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Urteil

8 O 163/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0703.8O163.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123.800,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den Betrag von 150.000,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Mängel des am Objekt T-Straße in Köln angebrachten Wärmedämmverbundsystems entstanden ist und/oder entsteht, die der Sachverständige L Arbeiter in seinem im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 15/11, erstatteten Gutachten vom 04.12.2011 festgestellt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123.800,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den Betrag von 150.000,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Mängel des am Objekt T-Straße in Köln angebrachten Wärmedämmverbundsystems entstanden ist und/oder entsteht, die der Sachverständige L Arbeiter in seinem im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 15/11, erstatteten Gutachten vom 04.12.2011 festgestellt hat. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger ließ auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück T-Straße ein Mehrfamilienhaus-Neubau erstellen. Für dieses Bauvorhaben beauftragte er unter dem 18.07.2007 den Beklagten mit den Architektenleistungen einschließlich der Leistungen der Leistungsphase 8 im Sinne der HOAI (Objektüberwachung – Bauüberwachung). Der Kläger ließ entsprechend der Planung und Ausschreibung des Beklagten durch die Streithelferin ein Wärmedämmverbundsystem auf den Fassaden des Objekts aufbringen. Während die letzte Platte des Wärmedämmverbundsystems aufgebracht wurde, wurde der Kläger von einem – aus anderem Anlass auf der Baustelle für die finanzierende Bank anwesenden – Baufachmann darauf hingewiesen, dass die Verklebung nicht ordnungsgemäß sei. Der Kläger nahm die Leistungen der Streithelferin ab. Der Kläger führte unter dem Aktenzeichen 8 OH 15/11 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Streithelferin. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Arbeiter in diesem Beweisverfahren sei das Wärmedämmverbundsystem nicht sach- und fachgerecht angebracht worden. Die Ausführung leide an erheblichen Mängeln und daher müsse das System komplett entfernt werden. Die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten schätzte der Sachverständige auf 131.130,00 bis 178.342,00 € (jeweils netto). In Höhe von 15.535,95 € und 10.663,13 € erklärte der Kläger die Aufrechnung mit Restwerklohnforderungen der Streithelferin gegenüber dieser. Den verbleibenden Betrag mahnte er mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2012 erfolglos bei dem Beklagten an. Der Kläger behauptet, durch eine fehlerhafte Anbringung der Dämmplatten sei die Funktion des Wärmedämmverbundsystems gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass Risse im Putz auftreten und der Feuchtigkeitsschutz für das Gebäude nicht gewährleistet sei. Das Gutachten des Sachverständigen Arbeiter sei zutreffend. Der Kleber für die Platten sei nicht entsprechend den einschlägigen bautechnischen Regeln aufgebracht worden. Zur Mängelbeseitigung müsse das gesamte Wärmedämmverbundsystem entfernt und ein neues angebracht werden, wofür entsprechend den Feststellung des Sachverständigen mindestens Kosten in Höhe von 150.000,00 € zu veranschlagen seien. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse für die mangelhafte Ausführung des Wärmedämmverbundsystems haften, weil er seiner Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Bei sorgfältiger Bauüberwachung hätte er den Mangel erkennen und verhindern können und müssen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 123.800,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Mängel des am Objekt T-Straße in Köln angebrachten Wärmedämmverbundsystems entstanden ist und/oder entsteht, die der Sachverständige L Arbeiter in seinem im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 15/11 (geführt zwischen dem Kläger als Antragsteller und Fa. C GmbH als Antragsgegnerin) vom 04.12.2011 festgestellt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe mit der Streithelferin schon ca. fünf Objekte mit Wärmedämmverbundsystemen ausgestattet und dabei sei es nie zu Fehlern gekommen. Deshalb seien der Streithelferin auch die maßgeblichen Herstellervorschriften zur Anbringung des Wärmedämmverbundsystems bekannt gewesen. Soweit der Beklagte die Arbeiten der Streithelferin stichprobenartig überprüft habe, sei kein Fehler aufgetreten. Er ist der Ansicht, er habe seiner Überwachungspflicht genügt. Der Klebevorgang an sich sei eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner Überwachung bedürfe. Der Beklagte behauptet weiter, dass etwaige Fehlstellen bei der Verklebung durch das sogenannte Injektionsverfahren behoben werden könnten, was allenfalls 25 % einer Komplettsanierung koste. Er ist der Ansicht, der Kläger habe zur Schadensminderung früher auf die angeblich mangelhafte Verklebung hinweisen müssen. Die Streithelferin behauptet, der Kläger könne sich nicht mehr auf angebliche Mängel berufen, da ihm diese bei der Abnahme bereits bekannt gewesen seien. Zumindest habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er nicht frühzeitig auf die angebliche Mangelhaftigkeit hingewiesen habe. Sie bestreitet die Erforderlichkeit der von dem Kläger behaupteten Sanierungskosten. Es sei keine Komplettsanierung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich. Eine günstigere Sanierungsmöglichkeit sei das Ausschäumen der Platten mit zusätzlicher Klebemasse. Aber auch eine Komplettsanierung sei günstiger erhältlich, und zwar zu einem Preis von 86.495,00 €. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.01.2013 und Beschluss vom 08.03.2013 durch Verwertung der in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln 8 OH 15/11 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L Arbeiter vom 04.12.2011 und vom 20.05.2012. Gemäß Beschluss vom 19.06.2013 hat das Gericht ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt. Schließlich hat der Sachverständige seine Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 04.12.2011, vom 20.05.2012 und vom 12.10.2013 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des Landgerichts Köln 8 OH 15/11 und 8 O 127/12 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 633, 634 Nr. 4, 636 BGB. 1. Die Parteien haben unstreitig einen Architektenvertrag geschlossen, der die Leistungsphasen 1-8 im Sinne der HOAI umfasste. Dieser Vertrag stellt einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar. 2. Der Beklagte hat eine Pflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, indem er seiner Bauüberwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, was zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat. Bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung wäre es nicht zu einer mangelhaften Ausführung des Wärmedämmverbundsystems gekommen. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass das Wärmedämmverbundsystem von der Streithelferin mangelhaft errichtet wurde. Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Feststellungen des Sachverständigen Arbeiter in seinen Gutachten. So hat dieser bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 04.12.2011, Seite 15 f., nach Durchführung eines Ortstermins mit Bauteilöffnungen, überzeugend erläutert: „ Insgesamt führen die an den hergestellten Bauteilöffnungen getroffenen Feststellungen zu der Schlussfolgerung, dass bei der Verklebung der Dämmplatten aus Styropor die wesentlichen Regeln nicht eingehalten worden sind. Es konnte kein Auftrag des Klebers nach der Wulst-/Punkt-Methode ermittelt werden; vielmehr wurde der Kleber weitestgehend nur in Punkten/Batzen aufgebracht. Zusätzlich wurden die Dämmplatten bei der Montage lediglich angedrückt und nicht wie vorgeschrieben „eingeschwommen“, so dass der tatsächlich erreichte Klebflächenanteil nochmals geringer als der Anteil des aufgetragenen Klebers ist. Aus diesem Grunde ist auch an den vereinzelten Stellen, an denen ein wulstförmiger Auftrag des Klebers festgestellt werden konnte, die Verklebung nicht als fachgerecht zu bezeichnen, da der aufgetragene Kleber nur mit seiner obersten Schicht an der Wand haftet und nicht mit seiner vollen Auftragsfläche. Der tatsächlich vorhandene Klebeflächenanteil konnte an den hergestellten Bauteilöffnungen mit etwa 20% ermittelt werden. Die freigelegten Dämmplatten waren sowohl im Bereich der hergestellten Bauteilöffnungen wie auch in den angrenzenden Plattenbereichen weitestgehend frei von Kleber. Die wesentliche Regel, dass die Dämmplatten unbedingt fixiert sein müssen, ist von daher nicht eingehalten worden.“ Der Einwand, dass sich bisher keine Risse oder andere Mangelerscheinungen an der Fassade des Gebäudes zeigen und dass nicht sicher sei, ob es in Zukunft an dem Gebäude des Klägers aufgrund der mangelhaften Anbringung des Wärmedämmverbundsystems tatsächlich zu Feuchtigkeitsschäden kommen wird, schließt die Mangelhaftigkeit nicht aus und ist daher unbeachtlich. Denn ein Werk ist nicht erst dann mangelhaft, wenn es tatsächlich zum Eintritt von Folgeschäden an anderen Rechtsgütern kommt, sondern bereits dann, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Funktionstauglichkeit hierdurch grundsätzlich beeinträchtigt ist (Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rdnr. 1964 m.w.N.). Dass das Wärmdämmverbundsystem nicht nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde und seine Funktionstüchtigkeit hierdurch beeinträchtigt ist, hat der Sachverständige auf Seite 16 seines Gutachtens vom 04.12.2011 wie folgt weiter plausibel erläutert: „Im Ergebnis stellen die vorbeschriebenen Umstände eine deutliche Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik bzw. der Herstellervorschriften des verwendeten Systems hinsichtlich der Verklebung von Dämmplatten dar. Durch den zu geringen tatsächlichen Klebflächenanteil und die nicht am Untergrund fixierten Ränder der Dämmplatten besteht zumindest die Gefahr von Aufwölbungen der Dämmplattenkanten und hieraus möglicher Rissbildungen im Putz. Die Fassade wäre dann nicht mehr in der Lage ihre hauptsächliche Funktion, den Feuchteschutz der Außenwände, zu erfüllen.“ Dem Kläger ist nicht zuzumuten, abzuwarten, ob sich die von dem Sachverständigen als möglich prognostizierten Folgen der mangelhaften Verarbeitung – nämlich der Eintritt von Rissbildung im Putz durch Aufwölbung der Dämmplatten und damit der Eintritt von Feuchtigkeit über die Außenwände – tatsächlich realisieren. Vielmehr ergibt sich die Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems bereits aus der Gefahr des Eintritts dieser Folgen aufgrund der Verklebung der Dämmplatten entgegen den anerkannten Regeln der Technik. Es ist kein Grund ersichtlich, an den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, dessen Fachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, zu zweifeln. Soweit der Beklagte und die Streithelferin anführen, der Sachverständige habe nicht genügend Bauteilöffnungen vorgenommen, um ein repräsentatives Ergebnis zu erzielen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Sachverständige hat an allen zehn Prüfstellen dieselbe unzureichende Verklebung festgestellt. Es ist weder erkennbar noch von dem Beklagten oder der Streithelferin behauptet, dass sich die Verklebesituation an anderen Stellen anders darstellt. Der Sachverständige hat vorliegend vielmehr an allen Stellen die Anwendung einer falschen Verklebetechnik vorgefunden. Dass an anderen Stellen des Gebäudes anders gearbeitet wurde, wird beklagtenseits nicht behauptet. Schließlich hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar geschildert, dass die Vornahme einer Haftzugprüfung vorliegend nicht zielführend gewesen wäre und er eine solche deshalb nicht vorgenommen hat. Der Beklagte ist seiner Bauüberwachungspflicht im Hinblick auf die Errichtung des Wärmedämmverbundsystems nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Grundsätzlich schuldet ein Architekt in Leistungsphase 8 das „Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI 2002). Dabei ist der die Bauaufsicht führende Architekt zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2014, I-11 U 116/13, 11 U 116/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, I-23 U 18/12, 23 U 18/12 m.w.N.). Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems stellt einen wichtigen und fehleranfälligen Bauabschnitt dar, der einer besonderen Überwachung durch den Architekten bedarf. Das Wärmedämmverbundsystem dient der Isolierung des Gebäudes und dem Schutz vor eindringender Feuchtigkeit, so dass ihm eine gewichtige Funktion für das gesamte Gebäude zukommt. Dabei handelt es sich bei den Ausführungsarbeiten auch nicht um handwerkliche „Selbstverständlichkeiten“, die keiner besonderen Überwachung bedürfen. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, kann bereits eine fehlerhafte Klebemethode zu einer Mangelhaftigkeit des gesamten Systems führen. Dass die Herstellervorschriften genau eingehalten werden und der richtige Anteil an Kleber bzw. bei einem anderen System die richtige Anzahl an Dübeln verwendet wird, ist dabei essentiell. Zudem kann es bei einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Wärmedämmverbundsystems zu erheblichen und kostenträchtigen Folgeschäden kommen, insbesondere durch eindringende Feuchtigkeit. Schließlich handelt es sich um Ausführungsfehler, die nach Auftragen des Putzes von außen nicht mehr erkennbar sind, so dass sie sich in der Regel erst bei dem Eintritt von Folgeschäden zeigen. Diese Umstände rechtfertigen eine besondere Überwachungspflicht des Archtitekten bei der Ausführung des Wärmedämmverbundsystems. Dieser Überwachungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat sich nach eigenem Vortrag auf seine guten Erfahrungen mit der Streithelferin verlassen und lediglich Stichproben vorgenommen. Zum einen entlassen die guten Erfahrungen mit dem ausführenden Unternehmen den Architekten nicht aus der Pflicht. Denn auch wenn dies zutreffend sein sollte, lassen fehlende Beschwerden noch nicht darauf schließen, dass die bisher gemeinsam hergestellten Systeme mangelfrei sind. Denn etwaige Mängel sind nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht erkennbar, sondern zeigen sich in der Regel erst bei Folgeschäden. Zum anderen hätte der Beklagte hier konkret die Klebemethode überprüfen müssen, die zu den Herstellervorgaben gehört. Nach eigenem Vortrag hat er Stichproben an anderen Arbeiten des Wärmedämmverbundsystems vorgenommen (Ausführung der Leibungen, Übergang vom Wärmedämmverbundsystem auf die Sockelbereiche, Anbringen der Putzleisten an den Übergängen). Soweit er bei diesen Überprüfungen „auch der Klebearbeiten als solchen gewahr wurde“, hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Insofern gesteht er selbst ein, die Klebetechnik selbst nicht konkret untersucht zu haben. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die behaupteten Stichproben als ausreichend erachtet werden können. Es wird nicht ausgeführt, wie oft, wie viele und in welchen Bereichen Proben gemacht wurden; geschweige denn, welches Bild sich dabei hinsichtlich der Verklebung für den Beklagten gezeigt haben soll. Vielmehr betont der Beklagte selbst, dass es überhaupt keiner Aufsicht in diesem Bereich bedürfe, da es sich um Selbstverständlichkeiten handele. Dies trifft nach dem oben Gesagten aber gerade nicht zu. 3. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist bei einem Verstoß des Architekten gegen die Bauüberwachungspflichten nicht erforderlich. 4. Das Vertretenmüssen des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Er hätte sich in dieser Hinsicht exkulpieren müssen. An ausreichendem entsprechendem Vortrag fehlt es vorliegend. 5. Ob der Kläger bei Abnahme des Werkes Kenntnis von einer Mangelhaftigkeit hatte, ist unerheblich, da der Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB von einer vorbehaltslosen Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB nicht berührt wird. 6. Es liegt ein kausaler Schaden in der geltend gemachten Höhe vor. Denn infolge der mangelhaften Bauüberwachung ist es zu einer mangelhaften Errichtung des Wärmedämmverbundsystems gekommen. Der auf Geldzahlung gerichtete Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung erforderlich sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lässt. Der Kläger kann seinen Schaden damit auf der Grundlage der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (netto, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) abrechnen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Komplettsanierung des Wärmedämmverbundsystems zur Mängelbeseitigung erforderlich ist und dafür voraussichtlich die von dem Sachverständigen geschätzten Kosten anfallen, deren Mittelwert der Kläger – unter Abzug der zur Aufrechnung gestellten Forderungen – geltend macht. Allein durch die Komplettsanierung kann vorliegend ein Werk hergestellt werden, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Denn nur so kann – wie der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt hat – der Soll-Zustand gemäß der Zulassung für das streitgegenständliche, rein geklebte System erreicht werden. So hat der Sachverständige festgestellt (Seite 3 f. des Ergänzungsgutachtens vom 12.10.2013): „Ein rein geklebtes System, bei dem die Verklebung fehlerhaft ist, kann innerhalb der jeweils vorhandenen Zulassung des Systems nicht saniert werden; der ursprünglich vorgesehene bzw. geplante Zustand ist durch nachträgliche Maßnahmen nicht herstellbar. Es ist lediglich möglich, die in den Zulassungen geforderten technischen Werte hinsichtlich der Abrissfertigkeit und ggf. auch der Fixierung der Dämmplattenränder nachträglich, z.B. durch Injektionsverfahren mit Klebeschäumen, herzustellen. Bei dem dann entstandenen System handelt es sich jedoch nicht um den ursprünglichen Soll-Zustand, sondern um einen individuellen Einzelfall, der keiner gängigen Zulassung entspricht.“ Derartige Sanierungsmethoden werden laut Sachverständigem in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Insofern erklärt der Sachverständige, dass sie durchaus als „Stand der Technik“ bezeichnet werden könnten, aber nicht als Ausführung entsprechend den „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Der Kläger kann aber nicht darauf verwiesen werden, die Mängel am Wärmedämmverbundsystem durch eine Methode beseitigen zu lassen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ob die von dem Beklagten und der Streithelferin angeführten Sanierungsmethoden irgendwann vielleicht einmal den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen könnten, ist dabei unerheblich. Vor diesem Hintergrund besteht der Schaden in den Kosten für eine Komplettsanierung des Systems. Diese beziffert der Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 04.12.2011 (Seite 16 f.) unter detaillierter Erläuterung der Einzelpositionen auf insgesamt 131.130,00 € bis 178.342,00 € netto. Dabei liegen dem unteren Wert der genannten Kostenspanne die Vertragspreise der Streithelferin zugrunde und dem oberen Wert die von dem Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Preise für die erforderlichen Arbeiten. Es ist kein Grund ersichtlich, an den der Schätzung zugrunde liegenden Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese wurden auch nicht konkret von der Beklagtenseite angegriffen. Die bloße Vorlage eines angeblich kostengünstigeren Angebots für die Leistungen ohne Erläuterung ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu erschüttern. Der Kläger muss sich nicht auf die kostengünstigeren Preise der Streithelferin verweisen lassen, sondern kann zur Berechnung seines Schadensersatzanspruches die ortsüblichen Preise zugrunde legen. Der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 150.000,00 € liegt sogar unterhalb der von dem Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten zu ortsüblichen Preisen. 7. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB) ist nicht feststellbar. Auch wenn der Kläger während der Montage der letzten Platte von einem – in anderer Angelegenheit anwesenden – Baufachmann darauf hingewiesen wurde, dass die Verklebung nicht ordnungsgemäß sei, konnte und musste der Kläger als Laie deshalb nicht auf eine Mangelhaftigkeit des gesamten Dämmplattenverbundes schließen. Es ist beklagtenseits nicht dargetan, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Kläger die Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems insgesamt erkannt und die Möglichkeit gehabt hätte, vor Beendigung der zum Gewerk gehörenden Arbeiten auf eine Mangelbeseitigung hinzuwirken. Zum anderen wird nicht vorgetragen, inwieweit dies die Kosten konkret gesenkt hätte. Es wird nur pauschal behauptet, dass in diesem Fall ein Betrag von weniger als 25.000,00 € angefallen wäre, ohne nähere Aufschlüsselung der Kosten und Begründung. 8. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2012 erfolglos gemahnt, so dass er sich jedenfalls am 01.02.2012 in Verzug befand. II. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, da mangels Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht abgesehen werden kann, ob die von dem Sachverständigen geschätzten Kosten ausreichend sein werden, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Da der Kläger lediglich einen Mittelwert der Schätzung geltend gemacht hat, ist eine Nachforderung auch nicht unwahrscheinlich. Zudem würde bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen die Mehrwertsteuer anfallen, die bisher nicht in der Schadensersatzforderung enthalten ist. Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. IV. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund der Schriftsätze des Beklagten vom 13.06.2014, der Streithelferin vom 24.06.2014 und des Klägers vom 26.06.2014 sah die Kammer keine Veranlassung. Streitwert: bis zu 150.000,00 €.