Teilurteil
4 O 387/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0618.4O387.13.00
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Tenor
Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten. Dieser betreibt unter der Anschrift I-Straße, 81243 München, das Unternehmen C („C“). Er ist unter dieser Anschrift auch wohnhaft. Mitte Juni 2013 führte C als Subunternehmer der Beklagten für diese Bodenbelagsarbeiten unterschiedlichen Umfangs an insgesamt drei Objekten in Oberursel und Velbert aus. Diese waren von der Beklagten ihrerseits unter anderem für das Fitnesstudiounternehmen „D“ zu erbringen. C und die Beklagte schlossen keine schriftlichen Verträge über die im Einzelnen jeweils geschuldeten Leistungsumfänge und Quadratmeterpriese. Nachdem die Beklagte den von C für diese Arbeiten zwischenzeitlich in Rechnung gestellten und teils mehrfach angemahnten Rechnungsbetrag nicht beglichen hatte, sandte der Drittwiderbeklagte unter dem 4.9.2013 eine E-Mail mit, unter anderem, folgendem Inhalt an den Geschäftsführer der Beklagten: „ … dass uns mittlerweile mitgeteilt wurde, dass Sie dabei sind, Pläne für eine eigene Fitnesskette in Konkurrenz zu ihrem bestehenden Kunden „D“ aufzuziehen. Wenn Sie nicht möchten, dass bei unserer nächsten Mail die Firma D bzw. Herrn F im CC steht, möchten wir Sie doch anhalten, die offenen Rechnungen zeitnah (zehn Tage) zu begleichen“ (Bl. 25 d.A). Unter dem 7.10.2013 stellte die Beklagte wegen dieser Mitteilung Strafanzeige gegen den Drittwiderbeklagten bei der Staatsanwaltschaft München (Bl. 25 ff. d.A.), die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter dem 21.3.2014 endgültig gem. § 154a StPO einstellte (Bl. 99 d.A.). Die Klägerin behauptet, zwischen C und der Beklagten seien jeweils im Vorfeld der Durchführung der Bodenbelagsarbeiten mündliche Vereinbarungen über die jeweils im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten und die jeweils hierfür geschuldeten Preise je Quadratmeter getroffen worden. Sie habe die jeweils geschuldeten Bodenbelagsarbeiten jeweils vollständig und mangelfrei erbracht und die Beklagte habe die Arbeiten jeweils auch abgenommen. Sie behauptet ferner, ebenfalls aus abgetretenem Recht, Anspruch auf Entgelt für den Einsatz von zwei Betonfräsen zu haben, die C bei den Arbeiten jeweils für insgesamt 10 Tage eingesetzt habe. Hinsichtlich der Zinsforderung macht die Klägerin geltend, die Rechnungsbeträge seien nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist seit dem 3.9.2013 mit 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.472,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die von der Klägerin vorgetragenen Einigungen über die jeweiligen Leistungsumfänge und anzuwendende Preise je Quadratmeter seien nicht erzielt worden. C habe vielmehr keine konkreten Angebote unterbreitet, sondern lediglich jeweils Maximalpreise je Quadratmeter für die Gesamtheit der jeweils in einem Projekt zu erbringenden Leistungen in Aussicht gestellt, die aber dann nicht weiter konkretisiert worden seien. Daher sei lediglich eine übliche Vergütung geschuldet. Darüber hinaus bestreitet sie, eine Abnahme der jeweiligen Arbeiten, die überdies mangelhaft erbracht worden seien, habe nicht stattgefunden. Ihr stünden zudem Gegenansprüche aus einer erforderlichen Ersatzvornahme zu. Sie bestreitet ferner eine Abrede im Hinblick auf die gesonderte Vergütung für den Einsatz der Betonfräsen. Schließlich bestreitet sie die vorgetragenen Abtretungen. Mit unter dem 6.2.2014 erhobener, isoliert gegen den Drittwiderbeklagten gerichteter Widerklage beantragt die Beklagte, 1. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte € 180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.02.2014 zu zahlen; 2. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Beklagte sei dabei, Pläne für eine eigene Fitnesskette in Konkurrenz zum Unternehmen „D“ aufzuziehen; 3. dem Drittwiderbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung gem. Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 100.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird; 4. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte an Gebühren anwaltlicher außergerichtlicher Vertretung € 1.336,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2014 zu zahlen. Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage durch Teilurteil abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Drittwiderklage sei bereits unzulässig, da das angerufene Gericht sachlich und örtlich unzuständig sei. Ferner seien die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage weder tatsächlich noch rechtlich eng miteinander verknüpft, so dass kein, für die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage erforderlicher Zusammenhang zwischen deren Gegenständen bestehe. Ferner sei die isolierte Drittwiderklage erkennbar nur deshalb erhoben worden, um den Drittwiderbeklagten als Zeugen auszuschalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das erkennende Gericht konnte über die unter dem 6.2.2014 erhobene isolierte Drittwiderklage durch Teilurteil entscheiden. Nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Ein Teilurteil darf nach der h. M. aber nur erlassen werden, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also ausgeschlossen ist (OLGR Düsseldorf 2009, 360, BGH NJW 1990,2669). Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht im vorliegenden Fall indes weder im Hinblick auf die Zulässigkeit, noch im Hinblick auf die Begründetheit von Klage und isolierter Drittwiderklage. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Werklohnklage werden sich der Kammer erkennbar keine Fragen stellen, die diese auch in der auf Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen angeblich strafrechtlich relevanter Äußerungen gerichteten isolierten Drittwiderklage zu beurteilen hat. Auch in der Sache selbst besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Entscheidung über die Klageforderung hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Klägerin der Nachweis der behaupteten Vereinbarungen zu Massen und Entgelten oder zur Üblichkeit derselben für die durchgeführten Arbeiten gelingt. Ferner, ob der Beklagten - ggf. nach weiterer Substantiierung - insbesondere der Nachweis zu den von ihr erhobenen Mängeleinwänden gelingt. Die drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche betreffen hingegen behauptete Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen angeblich strafrechtlich relevanter Äußerungen, die der Drittwiderbeklagte mit E-Mail vom 4.9.2013 getätigt hat. Sie beruhen daher auf erkennbar anderer tatsächlicher und rechtlicher Grundlage als die klagweise erhobenen Ansprüche. Ob und in welchem Umfang der Klägerin die behaupteten Werklohnforderungen zustehen, berührt die Frage etwaiger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen angeblich strafrechtswidriger Äußerungen des Drittwiderbeklagten daher nicht einmal ansatzweise. Folglich kann im vorliegenden Fall die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teil- und im Schlussurteil ausgeschlossen werden. II. Die isolierte Drittwiderklage ist unzulässig. 1. Dies folgt bereits aus § 33 ZPO, da es an einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen den Gegenansprüchen und dem mit der Klage verfolgten Anspruch fehlt. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1963 II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188; vom 8. Dezember 1970 – VI ZR 111/69, NJW 1971, 466; vom 5. April 2001 – VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, ff., sowie vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07, NJW 2008, 2852, Rn 26). Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der BGH jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des BGH für den Fall einer Zedentenwiderklage, wie hier, dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschluss vom 30.9.2010 - Xa ARZ 191/10 [OLG München]). Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGHZ 147, 220 [222 ff.] = NJW 2001, 2094) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, NJW 2007, 1753). Schließlich ist sie auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, NJW 2008, 2852, 2854 f.). Ausschlaggebend ist demnach stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts fehlt es hier an dem erforderlichen tatsächlich und rechtlich engen inneren Zusammenhang zwischen dem Drittwiderklagbegehren und dem Streitgegenstand der Klage. Die vorliegende Konstellation ist nicht annähernd vergleichbar mit den Fallkonstellationen, in denen die Rechtsprechung eine isolierte Drittwiderklage als zulässig erachtet. In tatsächlicher Hinsicht betreffen die drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche behauptete Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen angeblich strafrechtlich relevanter Äußerungen des Drittwiderbeklagten mit E-Mail vom 4.9.2013. Die klägerisch geltend gemachten Ansprüche betreffen Werklohnforderungen gegen die Beklagte. Ob und in welcher Höhe ein werkvertraglicher Vergütungsanspruch gegen die Beklagte besteht (Gegenstand der Klage) berührt die Frage etwaiger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen angeblich strafrechtswidriger Äußerungen des Drittwiderbeklagten bzw. wegen Unterlassung gegen den Drittwiderbeklagten indes nicht einmal ansatzweise. Auch in rechtlicher Hinsicht besteht kein enger Zusammenhang, da klagweise werkvertragliche Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, während mit der Widerklage Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Unterlassung geltend gemacht werden, die - sofern sie überhaupt bestehen sollten - aus einem gänzlich anderen Streitgegenstand basieren und nicht einmal in Teilaspekten Gegenstand der Klage sind. 2. Das Landgericht Köln ist darüber hinaus für die gegen den in München wohnhaften Drittwiderbeklagten erhobene Drittwiderklage mangels Gerichtsstands örtlich unzuständig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich nicht bereits aus §§ 12, 13 ZPO, da der Drittwiderbeklagte seinen Wohnsitz in München, und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gleichfalls in München hat. Eine örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO. Zwar behauptet die Beklagte gegen den Drittwiderbeklagten u.a. deliktsrechtlich begründete Ersatz- und Unterlassungsansprüche wegen der an den Geschäftsführer der Beklagten gerichteten E-Mail vom 4.9.2013 zu haben. Daraus lassen sich indes keine deliktisch begründeten Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Denn unterstellt die fraglichen Äußerungen stellten tatsächlich strafrechtliche relevante Vorgänge dar, was hier fraglich erscheint, so wäre taugliches Opfer einer derartigen strafrechtlich relevanten Tat (in Betracht kommt allenfalls eine (versuchte) Nötigung oder Erpressung) doch lediglich der Geschäftsführer der Beklagten, nicht diese selbst. Denn nach dem Tatbestand der entsprechenden Normen (§§ 240 und 253 StGB) kann nur ein Mensch, nicht eine juristische Person wie die Beklagte Opfer der genannten Delikte sein. Die Beklagte kommt damit als Anspruchsinhaberin der drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht in Betracht, weshalb ein Gerichtsstand aus § 32 ZPO von vornherein ausscheidet. Schließlich scheidet im Ergebnis auch eine örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nach § 33 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Widerklage) aus. Zwar kann nach einer jüngeren Entscheidung des BGH (NJW 2011, 460 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) in Fällen so genannter Zedentenwiderklagen § 33 ZPO einen Gerichtsstand am Gericht der Klage geben. Dies gilt allerdings nur dann wenn Gegenstand der Klage und der Widerklage tatsächlich oder rechtlich eng miteinander verbunden sind. Dies ist aufgrund der unter II.1. dargelegten Gründe indes nicht der Fall. 3. Da die drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche aufgrund des unter II.2. Genannten im Ergebnis auch allein in der Person des Geschäftsführers der Beklagten entstanden sein können und ein Übergang auf die Beklagte weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, kommt die Beklagte als Inhaberin der drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht. Der allein denkbare Anspruchsinhaber der drittwiderklagend geltend gemachten Ansprüche, der Geschäftsführer der Beklagten, ist bislang indes nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Die Erhebung einer Widerklage durch einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ist indes nach der Rechtsprechung ohnehin unzulässig (BGH LM § 33 ZPO Nr. 12, OLG Hamburg NJW-RR 2004, 62). 4. Ob die isolierte Drittwiderklage schließlich auch noch deshalb unzulässig ist, weil sie ggf. und aus Sicht des Drittwiderbeklagten erkennbar darauf abziele, diesen als Zeugen zu entfernen, kann daher dahin stehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert der Drittwiderklage wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt, § 48 GKG.