Beschluss
10 S 80/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0717.10S80.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger vom 26.06.2014 gegen den Beschluss der Kammer vom 05.06.2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 1 Gründe 2 Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Kläger vom 26.06.2014 ist bereits unzulässig, da gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung gegeben ist (§ 238 Abs.2 S.1 ZPO). Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Kammer findet gemäß § 522 Abs.1 S.4 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. 3 Da ein Beschwerderechtszug nicht statthaft ist, sieht die Kammer von einer Vorlage bei dem Oberlandesgericht Köln ab und entscheidet selbst in der Sache. Von der Möglichkeit zur kostensparenden Rücknahme der unstatthaften Beschwerde hat haben die Kläger ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. 4 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.