Beschluss
27 O 392/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0916.27O392.13.00
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Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.08.2014 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird:
Der Kläger hatte die Beklagten im Oktober 1998 mandatiert, nachdem bis dahin ein Herr Rechtsanwalt M in der Sache für den Kläger tätig war.
Entscheidungsgründe
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.08.2014 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird: Der Kläger hatte die Beklagten im Oktober 1998 mandatiert, nachdem bis dahin ein Herr Rechtsanwalt M in der Sache für den Kläger tätig war. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten weitergehenden Darstellung betreffend die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Oldenburg ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.