1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, durch die Berichterstattung „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht. ‚Ich hab das nicht mitbekommen,…‘ Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes L die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, wenn dies geschieht wie in der Sendung „D“ vom 00.00.0000 auf dem Fernsehsender S4. 2. die Beklagte wird verurteilt, in der nächstfolgenden Sendung „D“ an gleicher Stelle, in der der beanstandete Beitrag veröffentlicht und gesendet wurde, ohne Einschaltungen und Entlassungen die folgende Richtigstellung zu verlesen: Richtigstellung in der Sendung „D“ auf S4 haben wir am 00.00.0000 einen Beitrag über den X ausgestrahlt und Berichten über einen Dialog zwischen Johannes L und Herrn Q sowie über eine körperliche Auseinandersetzung eines Begleiters von Johannes L und Herrn Q. In Bezug auf diese körperliche Auseinandersetzung heißt es bezüglich Johannes L: „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht.“ Auf die anschließende Äußerung Johannes L hin, er habe nichts mitbekommen, heißt es: „Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes L die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer.“ Hierzu stellen wir richtig: Der erweckte Eindruck, Johannes L wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, ist falsch. Die Redaktion 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1382,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.6.2014 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Fernsehmoderator. Die Beklagte ist verantwortlich für das Fernsehprogramm S4. In der dort am 00.00.0000 ausgestrahlten Sendung „D“ berichtet die Beklagte über den X. Gegenstand des Berichtes ist zunächst eine verbale Auseinandersetzung zwischen Herrn Q und dem Kläger. Die Diskussion endet, in dem sich der Kläger abwendet und Herrn Q stehen lässt. Man sieht, wie der Kläger den Raum, in dem die Auseinandersetzung stattgefunden hat, verlässt. Die Off-Stimme kommentiert: „Kerner bricht den Dialog ab, lässt Q stehen. Doch der attackiert mit seinem Wein L Begleiter André L2, einen bekannten deutschen Werbeunternehmer.“ Es kommt sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Q und L2. An deren Ende ruft Q laut nach einem Arzt. Dazu heißt es seitens der Off-Stimme: „Von diesen Worten bekommt der Moderator nichts mehr mit. Später konfrontieren wir ihn damit.“ Der Beitrag widmet sich dann zunächst für mehr als eine Minute anderen Ballgästen. Sodann heißt es: „Davon hat Johannes L nichts mitbekommen und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht.“ Sodann wird der Kläger eingeblendet mit der Äußerung: „Ich hab das nicht mitbekommen, weil ich bin nur so angetippt worden und dann hab ich gesagt: Ich glaub, da entfern ich mich. Sind so viele nette Menschen hier. Ich hab ehrlich gesagt noch gar nichts gehört. Wissen Sie mehr?“ Die Off-Stimme kommentiert: „Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes L die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer.“ In diesem Zusammenhang wird das Bildmaterial eingeblendet, auf welchem der Kläger zusammen mit Q zu sehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte DVD mit der streitgegenständlichen Sendung (Anl. K2) sowie das Transskript der Sendung (Anl. K3) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, durch den beanstandeten Beitrag werde unabweislich der Eindruck erweckt, er sei bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies der Wahrheit zuwider gegenüber seinem Interviewpartner abstreiten. Dies rechtfertige das Unterlassungs-, aber auch das Richtigstellungsbegehren. Die Persönlichkeit Beeinträchtigung dauere fort. Der Kläger werde als jemand dargestellt, der dreist in die Kamera lügt und Erinnerungslücken vorspielt. Dass der Kläger zu Unrecht als Lügner dargestellt werde, sei ganz erheblich rufschädigend und ehrverletzend und müsse ausgeräumt werden. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, aus dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung ergebe sich, dass weder die Behauptung aufgestellt noch der Eindruck erweckt werde, dass der Kläger bei der Schlägerei zugegen gewesen sei. Im ersten Abschnitt der Berichterstattung werde ausdrücklich erwähnt, dass der Kläger vor Beginn der Schlägerei den Raum verlassen habe. Die Passage „Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht“ sei nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr sei damit die gesamte Auseinandersetzung des Klägers mit Q gemeint. Es sei nicht auszuschließen, dasjenige geschehen, welches die Tätlichkeiten (hinterher schütten von Sekt, Faustschlag etc.) auslöste, in den Begriff „Schlägerei“ mit einzubeziehen. Hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs fehle es bereits an der Voraussetzung der fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowie ein Richtigstellungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB zu. 1. Der Kläger kann die Unterlassung der mit dem Antrag zu Z. 1 beanstandeten Eindruckserweckung verlangen. Die Behauptung, der Kläger sei bei der Schlägerei dabei gewesen und würde dies später abstreiten, wird nicht ausdrücklich aufgestellt. Durch das Zusammenspiel der Einblendungen und der Kommentare seitens der Off-Stimme wird aber beim Zuschauer „zwischen den Zeilen“ ein entsprechender Eindruck erweckt. Bei der Beurteilung von „zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 601, 603). Soweit vermeintliche Eindrücke streitgegenständlich sind, ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch daher stets, dass eine bestimmte Aussage aus dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch mithin nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Für die Anwendung der so genannten Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – „IM-Sekretär“ Stolpe) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen wird (BVerfG NJW 2010, 3501, 3502 – Genmilch). Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Köln, Urt. v. 30.11.2011, 28 O 654/11, Rz. 28 – zit. nach Juris; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810). Die hiernach zu fordernde Unabweislichkeit des Eindrucks, der Kläger sei bei der Schlägerei dabei gewesen und würde dies später abstreiten, ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Zum einen suggeriert bereits der Begriff „Erinnerungslücke“, dass sich der Betreffende eigentlich erinnern können müsste, also bei dem Ereignis, auf das sich die (fehlende) Erinnerung bezieht, zugegen war. Zum anderen wird die Äußerung des Klägers als „seltsam“ bezeichnet und darauf Bezug genommen, dass der Kläger „die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ gewesen sei. Das verstärkt den Eindruck, dass die Darstellung des Klägers, er habe nichts mitbekommen, unwahr sei, zumal die ohne Ton eingespielten Bilder der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Q suggerieren, dass die gleichzeitig ausgestrahlte Stellungnahme des Klägers („nichts mitbekommen“) nicht zutreffen könne. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass sich der wirkliche Ablauf, wonach der Kläger nur den ersten – verbalen – Teil der Auseinandersetzung mit erlebt und sich vor dem zweiten – körperlichen – Teil, der nur zwischen Q und L2 stattfand, räumlich entfernt habe, aus der Berichterstattung selbst ergebe. Zutreffend ist daran allein, dass der erste Teil der Berichterstattung – vor der Zäsur – diese Abläufe korrekt wiedergibt. Insofern setzt sich aber die Berichterstattung der Beklagten im ersten und im zweiten Teil in einen unauflöslichen Widerspruch zu sich selbst. Mit diesem Widerspruch kann indes nicht begründet werden, dass dem zweiten Teil der Berichterstattung erweckte Eindruck aufgrund der widersprechenden Passagen im ersten Teil nicht unabweislich entstehe. Aufgrund des Gesamtbildes der Berichterstattung ist es nämlich vielmehr so, dass der Zuschauer für die am Ende der streitgegenständlichen Passagen fallenden Äußerungen („Erinnerungslücken“, „seltsam“) nur eine Erklärung findet, nämlich die, dass der Kläger die Unwahrheit sage, wenn er angebe, sich an die Sache nicht erinnern zu können. Demgegenüber verblasst die früher mitgeteilte Information, wonach der Kläger bei Beginn der körperlichen Auseinandersetzung den Raum bereits verlassen hat. In der in diesem Zusammenhang seitens der Off-Stimme mitgeteilten Information „bekommt der Moderator nichts mehr mit“ ist ebenfalls keine Klarstellung zu sehen, da sich diese Äußerung nur auf die abschließenden Worte Q („Ein Arzt! Ein Arzt! …“), nicht aber auf die Schlägerei als solche, bezieht. Der erweckte Eindruck ist auch unwahr. Unstreitig hat der Kläger die Schlägerei nicht mitbekommen, so dass sich seine diesbezügliche Äußerung als wahrheitsgemäße Wiedergabe seiner Erinnerung darstellt. Die wiedergegebenen Äußerungen des Klägers beziehen sich nur auf eine ihm zum Äußerungszeitpunkt noch unbekannte Schlägerei, nicht dagegen auf den von ihm miterlebten verbalen Teil der Auseinandersetzung. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger auf diesen Teil der Auseinandersetzung angesprochen worden wäre, als er angab, nichts mitbekommen zu haben. Die Auffassung der Beklagten, wonach der Begriff der Schlägerei durchaus auch das „Vorfeld“ der körperlichen Auseinandersetzung, hier also das Streitgespräch zwischen dem Kläger und Q, mit umfasse, ist nach Auffassung der Kammer fernliegend. 2. Die Kammer hält auch den geltend gemachten Richtigstellungsanspruch für begründet. Die Beklagte hat eine unwahre Tatsache über den Kläger behauptet und dadurch dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Z. 1 verwiesen werden. Die Richtigstellung ist auch zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Klägers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten notwendig (vgl. Gamer, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Rz. 13.25). Dass der Kläger zu Unrecht als Lügner dargestellt wird, schmälert in erheblichem Maße seine Glaubwürdigkeit und prägt sein Bild beim Publikum nachhaltig negativ. Mit der hier streitgegenständlichen unwahren Behauptung wird zugleich die Charakterfestigkeit des Klägers infrage gestellt, weswegen es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der streitgegenständliche Beitrag sich zu einem tagesaktuellen Ereignis verhält. Die durch Infragestellung charakterlicher Merkmale ausgelöste Rufbeeinträchtigung wirkt vielmehr unabhängig von einem aktuellen Berichterstattungsanlass fort, so dass zur Beseitigung der Beeinträchtigung die Richtigstellung seitens des Äußernden erforderlich ist. 3. Der Kläger kann die mit dem Klageantrag zu Z. 3 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Wegen der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Bl. 7 der Klageschrift Bezug genommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 5. Streitwert: 60.000,00 Euro.