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Urteil

11 S 272/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0729.11S272.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.05.2013 – 131 C 260/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.05.2013 – 131 C 260/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. – Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggastverordnung berufen, so dass den Klägern ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 nicht zusteht. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn die Annullierung oder erhebliche Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, dass vorliegend außergewöhnliche Umstände nicht gegeben sein können. Denn die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es bei dem Vorflug des hier streitgegenständlichen Fluges zu einer Beschädigung am Rad des Hauptfahrwerks gekommen sei, weil sich entweder beim Start oder bei der Landung ein Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn befunden habe. Aufgrund dieser Beschädigung habe ein Austausch des Reifens erfolgen müssen. Ein Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn, welcher Beschädigungen am Flugzeug verursacht, stellt nach Auffassung der Kammer auch einen außergewöhnlichen Umstand dar. Der Verordnungsgeber hat in den Erwägungen Nr. 14 zu Art. 5 Abs. 3 nur eine beispielhafte Aufzählung der außergewöhnlichen Umstände vorgenommen. Die aufgeführten Beispiele zeigen aber, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmens liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/06, zit. nach juris). Die Beklagte hat in sich schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Sicherheit und die Kontrolle der Rollbahnen dem jeweiligen Flughafenbetreiber obliege und von diesem regelmäßig auf Fremdkörper untersucht würden. Die Fluggesellschaften selbst hätten keinen Einfluss auf die Durchführung und die Anzahl der Kontrollen und dürften auch selbst solche nicht vornehmen. Fremdkörper auf den Rollbahnen seien somit eine von ihnen nicht beherrschbare Gefahr und stellten ein von außen wirkendes Ereignis dar. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass Fremdkörper auf Rollbahnen, die Schäden am Flugzeug verursachen, als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einzustufen sind. Denn die Beklagte oder auch andere Luftfahrtunternehmen haben keinen Einfluss darauf, wie oft die Rollbahnen von den Flughafenbetreibern kontrolliert werden. Daher ist eine Beherrschbarkeit für die Beklagte hinsichtlich solcher Gefahren nicht gegeben. Die Beschädigungen, die durch Fremdkörper auf dem Rollfeld verursacht werden, sind auch nicht mit technischen Defekten am Flugzeug vergleichbar, da diese der unmittelbaren Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind, selbst wenn sie ggf. auch durch regelmäßige Kontrollen nicht immer vermeidbar sind. Ferner kommt es für die Bewertung, ob ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist, auch nicht, wie die Kläger vortragen, auf die Häufigkeit des Eintritts eines solchen Umstandes an (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07). Auch häufiger eintretende Ereignisse können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen. Vorliegend hat die Beklagte auch alles Zumutbare unternommen, um eine große Flugverspätung abzuwenden. Denn das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen X ZR 160/12). Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen X ZR 160/12). Die Beklagte hat, als sich die Notwendigkeit einer Reparatur der Maschine abzeichnete, da sich der Defekt nicht ganz kurzfristig beseitigen ließ, ein Ersatzflugzeug herangeführt, mit dem der Flug dann 8 ½ Stunden später starten konnte. Dass eine frühere Instandsetzung des beschädigten Reifens nicht möglich war, hat die Beklagte auch nachvollziehbar dargelegt. Denn es ist nicht möglich, dass jede Fluggesellschaft an jedem Flughafen einen Reparaturbetrieb mit sämtlichen oder einer Auswahl von Ersatzteilen bereithält. Denn abgesehen davon, dass dies bereits aus Platzgründen nicht möglich sein dürfte, ist auch offenkundig, dass hierdurch solch immense Kosten entstehen würden, dass sich solche Reparaturbetriebe als höchst unwirtschaftlich darstellten. Überzogene Anforderungen, insbesondere auch solche, die wirtschaftlich den einzelnen Fluggesellschaften unzumutbar sind, können bei der Frage, ob eine Fluggesellschaft die üblichen Vorkehrungen getroffen hat, nicht gestellt werden. Die Beklagte kann sich somit wegen eines außergewöhnlichen Umstandes, einem Fremdkörper auf dem Rollfeld, welcher einen Reifenschaden am Flugzeug hervorrief, entlasten. Die Beklagte hat auch nach dem Eintreten des Flugzeugdefekts alles Zumutbare unternommen, um schnellstmöglich ein Ersatzflugzeug heranzuführen, mit dem der Flug sodann ausgeführt wurde. Nach alledem hatte die Klage damit der Abweisung zu unterliegen, so dass das amtsgerichtliche Urteil abzuändern war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 400,00 €.