Urteil
3 O 393/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0708.3O393.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger verfolgt gegen die beklagte Berufsgenossenschaft materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Befunderhebungsfehlers des Streithelfers, Dr. I, der nach einem Arbeitsunfall des Klägers diesen zunächst als Durchgangsarzt der Beklagten untersucht hat und in der Folge die weitere Behandlung übernahm. Der am 11.05.1949 geborene Kläger war Maschinist im Wasserkraftwerk Frankenhofen/Schlingen/Pumpwerk. Am 09.12.2009 transportierte er mittels Schubkarren Schwemmgut. Er rutschte gegen 12.40 Uhr auf einem Riefelblech aus und fiel mit dem Brustkorb gegen den Schubkarren, wobei er sich den linken Oberarm schmerzhaft verdrehte. Der Kläger stellte sich gegen 14.35 Uhr in der Praxis von Dr. I vor. Diesem schilderte er den Unfallhergang und erklärte ihm, was die Beklagte bestreitet, dass er den linken Arm nicht heben könne. Dr. I führte eine klinische Untersuchung durch und röntge den rechten und linken Hemithorax sowie die linke Schulter. Er diagnostizierte neben einem Verdacht auf Rippenbruch und einer Thoraxprellung eine Verstauchung der linken Schulter, die mit einem Thrombareduct Salbenverband versorgt wurde, und schrieb den Kläger bis zum 11.01.2010 krank. Der Kläger stellte sich am 14.12.2009, 21.12.2009, 04.01.2010, 11.01.2010 und 08.02.2010 sowie zuletzt am 11.03.2010 erneut bei dem Streithelfer Dr. I vor. Der Streithelfer rechnete seine Tätigkeit nicht gegenüber der Krankenkasse des Klägers, sondern gegenüber der Beklagten ab. Am 12.01.2010 nahm der Kläger wieder seine Arbeit auf. In der Folgezeit suchte er – was von der Beklagten und dem Streithelfer mit Nichtwissen bestritten wird - seine Hausärztin Dr. T auf, die ihn zunächst konservativ behandelte und ihn schließlich zwecks MRT des linken Schultergelenks an einen Radiologen überwies. Die am 15.07.2010 durchgeführte MRT ergab ausweislich des als Teil des Anlagekonvoluts K 1 (Bl. 5 des Anlagenhefts) zur Akte gereichten Arztberichts komplette Rupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne, einen Anriss der Infraspinatussehne, eine ausgeprägte Ergussbildung im Schultergelenk und den Verschieberäumen sowie eine Ruptur der langen Bizepssehne. Ausweislich des als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 (Bl. 1 f. d. AH) zur Akte gereichten Arztbriefs des Klinikums C1 vom 24.09.2010 wurde der Kläger aufgrund dieser Diagnose einer Rotatorenmanschettenmassenruptur der linken Schulter mit beginnender Defektarthropathie dort am 22.09.2010 operiert; die ursprünglich geplante Arthroskopie wurde, nachdem sich intraoperativ deutliche Knorpeldefekte sowie eine Manschettenmassenruptur, die nicht primär zu verschließen war, ergeben hatte, auf ein offenes Vorgehen umgestellt und eine inverse Schulterprothese implantiert. Der Kläger absolvierte – was die Beklagte und der Streithelfer mit Nichtwissen bestreiten - bis zum 11.11.2010 eine stationäre Reha-Behandlung und unterzog sich in der Folge Krankengymnastik. Der Kläger war in der Folge bis zum 17.03.2013 krankgeschrieben. Er bezog von September 2010 bis März 2012 Verletztengeld, im April und Mai 2012 Arbeitslosengeld und seit Juni 2012 eine Schwerbehindertenrente. Sein früherer monatlicher Nettoverdienst betrug 2.101,36 €. Im Mai 2014 erreichte der Kläger das gesetzliche Renteneintrittsalter. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.08.2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Zukunftsschäden auf. Der Kläger behauptet, dem Streithelfer Dr. I sei ein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Zwar sei dieser möglicherweise primär berechtigterweise von einer Verstauchung des linken Schultergelenks ausgegangen. Spätestens nachdem er, der Kläger, sich mehrfach unter Hinweis auf fortbestehende Schmerzen und Beeinträchtigungen wieder vorgestellt habe, hätte der Streithelfer seine ursprüngliche Diagnose mittels MRT überprüfen lassen müssen. Aufgrund der MRT wäre die erst am 15.07.2010 diagnostizierte Verletzung erkannt und eine sofortige Operation durchgeführt worden. Das Nichterkennen der Verletzung bzw. die unterlassene Reaktion auf den Befund stellen nach Ansicht des Klägers einen groben Behandlungsfehler dar. Der Kläger ist der Ansicht, Dr. I habe bei der Behandlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, weshalb die beklagte Berufsgenossenschaft hafte. Der Kläger behauptet, aufgrund des Umstandes, dass seine Verletzung zehn Monate lang unversorgt geblieben sei, habe er irreversible Folgeschäden erlitten, die die Implantation eines künstlichen Schultergelenks erforderlich gemacht hätten und die für die noch heute bestehenden Schmerzen ursächlich seien. Der Kläger behauptet, er erhalte seit November 2010 zweimal wöchentlich Krankengymnastik mit Fango. Er spüre bei jeder Bewegung des Arms, auch solchen ohne Belastung, einen ziehenden Schmerz. Er könne mit dem linken Arm nicht einmal ein Gewicht von 250 g heben. Er könne den linken Arm bis heute nicht hoch heben und nicht nach hinten führen. Er müsse alle praktischen Tätigkeiten mit dem rechten Arm bewältigen. Er könne nicht auf der linken Seite schlafen. Er nehme Schmerzmittel (Diclofenac). Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 60.000,- € sei zur Abgeltung der von ihm erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen erforderlich und angemessen. Ferner verlangt er Ersatz seines Verdienstausfalls, von Haushaltsführungsschaden, vermehrter Bedürfnisse sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden. Der Kläger hat dem Streithelfer mit Schriftsatz vom 08.01.2014, der dem Streithelfer am 11.01.2014 zugestellt worden ist, den Streit verkündet. Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 28.03.2014, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 60.000,000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2013 zu bezahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn materiellen Schadensersatz i.H.v 76.704,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65.687,00 € seit dem 31.08.2013, aus 65.697,00 € seit dem 31.08.2013, aus weiteren 7.497,92 € seit Klageerhebung und aus 3.510,00 € seit dem 01.04.2014 sowie als Nebenforderung 6.128,50 € (vorgerichtlich entstandene anwaltliche Vergütung) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2014 zu bezahlen; 3. die Beklagte außerdem zu verurteilen, an ihn ab April 2014 jeweils vierteljährlich im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 1.170,00 (750,00 € Haushaltsführungsschaden und 420,00 € vermehrte Bedürfnisse) zu bezahlen, und zwar bis spätestens zum 3. Werktag eines Quartals; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren, ihm aus der streitgegenständlichen ärztlichen Falschbehandlung im Zeitraum zwischen Dezember 2009 und Januar 2010 zukünftig noch entstehenden im-/materiellen Schaden zu ersetzen, dabei den materiellen, soweit ein solcher nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte kraft Gesetz übergegangen ist oder übergehen wird. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt ihre Passivlegitimation. Sie ist der Ansicht, die von einem Durchgangsarzt durchgeführte Heilbehandlung stelle keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, sondern nur die Entscheidung, ob der Verletzte in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden solle. Sie behauptet, bei dieser Entscheidung sei dem Streithelfer Dr. I kein Fehler unterlaufen. Da die anschließende allgemeine Heilbehandlung von dem Streithelfer übernommen worden sei, habe sich die Entscheidung bezüglich der Übernahme der Behandlung durch die Beklagte auch nicht kausal ausgewirkt. Soweit dem Streithelfer im Rahmen der weiteren Heilbehandlung angeblich ein Fehler unterlaufen sei, begründe dies dessen Haftung. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger dem Streithelfer von Schmerzen berichtet habe und dass er den Arm nicht heben könne. Die Beklagte bestreitet den weiteren Krankheitsverlauf, soweit er sich nicht aus den als Anlagenkonvolut K 1 zur Akte gereichten Arztberichten ergibt, mit Nichtwissen. Auch die nunmehr als fortbestehend beschriebenen Beschwerden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Sie bestreitet, dass bei frühzeitiger Durchführung einer MRT der Krankheitsverlauf anders gewesen wäre und der Kläger seine Tätigkeit uneingeschränkt hätte fortsetzen können. Der Streithelfer behauptet, seine Behandlung des Klägers sei lege artis gewesen. Im Lauf der analgetischen Behandlung und verordneten Krankengymnastik sei es in der Zeit vom 14.12.2010 bis 11.03.2010 zu einer Verbesserung der Beweglichkeit der linken Schulter gekommen. Am 08.02.2010 sei die Beweglichkeit der Schulter nur noch endgradig eingeschränkt gewesen. Am 11.03.2011 sei die linke Schulter frei beweglich gewesen; bei völliger Beschwerdefreiheit und freier Beweglichkeit des Schultergelenks habe für ihn keine Veranlassung bestanden, weitere Untersuchungen durchzuführen oder gar eine Kernspintomographie zu veranlassen. Der Streithelfer bestreitet den Vortrag des Klägers zum weiteren Verlauf nach dem 11.03.2011 mit Nichtwissen, insbesondere, die Diagnosen der Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne, eines Anrisses der Infraspinatussehne, eines ausgeprägten Ergusses im Schultergelenk und den Verschieberäumen und eine Ruptur der langen Bizepssehne von Juli 2010 sowie eine Rotatorenmanschettenmassenruptur der linken Schulter mit beginnender Defektarthrose vom 09.08.2010 und der anschließenden Implantation einer inversen Schulterprothese. Hilfsweise behauptet der Streithelfer, da er zu keiner Zeit einen Druckschmerz des vorderen und hinteren Gelenkspaltes befundet habe, habe er zu Recht seine ursprüngliche Diagnose Distorsion (Verstauchung) des linken Schultergelenks am 14.12.2009 in die Diagnose Kontusion (Prellung) korrigiert. Die vom Kläger beklagte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks sei nicht durch Schmerzen im Gelenk, sondern im Bereich der dorsalen subscapulären Schultermuskulatur hervorgerufen worden. Der Kläger habe während der Behandlung keine Schmerzen im Schultergelenk angegeben, sondern im Bereich der subscapulären Schultermuskulatur; aus diesem Grund habe er, der Streithelfer, nicht davon ausgehen müssen, dass das Schultergelenk bei dem Sturz erheblich geschädigt worden sei und eine weitere Abklärung veranlassen müssen. Der Streithelfer bestreitet, dass eine von ihm veranlasste MRT die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen gezeigt hätte, die möglicherweise im Zeitpunkt der Behandlung durch ihn noch nicht vorgelegen hätten bzw. nicht alle Folge des Unfalls seien und wenn dies der Fall gewesen wäre, ein sofortiges operatives Eingreifen erforderlich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 16.12.2013 Hinweise erteilt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der aus einer behaupteten Fehlbehandlung durch den Streithelfer resultierenden materiellen und immateriellen Schäden gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen gem. Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB. Denn der Streithelfer, Dr. I, hat – unbeschadet der Frage, ob ihm ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist – nicht in Ausübung eines öffentlichen, ihm von der Beklagten übertragenen Amtes fehlerhaft gehandelt. Der Bundesgerichtshof hat für die Beurteilung des Handelns eines von einer Berufsgenossenschaft benannten Durchgangsarztes in Ausübung eines öffentlichen Amtes folgende Grundsätze aufgestellt: „Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend gesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf die Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (...). Die ärztliche Heilbehandlung von Kranken ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von 34 GG (...). Auch die ärztliche Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall ist keine der BG obliegende Aufgabe. Der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich.“ (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 131/09, zitiert nach juris Rn. 7, 8) Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist nach § 34 Abs. 1 SGB VII, der § 557 Abs. 2 RVO ersetzt, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitige nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird (BGH, Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 277/07, zitiert nach juris Rn. 13 f. m.w.Nw). Eingedenk dieser vorbeschriebenen Aufgabe der Berufsgenossenschaften erfüllt der Durchgangsarzt bei der Entscheidung, ob es im Einzelfall erforderlich ist, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Versorgung einzuleiten, eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht. Daher übt der Durchgangsarzt in diesem Rahmen ein öffentliches Amt aus. Die Berufsgenossenschaften stellen die Heilverfahrensarten „allgemeine Heilbehandlung“ und „besondere Heilbehandlung“ zur Verfügung (vgl. BGH Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 131/09, zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 277/07, zitiert nach juris Rn. 17). Während die – nach § 12 Abs. 1 des Vertrags zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, der Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der ab Mai 2001 gültigen Fassung – grundsätzlich zu gewährende allgemeine Heilbehandlung eine solche ist, die nach Art und Schwere keines besonderen personellen apparativ-technischen Aufwandes noch einer besonderen medizinischen Qualifikation eines Arztes bedarf und von jedem Arzt geleistet werden darf, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder von der Berufsgenossenschaft zugelassen ist, ist die besondere Heilbehandlung nach § 11 des Vertrags 2001 die „fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen ihrer Art und Schwere besondere medizinische Qualifikation verlangt“. Sie darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Vertrags nur durch von der Berufsgenossenschaft zugelassene oder besonders beauftragte Ärzte geleistet werden. Ist die Entscheidung des Durchgangsarztes über die Art der Behandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet in diesem Fall für Schäden nicht der Arzt, sondern die Berufsgenossenschaft. Streitig ist allerdings die Frage, ob der Durchgangsarzt bei Untersuchungen zur Diagnosestellung, bei der Diagnosestellung und bei der Überwachung des Heilerfolgs ein öffentliches Amt ausübt (BGH aaO., Rn. 9 f + 17). Nach der insoweit grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1974 führt ein Befunderhebungsfehler, der dem Durchgangsarzt bei der ersten Untersuchung des Patienten unterläuft, nur dann zu einer Haftung der Berufsgenossenschaft, wenn sich die unterlassene Befunderhebung auf die Entscheidung ausgewirkt hat, ob der Patient in den Genuss der besonderen Heilbehandlung kommt oder im allgemeinen Heilbehandlungsverfahren verbleibt. Die Erstuntersuchung des Patienten nach einem Arbeitsunfall durch den Durchgangsarzt hat eine doppelte Zielsetzung, nämlich zum einen die in Ausübung eines öffentlichen Amtes zu treffende Entscheidung, welchem Heilbehandlungsverfahren der Patient zuzuführen ist, zum anderen die Frage, wie der Patient medizinisch sachgemäß zu versorgen ist. Eine Fehlentscheidung, die den letzten Punkt betrifft, führt zu einer persönlichen Haftung des Durchgangsarztes (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1974, III ZR 131/72, VersR 1975, 283, zitiert nach juris, letzte Seite). Nach den vorgenannten Grundsätzen betrifft der – im Ergebnis in diesem Rechtsstreit keiner Aufklärung bedürftige – Fehler, den der Kläger dem Streithelfer Dr. I vorwirft, die Frage der sachgemäßen medizinischen Versorgung der Verletzung. Dass die unterlassene MRT die Entscheidung des Streithelfers beeinflusst hätte, den Kläger dem besonderen Heilbehandlungsverfahren zuzuführen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, die sofortige operative Versorgung stelle ein solches besonderes Heilbehandlungsverfahren dar, verkennt er, dass aufgrund der Art der Verletzung auch im allgemeinen Heilbehandlungsverfahren die sofortige operative Versorgung geboten ist, wenn sie – wahrscheinlich (vom Streithelfer bestritten) - die einzige sachgemäße medizinische Behandlung der behaupteten Verletzung darstellt. Bereits diese Überlegung verdeutlicht, dass die Entscheidung von Dr. I der von ihm nach privatrechtlichen Grundsätzen geschuldeten Heilbehandlung zuzuordnen ist, mithin keine Haftung der Beklagten begründet. Auch der Umstand, dass der Streithelfer im weiteren Verlauf der von ihm übernommenen Heilbehandlung aufgrund der geschilderten Beschwerden, diesen Klägervortrag als zutreffend unterstellt, die Durchführung einer MRT nicht veranlasst hat, begründet aus den gleichen Erwägungen keine Haftung der Beklagten. Denn unstreitig hat der Streithelfer bis März 2010 die Heilbehandlung des Klägers übernommen, hingegen dienten seine Untersuchungen nicht lediglich dem Zweck zu entscheiden, welcher Art von Heilbehandlungsverfahren der Kläger zuzuführen war. Da dem Kläger die erhobenen Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht zustehen, bedurfte es keiner Auseinandersetzung, ob die Ansprüche der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1: 60.000,00 € Klageantrag zu 2: 76.704,92 € Klageantrag zu 3: 70.200,00 € Klageantrag zu 4: 45.000,00 € Gesamt: 251.904,95 €