Urteil
26 O 438/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0324.26O438.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.03.2006 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr. #####/####, Bl. 23f. GA) geleistet hat, hilfsweise Auskunft über das zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Fondsvermögen, die ungezillmerten Abschlusskosten, die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Auszahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden weitergehenden Rückkaufswertes. 3 Der Versicherungsschein vom 28.02.2006 (Bl. 20f. GA) enthält auf Seite 3 in Fettdruck folgende Widerspruchsbelehrung: 4 „ Widerspruchsbelehrung 5 Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die C Lebensversicherung AG.“ 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2011 (Bl. 25f. GA) erklärte der Kläger den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. § 8 VVG, hilfsweise die Kündigung und forderte die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der eingezahlten Beiträge und deren Rückzahlung, mindestens jedoch zur Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes bis zum 21.02.2011 auf. Die Beklagte rechnete den Vertrag ausgehend von einer Kündigung zum 01.03.2011 mit Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 132 GA) ab und ermittelte ausgehend von einem Fondsguthaben von 3.061,38 €, einem Stornoabzug von 186,46 € und einem Beitragsguthaben von 127,63 € einen Rückkaufswert / Auszahlungsbetrag von 3.002,55 € und zahlte diesen an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2011 erklärte der Kläger (erneut) den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und der Summe aller Beitragszahlungen zzgl. Zinsen und Kosten auf (Bl. 27f. GA). Insgesamt wurden in der Zeit von 01.03.2006 bis zur Beendigung der Versicherung vom Kläger Beiträge in Höhe von 6.630,72 € entrichtet. 7 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aus den eingezahlten Beiträgen jedenfalls Zinsen in Höhe von 6,2201% p.a. erwirtschaftet. Er ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen bzw. dem Vertrag sei wirksam widersprochen worden. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a I 1 VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ergänzend stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht. Im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsantrag macht der Kläger geltend, er habe gegen die Beklagte wegen Intransparenz und Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes, der bis zum Nachweis von tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren einem Fondsvermögen entsprechen müsse, das sich aus sämtlichen eingezahlten Prämien errechnet. Der Kläger ist überdies der Ansicht, die Beklagte schulde ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wobei eine 1,6 Gebühr ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.039,12 € (Prämien zzgl. Zinsen) angemessen sei. 8 Nachdem der Kläger mit dem Hauptantrag zunächst Zahlung von 5.036,57 € und mit dem Hilfsantrag zu 1. (vom Kläger bezeichnet als Antrag zu V.) beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung des einbehaltenen Stornoabschlag in Höhe von 186,46 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu verurteilen, haben die Parteien, nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 212,19 € (Stornoabzug einschließlich Zinsen) gezahlt hat, den Hauptantrag insoweit und den Hilfsantrag zu V. insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 Der Kläger beantragt zuletzt: 10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.824,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 zu zahlen. 11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 878,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Hilfsweise für den Fall, dass er mit dem Klageantrag zu 1) nicht durchdringt, beantragt der Kläger: 13 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft 14 a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung zum 01.03.2011 vorhandene Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten 15 sowie 16 b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vetragsbeendigung entstanden wären, 17 zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer #####/#### zu erteilen. 18 2. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr erteilte Auskunft durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit an Eides statt zu versichern. 19 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam, die erteilte Widerspruchsbelehrung für ausreichend und beruft sich auf Verwirkung. Im Hinblick auf die Hilfsanträge behauptet die Beklagte, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an den Kläger zu erstattende Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens) betrage 2.503,83 €, so dass der Kläger bereits einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten habe. Ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten scheide schon deshalb aus, da der Kläger seine Bevollmächtigten bereits mit der Kündigung beauftragt habe. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. 26 I. 27 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zu. 28 1. 29 a. 30 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Rechtsgrund für das behalten dürfen der Beiträge ist der zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Dem Zustandekommen dieses Vertrages steht nicht der vom Kläger (unter anderem) mit Schreiben vom 07.02.2011 erklärte Widerspruch entgegen. Denn dieser Widerspruch ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam. 31 Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 32 aa. 33 Dass dem Kläger mit der Versicherungspolice die maßgeblichen Unterlagen überlassen worden sind, steht zwischen den Parteien außer Streit. An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 28.02.2006 formal und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. für die identische Belehrung: OLG Köln, Beschl. v. 17.07.2013 – 20 U 50/13, Anlage BLD 11). Sie ist durch Fettdruck und damit in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt, nämlich der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen. Eine Erläuterung des Begriffs „Textform“ ist nicht erforderlich. 34 Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 28.02.2006 und der darin genannten Unterlagen zu laufen; der Widerspruch vom 07.02.2011 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren. 35 bb. 36 Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11.7.2013 in der Rechtsache C 209/12, die sich inhaltlich über die eigentliche Vorlagefrage hinausgehend auch mit dem Policenmodell an sich beschäftigt (s. hierzu OLG Köln, Urteil vom 6.12.2013 – 20 U 50/13 – mit ausführlicher Begründung). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). Auf die dortigen Argumentationen wird verwiesen. 37 b. 38 Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Beiträge kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB zudem kein Raum. Überdies ist von dem Kläger in keiner Weise dargetan worden, dass und aus welchen Gründen er bei der von ihm geforderten Widerspruchsbelehrung denn überhaupt fristgerecht einen Widerspruch des statt dessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. 39 2. 40 Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus, wobei die Beklagte zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsanwaltsgebühren nicht verzugsbedingt entstanden sind, weil der Kläger seine Bevollmächtigten bereits mit der Kündigung des Versicherungsvertrages beauftragt hat. 41 II. 42 Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft beziehungsweise auf die Auszahlung eines weiteres Rückkaufswertes steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, so dass auch die Hilfsanträge unbegründet sind. 43 Dem Kläger steht in Folge der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Unwirksamkeit der Bedingungen betreffend der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ein Anspruch auf die versprochene Leistung – den nach den unwirksamen Bedingungen berechneten Rückkaufswert – zu, der jedoch bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (sog. Mindestrückkaufswert) nicht unterschreiten darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris), wobei keine (auch keine ratierliche) Verrechnung von Abschlusskosten erfolgen darf (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 – IV ZR 39/10, Rn. 54f., zit. nach Juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedingungen wegen Intransparenz oder wegen materieller Unwirksamkeit unwirksam sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2013 – IV ZR 114/13, Rn. 20, zit. nach Juris). 44 In der Folge stehen dem Kläger Auskunftsansprüche auch nur bezüglich des vertraglich geschuldeten Rückkaufswertes und des hälftigen ungezillmerten Fondsguthaben zu. Diese Auskunftsansprüche hat die Beklagte erfüllt, indem sie den nach den Bedingungen geschuldeten Rückkaufswert bereits in ihrer ursprünglichen Abrechnung genannt und nunmehr auch das ohne Verrechnung von Abschlusskosten ermittelte hälftige ungezillmerte Fondsguthaben (2.503,83 €) mitgeteilt hat, woraus sich auch ergibt, dass der Kläger mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten hat und ihm weitere Zahlungsansprüche nicht zustehen. Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schuldet die Beklagte nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – I-20 U 80/08, Rn. 126, zit. nach Juris). 45 III. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 212,19 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Klage zwar ursprünglich zulässig und begründet; der Anteil dieses Betrages an der Klageforderung war indes verhältnismäßig geringfügig, so dass die Kosten des Rechtstreits nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen waren. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 48 Streitwert: 5.036,57 € 49 Eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Hilfsanträge findet nicht statt, weil Hauptantrag und Hilfsanträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Maßgeblich war daher allein der (höhere) Wert des Hauptantrags (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 5 ZPO, Rn. 13).