Urteil
20 O 469/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0409.20O469.09.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Wohn- und Geschäftsgebäude mit Anbau, L-Straße 13-15 in 42651 Solingen, eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Risikos Feuer mit der Versicherungsnummer ####. Vertragsbestandteil sind die AFB 02 der Beklagten. Die Versicherungssumme inklusive Vorsorge beträgt 51.500 M. Für die Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Bl. 1ff. AH verwiesen. Der Vertrag kam durch den Antrag des Versicherungsmaklers S GmbH vom 07.02.2006 zustande. Das versicherte Gebäude besteht aus einem Haupthaus, einem hinteren und einem seitlichen Anbau. Das Haupthaus wurde etwa 1900 errichtet. Die Geschosshöhen betragen in der Mehrzahl über 4 Meter. Am 11.02.2008 ereignete sich ein Großbrand in dem versicherten Gebäude. Die Beklagte erkannte ihre Eintrittspflicht an. Der Sachverständige Dipl.-Ing. C erstellte für die Beklagte ein Gutachten zu dem Schadensfalls mit Datum vom 07.03.2009, Bl. 30ff. AH. Darin listet der Sachverständige unter der Überschrift „Wiederherstellungskosten“ 27 Positionen auf, die sich in der Spalte „Neuwert“ auf 118.665 EUR summieren. Mit Schreiben vom 25.03.2008, Bl. 8f. AH, rechnete die Beklagte den Schaden endgültig ab. Danach geht sie von einem „Gesamtschaden zum Neuwert/Wiederherstellungskosten“ in Höhe von 118.665 EUR aus sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 6.119,13 EUR. Die Überprüfung der Versicherungssumme habe ergeben, dass diese den Wert des versicherten Gebäudes nicht voll abdecke. Daher sei der tatsächlich entstandene Schaden im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu ersetzen. Bei einem Schaden von 118.665 EUR, einer Versicherungssumme inklusive Vorsorge in Höhe von 51.500 M und einem Versicherungswert von 72.700 M ergebe sich daher die Summe von 84.061,17 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte auf die Schadensposition Gesamtschaden zum Neuwert/Wiederherstellungskosten im Rahmen ihrer Gesamtentschädigung an den Kläger. Mit Schreiben vom 15.09.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten, dass der Kläger mit der Abrechnung nicht einverstanden ist. Das Gebäude habe nicht den Versicherungswert 1914 von 72.700 M, vielmehr sei von einem Versicherungswert 1914 von 40.000 M auszugehen. Eine Unterversicherung liege nicht vor. Der Kläger habe einen weiteren Anspruch in Höhe der jetzigen Klagforderung. Der Kläger trägt vor, dass die Wiederherstellungskosten des Gebäudes 118.665 EUR betrugen und der Beklagten alle Belege dafür vorlägen. Diese Wiederherstellungskosten seien tatsächlich bereits angefallen und das Gebäude wieder hergestellt. Er bestreitet, dass das versicherte Gebäude einen Versicherungswert 1914 von 63.208 M zzgl. rd. 15% mithin 72.700 M hatte. Vielmehr habe der Versicherungswert lediglich bei 51.500 M gelegen. Ausgehend von den Wiederherstellungskosten rechnet der Kläger Zahlungen der Beklagten von insgesamt 84.061,17 EUR an und macht nun die Differenz als weiteren Anspruch geltend. Desweiteren macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR geltend. Der Kläger behauptet, das Gebäude in seinem Zustand bei dem Ortstermin sei nicht mit dem Gebäude zum Schadenszeitpunkt vergleichbar. Vielmehr hätten zwei grundlegende Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls sei das Hauptgebäude noch einfachst ausgestattet gewesen. Die Fenster hätten noch Einfachverglasung gehabt, die sanitären Einrichtungen hätten einfachsten Ausführungen entsprochen. Die Ausstattung sei durchgehend einfach gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.603,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte trägt vor, dass alle Zahlen in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C mit dem für den Kläger tätigen Büro Wenger & Partner abgestimmt gewesen seien. Sie wendet Unterversicherung gemäß § 56 VVG ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing. C habe den Ersatzwert gemäß dem zur Akte gereichten Gutachten, Bl. 33 AH, ermittelt und zwar basierend auf den üblichen Baukosten, wobei er zugunsten des Klägers an der untersten Grenze liege. Für das Haupthaus habe der Sachverständige lediglich einen Bauwert von 20.000 M, für den hinteren Anbau von 22.000 M und für das rechte Nebengebäude von 24.000 M zugrunde gelegt. Entsprechend der Menge des umbauten Raumes von 2.514 cbm (Haupthaus), 256 cbm (Anbau hinten) und 304 cbm (rechtes Nebengebäude) gelangt er mithin zu einem Ersatzwert von 63.208 M. Unter Einstellung der üblichen Baunebenkosten von 15% betrage danach der Ersatzwert als Mindestwert 72.700 M. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J vom 28.03.2011, Bl. 162 d.A., die schriftliche Ergänzung vom 19.08.2011, Bl. 210 d.A., und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012, Bl. 248f. d.A., sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 22.07.2013, Bl. 388 d.A. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2014, Bl. 480 d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die begehrte Zahlung aus § 49 VVG a.F., § 11 Nr. 1, 5 AFB 02. Die Beklagte kann sich erfolgreich auf den Einwand der Unterversicherung, § 11 Nr. 3 AFB 02, § 56 VVG a.F., stützen. Nach diesen Vorschriften ist, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung in Höhe von 84.061,17 EUR steht dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Es ist altes Recht anwendbar, da es sich um einen Altvertrag handelt und der Schadensfall in 2008 war. Es liegt hier Unterversicherung im Sinne der Vorschrift vor, denn die vereinbarte Versicherungssumme von 51.500 M war erheblich niedriger als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles, welcher mindestens 72.700 M betrug. Dies konnte die Beklagte aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X, welches auf einen Wert von 81.842 M kam, zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Nach allen in das Verfahren eingebrachten Berechnungen liegt hier Unterversicherung vor, wenn auch in unterschiedlich starkem Maße. Die Beklagte legte die Berechnung ihres Sachverständigen C vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungswert 1914 zum Schadenszeitpunkt bei 72.700 M lag. Der zunächst gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. J kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Versicherungswert 1914 54.000 M beträgt. Dieses Gutachten war jedoch nicht nachvollziehbar. Das Gericht stützt sich daher auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des weiteren, gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. X, welches zu einem Versicherungswert 1914 von 81.842 M kommt. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J, welches zu einer geringeren Unterversicherung kommt, als die Beklagte es vorträgt, war auch nach der schriftlichen Ergänzung und der mündlichen Erläuterung für das Gericht nicht nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 28.03.2011 stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. J lediglich knapp die grobe Basis seiner Bewertung in dem Kapitel „Gebäudebeschreibung“ voran und fasste dann in einer kleinen Tabelle auf einer halben Seite unter der Überschrift „Wertermittlung“ seine Wertermittlung zusammen, ohne darzulegen, wie er auf die eingesetzten Werte kommt. Weder die Herkunft der angesetzten Herstellungskosten noch des angesetzten Prozentsatzes für die Baunebenkosten wurden auch nur im Ansatz erläutert. Es war für das Gericht nicht möglich, nachzuvollziehen, wie die Grundlagen der Wertermittlung zu denen standen, die sich aus der von der Beklagten vorgelegten Ersatzwertermittlung des Parteigutachters Dipl.-Ing. C ergaben, die dem Sachverständigen in der Akte vorlag und als Parteivortrag zu berücksichtigen war. Auch in seinem Ergänzungsgutachten setzte sich der Sachverständige Dipl.-Ing. J entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in dem Beweisbeschluss vom 31.05.2011 nicht mit den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C, insbesondere auch dessen abweichenden Ausgangswerten, oder dessen Erläuterungen auseinander. Er kritisierte lediglich, dass sich Dipl.-Ing. C auf alte Literatur stütze, ohne überzeugend darzutun, weshalb allein das Alter der Literatur diese bei der Ermittlung eines auf 1914 bezogenen Wertes untauglich erscheinen lasse. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens erläuterte der Dipl.-Ing. J dann erstmals, dass er den Versicherungswert über den Rückgriff auf die Normalherstellungskosten 1995 bzw. 2000 ermittelt habe. Dabei ging er nicht mehr von m² sondern von m³ aus und berechnete zunächst die Normalherstellungskosten 2000 in EUR. Er listete die Einordnungskriterien auf, ohne darzustellen, wie er auf diese Kriterien kommt oder was sie bedeuten. Dann teilte er diese Kosten durch die m³ des Haupthauses, multiplizierte sie mit 1,95583 (dem Wechselkurs des Euro in DM) und teilte sie durch 20,806. Woher der Faktor kam, blieb offen. Er kommt damit auf einen Wert von 12,52 M/m³ (1914). Dieser Wert findet sich in seinem ursprünglichen Gutachten nicht. Soweit Dipl.-Ing. J dann darstellte, dass die Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Geschoßhöhen und der sonstigen Kosten im Schadensfall der Versicherungswert (ohne Baunebenkosten) mit 15,00 M/m³ (1914) festgestellt wurde, ist der Sprung um 2,48 M/m³ im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Es blieb daher weiter offen, wie er auf die konkreten Werte in der Tabelle des Erstgutachtens gekommen war. Dies gilt erst recht für den Ansatz von 17 M als Herstellungskosten für die Gebäude 2 und 3. Zudem reichte er keinerlei Datenmaterial oder auch nur Quellenangaben zur Akte und stellte auch nicht dar, zu welchen Zwecken die Normalherstellungskosten 1995 bzw. 2000 überhaupt ermittelt worden waren. Damit waren seine Methode und die Ableitung seiner Ergebnisse weiterhin für das Gericht nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 konnte der Dipl.-Ing. J nur einen Teil der offen gebliebenen Fragen beantworten. Dabei kam zutage, dass die von ihm verwendeten Wertermittlungsrichtlinien eingeführt wurden, um den Sachwert eines Gebäudes zu ermitteln, nicht aber den Versicherungswert 1914. Zudem stellte er nun dar, dass er die Normalherstellungskosten 2000 nach den Wertrichtlinien 2006 verwendet habe. Dies ergab sich aus seinen schriftlichen Eingaben nicht. Es blieb dabei, dass es nicht nachzuvollziehen war, von welchen Daten aus der Sachverständige zu welchen Ergebnissen gelangt war. Daher war es erforderlich, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X ermittelte nachvollziehbar anhand eigener Feststellungen und der Durchsicht alter und neuerer Bauzeichnungen die grundlegenden Maße und die Ausstattung des streitgegenständlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadensfalles. Dabei kam es entgegen der Annahme des Klägers nicht darauf an, auch die Baukosten auf den Schadenstag festzustellen. Der Veränderung der Baukosten wird durch die Verwendung des vom Statistischen Bundesamt angegebenen Umrechnungsfaktors für die Ermittlung der Wiederherstellungswerte 1914 für das Jahr Rechnung getragen, für das die Wiederherstellungswerte ermittelt werden. Da der Sachverständige Dipl.-Ing. X die Neubaukosten zum 1. Quartal 2012 ermittelte, legte er folgerichtig den Umrechnungsfaktor für diesen Zeitpunkt zugrunde. Dipl.-Ing. X erläutert bereits in seinem Gutachten vom 22.07.2013 nachvollziehbar seine Methodik, nämlich die Ermittlung der Neubaukosten für das 1. Quartal 2012 anhand der Bauelementemethode unter Zuhilfenahme der Veröffentlichungen des Baukosteninformationszentrums Stuttgart und deren Umrechnung anhand des Umrechnungsfaktors, und erklärte schlüssig, weshalb diese der Herangehensweise der Herren Dipl.-Ing. C und Dipl.-Ing. J vorzugswürdig ist. Er stellte nachvollziehbar in der Anlage 1 im Einzelnen dar, aufgrund welcher Maße und welcher Ausstattung er zu welchen Neubaukosten kommt. Dabei führte er den jeweils zugrunde gelegten Ansatz auf und differenzierte dabei deutlich. So finden sich beispielsweise bei der Bewertung des seitlichen Anbaus Abschläge auf den unteren Wert im Hinblick auf den „einfachsten“ Standard, während sich bei dem Hauptgebäude teilweise Zuschläge wegen erforderlicher Einzelanfertigung und/oder Denkmalschutz finden. Zusätzlich sind in diesem Teil angesprochene Besonderheiten auf den Fotos in Anlage 2 wiederzufinden, wie etwa die Anlage 1, A 350 erwähnte hochwertige Holztreppe (Bild 9, Anlage 2) oder die in Anlage 1, B 330 erwähnte Tragstruktur des rückseitigen Anbaus (Bild 4-6, Anlage 2). Die Parteien hatten weder Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung noch gegen einzelne Ansätze. Soweit der Kläger Nachfragen zur Methodik hatte, konnte der Sachverständige diese anhand seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung erschöpfend beantworten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.