Urteil
32 O 424/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Empfänger einer Zuwendung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall muss Vermögenswerte herausgeben, wenn der Erblasser die Zuwendung durch testamentarische Verfügung wirksam widerrufen hat.
• Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist im Verhältnis zwischen Erben und Begünstigtem nur wirksam, wenn im Valutaverhältnis ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung besteht.
• Wer bei Kenntnis der testamentarischen Widerrufsverfügung vor der Rückabwicklung Verfügungen über die zugewandten Vermögenswerte trifft, kann sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er positiv von dem fehlenden Rechtsgrund Kenntnis hatte.
• Zinsansprüche wegen Zahlungsausfalls richten sich nach den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.3 BGB.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch bei widerrufener Schenkung zugunsten Dritter (Vertrag zugunsten Dritter) • Der Empfänger einer Zuwendung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall muss Vermögenswerte herausgeben, wenn der Erblasser die Zuwendung durch testamentarische Verfügung wirksam widerrufen hat. • Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist im Verhältnis zwischen Erben und Begünstigtem nur wirksam, wenn im Valutaverhältnis ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung besteht. • Wer bei Kenntnis der testamentarischen Widerrufsverfügung vor der Rückabwicklung Verfügungen über die zugewandten Vermögenswerte trifft, kann sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er positiv von dem fehlenden Rechtsgrund Kenntnis hatte. • Zinsansprüche wegen Zahlungsausfalls richten sich nach den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.3 BGB. Die Kläger verlangen Herausgabe dreier Wertpapiere und Wertersatz in Höhe von 270.630,16 EUR. Die Erblasserin hatte 1976 eine Vereinbarung getroffen, die den Beklagten als Begünstigten eines Depots begünstigen sollte. In einem Testament vom 19.04.2007 verfügte die Erblasserin jedoch umfassend über ihr Vermögen; die Kläger berufen sich darauf, dass damit die frühere Zuwendung wirksam widerrufen wurde. Der Beklagte ließ die Wertpapiere im Juni 2011 in ein neues Depot bei der UBS übertragen und veräußerte Teile des Depotbestands; drei Stück der bezeichneten Papiere blieben noch vorhanden. Die Kläger forderten erfolglos Herausgabe bzw. Zahlung und klagten. Das Gericht prüfte, ob die testamentarische Verfügung als Widerruf der früheren Schenkungszusage wirkt und ob der Beklagte vorwerfbar über das Vermögen verfügt hat. • Anspruchsgrund: Die Kläger haben einen Anspruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und auf Rückzahlung von 270.630,16 EUR nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil der Beklagte ohne Rechtsgrund bereichert ist. • Vertrag zugunsten Dritter: Bei der Vereinbarung von 1976 handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB). Der Begünstigte erwirbt hierbei nur insoweit ein Recht, als ein Valutaverhältnis einen Rechtsgrund bietet; ohne solchen ist der Begünstigte gegenüber den Erben zur Herausgabe verpflichtet. • Widerruf durch Testament: Die testamentarische Verfügung von 19.04.2007 ist als wirksamer Widerruf der zu Lebzeiten getroffenen Schenkungsvereinbarung anzusehen. Das Testament stellt eine umfassende Vermögensregelung dar und erfasst das Kapitalvermögen bei der Streithelferin, sodass ohne ausdrückliche Ausnahme der Widerruf angenommen werden muss. • Zugang und Kenntnis: Die Erblasserin konnte damit rechnen, dass ihr in amtliche Verwahrung gegebenes Testament eröffnet und dem Beklagten bekannt wird. Mindestens mit der Mitteilung der Streithelferin am 27.05.2011 musste der Beklagte erkennen, dass der Rechtsgrund fehlte; damit war er spätestens vor den Veräußerungen der Papiere im Juni 2011 über den fehlenden Rechtsgrund positiv informiert. • Kein Abzug wegen Entreicherung: Ein Anspruchsminderungs- oder Entlastungsanspruch nach § 818 Abs.3 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte bei den Veräußerungen Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte und sich daher nicht auf §§ 818, 819 BGB berufen kann. • Zinsen: Verzugszinsen stehen den Klägern aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.3 BGB zu. • Prozessuales: Die Kostentragung folgt aus §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1, 709 ZPO; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Herausgabe der noch vorhandenen drei Wertpapiere „C DE…“ und zur Zahlung von 270.630,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die frühere Schenkungszusage durch die testamentarische Verfügung vom 19.04.2007 wirksam widerrufen wurde und dem Beklagten damit der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung fehlte. Da der Beklagte spätestens mit der Mitteilung am 27.05.2011 Kenntnis von der testamentarischen Verfügung und damit vom fehlenden Rechtsgrund hatte, scheidet eine Minderung wegen Entreicherung aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin von dieser selbst zu tragen sind.