Urteil
33 O 29/14
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe einer ernsthaften, notariell beurkundeten und mit sofortiger Zwangsvollstreckung verbundenen Unterlassungsverpflichtung beseitigt die Wiederholungsgefahr, auch wenn die tatsächliche Sanktionsmöglichkeit erst mit Zustellung eines Androhungsbeschlusses entsteht.
• Zwischen dem Wegfall der Wiederholungsgefahr und dem Beginn der Sanktionsmöglichkeiten kann eine zeitliche Lücke bestehen, diese Lücke führt jedoch nicht zur Zulässigkeit einer Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung.
• Kosten einer berechtigten Abmahnung sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig; eine 1,3-Gebühr bei 5.000 € Gegenstandswert ist angemessen.
Entscheidungsgründe
Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr trotz fehlender sofortiger Sanktionsmöglichkeit • Die Abgabe einer ernsthaften, notariell beurkundeten und mit sofortiger Zwangsvollstreckung verbundenen Unterlassungsverpflichtung beseitigt die Wiederholungsgefahr, auch wenn die tatsächliche Sanktionsmöglichkeit erst mit Zustellung eines Androhungsbeschlusses entsteht. • Zwischen dem Wegfall der Wiederholungsgefahr und dem Beginn der Sanktionsmöglichkeiten kann eine zeitliche Lücke bestehen, diese Lücke führt jedoch nicht zur Zulässigkeit einer Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung. • Kosten einer berechtigten Abmahnung sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig; eine 1,3-Gebühr bei 5.000 € Gegenstandswert ist angemessen. Die Parteien vertreiben über Amazon Fahrräder und Anhänger. Der Beklagte bot ein Verdeck einer Marke mit widersprüchlichen Angaben zur Verwendbarkeit an. Die Klägerin mahnte ab; der Beklagte gab daraufhin eine notariell beurkundete Unterlassungsverpflichtung ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Klägerin hielt die Urkunde zunächst für nicht ausreichend, da erst mit einem gerichtlichen Androhungsbeschluss Sanktionsmöglichkeiten bestünden. Nachdem der Androhungsbeschluss später zugestellt wurde, erklärte die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt und begehrte Feststellung, dass der Anspruch ursprünglich bestanden habe sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 413,90 €; der Beklagte beantragte Abweisung. • Die Feststellungsklage war von Anfang an unzulässig und unbegründet, weil die Klägerin durch die Zuleitung der vollstreckbaren notariellen Urkunde in den Besitz eines Titels gelangte und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsanträge mehr bestand. • Die Wiederholungsgefahr ist dort ausgeschlossen, wo der Schuldner eine ernsthafte, vollstreckungsfähige und mit sofortiger Zwangsvollstreckung versehene Unterlassungserklärung notariell beurkunden lässt; dadurch zeigt der Schuldner den ernsthaften Willen zur Unterlassung. • Es ist rechtlich zulässig, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr zeitlich vor dem Entstehen der praktischen Sanktionsmöglichkeit liegt; dies begründet keine Rechtsschutzlücke, weil der Unterlassungstitel bereits ein abschreckendes Sanktionspotential entfaltet. • Vergleiche und bisherige Rechtsprechung unterstützen die Auffassung, dass für den Zeitraum bis zur Zustellung eines Androhungsbeschlusses kein Anspruch auf Weiterverfolgung der Unterlassungsklage besteht. • Die Erstattung der Abmahnkosten ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gerechtfertigt; die angesetzte 1,3-Gebühr bei einem Wert von 5.000 € ist erforderlich und angemessen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; lediglich die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 413,90 € ist dem Anspruch der Klägerin stattgegeben. Die Feststellungsklage war unzulässig bzw. unbegründet, weil die notarielle Unterlassungserklärung mit sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung die Wiederholungsgefahr beseitigt hat, obwohl die tatsächliche Sanktionsmöglichkeit erst mit Zustellung des Androhungsbeschlusses entstanden ist. Damit bestand für die Klägerin kein schutzbedürftiger Anlass, die Unterlassung weiter gerichtlich zu verfolgen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.