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Urteil

8 O 429/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0613.8O429.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer von Frau X, geb. 01.03.1936, die seit dem 30.08.2009 im Pflegeheim Z in Köln lebt. Rechtsträger dieses Pflegeheims ist der Beklagte. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfalls von Frau X (im Folgenden: Geschädigte) am 04.12.2011 gegen den Beklagten geltend. Die Geschädigte leidet seit 2002 unter fortschreitender Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit stark ausgeprägten kognitiven Defiziten. Auf der Grundlage einer Begutachtung der MDK Nordrhein „zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“ am 14.09.2011 wurde die Geschädigte in die Pflegestufe III eingestuft. In dem Gutachten wurde u.a. aufgeführt, dass die Geschädigte nicht bettlägerig sei. Das Gehen und Stehen sei jedoch nur mit Hilfe von einer Pflegeperson möglich. Bei der Begutachtung sei auf das Gehen wegen der massiven kognitiven Defizite sodann verzichtet worden, der Hilfebedarf werde unterstellt. Laut Gutachten sei eine Begleitung wegen Gangunsicherheit, Sturzneigung und Orientierungsstörung ständig erforderlich. Zudem wurden motorische Unruhen und eine Weglauftendenz festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens in Anlage K1 Bezug genommen. U.a. aufgrund dieser Unruhezustände kam es vor, dass die Geschädigte alleine auf dem Wohnbereich spazieren ging, was der Beklagte zuließ. Durch die Bewegung wurde sie wieder etwas ruhiger. Zwischenfälle bei diesen Spaziergängen sind nicht bekannt. Am 04.12.2011 lief die Geschädigte gegen 15 Uhr über den Flur ihrer Station. Von dem Flur aus geht ein Treppenhaus ab, das durch eine Sperrvorrichtung (Schranke) abgetrennt ist. Von oben kommend kann die Schranke geöffnet werden, indem sie mit Kraftaufwand nach links zum Geländer gezogen und dann schräg nach unten abgelassen wird. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder in Anlage B1, Bl. 59 ff. AH, Bezug genommen. Die Geschädigte stürzte aus unbekannten und umstrittenen Gründen im Treppenhaus und wurde mit dem Gesicht nach unten vom Pflegepersonal vorgefunden. Die Geschädigte zog sich bei dem Sturz unter anderem einen Bruch des dritten Halswirbels, einen Fersenbeinbruch, einen Bruch der Speiche nahe dem Handgelenk, einen Bruch des Mittelhandknochens sowie Prellungen und stark blutende Wunden an Kopf und Kinn zu. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Mehrheim verbracht, wo sie stationär behandelt wurde. Das Pflegepersonal setzte den Sohn und Betreuer der Geschädigten über den Unfall telefonisch in Kenntnis. Im Rahmen des Telefongespräches wurde diesem mitgeteilt, dass die Sperrschranke zur Treppe scheinbar offen gestanden habe. Die Klägerin erbrachte Leistungen für die Behandlung der Geschädigten in Höhe von insgesamt 8.870,58 € - wobei die Unfallkausalität teilweise streitig ist. Ersatzansprüche meldete die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2012 erstmalig bei dem Beklagten an. Mit Schreiben vom 09.08.2012 entsandte die Klägerin der Haftpflichtversicherung des Beklagten eine „Ersatzkostenrechnung nach § 116 SGB X“ unter gleichzeitiger Zahlungsaufforderung binnen vier Wochen bis spätestens zum 11.09.2012. Mit Schreiben vom 21.08.2012 lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Regulierung des Schadens ab. Daraufhin erhob die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21.10.2012 den Einwand, dass laut MDK Gutachten das Gehen und Stehen für ihr Mitglied nur mit Hilfe von einer Pflegeperson möglich und ständig notwendig gewesen sei. Infolgedessen regte die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2012 erfolglos eine einvernehmliche Lösung mittels einer einmaligen Abgeltungszahlung in Höhe von 3.000 € an. Die Klägerin behauptet, dass die Geschädigte von ihrer körperlichen Konstitution her nicht in der Lage gewesen sei, die Schranke eigenständig zu öffnen, da das Vorhaben bereits an ihren motorischen Fähigkeiten gescheitert wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die Sperrvorrichtung nicht vorschriftsgemäß verschlossen gewesen sei. Deshalb sei es ihr gelungen, die Treppe zu betreten, wo sie sodann gestürzt sei. Sämtliche von der Klägerin übernommene Leistungen in Höhe von insgesamt 8.870,58 € seien kausal auf den Unfall zurückzuführen. Auch weitere Spätfolgen, die auf den Unfall zurückzuführen seien, könnten derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin beantragt gemäß am 07.12.2013 zugestellter Klageschrift, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.870,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 8.446,07 € ab dem 11.09.2012 und aus einem Betrag i.H.v. 424,51 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all diejenigen Kosten zu erstatten, die dieser künftig dadurch entstehen, dass sie für ihr Mitglied, X (geb. 01.03.1936), Leistungen zu übernehmen hat, soweit diese durch den Unfall vom 04.12.2011 adäquat kausal verursacht wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, eine Begleitung der Geschädigten sei wegen Sturzgefahr nie erforderlich gewesen, sondern allenfalls wegen Weglaufgefahr. Wenn sie auf dem Stationsflur unterwegs gewesen sei, sei sie engmaschig beobachtet worden, so dass ihr auch die erforderliche Aufmerksamkeit durch das Pflegepersonal zu Teil geworden sei. Auch unmittelbar drei Minuten vor dem Unfall sei sie noch von einer Pflegefachkraft gesehen worden. Sie habe dabei keinerlei Anstalten gemacht, sich der Treppe zu nähern oder die Schranke zu betätigen. In einem sodann unbeobachteten Moment müsse es zum Unfall gekommen sein. Wie es hierzu kam, sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar und könne nur mit Nichtwissen bestritten werden. Sämtliche Mitarbeiter seien angewiesen, die Treppenschranke stets geschlossen zu halten. Hieran würden sich auch alle Mitarbeiter im Hause des Beklagten halten. Darüber hinaus würde die Schranke selbst bei jedem Vorbeigehen der auf dem Flur tätigen Mitarbeiter kontrolliert. So sei noch kurz vor dem Unfall die Schranke von einer Mitarbeiterin benutzt und verschlossen worden. Den diensthabenden Pflegekräften sei auch während ihrer Schicht an der Schranke nichts Ungewöhnliches aufgefallen, insbesondere hätten sie nicht bemerkt, dass ein Bewohner die Schranke geöffnet habe. Die Geschädigte habe bis zum Unfall seit ihrem Einzug nicht einmal versucht, die Schranke selbstständig zu öffnen. Sie sei körperlich hierzu sicherlich in der Lage gewesen, geistig aufgrund ihrer Demenzerkrankung jedoch nicht mehr. Der Beklagte behauptet, dass der Unfall nur hätte verhindert werden können, wenn Mitarbeiter des Beklagten dauerhaft an der Schranke stehen würden und ein Passieren der Heimbewohner verhinderten, was aber einen überobligatorischen Einsatz darstelle, der nicht wirtschaftlich und daher nicht zumutbar sei. Eine andere Möglichkeit der Absperrung der Treppenanlage sei nicht möglich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der vorgetragenen Schäden aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB oder §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da etwaige Schadensersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergehen. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert an der erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten. Zwischen der Geschädigten und dem Beklagten besteht ein Pflegevertrag. Die Geschädigte ist in dem Heim des Beklagten die Treppe hinunter gestürzt, wodurch sie sich Körperverletzungen zugezogen hat. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages ist die unfallkausale Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag durch den Beklagten aber nicht feststellbar. Eine Pflichtverletzung des Pflegevertrags kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Beklagte einen medizinischen-pflegerechtlichen Standard verletzt hat oder gegen eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht als Nebenpflicht des Heimvertrages (ähnlich der deliktischen Verkehrssicherungspflicht) verstoßen hat. Der Maßstab für den Umgang der vertraglich übernommenen Schutzpflichten richtet sich nach dem Ausmaß der Betreuungsbedürftigkeit des Bewohners. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar, da er von niemandem beobachtet wurde und die Geschädigte selbst aufgrund ihrer Krankheit nicht zur Aufklärung beitragen kann. Hinsichtlich der Pflichtverletzung und der daraus kausal resultierenden Schädigung der Heimbewohnerin trägt die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims des Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Eine Beweiserleichterung hinsichtlich des Nachweises eines Pflegefehlers ist nur in dem Fall anerkannt, wenn das Risiko des Schadenseintritts von dem Pflegeheim voll beherrschbar und vermeidbar war (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90; Urt. v. 28.04.2005, Az. III ZR 399/04). Insbesondere muss dafür eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, die eine gesteigerte Sicherungs- bzw. Schutzpflicht auslöst. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Pflegekraft im konkreten Fall eingesetzt wurde, um die konkrete Gefahrensituation, in der sich der Bewohner befindet, zu beherrschen. Um eine solche Konstellation ging es vorliegend nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Bei dem Umherlaufen auf dem Flur der Station war die Geschädigte nicht in Begleitung von Pflegepersonal. Somit lag keine Gefahrensituation vor, die für das Pflegeheim voll beherrschbar und vermeidbar war. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin scheidet mithin aus. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat eine Pflichtverletzung durch den Beklagten nicht schlüssig dargetan. So ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darin zu sehen, dass sich die Geschädigte allein auf dem Flur der Station frei bewegte. Unstreitig tat sie dies häufiger, um ihrem Bewegungsdrang nachzugehen, und es wurde nicht dargelegt, dass dabei jemals etwas passiert sei. Im Flur ist sie schließlich auch nicht gestürzt. Als Anknüpfung für eine unfallkausale Pflichtverletzung käme deshalb allein in Betracht, dass die Geschädigte mangels Begleitung unbeobachtet über den Flur bis zu der Treppe gelangt ist. Bei dem vorliegenden Sachverhalt traf den Beklagten nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber keine Pflicht aus dem Heimvertrag dahingehend, die Geschädigte permanent auf der Station zu begleiten oder den streitgegenständlichen Treppenausgang permanent zu beobachten. Denn dazu bestand kein konkreter Anlass und beides würde das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare überschreiten. Denn: „Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen. Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. (…) Befindet sich ein Heimbewohner nicht krankheitsbedingt permanent in einer Gefahrenlage, ist er zur Vermeidung eines Sturzes im normalen Tagesablauf nicht ständig zu fixieren oder ununterbrochen zu bewachen.“ (OLG Koblenz, Beschluss v. 17.06.2013, Az. 3 U 240/13 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.04.2005, Az. III ZR 399/04). Dabei ist vorliegend zu beachten, dass in dem als Anlage K1 vorgelegten Gutachten vom 16.09.2011 hinsichtlich der Geschädigten der Hilfsbedarf beim Gehen lediglich unterstellt wurde ohne Nachprüfung. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bei der Geschädigten „Weglauftendenzen“ bestehen und sie Orientierungsstörungen unterliegt. Dass es jemals zum Sturz gekommen ist, wird nicht dargelegt; die Geschädigte bediente sich auch keiner Gehhilfe wie eines Rollators oder Ähnlichem (so in LG Berlin, Urt. v. 15.02.2011, Az. 37 O 516/09). Insofern bestand allenfalls Anlass, die Geschädigte bei Verlassen des Gebäudes wegen ihrer Orientierungsprobleme zu beobachten, aber nicht lückenlos innerhalb des Hauses wegen akuter Sturzgefahr. Insofern kann auch nicht allein auf die Feststellungen in dem Gutachten zur Einstufung in die Pflegestufe III abgestellt werden. Denn die Betreuungspflichten des Heims richten sich grundsätzlich nach den individuellen Bedürfnissen des Heimbewohners, wie sie sich aus dem medizinischen und alltäglichen Gesamtbild ergeben. Die punktuellen, einmaligen Beobachtungen eines Gutachters für die Versicherung können dabei nicht allein ausschlaggebend sein; zumal diese vorliegend im Hinblick auf Gehfähigkeit und Sturzgefahr auch keine eigene, substantiierte Überprüfung beinhalten. Es wurden über die Bettseitengitter zu den Bettruhezeiten hinaus auch keine freiheitsentziehenden Maßnahmen hinsichtlich der Geschädigten angeordnet. Sie durfte sich demnach frei bewegen und durfte nicht fixiert, eingesperrt oder Ähnliches werden. Aus der Bewegungsfähigkeit und dem Bewegungswillen der Geschädigten erwächst dieser ein Recht, sich auf der Station frei fortzubewegen. Eine dauerhafte eins-zu-eins Betreuung durch Mitlaufen war dabei für das Pflegeheim aufgrund der wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht zumutbar und auch aufgrund des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten nicht tunlich (vgl. BGH v. 28.04.2005, Az. III ZR 399/04: „Art und Umfang der in einem Altenheim zu beobachtenden Sorgfalt bestimmen sich im Einzelnen nach dem Anlass der stationären Heimunterbringung und der persönlichen Situation der pflegebedürftigen Person. Eine solche Verpflichtung ist in einem Altenpflegeheim aber auch auf solchen üblichen Maßnahmen beschränkt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand umgesetzt werden können. Bei dem im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen sind ferner Eingriffe in die Rechtssphäre der pflegebedürftigen Person sowie auch therapeutische Belange zu berücksichtigen.“) . Der Beklagte hat seine aus dem Pflegevertrag erwachsene Obhuts- und Sorgfaltspflicht der Geschädigten gegenüber auch nicht dadurch verletzt, dass er den Treppenabgang nicht ausreichend vor Betreten durch Heimbewohner geschützt hat (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 15.02.2011, Az. 37 O 516/09). Denn der Beklagte hat zur Sicherung des Treppenabgangs eine Schranke eingesetzt, die grundsätzlich geeignet ist, die Bewohner am Passieren und damit beim Betreten des Treppenabgangs zu hindern. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine andere Schutzvorrichtung für diesen Zweck geeigneter und angemessener wäre. Denn z.B. auch eine Tür mit Drehknauf oder einem versteckten Türöffner – wie von der Klägerseite vorgeschlagen – stellen Vorrichtungen dar, die wie die Schranke grundsätzlich geöffnet werden können und müssen. Damit bergen sie auch gleichzeitig die Gefahr in sich, von Unbefugten, Mitarbeitern oder Heimbewohnern – sei es auch zufällig – geöffnet zu werden oder versehentlich offen gelassen zu werden. Eine Schutzvorrichtung, die geöffnet werden kann, bringt diese Gefahr immer mit sich. Absolute Sicherheit würde insofern nur eine Barriere bieten, die überhaupt nicht geöffnet werden kann, was aber bei einem Treppenhauszugang naturgemäß ausscheidet. Schließlich wird von der Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt, dass ein Pflegefehler derart unterlaufen sei, dass die Schranke zum Treppenhaus nicht ordnungsgemäß verschlossen war. Insofern werden nämlich lediglich Mutmaßungen und damit Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt. Der konkrete Unfallhergang und damit insbesondere der Zustand der Schranke zum Unfallzeitpunkt sind weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt. Ob die Schranke damit zum Zeitpunkt des Eintreffens der Geschädigten im Treppenhaus überhaupt offen stand und gegebenenfalls wer sie wann geöffnet hat, wird nicht vorgetragen und kann mangels Kenntnis nicht vorgetragen werden. Vor dem Hintergrund dieser Unkenntnisse und Unaufklärbarkeiten kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Würde man insofern allein auf die unstreitige Tatsache abstellen, dass die Geschädigte gestürzt ist und damit die Schranke denklogisch irgendwie überwinden konnte, liefe dies im Ergebnis auf eine Beweislastumkehr hinaus, die im vorliegenden Fall bereits abgelehnt wurde (s.o.). Denn dies würde zu der Annahme führen, dass allein aufgrund des Sturzes im Heim eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt, ohne den konkreten Unfallhergang und -grund zu kennen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Beklagten verbleibt aber nach dem oben Gesagten vorliegend bei der Klägerin. Dass die Mitarbeiter des Heimes die Schranke nicht ordnungsgemäß verschlossen haben, wird nicht konkret behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Deshalb ergeht eine „Darlegungs- und Beweislast-Entscheidung“ zulasten der Klägerin. Da ein Verstoß der Mitarbeiter des Beklagten gegen die Obhuts- und Sorgfaltspflichten nicht feststellbar ist, scheiden auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB aus. Mangels Hauptforderung sind die Nebenforderungen unbegründet. Der zulässige Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist aus den gleichen Gründen unbegründet; es fehlt an einem Anspruch dem Grunde nach. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 10.870,58 Euro.