OffeneUrteileSuche
Urteil

26 O 28/14

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bereits erklärte Kündigung eines Versicherungsvertrags kann durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vor dem Wirksamwerden aufgehoben werden; eine solche Fortführung entzieht einem Bezugsberechtigten den Auszahlungsanspruch aus § 176 a.F. VVG. • Bei Direktversicherungen nach betrieblicher Altersversorgung verhindert die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG die Auszahlung des Rückkaufswerts, soweit das geschäftsplanmäßige Deckungskapital durch Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, unabhängig davon, ob die Kündigung der Versicherung zeitlich nahe an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. • Der Versicherungsnehmer behält trotz eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Dispositionsbefugnis über den Vertrag und kann vor Wirksamwerden einer Kündigung deren Fortgeltung durch einvernehmliche Vereinbarung herbeiführen.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlung des Rückkaufswerts bei einvernehmlicher Fortführung bzw. Auszahlungssperre des BetrAVG • Eine bereits erklärte Kündigung eines Versicherungsvertrags kann durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vor dem Wirksamwerden aufgehoben werden; eine solche Fortführung entzieht einem Bezugsberechtigten den Auszahlungsanspruch aus § 176 a.F. VVG. • Bei Direktversicherungen nach betrieblicher Altersversorgung verhindert die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG die Auszahlung des Rückkaufswerts, soweit das geschäftsplanmäßige Deckungskapital durch Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, unabhängig davon, ob die Kündigung der Versicherung zeitlich nahe an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. • Der Versicherungsnehmer behält trotz eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Dispositionsbefugnis über den Vertrag und kann vor Wirksamwerden einer Kündigung deren Fortgeltung durch einvernehmliche Vereinbarung herbeiführen. 1994 schloss die Arbeitgeberin des Klägers für diesen eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung ab; die Arbeitgeberin war Versicherungsnehmerin, der Kläger unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Arbeitgeberin kündigte die Versicherung im Einvernehmen mit dem Kläger zum 1. Dezember 2013; die Beklagte bestätigte zunächst unterschiedliche Kündigungszeitpunkte und nannte einen Rückkaufswert von 13.993,40 €. Die Arbeitgeberin widerrief die Kündigung anschließend und vereinbarte mit der Beklagten die Fortführung des Vertrages. Der Kläger forderte daraufhin Auszahlung; die Beklagte lehnte ab. Später kündigte die Arbeitgeberin erneut mit Wirkung zum 1. Februar 2014; das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Januar 2014. Die Beklagte verweigerte schließlich die Auszahlung mit Verweis auf § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung besteht derzeit nicht. • Zur ersten Kündigung: Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte einigten sich vor Wirksamwerden der ersten Kündigung auf die Fortführung des Vertrags. Diese übereinstimmende Vereinbarung stellt rechtlich eine Annahme des Angebots zur Fortsetzung dar und beseitigt damit die Voraussetzungen für eine Auszahlung nach § 176 a.F. VVG. • Rechtlich maßgeblich ist, dass eine einstweilige oder bereits erklärte Kündigung durch übereinstimmendes Handeln der Parteien rückwirkend unwirksam werden kann; das widerrufliche Verhalten des Versicherungsnehmers ist zulässig, auch wenn ein Dritter unwiderruflich bezugsberechtigt ist. • Zur zweiten Kündigung: § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG enthält eine ausdrückliche Auszahlungssperre für Rückkaufswerte, die aus Arbeitgeberbeiträgen gebildetes geschäftsplanmäßiges Deckungskapital betreffen. Diese Sperre zielt darauf, eine zweckwidrige Verwendung der Versorgungsleistungen durch den Arbeitnehmer zu verhindern. • Die Voraussetzungen der Auszahlungssperre liegen vor, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.01.2014 endete und die Kündigung der Versicherung erst zum 01.02.2014 wirksam wurde, sodass der Anspruch auf Auszahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. • Eine vom Kläger behauptete spätere Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert nichts an der Auslegung und Anwendung der Auszahlungssperre; maßgeblich ist der Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG. • Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. • Wesentliche Normen: § 176 a.F. VVG, § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG, §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Auszahlung des Rückkaufswerts von 13.993,40 €. Hinsichtlich der ersten Kündigung hat die Versicherungsnehmerin vor Wirksamwerden der Kündigung mit der Beklagten die Fortführung des Vertrages vereinbart, sodass ein Anspruch aus § 176 a.F. VVG entfällt. Hinsichtlich der späteren Kündigung verhindert die gesetzliche Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG die Auszahlung, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, bevor der Auszahlungsanspruch fällig wurde. Die Gerichtskosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.