OffeneUrteileSuche
Urteil

90 O 21/14

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Werkunternehmer hat Anspruch auf den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Restwerklohn gemäß § 631 BGB, wenn bestätigte Aufmaße und Lieferscheine vorgelegt wurden. • Klauseln, die einen Sicherheitseinbehalt bis zur Abnahme durch den Bauherrn abhängig machen, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Ein Werkvertrag wird nicht alleine dadurch nichtig, dass eine Vertragspartei Verstöße gegen Beschäftigungs- oder Entsenderegeln vermutet; einseitige Vertragsverstöße berühren den Vertragsbestand nur in besonderen Fällen. • Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Auftragnehmer vertraglich geforderte Nachweise (z. B. Sozialversicherungs- oder Entsendebescheinigungen) nicht vollständig vorlegt. • Zins- und Kostenerstattungsansprüche des Auftragnehmers können durch ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht des Bestellers entfallen.
Entscheidungsgründe
Zahlungsanspruch aus Schlussrechnung trotz fehlender A1-Bescheinigungen; berechtigtes Zurückbehaltungsrecht • Der Werkunternehmer hat Anspruch auf den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Restwerklohn gemäß § 631 BGB, wenn bestätigte Aufmaße und Lieferscheine vorgelegt wurden. • Klauseln, die einen Sicherheitseinbehalt bis zur Abnahme durch den Bauherrn abhängig machen, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Ein Werkvertrag wird nicht alleine dadurch nichtig, dass eine Vertragspartei Verstöße gegen Beschäftigungs- oder Entsenderegeln vermutet; einseitige Vertragsverstöße berühren den Vertragsbestand nur in besonderen Fällen. • Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Auftragnehmer vertraglich geforderte Nachweise (z. B. Sozialversicherungs- oder Entsendebescheinigungen) nicht vollständig vorlegt. • Zins- und Kostenerstattungsansprüche des Auftragnehmers können durch ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht des Bestellers entfallen. Die Klägerin erbrachte Montagearbeiten an Lüftungsanlagen auf einer Baustelle der Beklagten und stellte Abschlags- und eine Schlussrechnung. Nach Konflikten über Nachweise für polnische Monteure (A1/E101, Krankenversicherungskarten) und eine von der Klägerin geforderte Sicherheit stellte die Beklagte Abrufe ein und zahlte nicht vollständig. Die Klägerin reduzierte ihr Sicherungsverlangen und reichte eine Schlussrechnung sowie eine Rechnung für Stundenlohnarbeiten ein. Die Beklagte rügte fehlende Prüfbarkeit der Rechnungen, behauptete Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Verschmutzungen und wegen nicht vorgelegter Nachweise geltend. Die Klägerin behauptete, bestätigte Aufmaße und abgezeichnete Stundenzettel vorgelegt und mangelfrei gearbeitet zu haben. Das Gericht entscheidet über den verbleibenden Werklohn und die vorzulegenden Unterlagen. • Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf den geltend gemachten Werklohn nach § 631 BGB; die Schlussrechnung umfasst sämtliche Leistungen und ist nicht durch fehlende Abschlagsforderungen ersetzt. • Die Klägerin hat die erforderlichen, vertraglich vereinbarten Nachweismittel (bestätigte Aufmaße, Lieferscheine, abgezeichnete Stundennachweise) in der Weise vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht substantiiert bestritten hat; zusätzliche Pläne mit Eintragungen waren nicht vertraglich geschuldet (§§ 12, 14 Auftrag). • Die Vertragsklausel, die einen Einbehalt von 5 % bis zur Abnahme durch den Bauherrn erlaubt, ist nach § 307 Abs.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil der Zeitraum unkalkulierbar und vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar ist. • Nichtigkeit des Werkvertrags wegen angeblicher Schwarzarbeit kommt nicht in Betracht, weil ein Verstoß der Arbeitnehmer oder Nachunternehmer nicht bereits im Vertragsschluss angelegt ist; Vertragsregelungen zeigen, dass Schwarzarbeit verhindert werden sollte; einseitige Verstöße berühren den Vertragsbestand nicht. • Die Beklagte hat ein teilweise berechtigtes Zurückbehaltungsrecht, aber nicht wegen der gerügten Verschmutzungen: Die Mängelrügen sind nicht hinreichend spezifiziert und teilweise zeitlich vor der Tätigkeit der Klägerin entstanden; die behaupteten Reinigungskosten sind nicht substantiiert dargelegt. • Ein Zurückbehaltungsrecht besteht hingegen, weil die Klägerin entgegen § 16 des Auftrags nicht alle vertraglich geforderten Bescheinigungen (Sozialversicherung, AEntG, Finanzamt, Freistellungsbescheinigung) vollständig vorgelegt hat; die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an diesen Nachweisen zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken. • Aufgrund des bestehenden Zurückbehaltungsrechts kann die Klägerin die Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten nicht durchsetzen; die Entscheidung über Kosten und Vollstreckung beruht auf §§ 92 Abs.1, 709 S.1, 108 ZPO. Die Klage war insoweit begründet, dass die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von insgesamt 41.527,60 € verurteilt wurde, Zug um Zug gegen Übergabe bestimmter Unterlagen (u. a. Berufsgenossenschaftsbescheinigung, Nachweise über Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Erklärung zum AEntG, Bescheinigung des Finanzamts und gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG). Die Beklagte hat damit teilweise zu zahlen, weil die Schlussrechnung und die Stundenlohnabrechnung nach den vertraglichen Abredegrundsätzen prüfbar und grundsätzlich durchsetzbar sind und die pauschale 5%-Sicherheitsklausel unwirksam ist. Zugleich steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil nicht sämtliche vertraglich geforderten Nachweise vorgelegt wurden, weshalb Zins- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin entfallen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden von den Parteien je zur Hälfte getragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.