Urteil
20 O 370/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0702.20O370.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Kosten für die Rechtsverteidigung in dem vom Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 4 K 3691/12 VE dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen C-152/13 zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Kosten für die Rechtsverteidigung in dem vom Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 4 K 3691/12 VE dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen C-152/13 zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Rechtsschutzversicherer der Klägerin die Kosten der Rechtsverfolgung für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu tragen hat. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Universal-Strafrechtsschutz Versicherung. Es gelten die „Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen“ (USRB-MGU, Stand Januar 2011). Nach § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen umfasst der Versicherungsschutz die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts. Sonstige Verfahren außerhalb des strafrechtlichen Bereiches sind gemäß § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 ebenfalls versichert, wenn sie im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem der oben genannten Verfahren stehen. Weiter heißt es in den Bedingungen in Unterabsatz 4: „Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehörden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten.“ Für Einzelheiten zu den Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 70 ff. GA verwiesen. Gegen die Klägerin läuft ein Steuerstrafverfahren. Der Vorwurf der Ermittlungsbehörden lautet auf die rechtswidrige Ausnutzung der unterschiedlichen Besteuerung von Dieselkraftstoff in Deutschland und Luxemburg. Hintergrund ist, dass die Klägerin an ihren firmeneigenen LKW‘s jeweils einen weiteren Tank einbauen ließ und die Fahrzeuge dann in Luxemburg bzw. den Niederlanden betankte. Die Klägerin geht davon aus, dass ihr Verhalten rechtmäßig war. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch zwei Steuerbescheide des Hauptzollamts Münster angefochten und Sprungklage gemäß § 45 FGO erhoben. Das Verfahren wird vor dem Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 4 K3 1691/12 geführt. Mit der Begründung, dass das finanzgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren steht, gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2012 im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages Deckungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den beiden Steuerbescheiden des Hauptzollamtes Münster vom 19.09 und 28.09.2012. Mit Beschluss vom 18.03.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten eine Deckungszusage für das Vorabentscheidungsverfahren. Dieses Begehren lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die oben zitierte Passage der USRB-MGU ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe für das Vorabentscheidungsverfahren Deckungsschutz zu gewähren. Das Vorabentscheidungsverfahren sei Teil des deutschen Gerichtsverfahrens. Wolle man die Klausel anders verstehen, sei diese gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer gehe nämlich davon aus, dass in einem originär vor einem deutschen Gericht angestrengten Verfahren ein vollumfänglicher Rechtsschutz bestehe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Kosten für die Rechtsverteidigung in dem vom Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 4 K 3691/12 VE dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen C-152/13 zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, § 1 Abs. 1 Unterabsatz 4 der USRB-MGU sei eindeutig. Der EuGH sei kein deutsches Gericht, so dass nach dieser Klausel eine Leistungspflicht der Beklagten nicht bestehe. Die Begrenzung sei auch angemessen, weil es sich primär um eine Versicherung handele, die strafrechtliche Risiken abdecke. Der Versicherungsschutz für das vorliegende finanzgerichtliche Verfahren bestehe nur ausnahmsweise deshalb, weil ein innerer Zusammenhang mit einem Strafverfahren bestehe. Die Kammer hat die Akte des Finanzgerichts Düsseldorf, Az. 4 K3 1691/12, zu Beweiszwecken beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachte Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 1 VVG, § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3, 4 und §§ 5, 6 USRB-MGU zu. I. Insbesondere ist die Beklagte verpflichtet, entsprechend dem Klageantrag zu Ziffer 2) die anfallenden Kosten für die Rechtsverteidigung in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu tragen. 1. Die Beklagte hat unstreitig Deckungsschutz für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf gewährt, in dem die Klägerin gegen zwei Steuerbescheide des Hauptzollamtes Münster vorgegangen ist. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2012 ging sie davon aus, dass dieses Verfahren in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Versicherungsschutz umfassten Steuerstrafverfahren steht (§ 1 (1) Unterabsatz 3 USRB-MGU). In dem Schreiben stellt sie auch ausdrücklich den rechtlichen Zusammenhang zu dem Steuerstrafverfahren her und teilt mit, dass Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren „nur solange übernommen werden können, bis das hier gedeckte Steuerstrafverfahren seinen Abschluss gefunden hat.“ An diese Deckungszusage ist die Beklagte gebunden, so dass die Frage, ob tatsächlich ein ursächlicher und unmittelbarer Zusammenhang besteht, von der Kammer nicht mehr zu prüfen war. Bei dem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf handelt es sich daher um ein „sonstiges Verfahren“ im Sinne des § 1 (1) Unterabsatz 3 USRB-MGU. 2. Bei dieser Sachlage umfasst der vertragliche Deckungsschutz nach Auffassung der Kammer auch das vom Finanzgericht Düsseldorf eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Zutreffend ist zwar, dass sich bei den „sonstigen Verfahren“ der Versicherungsschutz gemäß § 1 (1) Unterabsatz 4 USRB-MGU – anders als bei Strafverfahren, bei denen der Schutz gemäß § 12 weltweit gilt - auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten beschränkt. Diese Einschränkung erklärt sich daraus, dass die Gewährung von Versicherungsschutz bei den „sonstigen Verfahren“ nur ausnahmsweise, quasi als „Annex“ zum Strafverfahren, erfolgt. Gleichwohl wird nach Auffassung der Kammer ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH von dem Ausschluss gemäß § 1 (1) Unterabsatz 4 USRB-MGU nicht erfasst. Vielmehr handelt es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren um einen Teil des Verfahrens, das gemäß § 1 (1) Unterabsatz 3 USRB-MGU versichert ist. Denn es handelt sich rechtsdogmatisch bei dem Vorabentscheidungsverfahren lediglich um einen Zwischenstreit (Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 EU-A Rn. 3). Dieser ist als Einheit mit dem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu sehen, welches bis zur Entscheidung des EuGH lediglich ausgesetzt ist. Der EuGH übernimmt nach den Statuten des EU-Vertrages nicht das Verfahren, sondern beantwortet lediglich die ihm gestellten Vorlagefragen. Deshalb ergeht auch keine Kostenentscheidung (Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 EU-A Rn. 99). Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein eigenständiges Verfahren vor einem nicht-deutschen Gericht darstellt, sondern als (notwendiger) Teil des deutschen Rechtsstreites zu betrachten ist. An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch der Verweis der Beklagten auf ein Urteil des LG Bonn, Az. 10 O 298/13, nichts. Das LG Bonn hat in dieser Entscheidung geurteilt, dass die Rechtsschutzversicherung nicht zur Übernahme der Kosten einer Verfassungsbeschwerde verpflichtet ist. Der grundlegende Unterschied zu der vorliegenden Konstellation ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer im dortigen Fall die Verfassungsbeschwerde selbst eingelegt hatte, er also Einfluss auf die Befassung des Verfassungsgerichtes mit der Sache hatte. Es ist faktisch, wenn auch nicht dogmatisch, ein Rechtsbehelf, den der Versicherungsnehmer gegen eine ihn belastende letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung einlegen kann. Bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist genau dies anders. Der EuGH wird allein auf Initiative des nationalen Gerichts tätig wird. Die Vorlage ist von den Parteien nicht beeinflussbar, insbesondere ist kein Antrag einer Partei erforderlich (Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 EU-A Rn. 31). Ebenso wenig kann eine Partei die Befassung des EuGH mit der Sache erzwingen. Insofern liegt die Konstellation grundlegend anders als in dem vom LG Bonn entschiedenen Verfahren und der Vergleich der Situation mit der einer Verfassungsbeschwerde ist eher ein Argument dafür, dass für ein Vorabentscheidungsverfahren Deckungsschutz gewährt werden muss. Für die Sichtweise der Kammer spricht ferner die Auslegung von § 3 Abs. 3 b) ARB 2000, wonach kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor supranationalen Gerichtshöfen besteht. In der Literatur wird sogar im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Ausschluss vertreten, dass dieser gerade nicht für Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH gilt (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, ARB 2000, § 3 Rn. 150). Begründet wird dies damit, dass der EuGH in diesem Fall nur über eine Wirksamkeitsvoraussetzung bzw. eine Auslegungsfrage in dem unter Versicherungsschutz stehenden Ausgangsverfahren entscheidet (Harbauer, a.a.O. Rn. 148). Diese Ansicht trifft aus Sicht der Kammer zu und lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem nicht einmal ein ausdrücklicher Ausschluss der Befassung von supranationalen Gerichten in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. 3. Da nach alledem Versicherungsschutz für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH besteht, kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Klausel mit § 307 Abs. 1 BGB nicht an. II. Auch der Antrag zu Ziffer 1) ist begründet. Aufgrund der obigen Ausführungen hat die Beklagte für das Vorabentscheidungsverfahren Deckungsschutz zu gewähren. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Vorschussrechnung i.H.v. 5000 Euro bereits bezahlt wurde. Somit steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 5, 6 der Versicherungsbedingungen zu, zumal eine Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen ist. Ferner stehen der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten Zinsen in der beanspruchten Höhe seit Rechtshängigkeit zu. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO