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Urteil

28 O 418/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0402.28O418.13.00
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Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (…) Der Beklagte ist Landwirt und Vorstand des Vereins „S.“. Er ist in seinem Verein Organisator und Veranstalter eines alle zwei Jahre stattfindenden Bauernmarktes in W./N.. Der Beklagte organisierte auch im Jahre 2011 den Bauernmarkt, auf dem am 30.07.2011 der Kläger als Sänger auftrat. Der Beklagte schloss hierzu am 10.07.2010 mit der Firma X. D.- und Y. einen Engagementvertrag. Inhaberin der Firma ist Frau E. V., die Ehefrau des Klägers. Während des klägerischen Auftritts fiel die Beschallungsanlage des Veranstalters mehrfach aus. Der Auftritt wurde infolge dessen nach wenigen Liedern abgebrochen. Warum die Beschallungsanlage während des Auftritts ausfiel, ist zwischen den Parteien streitig. Der Verein zahlte dennoch die vereinbarte Gage an den Kläger. Derzeit ist ein Verfahren vor dem Landgericht Duisburg anhängig, in dem der Beklagte für seinen Verein von der Firma X. D.- und Y. die Rückzahlung der Gage verlangt. Am 08.05.2013 strahlte der Fernsehsender O. um 20:15 die TV-Sendung „Q. F. Z. – Die Akte A.“ aus. In dieser Sendung wurde unter anderem von dem abgebrochenen Auftritt des Klägers vom 30.07.2011 berichtet. Der Beklagte wurde in Rahmen der Sendung bezüglich des Vorfalls befragt. Während der O.-Sendung wurde er mit den Worten zitiert: „Zitat wurde entfernt“ Die Äußerung des Beklagten findet sich bei Minute 47:46 der Sendung. Ein Interview mit dem Beklagten ist bei Minute 9:44 bis 11:07 und bei Minute 47:20 bis 47:49 wiedergegeben. Die Sendung wurde am 08.05.2013 von 3,06 Mio. Zuschauern gesehen. Der Kläger erstattete gegen den Beklagten Strafanzeige wegen der Tatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede und Beleidigung. Gegen den Beklagten wurde Strafbefehl erlassen. Der Beklagte wurde nach Einlegung eines Einspruchs jedoch wieder freigesprochen. Hiergegen legte der Kläger wiederum Rechtsmittel ein, worüber noch nicht abschließend entschieden wurde. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2013 zur Unterlassung seiner Äußerungen und zur Anerkennung seiner Schadensersatzpflicht aufgefordert. Der Beklagte wies die Ansprüche jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2013 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Äußerung des Beklagten handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Sie beinhalte die Aussage, dem Kläger komme es darauf an, aus nicht adäquaten Gegenleistungen planmäßig rechtswidrige Vorteile zu ziehen. Die Stromausfälle würden jedoch keine Schlussfolgerungen auf ein betrügerisches Verhalten rechtfertigen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Engagementvertrag mit der Firma X. D.- und Y. und nicht mit dem Kläger persönlich geschlossen worden sei. Selbst wenn man hier von einer Meinungsäußerung ausginge, so würde es sich vorliegend um eine unzulässige Schmähkritik handeln. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsverletzung stehe ihm zudem ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu. Aufgrund der Äußerungen des Beklagten sei es zudem zu Umsatzeinbußen gekommen, die auch weiterhin zu befürchten seien. Seine Verurteilung wegen Betruges aus dem Jahre 1999 stehe in keinem Zusammenhang mit seinem musikalischen Auftritt am 30.07.2011 und könne daher die Äußerung nicht rechtfertigen. Zudem habe er diese Strafe bereits verbüßt. Der Kläger beantragt, 1. es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten sowie aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der in Ziffer 1 genannten Behauptung entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag nicht unter 10.000,00 € zu zahlen, dessen Höhe im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der in Ziffer 1 genannten Behauptung entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.196,43 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Köln bereits unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Es liege keine falsche Tatsachenbehauptung vor. Vielmehr rechtfertige die Verurteilung des Klägers aus dem Jahre 1999 seine Äußerung. Zudem sei seine Äußerung durch § 193 StGB geschützt. Darüber hinaus sei für den objektiven Dritten unerheblich, dass der Engagementvertrag mit der Firma X. D.- und Y. und nicht mit dem Kläger persönlich geschlossen wurde. Der Beklagte behauptet, er habe nicht gewusst, dass seine Ausführungen in der O.-Sendung verwendet würden. Er bestreitet zudem, die streitgegenständliche Äußerung überhaupt getätigt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1-4) geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach ganz überwiegender Auffassung begründet § 32 ZPO einen "fliegenden Gerichtsstand” bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in Presseerzeugnissen oder in Fernsehsendungen überall dort, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß verbreitet wird bzw. die Sendung ausgestrahlt wird oder werden soll (LG Berlin, Urteil vom 07. April 2011 – 27 S 20/10 –, juris; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 32 Rn. 17 m.w.N.). Dass vorliegend eine Ausstrahlung auch in Köln erfolgte, ist bei der von O. produzierten Sendung unzweifelhaft anzunehmen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung zu. Der Kläger wird durch die Äußerung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei der streitgegenständlichen Aussage handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte andere beschränkt. Insoweit stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Für die gebotene Abwägung haben sich dabei Leitlinien entwickelt, nach denen es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden. Demgegenüber sind wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47). b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, ist allein auf den Gesamtzusammenhang und den Kontext abzustellen, in dem die Äußerung gefallen ist. Dabei ist auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation abzustellen (OLG Köln, 15 U 97/12, Urt. V. 06.11.2012). Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG, NJW 1983, 1415; NJW 2003, 277). Sie ist jedoch dem Beweis nicht zugänglich. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, das heißt, ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. (OLG Köln, Urteil vom 06. November 2012 – 15 U 97/12 –, juris). Bei gemischten Äußerungen kommt es entscheidend darauf an, welches Element nach Ansicht des Durchschnittslesers überwiegt. Ein Überwiegen des Meinungscharakters ist anzunehmen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BVerfG, NJW-RR 2001, 411). c) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen. Die streitgegenständliche Äußerung ist durch das Element der Stellungnahme und des Meinens geprägt. Dies wird insbesondere durch den Gesamtkontext deutlich, in dem die Äußerung des Beklagten gefallen ist. So wird in der O.-Sendung zunächst über den abgebrochenen Auftritt des Klägers und die von den Parteien vorgetragenen möglichen Ursachen hierfür berichtet. Es wird deutlich, dass die Äußerung aufgrund der Verärgerung des Beklagten über den „geplatzten Auftritt“ gefallen ist. Der Beklagte bringt zum Ausdruck, dass er an der Seriosität des Klägers zweifelt. Eine Tatsachenbehauptung ist hierin jedoch nicht zu sehen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde und ob diese Verurteilung vorliegend zur Rechtfertigung herangezogen werden kann, zumal sich die Äußerung nicht auf die Verurteilung des Klägers bezieht. Ein Bezug wird allein zur Auseinandersetzung im Hinblick auf das abgebrochene Konzert hergestellt. d) Die streitgegenständliche Meinungsäußerung ist auch zulässig. Im Rahmen der Abwägung überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Bei der Meinungsäußerung kommt es anders als bei der Tatsachenbehauptung nicht auf die Wahrheit der Äußerung an. Werturteile sind grundsätzlich von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 1992, 2815). Die Meinungsäußerungsfreiheit tritt nur dann hinter den Rechten des anderen zurück, wenn es sich um eine bloße Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik liegt jedoch nur dann vor, wenn die Auseinandersetzung sich von der Sache völlig löst und allein auf die Diffamierung und Herabsetzung der Person angelegt ist (BVerfG, NJW 1993, 1462). So kann selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sein, sofern ein sachlicher Bezug gegeben ist. So liegt der Fall auch hier. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des Beklagten durchaus um eine scharfe Kritik. Sie weist jedoch einen ausreichenden sachlichen Bezug auf, der der Annahme einer bloßen Schmähkritik keinen Raum lässt. Der Durchschnittsrezipient versteht die hier getätigte Äußerung nicht in dem Sinne, dass eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, nach welcher der Kläger einen Betrug im strafrechtlichen Sinne begangen haben soll. Es liegt vielmehr eine Bewertung des im Zusammenhang mitgeteilten objektiven Geschehens vor. Es wird zunächst in den Sendeminuten 9:44 bis 11:07 von dem abgebrochenen Konzert des Klägers berichtet. Dabei werden auch Aufnahmen von dem Konzert gezeigt, sowie die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien hinsichtlich des Grundes für den Ausfall der Beschallungsanlage aufgezeigt. In den Sendeminuten 47:20 bis 47:49 wird ein Interview mit dem Kläger gezeigt, in dem dieser anbietet, den Auftritt zur Versöhnung in einem noch größeren als dem ursprünglich geplanten Umfang zu wiederholen. Auf dieses Angebot hin erfolgt die Äußerung des Beklagten. Es wird damit deutlich, dass sich die Äußerung des Beklagten auf das ausgefallene Konzert bezieht und er an einer weiteren vertraglichen Beziehung, aber auch an einem „Versöhnungsangebot“ des Klägers nicht interessiert ist. Er bringt zum Ausdruck, dass er die Verweigerung der Rückzahlung der Gage durch den Kläger keineswegs für gerechtfertigt hält. Der sachliche Bezug wird auch nicht dadurch durchbrochen, dass der Engagementvertrag nicht mit dem Kläger selbst, sondern mit der Firma X. D.- und Y. geschlossen wurde. Eine solche Differenzierung wird durch den Durchschnittsrezipienten nicht vorgenommen. Vielmehr ist für diesen unerheblich, ob Vertragspartner eine mit den Angelegenheiten des Klägers betraute Managementfirma ist. Sofern der Beklagte nunmehr bestreitet, die streitgegenständliche Äußerung überhaupt getätigt zu haben, ist dies ebenfalls unerheblich. Zum einen ist dieser Vortrag des Beklagten widersprüchlich, da er in seiner Klageerwiderungsschrift vom 08.11.2013 bestreitet, die gegenständlichen Ausführungen in dem Wissen getätigt zu haben, dass diese in der benannten Sendung verwendet werden. Damit erklärt er zugleich, dass er sich jedenfalls in dieser Weise geäußert hat. Zum anderen handelt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen um eine zulässige Meinungsäußerung. 3. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 2) Ersatz des ihm durch die Äußerung entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 10.000 €. Da der Kläger jedoch bereits mit seinem Unterlassungsanspruch unterliegt, kann auch sein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens keinen Erfolg haben. 4. Zwar ist grundsätzlich ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Schadensersatzpflicht auch für künftig noch entstehende Schäden zulässig. Dabei steht die Möglichkeit einer teilweisen Bezifferung dem unbezifferten Feststellungsantrag nicht entgegen. Dieser hat auch Erfolg, sofern bei reinen Vermögensschäden die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend dargelegt ist. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung sind auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Dies gilt für die Kosten des in der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit diese zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. Jedoch unterliegen auch der Feststellungsantrag hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht für gegenwärtige und zukünftige Schäden sowie der Antrag auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Abweisung, da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 6. Streitwert : EUR 30.000 EUR.