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Urteil

25 O 279/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0409.25O279.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger erlitt am 29.07.1999 eine komplexe intraartikuläre distale Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk. Er wurde aus diesem Grunde von dem Beklagten zu 2) im Haus der Beklagten zu 1) behandelt. Es wurden zwei Operationen durchgeführt, darunter eine Operation am 13.12.1999, die fehlerhaft war. Wegen der fehlerhaften Behandlung wurden die Beklagten in einem Vorprozess vor dem LG Köln als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € verurteilt. Es wurde ferner rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen sowie künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger infolge der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 13.12.1999 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des LG Köln vom 03.09.2008 (Az.: 25 O 510/05) sowie das Berufungsurteil des OLG Köln vom 25.05.2011 (5 U 174/08) Bezug genommen. 3 Vorprozessual wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2012 an die Beklagen und machte Ansprüche wegen materieller Schäden infolge des schädigenden Ereignisses geltend. Daraufhin zahlten die Beklagten vorprozessual einen Betrag von 10.000 € an den Kläger. Das ihm vorprozessual vergleichsweise unterbreitete Angebot einer Gesamtabfindung in Höhe von 25.000 € lehnte der Kläger ab. 4 Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage seine Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfall- und des Haushaltsführungsschadens sowie weiterer materieller Schadenspositionen weiter. Er behauptet, er leide nach wie vor an einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand. Die durchgeführten Folgeoperationen hätten eine Verbesserung der Beweglichkeit nicht herbeiführen können. Nach wie vor sei die Hand nicht mit Druck belastbar und in der Bewegung eingeschränkt. Fortdauernde Nervenschmerzen stellten sich als zermürbend für ihn dar. Der Radius sei verdreht, was das Bedienen der Tastatur nur zeitweise ermögliche und zu Verkrampfungen in Hand und Arm führe. Am 15.08.2012 sei sein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 für unbefristet gültig erklärt worden. Hinsichtlich des Erwerbsschadens für das Jahr 2000 behauptet der Kläger, er könne aufgrund seiner Schädigung seinen ehemaligen Beruf als ausstudierter Wirtschaftsingenieur nicht mehr ausüben. Er sei von 1993 bis 1997 im Softwarevertrieb (IT-Branche) tätig gewesen. 1997 habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von 12.300 DM brutto mit einem Zieleinkommen bei 100 %-iger Erfüllung in Höhe von 220.000 DM gehabt. Aufgrund eines Konkurses des Unternehmens bzw. eines Aufkaufs durch D GmbH habe er sich in den Jahren 1997 bis 1998 aufgrund des vorherigen jahrelangen Arbeitsstresses entschlossen, eine Auszeit mit dem Ziel einer Neuorientierung in Richtung Selbstständigkeit zu nehmen. Von 1998 bis 1999 sei er freiberuflich im Vertrieb/Beratung SAP tätig gewesen. Im Schriftsatz vom 06.03.2014 hat der Kläger vorgetragen, in den Jahren 1998/1999 infolge der Auszeit keinen Verdienst erzielt zu haben. Für Januar 2000 habe er seine Rückkehr in seinen Beruf als Wirtschaftsingenieur geplant. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ihm jedoch aufgrund des schädigenden Ereignisses bis heute nicht möglich. Das Jahr 2000 habe er ausschließlich zum Aufsuchen diverser Ärzte verwendet. Bis zur Radiuskorrektur am 16.05.2006 sei nicht an die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zu denken gewesen. Infolge der psychischen Belastung, die mit der nicht wiederkehrenden Funktionsfähigkeit der rechten Hand einhergegangen sei, habe er sodann im Jahre 2006 einen Herzinfarkt erlitten. Eine dauerhafte Schläfrigkeit und eine Rheumaerkrankung hätten sich in der Folge eingestellt, darüber hinaus eine Arthrose. Diese Beschwerden seien auf die durch den Behandlungsfehler notwendig gewordenen fünf Revisionseingriffe zurückzuführen. Die Entzündungen im Körper des Klägers hätten ihren Weg von der rechten Hand bis hinein in sämtliche Gelenke gefunden. Auch diese Beeinträchtigungen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers bzw. der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Der Kläger beziffert den monatlichen Verdienstausfall ab Januar 2000 auf mindestens 6.288,89 € monatlich, was dem von ihm erzielten monatlichen Verdienst im Jahre 1997 entsprochen habe. Er behauptet, im Jahre 1994 sei ihm im Rahmen eines Bewerbungsgespräches sogar ein Gehalt in Höhe von 185.204 DM in Aussicht gestellt worden. Das Gehalt eines Unternehmensberaters für mittelgroße und kleinere Beratungen belaufe sich nach einer Berufserfahrung von 10 Jahren auf einen Betrag zwischen 180.000 € und 200.000 €. 5 Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden behauptet der Kläger, ihm sei im Zeitraum von Januar 2000 bis August 2012 ein Haushaltsführungsschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Es seien vor dem schädigenden Ereignis Haushaltsführungstätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 23,1 Wochenstunden angefallen, die der Kläger allein bewältigt habe. Infolge der Schädigung seiner rechten Hand sei ihm die Vornahme der häuslichen Arbeiten nur noch in eingeschränktem Maße möglich. Darüber hinaus habe die Arthrose zu erheblichen Gelenkschmerzen geführt, welche eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägers in der Fähigkeit zur Haushaltsführung bedeutet hätten. Während der vermehrten stationären Abwesenheitszeiten des Klägers habe er in dieser Zeit keinerlei Wasch- und Säuberungsmaßnahmen durchführen können. Zudem sei er aufgrund der Beeinträchtigung seiner rechten Hand als Rechtshänder enorm in der Haushaltsführung eingeschränkt. Der Beeinträchtigungsgrad sei damals wie heute mit 50 % anzusetzen. Auch in der Zukunft werde es ihm nicht möglich sein, seinen Haushalt eigenständig zu führen. Daher sei von den Beklagten bis an sein Lebensende eine monatliche Rente in Höhe von 580,53 € zu zahlen. 6 Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten materiellen Schäden behauptet der Kläger, es seien weitere materielle Schäden in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Kosten für außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten und Zuzahlungen zur krankengymnastischen Rehabilitation, Kopierkosten sowie Zuzahlungs- und Telefonkosten im Rahmen von stationären Aufenthalten entstanden. Wegen der Einzelheiten und der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, abzüglich bereits am 05.04.2012 geleisteter 10.000 € 9  an den Kläger – als Ersatz für den ihm im Jahre 01/2000 bis einschließlich 12/2000 entstandenen Erwerbsschaden – 75.466,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2012 zu zahlen, 10  an den Kläger – als Ersatz für den Ausfall seiner Arbeitskraft im Haushalt für die Jahre 01/2000 bis einschließlich 08/2012 – 88.241,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2012 zu zahlen, 11  an den Kläger 6.450,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2012 zu zahlen. 12 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 01.09.2012 eine monatliche Rente in Höhe von 580,53 € als Haushaltsführungsschaden bis an sein Lebensende zu zahlen, 13 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ansprüche in Höhe von 5.777,45 € im Wege der Nebenforderung freizustellen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Erwerbsschaden dem Grunde und der Höhe nach. Insoweit bestreiten sie, dass überhaupt ein auf den Behandlungsfehler zurückzuführender Erwerbsschaden entstanden ist. Sie behaupten, bei dem Kläger liege allenfalls eine kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vor, im Falle der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ganz zu verneinen. Die Beklagten bestreiten des weiteren die klägerseitigen Behauptungen zum Zustand seiner rechten Hand. Sie bestreiten, dass der Herzinfarkt und die Rheumaerkrankung sowie die dauerhafte Schläfrigkeit des Klägers auf die Fehlbehandlung zurückzuführen seien. Sie rügen die Unschlüssigkeit des Vortrags zum Erwerbsschaden und verweisen darauf, dass bereits nicht erkennbar sei, ob ein Erwerbsschaden auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit begehrt werde oder auf Basis einer angestellten Tätigkeit. Darüber hinaus seien hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nicht unterbreitet. Berufsbedingte Aufwendungen seien von einem etwaigen Erwerbsschaden in Abzug zu bringen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe es versäumt, seine verbleibende Arbeitskraft nutzbringend einzusetzen. Sie bestreiten für den Fall eines Bezuges von Lohnfortzahlung, Krankengeld oder anderweitige Lohnersatzleistungen eine Aktivlegitimation des Klägers. Sie erheben darüber hinaus in Bezug auf den Erwerbsschaden die Einrede der Verjährung. 17 Die Beklagten bestreiten des weiteren den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, insbesondere die behandlungsfehlerbedingte Beeinträchtigung des Klägers in seiner Fähigkeit, den Haushalt zu führen. Sie behaupten, eine etwaige Beeinträchtigung des Klägers beruhe auf der rheumatoiden Arthritis, die behandlungsfehlerunabhängig sei. In Zeiten stationärer Unterbringung sei außerdem kein Haushaltsführungsschaden entstanden. Die Beklagten bestreiten den Anfall und die Durchführung von Haushaltstätigkeiten in dem klägerseits behaupteten Umfang. Sie halten den angesetzten Stundensatz für übersetzt. 18 Hinsichtlich der geltend gemachten weiteren materiellen Schäden bestreiten die Beklagten den Anfall, die Kausalität und die Erforderlichkeit derselben. Sie sind der Auffassung, der Kläger habe sich ersparte Eigenaufwendungen für stationäre Behandlungen anrechnen zu lassen. Sie erheben Einwendungen gegen die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2012 Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden 20 Bezug genommen. 21 Die Akte LG Köln 510/05 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der vorprozessual seitens der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000 € keinen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagten in der geltend gemachten Höhe aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 278, 249, 611 ff. BGB und aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 831 I, 823 I BGB. 24 I. 25 Ein Verdienstausfallschaden des Klägers ist nicht schlüssig dargetan, §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 252 S. 1 BGB umfasst der vom Schädiger zu ersetzende Schaden zwar grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung, die § 287 ZPO ergänzt. Der Geschädigte braucht im Rahmen dieser Darlegungs- und Beweiserleichterung nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts in der geltend gemachten Höhe ergibt (vgl. hierzu Palandt, BGB, § 252 Rn. 4). An die Darlegung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn hinreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden, die eine Schadensschätzung möglich machen (Palandt, BGB, § 252 Rn. 4). § 252 S. 2 BGB ermöglicht eine abstrakte Schadensberechnung, indem er dem Geschädigten gestattet, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen (Palandt, BGB, § 252 Rn. 6). Ein möglicher beruflicher Aufstieg ist zu berücksichtigen, wenn und soweit er überwiegend wahrscheinlich ist (Palandt, BGB, § 252 Rn. 8), Steuerersparnisse bzw. Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind in Abzug zu bringen (vgl. Palandt, BGB, § 252 Rn. 9). 26 Nach Maßgabe der vorskizzierten Grundsätze ist auch unter Berücksichtigung der dem Kläger nach den vorgenannten Vorschriften zugute kommenden Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ein Verdienstausfall des Klägers nicht schlüssig dargetan. Für die Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei gewöhnlichem Lauf der Dinge der Kläger entsprechend seinem Vortrag ab Januar 2000 wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Der Kläger befand sich nach eigenem Vortrag ohne das schädigende Ereignis ab dem Jahr 1997 in einer Auszeit, verbunden mit einer beabsichtigten Neuorientierung in Richtung Selbstständigkeit. Ob er in den Jahren 1998 bis 1999 einer freiberuflichen Tätigkeit im Vertrieb/Beratung nachgegangen ist oder sich weiterhin in der Auszeit befunden hat, ist dem Klägervortrag nicht eindeutig zu entnehmen. Insoweit divergieren die schriftsätzlichen Behauptungen des Klägers. In jedem Fall bedürfte es angesichts dieser zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers bereits seit Jahren unverändert bestehenden unklaren beruflichen Situation des Klägers eines substantiierten Klägervortrags dahingehend, dass tatsächlich vor dem schädigenden Ereignis seitens des Klägers ernsthaft und konkret beabsichtigt war, an seiner beruflichen Situation etwas zu ändern und ab Januar 2000 eine Tätigkeit, ggf. welche aufzunehmen. Derartiger Vortrag ist indes auch auf den Hinweis der Kammer hin nicht erfolgt. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger vor dem schädigenden Ereignis, nämlich der Mitte Dezember 1999 und damit nur wenige Wochen vor dem klägerseits behaupteten beabsichtigten Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit fehlerhaft durchgeführten Operation, die hierfür erforderlichen konkreten Vorbereitungen für seinen Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit getroffen hätte. So wäre im Hinblick auf eine beabsichtigte angestellte Tätigkeit das Schreiben und Versenden von Bewerbungsunterlagen, die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, der Besuch des Arbeitsamtes mit dem Ziel der Evaluation von potentiellen Tätigkeitsfeldern etc. erforderlich gewesen, wenn denn im Januar 2000 ernsthaft beabsichtigt gewesen wäre, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen. Auch im Hinblick auf eine möglicherweise geplante selbstständige Tätigkeit hätte es konkreter Vorbereitungen, etwa in Form der Erarbeitung eines Businessplanes, der Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten, der Kontaktaufnahme zu potentiellen Kunden, der Anstellung von Angestellten, der Anschaffung von Arbeitsmitteln, der Schaffung der finanziellen Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit etc. bedurft, um im Januar 2000 mit der selbstständigen Tätigkeit beginnen zu können. Nichts von alledem ist dem Klägervortrag auch nur ansatzweise zu entnehmen. Der Kläger trägt noch nicht einmal vor, welche Tätigkeit er denn im Januar 2000 habe aufnehmen wollen. So bleibt gänzlich unklar, ob eine angestellte Tätigkeit – wie die von ihm zur Begründung der Höhe des Verdienstausfallschadens in Bezug genommenen Gehaltstabellen nahe legen – oder aber die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – wie der Lebenslauf in der Klageschrift nahe legt, der von einer Neuorientierung in Richtung Selbstständigkeit spricht – beabsichtigt war. Auch wird klägerseits nicht näher ausgeführt, in welcher Branche der Kläger als ausstudierter Wirtschaftsingenieur beabsichtigte, ab Januar 2000 tätig zu werden, ob im Bereich der Unternehmensberatung oder in welcher anderen Branche. Dies alles lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses überhaupt noch keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft, insbesondere des Zeitpunkts der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, der Art einer etwaigen Tätigkeit und der Branche dieser Tätigkeit hatte. Dann aber ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2000 das von ihm behauptete Gehalt erwirtschaftet hätte. Die Kammer hat insoweit aufgrund der vorskizzierten Umstände auch keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht möglich, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft in arbeitsfähigem Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Schadensereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal einen abstrakt geschätzten „Mindestschaden“ zuzusprechen (vgl. BGH VersR 1995, 422). Vor diesem Hintergrund stellte sich auch der Eintritt in eine Beweisaufnahme als unzulässige zivilprozessuale Ausforschung dar, wobei hinzu kommt, dass die Frage der behandlungsfehlerbedingten vollständigen oder teilweisen Unfähigkeit des Klägers, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, abhängig gewesen wäre von dem konkreten Berufsbild, das einer Beweisaufnahme zugrunde zu legen wäre, was der Kammer indes nicht dargetan worden ist. 27 II. 28 Der Kläger hat des weiteren einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nicht schlüssig dargetan. Die Führung des Haushalts ist im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft. Wird die haushaltsführende Person verletzt, steht ihm ein eigener Schadensersatzanspruch zu (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 180 m.w.N.). Auch einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt steht ein Ersatzanspruch im Rahmen vermehrter Bedürfnisse zu (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 182 m.w.N.). Wegen der sehr unterschiedlichen Struktur solcher Single-Haushalte ist hier besondere Sorgfalt auf die Schätzung des erforderlichen Zeitaufwands für die Aufrechterhaltung des tatsächlichen Standards zu legen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in einem Single-Haushalt eher als in einem Familienhaushalt die Möglichkeit besteht, zeitlich disponible Arbeiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 182 m.w.N.). Während eines stationären Aufenthalts beschränkt sich der Anspruch auf die Arbeitszeit für notwendige Erhaltungsmaßnahmen (Küppersbusch/Höher, a.a.O.). Der verletzte Haushaltsführende muss darlegen und – im Rahmen der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er infolge der konkreten, unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang ausüben kann. Es genügt nicht, nur auf Tabellenwerte zu verweisen (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 186 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Orientierung an anerkannten Tabellenwerken nur dann zulässig, wenn keine abweichenden konkreten Gesichtspunkte vorliegen und der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten konkret darlegt (Küppersbusch/Höher, a.a.O.). Insoweit kommt es zunächst darauf an, welche Arbeitsleistung der Haushaltsführende vor dem schädigenden Ereignis erbracht hat und ohne das schädigende Ereignis im streitgegenständlichen Ereignis tatsächlich erbracht hätte. Sodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, in dem sie erforderlich gewesen wären, um den Ausfall des Haushaltsführenden von einer professionellen Hilfskraft ausgleichen zu lassen und den Haushalt in seinem bisherigen Standard aufrecht zu erhalten (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 186 ff., 191). Tabellenwerte können insoweit Anhaltspunkte liefern. Eine Plausibilitätsprüfung ist indes erforderlich, die auch zu deutlichen Korrekturen in beide Richtungen führen kann (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 194 m.w.N.). In einem weiteren Schritt ist zu schätzen, welcher Anteil dieser Arbeitszeit von einer Hilfskraft übernommen werden müsste, um die Behinderung des Haushaltsführenden auszugleichen. Hier kommt es auf die konkrete Behinderung des Haushaltsführenden in der Haushaltsführung an, wobei die Auswirkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen unterschiedlich groß sein können und regelmäßig auch sind (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 195 m.w.N.). In einem letzten Schritt sind – sofern eine Hilfskraft tatsächlich nicht eingestellt wird – die Lohnkosten einer fiktiven Hilfskraft zu schätzen, § 287 ZPO (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage Rn. 201 ff. m.w.N.). 29 Vorliegend fehlen der Kammer die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Vornahme einer Schätzung des Haushaltsführungsschadens des Klägers, weshalb auch die Schätzung eines Mindestschadens nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Haushaltsführungsschadens im Wesentlichen darauf beschränkt, Tabellenwerte heranzuziehen. Insoweit hat er behauptet, in der von ihm allein bewohnten 60 qm großen Wohnung fielen 23,1 Stunden pro Woche an Haushaltsführungstätigkeiten an, die er seit dem schädigenden Ereignis in unverändertem Umfang bis an sein Lebensende infolge des Behandlungsfehlers zu 50 % nicht mehr wahrnehmen könne. Haushaltsführungstätigkeiten in dem vorbezeichneten Umfang sollen nach den Behauptungen des Klägers offenbar auch in den Zeiten der nicht näher dargelegten wiederholten stationären Behandlungen des Klägers in gleichem Umfang angefallen sein, obwohl in diesen Zeiten ersichtlich zahlreiche Tätigkeiten – etwa Kochen, Einkaufen, Putzen, Bettenmachen, Aufräumen u.v.m. – entfallen und lediglich notwendige Erhaltungsmaßnahmen vorzunehmen waren. Ein substantiierter Vortrag dazu, welche konkreten Haushaltstätigkeiten der Kläger vor dem schädigenden Ereignis in welchem zeitlichen Umfang durchgeführt hat und welche konkreten Tätigkeiten ihm nunmehr infolge des schädigenden Ereignisses in welchem Umfang nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind, ist auch auf den Hinweis der Kammer im Beschluss vom 20.09.2013 nicht erfolgt. Auch erscheint nicht plausibel, dass die Beeinträchtigungen des Klägers seit dem schädigenden Ereignis über die Jahre hinweg gleichförmig in unverändertem Umfang fortbestanden haben sollen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Vorprozess haben sich die anfangs erheblichen Beeinträchtigungen des Klägers in den Folgejahren deutlich gebessert. Es kommt hinzu, dass der Kläger die von ihm behauptete Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nicht nur auf die von dem Sachverständigen des Vorprozesses auf den Behandlungsfehler kausal zurückgeführten Pro- und Supinationsbeschwerden zurückführt, sondern insgesamt auf die bestehende Gesamtbeeinträchtigung, die sich zusammensetzt aus den Beeinträchtigungen der Pro- und Supination, der posttraumatischen Arthrose, der rheumatischen Erkrankung des Klägers und den durch den Herzinfarkt verursachten Beschwerden. Letztere sind nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Vorprozess aber gerade nicht kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen und müssen daher bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Klägers in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung unberücksichtigt bleiben. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige im Vorprozess eindeutig ausgeführt, andere Beschwerden, die insbesondere mit einer posttraumatischen Arthrose in Zusammenhang gebracht werden könnten, seien als Folge der Grunderkrankung, nämlich der Gelenkflächenzerstörung bei der zugezogenen höchstgradigen distalen Radiusfraktur anzusehen. Auch den Herzinfarkt und die rheumatischen Beschwerden hat der Sachverständige nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Behandlungsfehler zurückführen können. 30 III. 31 Hinsichtlich der mit der Klage weiterhin geltend gemachten sonstigen materiellen Schäden bestehen zwar Schadensersatzansprüche des Klägers. Diese sind jedoch mit der vorprozessual von den Beklagten geleisteten Zahlung von 10.000 € vollumfänglich erfüllt worden, § 362 BGB. 32 Erstattungsfähig sind einerseits dem Grunde nach die geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers zu den auf den Behandlungsfehler zurückzuführenden Nachbehandlungen, § 249 BGB. Dass die Behandlungen, für die Fahrtkosten von dem Kläger verlangt werden, tatsächlich erfolgt sind, ist belegt. Dass sie auf den Behandlungsfehler und seine Folgen zurückzuführen sind, liegt anhand der vorgelegten Arztberichte und der dort aufgeführten Diagnosen nahe und wird von der Kammer zugunsten des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Anzusetzen ist insoweit indes nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lediglich ein Kilometersatz von 0,21 € anstelle der klägerseits geforderten 0,30 €. Dies ergibt abweichend von der klägerseits erfolgten Berechnung einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.440,64 €. Hinsichtlich der geltend gemachten Übernachtungskosten sind diese von den Beklagten in zivilprozessual zulässiger Weise bestritten worden. Belege für die Übernachtungskosten sind nur in einem Umfang von 60 € und 32,50 €, insgesamt 92,50 € vorgelegt worden. Soweit der Kläger die Kosten für die Einholung einer Erstbegutachtung von Dr. T geltend macht, ist auch deren Anfall von den Beklagten zulässigerweise bestritten worden. Eine Rechnung oder ein Zahlungsbeleg ist insoweit trotz des erfolgten Bestreitens klägerseits nicht vorgelegt worden. Die bestrittenen Zuzahlungen zu krankengymnastischen Rehabilitationsmaßnahmen sind nur in einer Höhe von 18,70 € anstelle der klägerseits geltend gemachten 112,20 € belegt worden. Auch die verauslagten Praxisgebühren sind nur in einem Umfang von 30 € belegt. Belegt ist zusätzlich die Zahlung von 10 € für ein ärztliches Attest. Zuzahlungen zu Medikamenten sind nicht belegt, des weiteren nicht die Zuzahlung zu Lederbandagen. Hinsichtlich der bestrittenen Kopierkosten sind Belege nur in einer Größenordnung von 11,83 € und 7,56 € anstelle der geltend gemachten 49,39 € vorgelegt worden. Was die Zuzahlungen des Klägers zu stationären Aufenthalten und Telefonkosten anlässlich dieser stationären Aufenthalte angeht, sind Beträge von 36 €, 39 €, 80 €, 50 € und weiteren 50 € belegt, insgesamt 255 €. Damit ergeben sich insgesamt begründete sonstige materielle Schadenspositionen in Höhe von 333,09 €, § 287 ZPO. Hiervon in Abzug zu bringen sind indes für die Zeiten der stationären Behandlungen – worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben – im Wege der Vorteilsanrechnung die durch die auswärtige Unterbringung des Klägers ersparten Aufwendungen, etwa ersparte Verpflegungs- und Telefonkosten des Klägers. 33 Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. 35 Streitwert:194.990,36 € 36 (Klageantrag zu 1): 160.158,56 € (75.466,68 € + 88.241,32 €+6.450,56 €-10.000 €) 37 Klageantrag zu 2): 34.831,80 € (580,53 € x 60 Monate)