeklagten geschlossenen Geschäfte wie festgestellt. An alle jeweils von ihm geleisteten Zahlungen konnte sich der Zeuge O dabei nicht genau erinnern. Er bezifferte seinen zwischenzeitlich erwirtschafteten Gewinn, seine zuletzt geleistete Zahlung in Höhe von 95.000 € sowie seinen Verlust. Die bei vorherigen Geschäften geleisteten Zahlungen waren ihm nicht mehr genau erinnerlich. Dies begründete er nachvollziehbar damit, dass er sich vor seiner Vernehmung in dieser Hauptverhandlung die entsprechenden Unterlagen nicht angeschaut habe. Ebenso ist plausibel, dass allein die letzte mit einem Verlust verbundene Zahlung im Gedächtnis des Zeugen O verhaftete und er die genauen übrigen Summen, die für ihn mit keinem Ärgernis verbunden waren, nicht nennen konnte. Gestützt werden die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen O auch von der Einlassung der Angeklagten, wonach zwei Geschäfte erfolgreich abgewickelt worden seien. Lediglich den vom Zeugen O vereinnahmten Gewinn bei diesen Geschäften beziffert die Angeklagte höher. Deckungsgleich sind die Angaben der Angeklagten und des Zeugen O allerdings in Bezug auf die zuletzt geleistete Zahlung von 100.000 €. Glaubhaft waren auch die Bekundungen des Zeugen O in Bezug auf den Umstand, dass er den Angaben der Angeklagten Glauben schenkte. Nachvollziehbar führte er aus, er habe sein Vertrauen auf das Umfeld der Angeklagten, insbesondere auf ihren Lebensgefährten gestützt, den er schon lange kenne. Auch habe er zwei bis drei Male einen gepflegten Reitstall in O5 mit der Angeklagten besucht, wo die Angeklagte wie eine gute Kundin behandelt worden sei. Zwischenzeitlich habe er auch Geld aus Geschäften zurückerhalten, welche die Angeklagte ihm gegenüber als erfolgreich bezeichnete. Die Angaben der Angeklagten hinsichtlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs, erschienen dem Zeugen O, der angab, sich ein wenig mit Pferden auszukennen, plausibel. Im Nachhinein bezeichnete er selbst sein Verhalten als „blauäugig“. bb. Fall 2 zum Nachteil der Zeugin K1 Die Anbahnung des von der Zeugin K1 im Fall II.2 gewährten Darlehens wurde von dieser glaubhaft bekundet und findet eine Stütze in dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Darlehensvertrag. Insgesamt schilderte die Zeugin K1 nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie sie die Angeklagte kennenlernte und es zum Geschäftsabschluss kam. Wie festgestellt bekundete die Zeugin K1, dass sie von der Angeklagten selbst keine Rückzahlung erhalten habe. Eine Rückzahlung erhielt die Zeugin K1 nur von ihrer Schwester K2, was diese ebenfalls glaubhaft bekundete. Bezüglich der Höhe der erhaltenen Rückzahlung machten die Zeuginnen K1 und K2 unterschiedliche Angaben: Während die Zeugin K1 einen Betrag von 2.000 € nannte, bekundete die Zeugin K2 eine Zahlung von 2.500 €. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer den höheren Betrag zugrunde gelegt. Die Kammer hält es nämlich für möglich, dass die Zeugin K1 diesbezüglich bei ihrer Aussage einem Irrtum unterlag. In Anbetracht der Investitionssumme von 30.000 € fallen 500 € schließlich kaum ins Gewicht. Somit betrug der Verlust der Zeugin K1 27.500 €. Glaubhaft bekundete die Zeugin K1, dass sie auf die Angaben der Angeklagten vertraut habe. Sie habe sich mit der Pferdebranche nicht ausgekannt, insoweit habe sie aber der gute Ruf des Lebensgefährten der Angeklagten überzeugt. Auch hätten die Äußerungen der Zeugin K2 auf die Zeugin K1 vertrauensbildend gewirkt. cc. Fall 3 zum Nachteil der Zeugin H1 Die Zeugin H1 bekundete die unter II.3 festgestellte Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts nachvollziehbar und lebhaft. Bei der Vernehmung wurde deutlich, dass der Zeugin H1 der Abschluss dieses Geschäfts peinlich war. Im Übrigen finden die Bekundungen hinsichtlich der geleisteten Darlehenssumme eine Stütze in dem schriftlichen Darlehensvertrag, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde. Der Glaubhaftigkeit der Bekundung steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin H1 bekundete, sie könne sich nicht mehr an die genaue Höhe der von der Angeklagten zurück erhaltenen Summe erinnern, die ein Bote gebracht habe. Diese Erinnerungslücken der Zeugin H1 sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen. Vielmehr konnte sie der Kammer glaubhaft vermitteln, dass sie den gesamten für sie unangenehmen und in ehelichen Streit mündenden Vorgang verdrängt habe. Da die Zeugin H1 bekundete, sie könne ausschließen, dass die Rückzahlung höher als 10.000 € gewesen sei, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten eine Rückzahlung in Höhe von 10.000 € angenommen. Als unglaubhaft stuft die Kammer hingegen die Einlassung der Angeklagten ein, die Zeugin H1 habe auch Geld über die Zeugin K2 erhalten. Dies bekundete weder die Zeugin K2 noch die Zeugin H1. Die Zeugin H1 bekundete vielmehr glaubhaft, dass ihre Freundschaft zur Zeugin K2 aufgrund des gescheiterten Geschäfts zerbrochen sei. Übereinstimmend bekundete die Zeugin K2, keinen Kontakt mehr zur Zeugin H1 zu unterhalten. Der Kammer vermittelte die Zeugin H1 auch glaubhaft den Eindruck, den Angaben der Angeklagten Glauben geschenkt zu haben. Die Zeugin H1 bekundete insoweit nachvollziehbar, dass sie der Angeklagten geglaubt habe, weil die Zeugin H1 mit der Zeugin K2 befreundet gewesen sei und ihr zu dem Geschäft geraten habe. Die Angeklagte sei auch souverän aufgetreten und habe keinen verdächtigen Eindruck gemacht. dd. Fall 4 zum Nachteil des Zeugen L1 Der Zeuge L1 bekundete glaubhaft die im Fall II.4 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anbahnung des Geschäfts und der geleisteten Zahlungen. Er konnte seine Zahlungen jeweils einem Datum zuordnen. Eine Stütze finden seine Angaben in dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen und in Augenschein genommenen Vertrag. Den Umstand, dass in diesem Vertrag die Darlehenssumme von 85.000 € genannt wird, wobei erkennbar ist, dass zunächst 95.000 € niedergeschrieben waren – die „9“ ist überschrieben –, erklärte der Zeuge L1 nachvollziehbar damit, dass der Vertrag nachträglich aufgesetzt worden sei. Die Angeklagte habe den Betrag abgeändert, weil sie der Auffassung gewesen sei, bereits 10.000 € zurückgezahlt zu haben. Der Zeuge L1 schilderte, dass ihm dies gleichgültig gewesen sei, da er die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ohnehin nur eine Betrügerin genannt habe. Dies erscheint glaubhaft, weil der Zeuge L1 der Kammer einen bedrückten und gestressten Eindruck vermittelte. Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung des Zeugen L1 spricht ferner der Umstand, dass der Darlehensvertrag nicht seine Unterschrift trägt. Stattdessen findet sich die zweifache Unterschrift „A“ unter dem Vertrag. Glaubhaft war für die Kammer auch die Bekundung des Zeugen L1, dass er den Angaben der Angeklagten Glauben schenkte. Nachvollziehbar schilderte er, dass ihr soziales Umfeld – insbesondere ihr damaliger Lebensgefährte – für den Zeugen L1 eine hinreichende Seriositätsgewähr dargestellt habe. ee. Fall 5 zum Nachteil des Zeugen V Glaubhaft bekundete der Zeuge V die im Fall II.5 festgestellte Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte, die der Zeuge V mit der Angeklagten tätigte. Lebhaft schilderte er, wie die Zeugin F1 ihm die Angeklagte auf einem Golfplatz vorstellte und es anschließend zu zahlreichen Treffen in seiner Wohnung und einem Café gekommen sei. Mühe bereitete dem Zeugen V die Bezifferung und Zuordnung der von ihm geleisteten Zahlungen, obwohl es sich um nicht unerhebliche Beträge handelte. Er war aber in der Lage, anhand der Kontobewegungen auf seinem Konto bei der Privatbank V10 die an die Angeklagte geleisteten Zahlungen nachzuvollziehen. Seine Bank hatte ihm in einer E-Mail mitgeteilt, wann er Geld auf sein bei der O1-Bank geführtes Konto überwiesen hatte. Von diesem Konto wiederum habe er das Bargeld abgehoben, welches er dann der Angeklagten zeitnah ausgehändigt habe. Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar und stehen in keinem Widerspruch zu den ebenfalls in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Darlehensverträgen und den verlesenen Quittungen. Die Darlehensverträge weisen folgende Beträge aus: Im Vertrag vom 02.09.2011 70.000 €, im Vertrag vom 07.09.2011 25.000 €, im Vertrag vom 17.09.2011 48.000 €, im Vertrag vom 14.10.2011 50.000 €, im Vertrag vom 18.10.2011 50.000 €, im Vertrag vom 28.10.2011 74.000 € und im Vertrag vom 30.11.2011 50.000 €. Darüber hinaus legte der Zeuge V weitere Quittungen vor, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Diese weisen folgende Beträge aus: Erste Quittung mit Datum vom 02.09.2011 30.000 €, zweite Quittung mit Datum vom 02.09.2011 70.000 €, Quittung mit Datum vom 07.09.2011 25.000 €, Quittung mit Datum vom 17.09.2011 48.000 €, Quittung mit Datum vom 14.10.2011 50.000 €, Quittung mit Datum vom 18.10.2011 50.000 €, Quittung mit Datum vom 28.10.2011 74.000 € und Quittung mit Datum vom 30.11.2011 50.000 €. Der Zeuge V bekundete diesbezüglich, dass er einige Verträge erst angefertigt habe, nachdem die Zahlungen bereits geleistet waren. Er habe sich lediglich absichern wollen und zu diesem Zweck mehrere Zahlungen in einer Darlehenssumme zusammengefasst. Tatsächlich stimmen die in der E-Mail und vom Zeugen genannten Beträge auch mit den Verträgen und Quittungen überein. Die am 14.10.2011, am 18.10.2011 und am 30.11.2011 geleisteten Zahlungen decken sich mit den Darlehensverträgen vom 14.10.2011, 18.10.2011 und 30.11.2011 sowie mit den Quittungen vom 14.10.2011, 18.10.2011 und 30.11.2011. Die im Darlehensvertrag vom 17.09.2011 aufgeführte Summe von 48.000 € deckt sich mit den am 16.09.2011 und 12.09.2011 geleisteten Zahlungen. Diese Summe wurde ebenfalls unter dem 17.09.2011 quittiert. Die im Darlehensvertrag vom 28.10.2011 aufgeführte Summe von 74.000 € deckt sich mit den am 28.09.2011, 22.09.2011 und 20.09.2011 geleisteten Zahlungen. Diese Summe wurde ebenfalls unter dem Datum 28.10.2011 quittiert. Die am 02.09.2011, 05.09.2011 und 07.09.2011 geleisteten Zahlungen finden ebenfalls eine Stütze in den Unterlagen. So wurden unter dem Datum 08.09.2011 25.000 € quittiert. Die zweite unter dem 02.09.2011 ausgestellte Quittung weist einen Betrag von 70.000 € aus, der sich mit den Zahlungen vom 02.09.2011 und 05.09.2001 deckt. Lediglich die erste auf den 02.09.2011 datierte Bestätigung über eine Zahlung von 30.000 € konnte keiner Zahlung zugeordnet werden. Die erhaltenen Rückzahlungen konnte der Zeuge V hingegen nicht genau beziffern. Sicher sei er lediglich in Bezug auf 40.000 €, die ihm am 19.12.2011 gezahlt worden seien. Im Übrigen habe er zahlreiche kleinere Beträge im Bereich zwischen 500 € und 1.000 € erhalten, die nicht quittiert worden seien. Er habe diese Rückzahlungen jeweils als Zinszahlungen aufgefasst und daher nicht Buch geführt. Er schätze die Gesamthöhe auf 25.000 €. Angesichts der Schwierigkeiten des Zeugen bei der Zuordnung der geleisteten Zahlungen ist diese Bekundung nachvollziehbar. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer insoweit weitere Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 25.000 € angenommen. Überdies wies die Aussage des Zeugen V keine Belastungstendenzen auf. Er stellte seinen wirtschaftlichen Verlust sachlich dar und bekundete, dass er sich in seiner Lebensführung nicht habe einschränken müssen. Anschaulich und nachvollziehbar schilderte er zudem seine erfolglosen Bemühungen, den Schaden zu mindern, indem er den Besitz des Pferdes „B5“ erlangte und für dessen Pflege aufkam. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte dem Zeugen V das Pferd „B5“ nicht übereignete, indem sie ihm den Pass dieses Pferdes als Sicherheit überließ. Im Darlehensvertrag vom 02.09.2011 heißt es diesbezüglich unter Ziffer 4: „Sicherheiten Der Darlehensnehmer gewährt dem Darlehensgeber folgende Sicherheiten: Der Darlehensnehmer überträgt sicherungshalber das Eigentum an folgenden Gegenständen auf den Darlehensgeber: Als Sicherheit erhält der Darlehensgeber den Pass des Pferdes VIP.“ In der handschriftlichen Quittung vom 02.09.2011 heißt es: „Als Sicherheit erhält Herr V den Pass des Pferdes B5“ Der Wortlaut dieser Erklärungen deutet darauf hin, dass die Angeklagte dem Zeugen V lediglich den Pass und nicht das Eigentum am Pferd „B5“ verschaffen wollte. Ausdrücklich sollen im Darlehensvertrag Gegenstände genannt werden, die übereignet werden. Es wurde aber nicht das Pferd „B5“, sondern lediglich der Pass des Pferdes genannt. Im Rahmen eines mit dem Zeugen F getätigten Geschäfts erklärte die Angeklagte hingegen ausdrücklich am 20.05.2011 die Sicherungsübereignung von vier Pferden – darunter auch des Pferdes „B5“ Im diesbezüglichen auf den 20.05.2011 datierten Sicherungsvertrag, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde, heißt es: „ Hiermit übereigne ich im Wege der Sicherungsübereignung Frau A […] als Sicherungsgeberin nachstehende Pferde: Pferd #1 Pferd #2 Pferd #3 Pferd #4 Name: H5 C5 VIP G5 Geschlecht: Wallach Hengst Hengst Hengst Jahrgang: 2002 2001 2002 2001 Farbe: braun dunkelbraun braun Dunkelfuchs Vater: K5 Rotspon Numero Uno Dream of Glory Mutter: L5 Manu Parel Waldlöwin Lebensnummer: 02.02836 DE ##01 ####53 DE ##30 (Die Pferde sind im Gestüt M5, N5-Straße 12, ##### 05, untergebracht.) im Werte von ca. 180.000,00 € Herrn F […] als Sicherungsnehmer zur Absicherung des Kreditvertrags vom 20.05.2011 zwischen Frau A und Herrn F.“ Außerdem bekundete der Zeuge F, die jeweiligen Pferdepässe erhalten zu haben. Dem Zeugen G übergab die Angeklagte folgende handschriftliche Erklärung: „Hiermit übereigne ich den 10jahr Wallach VIP Lebendsnummer ####53 als Sicherheit an Peter G. Das Pferd steht in U5 P5-Straße.“ Die gegenüber den Zeugen F und G abgegebenen Erklärungen deuten darauf hin, dass die im Pferdehandel erfahrene Angeklagte – wenn sie das Eigentum an einem Pferd übertragen will – dies auch ausdrücklich erklärt. Schließlich folgt aus dem Eigentum am Pferdepass nicht das Eigentum am Pferd. Außerdem bekundete auch der als Vertriebsingenieur tätige und damit geschäftserfahrene Zeuge V nicht, dass die Angeklagte ihm das Eigentum am Pferd verschaffen wollte. Er befasste sich nur mit der Übergabe des Passes und bekundete lediglich, dass er gestützt auf den Pferdepass in den Niederlanden Rechte am Pferde „B5“ geltend mache. Der Rechtsstreit war zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch nicht beendet. Die genannten Umstände legen daher nahe, dass der Zeuge V lediglich den Pass des Pferdes erhalten sollte. Möglicherweise geschah dies, damit er sicher sein konnte, dass das Pferd nicht ohne seine Zustimmung verwertet wird. Der Mustervertrag – er wurde auch bei allen anderen Geldübergaben vom Zeugen V verwandt, ohne dass das Feld für übereignete Gegenstände ausgefüllt wurde – sieht für sonstige Sicherheiten aber kein Feld vor. Deshalb liegt es nahe, dass die Angeklagte und der Zeuge V den Pass bei übereigneten Gegenständen eintrugen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der Angeklagten bezüglich des Fall II.5, die – wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. IV.2.c.) – unglaubhaft ist. Die Einlassung kann bereits deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden, da die Angeklagte behauptet, dem Zeugen V das Pferd verkauft zu haben. Vorliegend geht es aber um die Frage der Sicherungsübereignung. Infolgedessen ist der Zeuge V nicht Eigentümer des Pferdes „B5“ geworden. Der Wert dieses Pferdes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war demnach nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen bekundeten mehrere Zeugen übereinstimmend und unabhängig voneinander, dass das Pferd „B5“ im Jahr 2012 habe geschont werden müssen. Die Zeugin C1 habe dies bereits im Frühjahr 2012 beobachtet. Auch die Zeugen S, T und U, F und W bekundeten dies zu einem späteren Zeitpunkt. Diesen Zeugen habe D angeboten, das Pferd wieder fit zu machen und für die Zeugen zu verkaufen, wenn sie ihn finanziell unterstützten. Letztendlich schilderte der Zeuge V glaubhaft, wie die Krankheitsgeschichte von „B5“ endete – er wurde eingeschläfert. Der Zeuge V vermittelte der Kammer zudem den Eindruck, dass er den Angaben der Angeklagten bei jeder geleisteten Zahlung Glauben schenkte. Das Geschäftsmodell habe für ihn interessant geklungen und er habe der Angeklagten aufgrund ihres Auftretens und ihres sozialen Umfeldes vertraut. Dieses Vertrauen sei trotz der ausbleibenden Rückzahlungen auch nicht grundlegend erschüttert worden. ff. Fall 6 zum Nachteil des Zeugen X Der Zeuge X bekundete wie festgestellt glaubhaft die Anbahnung und Abwicklung der von ihm getätigten Investition in Höhe von 150.000 €. Gestützt wird seine Bekundung durch die in der Hauptverhandlung verlesene handschriftlich verfasste Quittung, die unter dem Kaufvertrag mit „P“ niedergeschrieben wurde. Der Kammer vermittelte der Zeuge X den Eindruck, dass er den Angaben der Angeklagten bei Geschäftsabschluss Glauben schenkte. Er schilderte, wie die Angeklagte ihm ein Gestüt in O5 zeigte. Weil sie dort jeder gekannt habe, sei der Zeuge X nicht misstrauisch geworden. Die Aussage des Zeugen X zeigte keine Belastungstendenzen auf. Gelassen bekundete er, dass ihn der Verlust wirtschaftlich kaum belaste und ihn auch seine eigene Gier zum Abschluss des Geschäfts veranlasst habe. gg. Fall 7 zum Nachteil des Zeugen Y Der Zeuge Y bekundete die unter II.7 festgestellte Anbahnung und Abwicklung des mit der Angeklagten getätigten Geschäfts glaubhaft. Gestützt werden seine Bekundungen von dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen schriftlichen Darlehensvertrag. Nachvollziehbar konnte der Zeuge Y den Umstand erklären, dass im schriftlichen Darlehensvertrag eine Verzinsung von 0% angegeben ist. Er habe den schriftlichen Darlehensvertrag nämlich nach der Auszahlung des Geldes angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm lediglich auf eine Absicherung seiner Rückzahlungsforderung angekommen. Er habe ein schriftliches Dokument erhalten wollen, um das Bestehen seines Anspruchs beweisen zu können. Die ihm in Aussicht gestellte Rendite habe der Zeuge Y deshalb nicht in den Vertrag aufgenommen. Auch das im schriftlichen Vertrag zunächst angegebene und handschriftlich berichtigte Datum vom 19.05.2006 konnte der Zeuge Y nachvollziehbar damit erklären, dass es sich um einen Mustervertrag gehandelt und er das Datum schlicht nicht korrigiert habe. Glaubhaft bekundete der Zeuge Y, dass er an den Erfolg des Geschäftsmodells geglaubt habe. Er habe dabei auch auf das soziale Umfeld der Angeklagten vertraut. hh. Fälle 8 und 9 zum Nachteil des Zeugen Z Der Zeuge Z bekundete glaubhaft wie festgestellt die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte in den Fällen II.8 und 9. Seine Ausführungen waren geprägt von äußerst anschaulichen und lebendigen Darstellungen. Er brachte deutlich zum Ausdruck, dass er der Geschäftsidee der Angeklagten anfänglich ablehnend gegenüberstand. Dann schilderte er nachvollziehbar, wie es der Angeklagten gelang, im Laufe mehrerer persönlicher Treffen, die von der Angeklagten initiiert gewesen seien, seine Sympathie und sein Vertrauen zu gewinnen und ihn letztlich von einer Investition zu überzeugen. Überdies habe er sich bei seiner früheren Verlobten – der Zeugin F1 – vergewissert, ob Geschäfte mit anderen Geldgebern erfolgreich verliefen. Auch seinen spontanen Entschluss, der Angeklagten auf deren Anforderung weitere 15.000 € zu geben, stellte der Zeuge Z anschaulich dar. Gestützt werden diese Bekundungen von den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen handschriftlichen Quittungen, den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kaufvertrag bezüglich des Pferdes „A5“ und den insoweit glaubhaften übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin F1. Nachvollziehbar erläuterte der Zeuge Z, dass die in den Quittungen genannten Summen bereits den Gewinn enthielten, den die Angeklagte dem Zeugen Z versprochen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen spricht nicht, dass er als Geschädigter sein Interesse am Ausgang des Verfahrens in seiner Zeugenvernehmung zum Ausdruck brachte. Der Ärger des Zeugen Z, der einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen musste, ist nachvollziehbar. Im Übrigen waren in seiner Aussage keine Belastungstendenzen erkennbar. ii. Fall 10 zum Nachteil des Zeugen G1 Der Zeuge G1 bekundete anschaulich und nachvollziehbar, wie er die Angeklagte kennengelernt hatte und es zum Abschluss mehrerer Geschäfte kam. Ebenso nachvollziehbar begründete er, warum er den Angaben der Angeklagten Glauben schenkte. Zum einen habe sie einen vertrauensvollen Eindruck gemacht und zum anderen seien Zwischenfinanzierungen auch in seiner Branche – dem Autohandel – üblich. Plausibel erscheint der Kammer auch der Umstand, dass der Zeuge G1 der Angeklagten zunächst kleinere Beträge gab und sich die Investitionssummen dann nach erfolgreichen Geschäften sukzessive steigerten. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht nicht entgegen, dass der Zeuge G1 erst auf Nachfrage einräumte, dass es möglicherweise auch ein erfolgreiches Geschäft über 100.000 € gegeben habe. Die Kammer geht aufgrund dessen davon aus, dass die Einlassung der Angeklagten insoweit der Wahrheit entspricht. Allein der Umstand, dass der Zeuge G1 ein erfolgreiches Geschäft von größerem Umfang nicht von Anfang an bekundet hat, deutet nicht darauf hin, dass seine Aussage im Übrigen unglaubhaft ist und insbesondere das von dem Zeugen G1 bekundete in Fall II.10 festgestellte Geschäft nicht stattgefunden hat. Ebenso waren seine Bekundungen hinsichtlich der erhaltenen Rückzahlungen nachvollziehbar und glaubhaft. Er beschrieb, wie Taxifahrer zwei- bis dreimal Geldbeträge brachten. Diese Darstellung deckt sich mit den Bekundungen der Zeugen H1, I1 und J1, die ebenfalls die Geldübergabe durch einen Boten bekundeten. kk. Fall 11 zum Nachteil der Zeugin I1 Die Zeugin I1 bekundete glaubhaft die in II.11 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anbahnung und Abwicklung des mit der Angeklagten abgeschlossenen Geschäfts. Anschaulich schilderte die Zeugin I1, wie sie die Angeklagte in einem Urlaub in Seefeld kennengelernt habe. Im Verlauf des Urlaubsaufenthalts habe die Angeklagte ihr von ihrem erfolgreichen Geschäftsmodell berichtet. Auch die Zeugin F1 sei vor Ort gewesen und habe ebenfalls die Lukrativität der Geschäfte gelobt. Weil die Zeugin F1 der Angeklagten Investoren vermittelt hätte, habe die Angeklagte ihr den Urlaub sowie eine Rolex-Uhr geschenkt. Dass die Zeugin I1 aufgrund dieser Umstände Vertrauen in das Geschäftsgebaren der Angeklagten fasste, ist nachvollziehbar. Die Zeugin I1 war in der Lage, die von ihr geleisteten Zahlungen genau zu beziffern und zeitlich einzuordnen. Gestützt werden diese Bekundungen von den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urkunden, nämlich dem Schuldanerkenntnis vom 02.02.2012 und dem handschriftlich verfassten Darlehensvertrag vom 17.02.2012, obschon sich aus diesen beiden Urkunden eine Gesamtdarlehenssumme von 110.000 € ergibt. Da die Zeugin I1 in ihrer Vernehmung die Gesamtsumme von 104.000 € ausdrücklich bekundete und auch schilderte, aus welchen Teilzahlungen sich diese Summe zusammensetzt, hat die Kammer eine Gesamtsumme von 104.000 € zugrundegelegt. Ferner sind die Bekundungen der Zeugin I1 geprägt von einer lebendigen und detailreichen Darstellung. Sie schilderte, wie ein Taxifahrer ihr eine Rückzahlung in Höhe von 7.500 € brachte und sein Leid klagte, weil andere Geldempfänger der Angeklagten ihn bei der Auslieferung aufgrund der zu geringen ausgezahlten Beträge beschimpft hätten. Ferner schilderte sie die Versuche von ihr, der Zeugin B sowie einem Bekannten aus Frankfurt, das Geld von der Angeklagten zurückzuerhalten. Dazu begaben sie sich mehrmals nach Köln und Brühl und trafen sich mit der Angeklagten, die sie jedes Mal beruhigt habe und sehr großzügig gewesen sei. So habe die Angeklagte ihr häufig Getränke und Essen spendiert. Im Einklang mit ihren Bekundungen steht das in der Hauptverhandlung verlesene Schuldanerkenntnis, das vom 28.02.2012 datiert. Die Zeugin I1 bekundete hierzu, man habe sich auf halber Strecke zwischen Köln und Frankfurt in Montabaur getroffen. Die Angeklagte habe das Schuldanerkenntnis dort unterzeichnet. Die Aussage der Zeugin I1 weist keine Belastungstendenz auf. Sie bekundete, den wirtschaftlichen Verlust verkraftet zu haben, weil ihr wohlhabender Lebensgefährte für den Schaden aufgekommen sei. ll. Fall 12 zum Nachteil der Zeugin B Die Zeugin B bekundete glaubhaft die in Fall II.12 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anbahnung und Abwicklung des mit der Angeklagten getätigten Geschäfts. Sie schilderte anschaulich, wie die Zeugin I1 ihr die Angeklagte vorgestellt und diese ihr Geschäftsmodell erörtert habe. Die Zeugin B bekundete, dass sie sich genau an die der Angeklagten überlassene Summe erinnern könne, da diese aus einer ausbezahlten Lebensversicherung gestammt habe. Gestützt wird die Bekundung bezüglich der gezahlten Summe auch durch das handschriftlich verfasste Schreiben, das mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist und in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht auch nicht der Umstand, dass die Zeugin B nicht in der Lage war, den genauen Betrag zu beziffern, den sie insgesamt zurückerhalten hat. Zum einen machte die Zeugin B auf die Kammer keinen geschäftserfahrenen Eindruck. Zum anderen erfolgten zahlreiche kleinere Zahlungen, so dass nachvollziehbar ist, dass die Zeugin B den Überblick verloren hat. Gestützt und ergänzt werden ihre Bekundungen auch von den detailreichen Bekundungen ihres Lebensgefährten, des Zeugen J1. Dieser bekundete, mehrfach mit der Abholung des Geldes von der Zeugin B betraut worden zu sein. Er könne sich daran erinnern, eine größere Summe in Höhe von 4.000 € – 5.000 € im „V12-Hotel“ in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs erhalten zu haben. Zuvor habe er vier bis fünf Stunden warten müssen. Zudem könne er sich an die Übergabe von 1.100 € – 1.200 € sowie an 400 € – 600 € erinnern. Ferner habe er eine Erinnerung an einen Taxifahrer, der nach Oberursel gekommen sei. Dort habe der Zeuge J1 eine Ausbildung gemacht. Welche Summe dieser Taxifahrer brachte, konnte der Zeuge J1 nicht bekunden. Die Zeugin B bezifferte den von diesem Taxifahrer gebrachten Betrag auf 1.000 €. Aufgrund der dargestellten Unsicherheiten der Zeugen B und J1 geht die Kammer von einer Rückzahlung in Höhe von insgesamt 8.000 € aus. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung wie sie von der Angeklagten in ihrer Einlassung behauptet wurde, hat die Kammer nicht angenommen. Angesichts der nachvollziehbaren und anschaulichen Darstellungen der Geldübergaben, stuft die Kammer die Bekundungen der Zeugen J1 und B als glaubhaft ein. Die Zeugin B legte nachvollziehbar dar, dass sie den Angaben der Angeklagten Glauben geschenkt habe. Schließlich habe auch ihre Freundin, die Zeugin I1 investiert. Außerdem habe die Zeugin B der „bekannte Lebensgefährte“ der Angeklagten überzeugt. mm. Fall 13 zum Nachteil des Zeugen U Der Zeuge U bekundete glaubhaft das in Fall II.13 festgestellte Geschehen hinsichtlich der Anbahnung und Abwicklung des mit der Angeklagten getätigten Geschäfts. Eine Stütze finden seine Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen in den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Unterlagen – den „Darlehensverträgen“ vom 29.03.2012 und 27.04.2012 sowie in dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis vom 30.03.2012. Der Zeuge U erläuterte hierzu plausibel, dass die Angeklagte in dem „Darlehensvertrag“ vom 27.04.2012 den Erhalt desjenigen Betrages quittierte, der insgesamt von ihr zurückgezahlt werden sollte. Nachvollziehbar schilderte er, Vertrauen in das Geschäftsmodell der Angeklagten gewonnen zu haben, nachdem er Ende März tatsächlich innerhalb weniger Tage einen Gewinn von 2.500 € erhalten habe. Ferner habe die Angeklagte ihm in U5 die Pferde „B5“ und „C5“ gezeigt und mit einer Asiatin namens V9 in einem anderen, noblen Reiterstall gesprochen. Der Zeuge U habe den Eindruck gewonnen, dass diese Asiatin Pferde der Angeklagten nach Japan vermittelte. Auch der Hof von D in U5 habe einen guten Eindruck auf den Zeugen U gemacht. Überdies wog sich der Zeuge U in Sicherheit, da die Angeklagte ohne Zögern ein notarielles Schuldanerkenntnis abgab. Deshalb habe der Zeuge U auch darüber hinweggesehen, dass die Angeklagte die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sein Rechtsanwalt ihm vom Abschluss des Geschäfts abgeraten hatte. nn. Fall 14 zum Nachteil des Zeugen S Die Anbahnung und Abwicklung des in Fall II.14 festgestellten Geschäfts wurde von dem Zeugen S glaubhaft bekundet. Gestützt werden die Bekundungen des Zeugen S von dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Darlehensvertrag vom 20.04.2012 und von den Bekundungen der Zeugen U, T und C1, die sich mit den Bekundungen des Zeugen S decken. Der Zeuge T konnte auf Nachfrage erläutern, warum der Name des Pferdes „D5“ im Darlehensvertrag durchgestrichen und durch „B5“ ersetzt wurde. „D5“ habe das zu erwerbende Pferd nämlich zunächst heißen sollen. Die Zeugen T und C2 schilderten darüber hinaus die Übergabe des Geldes an D. Ihre Bekundungen finden eine Stütze in dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kaufvertrag zwischen der Angeklagten und D. Der Zeuge S vermittelte der Kammer, warum er den Angaben der Angeklagten Glauben schenkte. Zum einen hätte der Zeuge U bereits einen Gewinn aus einem Geschäft mit der Angeklagten erzielt. Zum anderen habe sich der Zeuge S in Sicherheit gewähnt, da die ihm persönlich bekannte Zeugin C1 neben der Angeklagten den Vertrag unterschrieb. Er habe gedacht, dass die Zeugin C1 nicht für eine derart große Summe die Mithaftung übernähme, wenn sie vom Geschäftsmodell nicht überzeugt sei. oo. Fall 15 zum Nachteil des Zeugen T Der Zeuge T schilderte nachvollziehbar, wie er auf das Geschäftsmodell der Angeklagten aufmerksam wurde, als er sich im Auftrag des Zeugen S mit der Angeklagten und der Zeugin C1 am 21.04.2014 nach U5 begab. Nach der Rückkehr habe ihm die Angeklagte erklärt, wofür sie Geld benötige, und auch ihn gefragt, ob er investieren wolle. Er habe auf die Angaben der Angeklagten vertraut, da der Zeuge U, den der Zeuge T gekannt habe, sein Geld aus einem Geschäft mit der Angeklagten zurückerhalten habe. Den Umstand, dass er der Angeklagten weitere 2.500 € überließ, obwohl er die Summe von 15.000 € noch nicht zurückerhalten hatte, bezeichnete er selbst als Dummheit. Seine Bekundungen werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Darlehensverträge. pp. Fall 16 zum Nachteil des Zeugen C2 Der Zeuge C2 bekundete glaubhaft die im Fall II.16 festgestellte Zahlung von 20.000 € an die Beklagte. Er schilderte nachvollziehbar, dass er allein diese hohe Summe nicht habe aufbringen können und er deshalb die Zeugen E und F gefragt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung spricht nicht, dass der Zeuge E von einem weiteren erfolgreichen Geschäft berichtete. Die Bekundung des Zeugen E war dabei geprägt von zahlreichen Details. Er habe sich genau an das weitere erfolgreiche Geschäft erinnern können, weil der Zeuge C2 ihn auf der Rückreise von Berlin angerufen habe. Auch der Zeuge F sprach in seiner Vernehmung von ein bis zwei erfolgreich abgeschlossenen Geschäften. Jedenfalls bekundeten aber sowohl der Zeuge C2 als auch der Zeuge E sowie der Zeuge F übereinstimmend ein Geschäft, bei dem keine Rückzahlung erfolgte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C2 streiten insoweit auch die vom Zeugen geäußerten Emotionen. Weil er sich gegenüber den Zeugen F und E schuldig gefühlt habe, habe er unter Schlafstörungen gelitten. Die Zeugen F und E bekundeten übereinstimmend, dass der Zeuge C2 auf sie wegen der ausbleibenden Zahlung einen deprimierten Eindruck gemacht habe. Ebenso nachvollziehbar nannte der Zeuge C2 als Grund für die Aufnahme eines Kredites den Umstand, dass er einen letzten Urlaub mit seinem todkranken Vater habe verbringen wollen, wegen des erlittenen Verlustes beim Geschäft mit der Angeklagten aber über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügt habe. In Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E und F, hält die Kammer die Einlassung der Angeklagten, es hätten insgesamt vier erfolgreiche Geschäfte stattgefunden, für unglaubhaft. Zu einem Geschäft, auf das keine Rückzahlung erfolgte, äußerte sich die Angeklagte in ihrer Einlassung nicht ausdrücklich. Dieses Geschäft fiel jedoch in den Zeitraum, für welchen die Angeklagte eingeräumt hat, das Geld für die Finanzierung ihres Kokainkonsums verwendet zu haben. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen C2, E und F. Der Zeuge C2 begründete das Vertrauen in das Geschäftsmodell der Angeklagten mit dem Umstand, dass seine Schwester von erfolgreichen Geschäften berichtet habe. Ferner bekundete er selbst ein eigenes erfolgreich abgeschlossenes Geschäft, das sein Vertrauen bestätigt habe. qq. Fall 17 zum Nachteil des Zeugen G Der Zeuge G bekundete glaubhaft das in Fall II.17 festgestellte Geschehen hinsichtlich der Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts mit der Angeklagten. Anschaulich konnte er in der Hauptverhandlung schildern, wie er die Angeklagte auf Partys seines Freundes Stefan Schwarz kennengelernt hatte. Die Angeklagte habe ihm ihr Geschäftsmodell erläutert und sodann etwa zwei Wochen auf ihn eingeredet, bis er sich bereit erklärt habe, ihr in mehreren Tranchen 80.000 € zu geben. Die bekundeten Zahlungen werden gestützt von den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Quittungen: Unter dem 25.07.2012 bestätigte die Angeklagte, 21.000 € erhalten zu haben; unter dem 01.08.2012 bestätigte die Angeklagte, 12.000 € erhalten zu haben; unter dem 03.08.2012 bestätigte die Angeklagte, 48.000 € erhalten zu haben; unter dem 01.09.2012 bestätigte die Angeklagte, 3.000 € erhalten zu haben. Auf Nachfrage konnte der Zeuge G nachvollziehbar erläutern, dass die in den Quittungen angegebenen Beträge – mit Ausnahme des in der Quittung vom 01.09.2012 angegebenen Betrages über 3.000 € – bereits die von der Angeklagten versprochene Rendite enthielten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G spricht des Weiteren, dass er auch einen entlastenden Umstand bekundete. Die Angeklagte habe ihm nämlich eine Handtasche gegeben, die er zum Preis von 1.000 € veräußert habe. Glaubhaft bekundete der Zeuge G auch, dass er das Pferd „B5“ nicht habe verwerten können, da er an der von der Angeklagten angegebenen Adresse kein Gestüt vorgefunden habe. Somit war der Wert des Pferdes „B5“ bei der Berechnung des Schadens des Zeugen G nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus bekundete der Zeuge V glaubhaft, dass er das Pferd „B5“ im Jahr 2012 im Stall „Q“ untergebracht und etwa 20.000 € in die Versorgung des Pferdes investiert habe. Das Pferd sei krank gewesen und habe auch medizinisch betreut werden müssen. Letztlich sei es eingeschläfert worden. Sein Vertrauen in das Geschäftsgebaren der Angeklagten habe der Zeuge G auf die Seriosität des Lebensgefährten der Angeklagten gestützt. Im Übrigen erklärte der Zeuge G, das von der Angeklagten behauptete Geschäft mit einem Kunden aus Schweden und den Erhalt eines Pferdepasses von einem Pferd, von dem zuvor nie die Rede gewesen sei, nicht hinterfragt zu haben, weil ihn seine Krebserkrankung beschäftigt habe. Dass er auch der Angeklagten von der Erkrankung berichtete, konnte die Kammer nicht feststellen. rr. Fall 18 zum Nachteil des Zeugen H Der Zeuge H schilderte anschaulich und detailliert, wie er die Angeklagte über einen gemeinsamen Bekannten in der „I-Bar“ in Köln kennen gelernt habe. Nach einem weiteren Treffen in einem Biergarten habe er sich mit ihr in der „J Bar“ in Köln verabredet. Von seinem Bekannten sei ihm schon angekündigt worden, dass die Angeklagte ihm ein Angebot unterbreiten werde, das der Bekannte auch angenommen habe. Dort habe ihm die Angeklagte – wie festgestellt – ihr Geschäftsmodell erläutert und ihm eine Investition in Höhe von 10.000 € vorgeschlagen. Dieser Betrag sei ihm aber zu hoch gewesen, so dass er ihr lediglich die festgestellten 4.000 € überlassen habe. Den Umstand, dass ein handschriftlicher Zettel zur Quittierung des Betrages verwendet wurde, begründete der Zeuge H nachvollziehbar damit, dass die Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, ihr Drucker sei defekt. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht auch die lebendige Darstellung in der Hauptverhandlung. Der Zeuge H bekundete, er habe Panik bekommen, als die Angeklagte zunächst mit dem Geld das Lokal verlassen habe. Sie sei dann aber zurückgekehrt und habe berichtet, das Geld einem Fahrer übergeben zu haben. Eine weitere Stütze finden seine Bekundungen in dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild, welches der Zeuge H aufnahm, um die Angeklagte später identifizieren zu können, sowie der Kopie des Personalausweises, die sich der Zeuge H als Sicherheit über die Identität der Angeklagten geben ließ. Diese Maßnahmen begründete der Zeuge H damit, dass eigentlich ein Zeuge bei der Geldübergabe habe anwesend sein sollen, dieser aber verhindert gewesen sei. Der Kammer vermittelte der Zeuge H den Eindruck, dass er der den Angaben der Angeklagten glaubte. Die Angeklagte habe auf ihn relativ normal gewirkt und sei in Lokalen großzügig aufgetreten. c. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagte in jedem der unter II. festgestellten Fälle jeweils von Anfang an nicht vorhatte, das Geld dem jeweiligen Geschädigten vollständig zurückzuzahlen. Sie spiegelte den Geschädigten jeweils lediglich vor, mit dem vereinnahmten Geld Pferde für den Handel anzukaufen. Tatsächlich wollte sie es für andere eigene Zwecke verwenden. Die Angeklagte hat eingeräumt, dass es ihr ab April oder Mai 2012 um die Finanzierung ihres Kokainkonsums gegangen sei und sie bei den letzten der Geschäfte, die Gegenstand der Anklage sind, keine Pferde habe ankaufen wollen. Daraus folgt, dass die Angeklagte das Geld ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, sich also bereichern wollte. Diese – insoweit geständige – Einlassung wird von der Feststellung gestützt, dass alle Geldgeber in den Fällen II.13 bis II.18 keine Rückzahlung mehr auf die von ihnen jeweils zuletzt geleistete Investitionssumme erhielten. Aufgrund einer Gesamtschau von Indizien gelangte die Kammer indes zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte in allen unter II. festgestellten Fällen nicht vorhatte, das Geld für den Ankauf von Pferden zu verwenden und es ihren Geldgebern vollständig zurückzuzahlen. Die Angeklagte vereinnahmte in der Zeit von August 2011 bis September 2012 eine große Summe Geld – insgesamt 1.443.000 €, wobei sie allein im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 833.000 € einnahm. Rückzahlungen leistete sie in den unter II. festgestellten Fällen insgesamt nur in Höhe von 174.000 €. Demgegenüber bekundete kein Zeuge Umstände, die auf eine tatsächliche Handelsaktivität der Angeklagten schließen lassen. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Bestand an Pferden, über den die Angeklagte verfügen konnte, im Tatzeitraum gewachsen ist. Der Zeuge K bekundete glaubhaft, dass er in seinem Stall in O5 Pferde betreut habe, über welche die Angeklagte habe verfügen können. Ein Pferd namens E5 habe ihrem Lebensgefährten gehört. Ein weiteres Pferd habe Revolverheld geheißen und sei hinten ungleich gelaufen. In den Jahren 2011 und 2012 seien vom Stall des Zeugen K nicht mehr als drei Pferde zur gleichen Zeit betreut worden, welche der Angeklagten oder ihrem damaligen Lebensgefährten zuzuordnen gewesen seien. Den Namen des dritten Pferdes wisse der Zeuge K nicht genau, da die Namen nicht im Belegungsplan gestanden hätten. Weder berichtete der Zeuge K von neu erworbenen Pferden noch von Wechseln im Bestand der Angeklagten in den Jahren 2011 und 2012. Demgegenüber bekundete der Zeuge K Wechsel im Bestand, die zuvor stattgefunden hätten. Die Pferde „B5“ und „C5“ seien nämlich für kurze Zeit in seinem Stall untergebracht gewesen. Diese Angaben bewertet die Kammer deshalb als glaubhaft, weil der Zeuge K sie nachvollziehbar auf den von ihm geführten Belegungsplan stützen konnte sowie konkrete Erinnerungen an die Pferde „B5“ und „C5“ hatte. So habe „B5“ über viel Talent verfügt, habe aber – für den Geschmack des Zeugen K – keinen guten Schritt und ein spezielles Nervenkostüm gehabt. „C5“ sei ein Dunkelbrauner gewesen, der gesundheitliche Probleme gehabt habe. Des Weiteren konnte die Angeklagte im Tatzeitraum über die Pferde „B5“ und „C5“ verfügen. Die Kammer hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge L das Pferd „B5“ im Jahre 2009 zum Preis von 120.000 € von Herrn N gekauft hat. Der Zeuge L bekundete glaubhaft, dass er auch das Geld für den Erwerb des Pferdes „C5“ vor dem Jahre 2011 zur Verfügung gestellt habe. Beide Pferde seien anschließend von der Angeklagten beritten worden und hätten von ihr verkauft werden sollen. Unabhängig voneinander und übereinstimmend bekundeten die Zeugen L1, U, T, S und C1, dass diese Pferde auf dem Gestüt von D untergebracht gewesen seien. Diese Pferde seien ihnen als die Pferde der Angeklagten gezeigt worden. Die Zeugin C1 bekundete anschaulich und lebhaft, wie sie auf dem Pferd „C5“ geritten sei und gespürt habe, dass sie für ein solches Pferd nicht gut genug habe reiten können. Die Zeugen L1, U und T bekundeten außerdem übereinstimmend, dass auf dem Gestüt von D noch das Pferd „F5“ gestanden habe. „F5“ habe dem Lebensgefährten der Angeklagten gehört. Die Zeugin C1 berichtete von ein oder zwei Ponys in U5, die für eine Tochter der Angeklagten gewesen seien. Auch auf dem Hof von D konnte die Kammer demzufolge nicht den Erwerb neuer Pferde feststellen. Von weiteren Pferdehöfen, auf den Pferde der Angeklagten standen, berichtete kein Zeuge. Ebenso wenig bekundete der Zeuge M, dessen Vernehmung die Angeklagte beantragt hatte, mit der Angeklagten einen Kaufvertrag über ein Pferd geschlossen zu haben. Der Zeuge M kenne die Angeklagte nicht und könne auch sicher ausschließen, mit ihr im Jahre 2011 ein Geschäft abgeschlossen zu haben. In diesem Zeitraum habe er derartige Geschäfte nicht getätigt. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, da der Zeuge M bekundete, seit dem Jahre 2009 selbst einem Strafverfolgungsverfahren ausgesetzt gewesen zu sein. Zu den Pferden „G5“ und „D5“ konnte keiner der vernommenen Zeugen Angaben machen. Auch dem Zeugen K waren diese Namen kein Begriff. Als Indiz dafür, dass die von der Angeklagten angepriesenen Geschäfte keinen realen Hintergrund hatten, wertet die Kammer, dass die Angeklagte das Pferd „B5“ gegenüber vier Geldgebern als lukratives Investitionsobjekt anpries und dabei jeweils unterschiedliche, widersprüchliche Angaben machte. Im Zeitraum von Herbst 2011 bis April 2012 gab die Angeklagte viermal vor, Geld für die Zwischenfinanzierung – also den Ankauf – dieses Pferdes zu benötigen. Drei dieser Investitionsangebote liegen vor dem Zeitraum, in welchem die Angeklagte ihrer Einlassung zufolge keinen Pferdehandel mehr betrieben hat. Dass die Angaben der Angeklagten jeweils falsch waren, ergibt sich aus Folgendem: In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte bezüglich des Pferdes „B5“ dahingehend eingelassen, dass der Zeuge L ihr einen Scheck gegeben habe, um ihr den Erwerb des Pferdes zu ermöglichen. Den restlichen Kaufpreis habe sie selbst bezahlt. Die Kammer hat auf den Beweisantrag der Angeklagten als wahr unterstellt, dass der Zeuge L mit Rechnung vom 05.06.2009 das Pferd „B5“ von Herrn N gekauft hat. Dies findet auch eine Stütze in der an den Zeugen L adressierten und in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung sowie in der Bekundung des Zeugen L. Diese Feststellung steht nicht zwingend im Widerspruch zur Einlassung der Angeklagten, da der Zeuge L das Pferd auch für die Angeklagte erworben haben könnte. In seiner Vernehmung sprach er insoweit von einem „Sondergeschäft“. Ferner räumte der Zeuge L glaubhaft ein, mit der Angeklagten eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Aufgrund der genannten Umstände steht aber jedenfalls fest und wird von der Angeklagten auch glaubhaft eingeräumt, dass das Pferd „B5“ schon mehrere Jahre vor dem Tatzeitraum in ihrer Verfügungsgewalt stand. Dies bekundete überdies auch der Zeuge K glaubhaft, der in seinem Gestüt in O5 Pferde der Angeklagten und ihres damaligen Lebensgefährten pflegte. Er könne sich an das Pferd „B5“ erinnern, um das er sich kurze Zeit gekümmert habe. Es habe seinerzeit Streit zwischen dem Zeugen L und der Angeklagten darüber gegeben, wer die Unterstellungskosten trägt. Die Angeklagte habe gegenüber dem Zeugen K eingewandt, das Pferd gehöre dem Zeugen L. Dieser wiederum habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Angeklagte müsse für das Pferd zahlen, da es ihr gehöre. Jedenfalls habe das Pferd „B5“ bereits vor dem Tatzeitraum ausgebildet und verkauft werden sollen. Aufgrund dieser detailreichen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Bekundung des Zeugen K als glaubhaft einzustufen. In Widerspruch zu dem Umstand, dass die Angeklagte über das Pferd „B5“ bereits seit dem Jahre 2009 verfügen konnte, stehen die Angaben, welche die Angeklagte gegenüber den Zeugen O, V, X und S machte. Der Zeuge O bekundete glaubhaft, die Angeklagte habe ihm angeboten, den Ankauf des Pferdes „B5“ zu finanzieren. Das Pferd habe an arabische Interessenten weiterverkauft werden sollen und habe einen Wert von 400.000 €. Als eine Rückzahlung des vom Zeugen O investierten Geldes ausblieb, habe die Angeklagte angegeben, das Pferd nun an die Zeugin C1 verkaufen zu wollen. Der Zeuge O müsse aber auch als Verkäufer auftreten, damit die Zeugin C1 sicher sei, dass er keine Ansprüche an dem Pferd mehr geltend mache. Dem Zeugen O, der als Rechtsanwalt tätig ist, war diese Bekundung sichtlich unangenehm. Er hatte nämlich eingeräumt, sich zur Veräußerung eines Pferdes verpflichtet zu haben, ohne dessen Eigentümer zu sein. Er habe versuchen wollen, noch an das eingesetzte Geld zu kommen. Diese Selbstbelastung spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen O. Ferner findet die Bekundung eine Stütze in dem vom Zeugen O unterzeichneten Kaufvertrag, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde. Ausweislich dieses Vertrages veräußerte der Zeuge O mit der Angeklagten das Pferd „B5“ an C1. Demgegenüber ist die Einlassung der Angeklagten, sie habe mit dem vom Zeugen O erhaltenen Geld ein Pferd in Holland erworben, unglaubhaft. Der Zeuge O bekundete glaubhaft, dass es sich um das Pferd „B5“ handelte, obwohl dies mit dem angeführten für den Zeugen unangenehmen Weiterverkauf verbunden war. Überdies nannte der Zeuge O weitergehende Informationen – den geplanten Weiterverkauf an arabische Interessenten und den Wert des Pferdes „B5“ – die aus Sicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen O sprechen. Die sich teilweise einlassende Angeklagte verschwieg hingegen den Namen und den jetzigen Standort des Pferdes, das sie mit dem Geld des Zeugen O erworben haben will. Auch der Zeuge V bekundete glaubhaft, dass ein Teil des von ihm investierten Geldes für den Ankauf des Pferdes „B5“ habe verwendet werden sollen. Er bezeichnete dieses Unternehmen als „Projekt R“, da das Pferd an brasilianische Interessenten habe verkauft werden sollen. Es habe einen Wert von 200.000 € bis 300.000 €. Außerdem habe der Zeuge V den Pass des Pferdes „B5“ als Sicherheit erhalten. Seine diesbezüglichen Bekundungen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Demgegenüber ist die Einlassung der Angeklagten in Bezug auf die Investitionen des Zeugen V unglaubhaft. Sie hat sich dahingehend eingelassen, dass sie ihm das Pferd „B5“ zum Preis von 280.000 € verkauft habe. Die Angeklagte habe aber alle Kosten für die Unterhaltung des Pferdes „B5“ tragen sollen. Der Zeuge V habe aber nach außen nicht als Eigentümer des Pferdes „B5“ in Erscheinung treten wollen, weil er fürchtete, eine „Vermögenssteuer“ zahlen zu müssen. Diese Einlassung steht nicht nur in Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung verlesenen Quittungen und Darlehensverträgen, die keinen Hinweis auf den Erwerb eines Pferdes zum Preis von 280.000 € enthalten. Lediglich in der handschriftlichen Quittung vom 30.11.2011 bestätigte die Angeklagte: „50.000 für Hengst erhalten“. Die Einlassung der Angeklagten ist vor allem auch deshalb unglaubhaft, weil der Zeuge V – im Einklang mit den verlesenen Verträgen und Quittungen – anschaulich von verschiedenen Projekten berichtete. Diese Projekte hätten verschiedene Pferde zum Gegenstand, für die die von geleisteten Zahlungen hätten verwendet werden sollen. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen V streitet auch, dass die Angeklagte gegenüber anderen Geschäftspartnern mit Interessenten aus dem Ausland – auch aus Brasilien – warb. Im Übrigen hätte der Zeuge V auch den Gewinn aus den Darlehensverträgen versteuern müssen, so dass die Einlassung der Angeklagten diesbezüglich keinen Sinn ergibt. Der Zeuge X bekundete glaubhaft, die Angeklagte habe ihm berichtet, sie benötige eine Zwischenfinanzierung für das Pferd „B5“ Sie habe bereits einen Kaufvertrag mit einer brasilianischen Interessentin abgeschlossen. Der Kaufpreis habe 800.000 € betragen sollen. Dieser Kaufvertrag wurde in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Im Kaufvertrag ist lediglich der angebliche Name dieser Interessentin – „P“ – angegeben, weitere nähere Angaben – eine Adresse oder gar eine telefonische Erreichbarkeit – wurden nicht angegeben und auch dem Zeugen X nicht mitgeteilt. Dieser bekundete glaubhaft, nie Kontakt zu „P“ gehabt zu haben. Diese diffusen Angaben erwecken den Eindruck, dass es sich bei „P“ um eine fiktive Person handelt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angeklagte mit den von ihr vereinnahmten Geldern keinen Pferdekauf finanzieren wollte, ist der Notizzettel mit der Aufschrift „V1 O1-Bank München #### K. ####1“, der auf dem Kaufvertrag mit „P“ haftete und auch in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Der Zeuge X bekundete diesbezüglich glaubhaft, die Angeklagte hätte ihm angeboten, eine weitere Investitionssumme auf das auf dem Notizzettel genannte Konto bei der O1-Bank überweisen zu können. Auf dem Notizzettel war außerdem noch „V1“ notiert. Aus dem Umstand, dass der Zeuge V den Vornamen V1 trägt und ein Konto bei der O1-Bank führt, schließt die Kammer, dass die Angeklagte dem Zeugen V das Geld zukommen lassen wollte. Dieses Geschehen deutet darauf hin, dass die Angeklagte darum bemüht war, einen Teil ihrer Schulden damit zu tilgen, indem sie neue Geldgeber fand und damit ihre Geldgeber beruhigen wollte. Gegenstand der Investitionen des Zeugen S war ebenfalls das Pferd „B5“ Dieser bekundete glaubhaft, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, mit seinem Geld das Pferd „B5“ von D erwerben zu wollen. Tatsächlich begab sich die Angeklagte mit dem Geld nach U5 und übergab D das Geld. Dies bekundeten die Zeugen T und C1 glaubhaft. Beide Zeugen schilderten anschaulich die Fahrt auf den Hof von D in U5 und die dort abgewickelte Übergabe von 150.000 €. Wie bereits dargelegt befand sich das Pferd „B5“ aber deshalb auf dem Hof von D, weil dieser es betreute und pflegte. Die Angeklagte konnte über das Pferd verfügen, seitdem es von Herrn N gekauft worden war. Demzufolge kann D ihr das Pferd nicht verkauft haben. Damit geht die Bekundung des Zeugen S einher, D habe ihm gegenüber zugegeben, den Verkauf lediglich inszeniert zu haben. Die Angeklagte habe ihm Geld für den Unterhalt der Pferde geschuldet, das er sich auf diese Weise habe beschaffen wollen. Die Kammer verkennt bei der Würdigung dieser Aussage nicht, dass sie D nicht selbst vernehmen konnte und der Zeuge S – wie er selbst bekundete – „Druck“ auf D ausübte. Die dem Zeugen S von der Angeklagten dargelegten Umstände bezüglich des Pferdes „B5“ stellen aber im Kontext des gerade Dargelegten die insgesamt vierte Variante zu diesem Pferd dar, welche die Angeklagte ihren Geldgebern präsentierte. Überdies bekundete auch die Zeugin C1 in der Hautverhandlung, dass ihr der Verkauf des Pferdes „B5“ an die Angeklagte in U5 merkwürdig erschienen sei, weil das Pferd der Angeklagten – der Wahrnehmung der Zeugin C1 zufolge – bereits gehört habe. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer erst recht keinen Anhalt, den Bekundungen des Zeugen S nicht unumwunden zu glauben. Zusammenfassend hat die Angeklagte das Pferd „B5“ bereits vom Beginn der zweiten Jahreshälfte bis Ende April 2012 mehrfach eingesetzt, um ihren Geschäftspartnern ein vermeintlich lukratives Investitionsobjekt zu präsentieren. Außerdem führte die Angeklagte den Zeugen L1 und V – bereits im Winter 2011/12 – den Verkauf des Pferdes „B5“ als Lösung ihres Liquiditätsengpasses vor. Im Sommer 2012 verfuhr sie ebenso beim Zeugen T. Gegenüber dem Zeugen G erklärte die Angeklagte, ihm das Pferd „B5“ zu übereignen. Dabei macht die Angeklagte jeweils unterschiedliche, wahrheitswidrige Angaben bezüglich der Historie des Pferdes „B5“ und einem bevorstehenden Weiterverkauf. Ferner verwickelte sich die Angeklagte auch bei anderen angedienten Investitionsgeschäften in Widersprüche. So bestehen Auffälligkeiten bei den mit dem Zeugen Z getätigten Geschäften. Bereits das ihm angediente Geschäftsmodell begründet Zweifel hinsichtlich seiner Sinnhaftigkeit. Die Angeklagte behauptete jeweils, eine Zwischenfinanzierung für den Ankauf eines Pferdes zu benötigen, wobei sie den Käufer allerdings schon gefunden habe. Dann wiederum stellt sich die Frage, warum eine Zwischenfinanzierung überhaupt erforderlich sein soll. Schließlich entstehen bei einem sofortigen Weiterverkauf auch nicht so hohe Unterstellkosten, dass ein derart hoher Geldbetrag hierfür erforderlich wäre. Der dem Zeugen Z vorgelegte und in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Kaufvertrag nennt als Käufer des Pferdes, für das eine Zwischenfinanzierung benötigt worden sein soll, einen Herrn „D1“. Dies legt nahe, dass es sich dabei um D handeln soll, der – wie ausgeführt – Pferde für die Angeklagte versorgte und von ihr auch im Fall II.14 als Scheinverkäufer eingesetzt wurde. Zudem wurde der Name „D“ falsch – nämlich „D1“ – geschrieben, was darauf hindeutet, dass dieser Vertrag nicht tatsächlich mit ihm abgeschlossen wurde. Überdies war im Kaufvertrag mit „D1“ unter § 2 Folgendes bestimmt: „§ 2 Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt 60.000 €. Der Kaufpreis ist fällig bei Kaufabschluss / bei Übergabe / spätestens bis zum 15.2.2011. Die Zahlung erfolgt bar bei Abholung.“ Damit sollte der Zeuge Z also den Ankauf eines Pferdes finanzieren, obwohl der Kaufpreis schon rund zehn Monate zuvor fällig geworden war. Der Zeuge Z bekundete diesbezüglich, dies sei ihm nicht aufgefallen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass auch die mit dem Zeugen Z getätigten Geschäfte nicht der Finanzierung von Pferdeankäufen dienten und die Angeklagte dies nur vorgab. Ebenso weisen die mit dem Zeugen T getätigten Geschäfte Auffälligkeiten auf. Die Angeklagte gab ihm gegenüber vor, mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geld die Pferde „C5“ und „Z11“ erwerben zu wollen. Wie bereits ausgeführt (vgl. IV.2.c), konnte sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit über das Pferd „C5“ verfügen, welches der Zeuge L erworben hat. Zum Verbleib des Pferdes „Z11“ erlangte die Kammer in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte. Außerdem sind die Zeitpunkte der von der Angeklagten getätigten Auszahlungen zu berücksichtigen. Einige der unter II. genannten Geldgeber erhielten zumindest einen Teil ihres Geldes zurück. Auffällig ist dabei, dass diejenigen Zeugen, welche der Angeklagten in den Fällen II.13 bis II.18 Geld gaben, keine Rückzahlung – zumindest auf das jeweils zuletzt getätigte Geschäft – erhielten. Der Zeuge G erhielt lediglich auf sein Verlangen hin eine Handtasche, die er verwertete. Dies deckt sich – wie bereits ausgeführt – mit der Einlassung der Angeklagten, sich ab dem Frühjahr 2012 nicht mehr um die Pferdegeschäfte gekümmert zu haben. Allerdings erhielten die Zeugen Y und Z am 21.04.2012 einen geringen Teil des investierten Geldes – der Zeuge Y 15.000 €, der Zeuge Z 20.000 € – zurück. Nur wenige Tage später erhielt die Zeugin I1 am 26.04.2012 7.500 € zurück. Auch die Zeugin B erhielt in mehreren Teilzahlungen Geld zurück. Am 21.04.2012 hatte die Angeklagte 150.000 € vom Zeugen S vereinnahmt. Aus diesem zeitlichen Zusammenhang schließt die Kammer, dass die Auszahlungen an die Zeugen Y, Z, I1 und B aus der Zahlung des Zeugen S stammten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen glaubhaft bekundeten, sie hätten zuvor mehrfach versucht, eine Rückzahlung zu erwirken. Der Zeuge Z hatte der Angeklagten die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Angeklagte die Teilrückzahlungen leistete, um die Situation zu befrieden. Dafür streitet auch der bereits geschilderte Versuch, den Zeugen X von einer Überweisung auf das Konto des Zeugen V zu überzeugen. Die Kammer verkennt nicht, dass auch andere Zeugen Rückzahlungen erhielten. Die Zeugin K2 bekundete glaubhaft, im September 2011 12.000 € und im Sommer 2012 2.500 € zurückerhalten zu haben. Der Zeuge O erhielt insgesamt 35.000 € zurück. Die Zeugin H1 erhielt wesentlich später als vereinbart einen Betrag von 10.000 € zurück. Der Zeuge V vereinnahmte am 19.12.2011 eine Rückzahlung in Höhe von 40.000 € und später mehrere kleinere Rückzahlungen von insgesamt 25.000 €. Auch der Zeuge G1 erhielt 16.000 € zurück. Bei einem Geschäft erzielte auch der Zeuge U einen Gewinn von 2.500 €, ebenso hat die Kammer festgestellt, dass auch der Zeuge C2 zweimal sein Geld mit Gewinn zurückerhielt. Indes haben sich für die Kammer in der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Rückzahlungen im Zusammenhang mit erfolgreichen Pferdehandelsgeschäften stehen. Lediglich der Zeuge V bekundete, die Angeklagte habe gesagt, die Summe von 40.000 € sei eine Anzahlung japanischer Käufer. Ein konkretes Pferd habe sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Dies ist insofern auffällig, als der Zeuge V den Namen des Pferdes „B5“ kannte und die Angeklagte gerade mit dem Zeugen V häufig besprochen hatte, warum der Verkauf eines Pferdes nicht zustande kam. Es ist daher ungewöhnlich, wenn die Angeklagte ein erfolgreiches Geschäft verschweigen und auch den Namen eines verkauften Pferdes nicht nennen würde. Ferner fällt auf, dass die Angeklagte den Zeugen U und C2 den eingesetzten Betrag samt einem Gewinn binnen kurzer Zeit auszahlen konnte. Angesichts des Umstandes, dass sie zu diesem Zeitpunkt zahlreichen Geldgebern noch erhebliche Summen schuldete, deutet dies darauf hin, dass es ihr nur um die Akquirierung neuer Geldgeber ging, die sie mit einem funktionierenden Geschäft anlocken wollte. Einen Hinweis auf eine solche Verfahrensweise stellt auch der erfolglose Versuch der Angeklagten dar, den Zeugen X zu einer Überweisung auf das Konto des Zeugen V zu bewegen. Als Indiz für die Täuschungsabsicht der Angeklagten wertet die Kammer auch, dass die Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum hinweg ein ähnliches Verhaltensmuster an den Tag legte. Zu den Zeugen, die nicht sofort von dem Geschäftsmodell überzeugt waren, stand die Angeklagte vor Erhalt des Geldes in regelmäßigem Kontakt. So bekundeten dies die Zeugen L1, X, Y, Z, U, G und H übereinstimmend. Sie war dazu bereit, ihren Geldgebern sofort und ohne zu zögern eine vermeintliche Sicherheit zu verschaffen. Sie unterschrieb nicht nur jede Quittung und jeden Vertrag, sondern bot auch die Überlassung von Pferdepässen an. Hiervon berichteten die Zeugen V, Y, X und G. Auf Bitten des Zeugen U gab die Angeklagte ohne zu zögern ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis ab. Nach Erhalt des Geldes bekundeten einige Zeugen unabhängig voneinander, dass die Angeklagte nicht so leicht wie vor dem Vertragsschluss zu erreichen gewesen sei. Der Zeuge X bekundete glaubhaft, die Angeklagte habe früher fast täglich mit ihm per SMS kommuniziert. Als er aber erklärt habe, kein weiteres Geld investieren zu wollen, habe sie sich nicht mehr gemeldet. Dies lässt den Schluss zu, dass die Angeklagte ausschließlich an der Akquise neuen Kapitals interessiert war. Auch der Zeuge Z bekundete lebhaft und detailreich, wie er versuchte, die Angeklagte nach Ablauf der Rückzahlungsfrist zu erreichen. Während sie vor den Geschäftsabschlüssen auf einen regelmäßigen Kontakt zum Zeugen Z bedacht gewesen sei und sich den ganzen Sommer über mit ihm habe treffen wollen, sei sie anschließend für ihn nur schwer zu erreichen gewesen. Einmal habe sie ihm auf seine telefonische Nachfrage mitgeteilt, sich in den Niederlanden aufzuhalten. Als der Zeuge Z sie jedoch im Anschluss in Brühl aufgesucht habe, habe sie ihm die Tür geöffnet. Auch habe sie ihm die Telefonnummer eines „D“ gegeben, den sie für die Nichtzahlung verantwortlich gemacht habe. Der Zeuge Z habe jedoch niemanden erreichen können. Die Zeugin H1 bekundete, die Angeklagte habe ein Telefonat mit ihr verweigert, weil ihr Auto gerade voller Araber sei und sie nicht sprechen könne. Gegenüber der Zeugin B habe die Angeklagte auf Nachfrage angegeben, das Geld nun zu haben. Als die Zeugin B das Geld habe abholen wollen, sei die Angeklagte nicht mehr verfügbar gewesen. Andere Zeugen – wie die Zeugen L1 und I1 – bekundeten, dass die Angeklagte ihnen gegenüber auch nach Erhalt des Geldes äußerst spendabel aufgetreten sei. Sie habe Essen und Getränke ausgegeben. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Angeklagte diese Zeugen beruhigen wollte. Die Zeugin I1 bekundete sogar diese beruhigende Wirkung. Ferner war die Angeklagte stets bereit, auf Bitten einiger Geldgeber Darlehensverträge oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu unterschreiben, von denen sich die Geldgeber jeweils eine Sicherung versprachen. So verfuhr die Angeklagte – wie die Zeugen bekundeten und auch durch die auszugsweise verlesenen Verträge belegt wird – mit den Zeugen L1, V, Y, Z und I1. Dem Zeugen G erklärte die Angeklagte, ihm das Pferd „B5“ zu übereignen. Dabei teilte sie dem Zeugen G den falschen Standort des Pferdes mit und händigte einen Pferdepass aus, der nicht auf das Pferd „B5“ ausgestellt war. Unabhängig voneinander bekundeten auch zahlreiche Zeugen, dass die Angeklagte die ausbleibende Rückzahlung mit diversen Ursachen begründet habe, wobei sie den Zeugen bei erneuten Nachfragen andere Ursachen genannt habe. Die Zeugen K1, H1, L1, G1, B und S bekundeten, dass die Angeklagte von gesundheitlichen Problemen des zu verkaufenden Pferdes gesprochen habe. Der Zeuge L1 schilderte in diesem Zusammenhang, wann immer die Angeklagte vorgegeben habe, dass ein Verkauf des Pferdes „B5“ kurz bevor stehe, habe sie anschließend von einer Erkrankung des Pferdes gesprochen. Der Zeuge L1 sagte auf Grundlage der Aussagen der Angeklagten hätte das Pferd wohl eine „wandelnde Apotheke“ sein müssen. Die Zeugen H1, Z, Y, G1, T und G bekundeten, die Angeklagte habe vorgegeben, dass es Schwierigkeiten mit dem Tierarzt gebe beziehungsweise noch ein tierärztliches Attest fehle. Die Zeugen K1, Z, Y, G1, S und H bekundeten, die Angeklagte habe ihnen von Schwierigkeiten mit dem Kaufinteressenten berichtet. Die Zeugin B bekundete, die Angeklagte habe ihr mitgeteilt, es komme nicht zum geplanten Verkauf des Pferdes, weil der den Verkauf abwickelnde Rechtsanwalt verhindert sei. Gegenüber der Zeugin K1 habe die Angeklagte von Problemen mit dem Zoll gesprochen. Die Zeugen Y, T und C2 bekundeten, die Angeklagte habe außerdem Schwierigkeiten beim Verladen des Pferdes berichtet. Besonders anschaulich und lebhaft schilderte der Zeuge T, dass er dieser Begründung habe nachgehen wollen. Nachdem er auf dem Hof von D keinen Transporter vorgefunden habe, habe D gesagt, der LKW stehe drei Höfe weiter, weil er den Hof nicht erreichen könne. Dort und in der näheren Umgebung habe der Zeuge T aber keinen LKW gefunden. Der Zeuge H bekundete, die Angeklagte habe auf seine Nachfrage einmal Kopfschmerzen, ein anderes Mal einen Termin mit einem ihrer Kinder und ein weiteres Mal einen Autounfall als Grund für ihre Verhinderung angeführt. Die Vielzahl und Mannigfaltigkeit der von der Angeklagten in einem kurzen Zeitraum vorgebrachten Begründungen, welche die Angeklagte beliebig auswechselte, sowie der Umstand, dass sie zu den meisten Zeugen auf Distanz ging, von denen sie sich keine Zahlung mehr erhoffte, streiten dafür, dass es ihr von Anfang an nur um die Vereinnahmung des Geldes ging und sie nicht vorhatte, mit dem Geld Pferde anzukaufen. Darüber hinaus bewegte sich die Angeklagte im gesamten Tatzeitraum in der Gesellschaft vermögender Personen und zeigte sich diesen gegenüber vor und nach Erhalt des Geldes spendabel. Die Zeugen I1, Y, L1 und H bekundeten, dass die Angeklagte Essen und Getränke ausgab. Die Zeugin I1 beruhigte dieser Umstand sogar im Hinblick auf die ausstehende Rückzahlung. Zugleich muss aber in Rechnung gestellt werden, dass die Angeklagte von ihrem Lebensgefährten M1 nur wenig Geld zur Verfügung gestellt bekam, wie sie selbst glaubhaft schilderte. Weitere Einkommensquellen hatte die als Hausfrau tätige Angeklagte nicht. Auch dies indiziert, dass sie das vereinnahmte Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – für andere Zwecke als den Pferdehandel verwendete. Zudem ist die Angeklagte einschlägig vorbestraft. Die den Verurteilungen durch das Amtsgericht Brühl vom 18.4.2008 und 05.10.2010 zugrunde liegenden Sachverhalte ähneln den unter II. festgestellten Sachverhalten. Sie hatte also Erfahrung darin, wie man durch Täuschung Geld erlangen konnte. Zusammenfassend erzählte die Angeklagte einigen Geldgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils sich widersprechende Geschichten bezüglich bevorstehender Pferdegeschäfte. Sie legte während des gesamten Tatzeitraumes ein ähnliches Verhaltensmuster an den Tag, indem sie nach Erhalt des Geldes für ihre Geldgeber schlecht zu erreichen war und ihnen verschiedene, sich jeweils wiederholende Begründungen für das Ausbleiben der Rückzahlung nannte. Jederzeit war sie bereit, von ihren Geldgebern vorgelegte Verträge zu unterschreiben. Außerdem verfügte sie über ausreichendes Bargeld, um sich in teuren Lokalitäten aufzuhalten und dort Leute einzuladen. Demgegenüber sind Handelsaktivitäten im Tatzeitraum nicht erkennbar. Die Kammer stellt bei der Bewertung des Tatgeschehens nicht in Frage, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Berufsausbildung und ihrer Erfahrung, in der Lage ist, Pferde auszubilden und bei ihnen eine Wertsteigerung herbeizuführen. Ebenfalls geht die Kammer davon aus, dass Wertsteigerungen, wie sie die Angeklagte ihren Geldgebern gegenüber versprach, grundsätzlich im Pferdehandel realisierbar sind. Deshalb hält die Kammer es auch für glaubhaft, dass die Angeklagte vor dem Tatzeitraum Pferde gewinnbringend weiterverkaufte und ihren Geldgebern, welche eine Zwischenfinanzierung ermöglicht hatten, den vereinbarten Gewinn auszahlte. Damit geht einher, dass die Angeklagte im Verfahren Landgericht Köln 110 KLs 45/12 in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde. Das diesen Fällen zugrunde liegende tatsächliche Geschehen soll laut Anklageschrift vor dem Tatzeitraum der unter III. festgestellten Taten stattgefunden haben. Deshalb hatte die Kammer keinen Anlass, die Gründe für die ergangenen Freisprüche aufzuklären. Aufgrund einer Gesamtschau der genannten Umstände ist die Kammer jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte derartige Geschäfte im Tatzeitraum nicht tätigte oder auch nur tätigen wollte. Selbst wenn die Angeklagte – wovon die Kammer ausgeht – über einige Pferde rechtlich verfügen durfte, so fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Pferde im Tatzeitraum erworben wurden und die Angeklagte mit dem vereinnahmten Geld tatsächlich Pferde ankaufen wollte, um damit gewinnbringenden Handel zu treiben. Dies stand ihr im Tatzeitraum auch deutlich vor Augen. Ihr ging es allein darum, ihren Lebenswandel und Kokainkonsum zu finanzieren. V. Die Angeklagte ist des Betruges in 18 Fällen schuldig. Zwischen den 18 Taten herrscht Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, weil es sich um 18 selbständige Betrugstaten handelt. In den Fällen II.4, 5, 7, 11, 13 und17 liegt nur eine Tat des Betruges vor. Der Umstand, dass die Geschädigten mehrfach Zahlungen leisteten, führt nicht zu der Annahme mehrerer Taten. Diese Zahlungen stellten letztendlich nur die Hingabe einer Summe in mehreren Tranchen dar. Die Angeklagte erlangte die Zahlung dieser Tranchen, indem sie die jeweiligen Geschädigten über ihr Geschäftsmodell täuschte. Damit beruhen alle diese Zahlungen letztlich auf einer Täuschung, auf die sich die Angeklagte lediglich berief, wenn sie eine neue Tranche erhielt beziehungsweise abrief. Anders ist die Rechtslage in den Fällen II.8 und II.9 zum Nachteil des Zeugen Z. Hier täuschte die Angeklagte zunächst darüber, dass sie von den zunächst erhaltenen 50.000 € das Pferd „A5“ ankauft. Kurze Zeit nach Erhalt des Geldes meldete sie sich erneut beim Zeugen Z und spiegelte ihm vor, dass sie nunmehr eine Zwischenfinanzierung für den Erwerb eines Fohlens benötige. Demzufolge täuscht sie den Zeugen Z über das Vorliegen zweier konkreter Geschäfte. In allen anderen Fällen, in denen mehrere Zahlungen erfolgten, investierten die Anleger nur in das Geschäftsmodell der Angeklagten. Insbesondere der Zeuge V gab ihr Geld, sobald sie es verlangte. Dabei war vereinzelt von Projekten die Rede, allerdings konnte auch der Zeuge V seine geleisteten Zahlungen nicht mehr den Projekten zuordnen. Letztlich fasste er die Zahlungen selbst in Darlehensverträgen zusammen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 10, 20 und 35 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. VI. Das Gesetz sieht für einen Betrug in § 263 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht. Die Kammer geht bei allen 18 Taten von einem besonders schweren Fall aus, so dass der Strafrahmen § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist und von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Bei allen 18 Taten verwirklichte die Angeklagte das in § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB normierte Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehung. Sie wollte sich nämlich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Die Taten beging sie, um ihren Lebenswandel und ihren Kokainkonsum zu finanzieren. Es besteht kein Anlass, von der im Gesetz aufgestellten Vermutung, dass bei der Erfüllung des Tatbestands eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall vorliegt, abzusehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass alle Geschädigten der Angeklagten die Tatbegehung äußerst leicht gemacht haben und die Zeugen V, X, I1, U und S den Verlust des Geldes ohne weiteres wirtschaftlich verkraften konnten. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die Hemmschwelle der Angeklagten zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei der Akquise von Anlagekapital erheblich gesenkt wurde und dies zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Zudem beging die Angeklagte die Taten auch, um ihren Kokainbedarf zu befriedigen. Diese Umstände – wie alle strafmildernden Umstände im Übrigen, die die Kammer auch hier berücksichtigt hat – geben indes keine Veranlassung, jeweils den Normalstrafrahmen anzuwenden und das Vorliegen eines besonders schweren Falles abzulehnen. Die Angeklagte beging die Taten während einer laufenden Bewährungszeit. Sie stand aufgrund einer einschlägigen Verurteilung wegen Betruges unter Bewährung. In Bezug auf den Kokainkonsum ist festzustellen, dass die von der Angeklagten bei den Taten vereinnahmten Gelder den Geldbedarf weit übersteigen, der für die Befriedigung des Kokainkonsums notwendig war. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung des Betäubungsmittelkonsums der Angeklagten im Tatzeitraum war diese bei Begehung der Taten weder in ihrer Einsichts-, noch in ihrer Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maß gemindert. Auch angesichts des zeitweise nicht unerheblichen Kokainkonsums im Zeitraum der Begehung der hier in Rede stehenden Taten war noch keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren und jederzeit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N1 im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese macht die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks zu Eigen. Die Sachverständige führte aus, dass aufgrund des Kokainkonsums der Angeklagten, der - mit einem von der Angeklagten verspürten Drang zum Konsum, - einer durch Dosissteigerungen dokumentierten Toleranzentwicklung sowie - einer durch Vernachlässigung von sonstigen Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Ausübung des Reitsports, belegten Einengung auf den Substanzgebrauch einherging, bei der Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Kokain besteht. Diese Abhängigkeitserkrankung führte nicht dazu, dass bei der Angeklagten eines der Eingangsmerkmale der §§ 20,21 StGB vorliegt. Wie die Sachverständige Dr. N1 überzeugend dargestellt hat und wovon sich die Kammer aufgrund des von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte, ist es aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nicht zu einer Persönlichkeitsdepravation oder sonstigen schweren Persönlichkeitsstörungen gekommen. Bei der Angeklagten, die der Hauptverhandlung jederzeit folgen konnte, fehlt es an jeglichem bei Vorliegen einer solchen Störung zu erwartenden Symptomen. Die Angeklagte war im Tatzeitraum nicht sozial isoliert. Vielmehr hatte sie neben den in ihrem Haushalt lebenden Kindern weiterhin Kontakt zu ihrem Sohn David Zabel und auch zu zahlreichen Bekannten wie die Zeugin C1 schilderte. Ferner trat die Angeklagte auch noch ab April 2012 bei der Anbahnung ihrer Geschäfte freundlich und souverän auf. Hinweise auf eine Orientierungslosigkeit gab es nicht. Trotz des desolaten Zustands des Wohnhauses sind auch Anzeichen für eine Verwahrlosung im Tatzeitraum nicht erkennbar. Das Erscheinungsbild der Angeklagten war weiterhin gepflegt, wie alle Geldgeber bekundeten, die mit der Angeklagten ab April 2012 Geschäfte abschlossen. Hinzu kommt, dass eine Depravation nach den Erfahrungen der geschäftsplanmäßig überwiegend mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer ohnehin nur bei langjährigen Schwerstabhängigen zu erwarten ist, bei denen zudem in der Regel zu beobachten ist, dass sie kontinuierlich auf immer größere Dosen angewiesen sind, um ihren Suchtdruck zu stillen. Die Angeklagte hingegen schilderte, dass sie erstmals im Jahre 2011 mit Kokain in Kontakt gekommen sei. Die Angeklagte beging die Taten auch nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Ebenso wenig handelte sie bei Begehung der Taten unter dem Einfluss schwerster Entzugserscheinungen oder aus Angst vor solchen, bereits in der Vergangenheit als äußerst unangenehm erlebten. Für beides haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Alle vernommenen Geldgeber beschrieben die Angeklagte als unauffällig. Die Angeklagte berichtete auch nicht von schwerwiegenden Entzugserscheinungen, nachdem sie in der Untersuchungshaft den Konsum einstellte. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol, Marihuana und Benzodiazipinen liegt bei der Angeklagten keine Abhängigkeit, sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch vor. Die Angeklagte setzte diese Mittel nämlich nur gelegentlich und kontrolliert ein, um die Wirkungen des Kokains abzumildern und zur Ruhe zu kommen. Des Weiteren führte die Sachverständige Dr. N1 nachvollziehbar aus, dass weder in der Vorgeschichte noch sonst Hinweise auf das Vorliegen einer Manie bestehen. Die Angeklagte war – wie bereits ausgeführt – durchgehend sozial funktionsfähig und verhielt sich insbesondere gegenüber ihren Geldgebern unauffällig. Zu einem solchen Verhalten wäre eine an einer Manie erkrankten Person nicht in der Lage gewesen. Es bestehen auch keine außerhalb des Betäubungsmittelkonsums der Angeklagten liegenden Umstände, die für sich genommen oder zusammen mit dem Betäubungsmittelkonsum das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründen könnten. Die Persönlichkeit der Angeklagten weist dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N1 zufolge narzisstische Züge auf. Die Angeklagte hat die Tendenz, Beziehungen auszunutzen. Es liegt aber keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine nicht krankhafte Persönlichkeitsakzentuierung vor. Die Angeklagte war emotional ansprechbar, kontrolliert und anpassungsfähig, wie die Sachverständige Dr. N1 überzeugend dargestellt hat und wovon sich die Kammer aufgrund des von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte. Damit hatte die Kammer in allen 18 Fällen jeweils von einem Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die Kammer hat bei der Bemessung des Strafrahmens die Vorgaben des § 358 Abs. 2 StPO beachtet. Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten war zu werten, dass die Geschädigten ihr die Begehung der Taten äußerst leicht ermöglicht haben. Mit fortschreitendem Erfolg senkte sich infolgedessen die Hemmschwelle der Angeklagten zur Begehung weiterer Betrugsstraftaten. Die Zeugen V, X, I1, U und S konnten den Verlust des Geldes ohne weiteres wirtschaftlich verkraften. Zudem beging die Angeklagte die Taten unter anderem auch, um ihren Kokainkonsum zu befriedigen. Hinsichtlich der Fälle II.13 bis 18. war das Teilgeständnis der Angeklagten zu berücksichtigen. Die Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, ab dem Frühjahr 2012 nur noch Geld für ihren Kokainkonsum gesammelt und keine Pferdegeschäfte mehr getätigt zu haben. Als ihr das letzte Wort gewährt wurde, entschuldigte sich die Angeklagte für ihr Verhalten und brachte damit ihre Reue zum Ausdruck. Ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten war die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Taten beging die Angeklagte in den Jahren 2011 und 2012, so dass sie bereits lange zurück liegen. Die Angeklagte ist als Erstverbüßerin und Mutter jüngerer Kinder besonders haftempfindlich. Zu ihrem Vorteil war weiterhin zu berücksichtigen, dass sie sich durch die erlittene, mit gegenüber der Strafhaft weitergehenden Einschränkungen verbundene Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt gezeigt und sich ihr Lebenswandel in der Untersuchungshaft wieder stabilisiert hat. Des Weiteren war der der Angeklagten drohende Bewährungswiderruf aus dem Verfahren Amtsgericht Brühl 50 Ds 624/09 Bew zu werten. Zu Lasten der Angeklagten fiel ins Gewicht, dass sie wegen Betruges – und damit wegen eines einschlägigen Delikts – unter Bewährung stand und alle Taten unter laufender Bewährungen beging. Sie ist Bewährungsversagerin. Bei den Taten zum Nachteil der Zeugen O, L1, V, X, Y, I1, U, S und G führte die Angeklagte jeweils einen hohen Schaden herbei, der die Grenze von 50.000 € im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2, 1. Alt. StGB überschreitet. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich aber auch ausreichend angesehen; wobei die Kammer wiederum § 358 Abs. 2 StPO beachtet hat, indes mit der Maßgabe, dass in dem Fall, in dem die Kammer aufgrund anderer rechtlicher Würdigung als im Verfahren Landgericht Köln 110 KLs 45/12 nur einen Fall des Betruges angenommen hat, den zu § 358 Abs. 2 StPO insoweit aufgestellten Maßstäben genügte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2002 – Az. 1 StR 313/02, zitiert nach juris): im Fall 1 zum Nachteil des Zeugen O zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, im Fall 2 zum Nachteil der Zeugin K1 zu zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, im Fall 3 zum Nachteil der Zeugin H1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Fall 4 zum Nachteil des Zeugen L1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, im Fall 5 zum Nachteil des Zeugen V zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall 6 zum Nachteil des Zeugen X zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall 7 zum Nachteil des Zeugen Y zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, im Fall 8 zum Nachteil des Zeugen Z zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, im Fall 9 zum Nachteil des Zeugen Z zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Fall 10 zum Nachteil des Zeugen G1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, im Fall 11 zum Nachteil der Zeugin I1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, im Fall 12 zum Nachteil der Zeugin B zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, im Fall 13 zum Nachteil des Zeugen U zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, im Fall 14 zum Nachteil des Zeugen S zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, im Fall 15 zum Nachteil des Zeugen T einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Fall 16 zum Nachteil des Zeugen C2 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall 17 zum Nachteil des Zeugen G zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten im Fall 18 zum Nachteil des Zeugen H zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten der Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung ihrer Person hat die Kammer auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Diese Strafe erscheint notwendig, aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VII. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Angeklagte mit ihrer Revision die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB wirksam ausdrücklich von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen hatte. Dann ist die nachträgliche Anordnung unzulässig (BGHSt 38, 362, 365; für die Berufung Frisch, in: SK-StPO, Band VI, 4. Auflage 2013, § 331 Rn. 63). Dem stehen die in § 358 Abs. 2 und 3 zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht entgegen, da die Frage der Beschränkbarkeit des Rechtsmittelangriffs strikt von der des Anwendungsbereichs des Verschlechterungsverbots zu trennen ist (Wohlers, in: SK-StPO, Band VII, 4. Auflage 2014, § 358 Rn. 32). Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch nicht vor. Aufgrund ihrer Abhängigkeitserkrankung hat die Angeklagte – wie die Sachverständige Dr. N1 nachvollziehbar und überzeugend ausführte – den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Allerdings besteht zwischen diesem Hang zum Betäubungsmittelkonsum und den von der Angeklagten begangenen Straften kein symptomatischer Zusammenhang. Es besteht also nicht die Gefahr, dass die Angeklagte auch infolge ihres Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Wie die Sachverständige überzeugend darstellte, vereinnahmte die Angeklagte nämlich bereits in der zweiten Jahreshälfte 2011 und Anfang 2012 auf betrügerische Weise Gelder, als bei ihr noch keine Abhängigkeit von Kokain vorlag. Ihren Konsum intensivierte die Angeklagte nämlich erst ab April 2012. Der Konsum löste demnach nicht die Begehung der Betrugsstraftaten aus. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Angeklagte auch schon vor ihrem Betäubungsmittelkonsum einschlägig und mit einer ähnlichen Vorgehensweise in Erscheinung getreten ist. Ebenso zahlte sie die Rechnung für ihre Schönheitsoperation im Jahre 2012 nicht, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über entsprechende finanzielle Mittel verfügte. Des Weiteren führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass keiner der vernommenen Zeugen Hinweise auf eine mangelnde soziale Kompetenz der Angeklagten bekundete. Aus diesen Umständen geht hervor, dass der Kokainkonsum die Taten lediglich begleitete. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten würde durch die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung nicht gebannt. VIII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO.