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Urteil

26 S 37/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0625.26S37.13.00
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Tenor

 Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil

              des Amtsgerichts Köln – 111 C 583/12 - wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 111 C 583/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit diesem ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dass die von der Klägerin am 24.5.2912 erklärten Widersprüche gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVGa.F. verfristet gewesen seien. Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien bestünden nicht, da die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH auf den Abschluss von Lebensversicherungen nicht übertragbar sei. Soweit die Forderung der Klägerin nach Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes von der Beklagten in Höhe von 562,93 € anerkannt worden war, ist diese im Rahmen des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt worden. Die Berufung wendet sich gegen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Mit ihr wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, nach dem eine wirksame Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erteilt worden sei, und dass die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG und auch das sog. „Policenmodell“ insgesamt europarechtswidrig seien. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu Ziffer II (Auskunft pp. bezüglich Rückkaufswert und Deckungskapital) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Berufungsklägerin das Urteil des AG Köln vom 20.8.2013, Az.: 111 C 583/12, zugestellt am 30.8.2013, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.966,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass das Policen-Modell nicht europarechtswidrig sei, und dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auch für den Fall der Richtlinienwidrigkeit anwendbar sei. II. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, stehen der Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Rückzahlung der auf die beiden streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherungen gezahlten Beiträge zu. 1. Soweit das Amtsgericht sich dabei auf die Versäumung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gestützt hat, kann dies die Klageabweisung im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 – zwar nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat dort nämlich ausgeführt, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.12.2013 – C-209/12 – (für die nationalen Gerichte bindend) richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei, so dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten habe, grundsätzlich fortbestehe. 2. Im vorliegenden Fall ist indes von einer wirksamen Widerspruchsbelehrung auszugehen mit der Folge, dass die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verstrichen ist. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegebenen und für die Information des Versicherungsnehmers allein maßgeblichen Belehrungen in den übersandten Versicherungspolicen (Bl. 18 und Bl. 60 d.A.) genügen den formellen und inhaltlichen Anforderungen: - Sie sind am Ende des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Datums- und Unterschriftenzeilen durch die unterstrichenen Überschrift Widerspruchsbelehrung sowie durch Fettdruck des gesamten Textes der Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 2.3.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck; OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass vor dieser Belehrung weitere Hinweise zu den Folgen verspäteter Prämienzahlungen ebenfalls in Fettdruck aufgeführt sind. Die Hervorhebung weiterer wichtiger Hinweise hindert das Ins-Auge-Fallen der anderen Belehrung nicht. - Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung ( vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). - Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es werden der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen ausdrücklich aufgeführt. - Ferner muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird die von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.9.2012, 25 U 1828/12, bei juris). Auf § 8 VVG n.F. und die hierzu existierende Musterbelehrung kann zur Auslegung des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht abgestellt werden. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG verlangt in der Belehrung einen Hinweis auf die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F., wonach – u.a. – der Widerruf keiner Begründung bedarf. Eine solche Bestimmung enthält § 5a Abs. 2 VVG a.F. indes nicht. Eine entsprechende Anwendung der neuen Regel des § 8 Abs. 2 Nr. 2 mit Abs. 1 Satz 2 VVG auf früheres Recht kommt nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 8.4.2013, 20 U 11/13). - Die Belehrung muss letztlich auch nicht auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs hinweisen; auch dies wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gefordert (OLG Köln vom 3.2.2012 – 20 U 133/11). Soweit die Klägerin in der Klageschrift bezweifelt hat, ob die von der Beklagten vorgelegten Zweitschriften der Versicherungsscheine überhaupt dem Originalvertrag entsprächen, ist sie darauf weder im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch mit der Berufungsbegründung zurückgekommen, so dass es auf diese erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellte Frage nicht mehr ankommt. Damit begann die Frist ab Erhalt der Versicherungsscheine vom 16.11.2006 zu laufen; die Widersprüche vom 24.5.2012 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. 3. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11.7.2013 in der Rechtsache C 209/12, die sich inhaltlich über die eigentliche Vorlagefrage hinausgehend auch mit dem Policenmodell an sich beschäftigt (s. hierzu OLG Köln, Urteil vom 6.12.2013 – 20 U 50/13 – mit ausführlicher Begründung). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). Auf die dortigen Argumentationen wird verwiesen. 4. Ein – mit der Berufung auch nicht mehr weiter verfolgter – Schadensersatzanspruch kommt nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht in Betracht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs.1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in zweiter Instanz bezüglich der hilfsweise gestellten Stufenklage zu Ziffer II übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Beklagte zwar zunächst zur Auskunftserteilung (nur) bezüglich der Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals verpflichtet, hat diese Auskünfte aber in der Klageerwiderung erteilt. Insoweit handelt es sich mangels eines früheren Auskunftsverlangens um ein auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigendes sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, so dass die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Kammer lässt die Revision gemäß § 543 ZPO im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des Policenmodells mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.966,87 €