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Urteil

3 O 235/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen über die vorzeitige Aufhebung des Fremdwährungsdarlehens gegen Zahlung einer konkret benannten Vorfälligkeitsentschädigung; damit erhielt die Bank den einbehaltenen Betrag mit Rechtsgrund. • Ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 BGB zur jederzeitigen Kündigung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich Wechselkurse ungünstig entwickeln oder günstigere Refinanzierungsangebote bestehen. • Trifft kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB zu, unterliegt eine über Vereinbarung getroffene Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle nach dieser Vorschrift; sie ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht § 138 BGB verletzt ist. • Ein nachträglicher Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags kommt nicht mehr zum Erfolg, wenn der Vertrag zuvor einvernehmlich durch Vereinbarung aufgehoben worden ist.
Entscheidungsgründe
Einvernehmliche Aufhebung eines Fremdwährungsdarlehens gegen Vorfälligkeitsentschädigung bewirkt Rechtsgrund für Einbehalt • Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen über die vorzeitige Aufhebung des Fremdwährungsdarlehens gegen Zahlung einer konkret benannten Vorfälligkeitsentschädigung; damit erhielt die Bank den einbehaltenen Betrag mit Rechtsgrund. • Ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 BGB zur jederzeitigen Kündigung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich Wechselkurse ungünstig entwickeln oder günstigere Refinanzierungsangebote bestehen. • Trifft kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB zu, unterliegt eine über Vereinbarung getroffene Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle nach dieser Vorschrift; sie ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht § 138 BGB verletzt ist. • Ein nachträglicher Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags kommt nicht mehr zum Erfolg, wenn der Vertrag zuvor einvernehmlich durch Vereinbarung aufgehoben worden ist. Die Kläger hatten 1998 eine komplexe Anlage mit einem endfälligen Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Wegen steigender Belastungen durch Wechselkursentwicklung nahmen sie 2008 bei der Beklagten ein neues CHF-Darlehen auf. 2011 wollten die Kläger das Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ablösen und baten die Beklagte um Mitteilung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte nannte einen konkreten Betrag; die H-Bank zahlte daraufhin den geforderten Betrag an die Beklagte und löste das Darlehen ab. Später erklärten die Kläger 2013 den Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags und verlangten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung; die Beklagte hielt dem entgegen, die Zahlung sei aufgrund der Vereinbarung im Oktober 2011 rechtmäig erfolgt. Streitgegenstand ist die Rückgewähr der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte den von der H-Bank erhaltenen Betrag aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit Rechtsgrund behalten durfte (§ 812 Abs. 1 BGB nicht einschlägig). • Im Oktober 2011 haben die Parteien übereinstimmend die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrags gegen Zahlung der konkret benannten Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart; die Zahlung durch die H-Bank vollendete die Ablösungsvereinbarung. • Nach § 490 Abs. 2 BGB bestand kein kündigungsrechtliches berechtigtes Interesse der Kläger, bloß wegen Wechselkursverschlechterungen oder wegen eines günstigeren Angebots einer anderen Bank ist ein solches Interesse nicht gegeben. • Fehlt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB, unterliegt eine zwischen den Parteien vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitsprüfung nach dieser Vorschrift; die Parteien können die Aufhebung einvernehmlich und zu den vereinbarten Bedingungen regeln, solange nicht Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vorliegt. • Weil der Darlehensvertrag zuvor einvernehmlich aufgehoben wurde, ist der später erklärte Widerruf der Kläger gegenstandslos; ein Widerruf kann nicht mehr den Vertrag und damit den Rechtsgrund der bereits vollzogenen Aufhebung beseitigen. • Eine Widerrufsbelehrung für die Aufhebungsvereinbarung war nicht erforderlich, weil keine bloße Vertragsänderung mit Fortbestand einer Darlehensgewährung vorlag, sondern die Darlehensgewährung beendet wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der Vorfälligkeitsentschädigung, weil die Beklagte den Betrag aufgrund der einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung erhalten hat. Ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB stand den Klägern nicht zu, sodass die Vorfälligkeitsvereinbarung keiner Angemessenheitskontrolle unterlag. Der nachträgliche Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags konnte den zuvor wirksam aufgehobenen Vertrag nicht mehr treffen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.