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Urteil

3 O 76/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0219.3O76.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung einer von ihm am 11.08.2006 gezeichneten Beteiligung an dem Schiffsfonds T mbH & Co. KG in Höhe von nominell 15.000,00 € zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt 15.750,00 €. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung, insbesondere der von dem Kläger durch gesonderte Unterschrift quittierten Bestätigung, den Emissionsprospekt so rechtzeitig erhalten zu haben, dass er vor der Zeichnung ausreichend Zeit zu dessen Lektüre hatte, wird auf die Ablichtung der Beitrittserklärung in der Anlage K1 zur Klageschrift vom 07.03.2013 Bezug genommen. 3 Der Zeichnung ging ein am gleichen Tage geführtes Beratungsgespräch des Klägers mit einer Anlageberaterin der Beklagten, der Zeugin T2, voraus. Ob es darüber hinaus noch ein weiteres Beratungsgespräch etwa zehn Tage vor dem Zeichnungstag gegeben hat, an welchem nicht nur der Kläger und die Zeugin T2, sondern auch ein Fachberater der Beklagten, der Zeuge E, beteiligt waren, ist zwischen den Parteien streitig. 4 Über die Inhalte des der Zeichnung vorausgehenden Beratungsgesprächs fertigte die Zeugin T2 am gleichen Tage eine schriftliche Beratungsdokumentation, welche der Kläger ebenfalls unterzeichnet hat (Anlage K2 zur Klageschrift vom 07.03.2013). Dass über die aus dieser Dokumentation ersichtlichen Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch auch tatsächlich gesprochen wurde, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger räumt ein, dass er über die in der Beratungsdokumentation ausdrücklich erwähnten Gesprächsinhalte zutreffend aufgeklärt worden ist, nämlich das Risiko der jeweiligen Marktlage und des Erreichens der prognostizierten Auslastung der Containerschiffe, die steuerliche Behandlung der Beteiligung, das allgemeine unternehmerische Risiko einer Schiffsbeteiligung, Währungsrisiken und schließlich die Chancen und Risiken der Beteiligung entsprechend der Darstellung auf Seite 21 ff. des Emissionsprospektes. Wegen des diesbezüglichen Inhalts des Emissionsprospekts, der unstreitig bei dem Beratungsgespräch vorlag von der Zeugin T2 zur Erläuterung der Chancen und Risiken auf Seite 21 ff. herangezogen wurde, wird auf dessen Ablichtung in Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen. 5 Nicht im Beratungsgespräch erörtert wurde hingegen die Höhe der so genannten „weichen Kosten“ für die Einwerbung des Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt 26,26 % des Beteiligungskapitals. Auch die Seiten 21 ff. des Emissionsprospekts, die unstreitig mit dem Kläger erörtert wurden, verhalten sich hierüber nicht, vielmehr findet sich ein entsprechender Hinweis erst auf Seite 83 des Emissionsprospektes. 6 Für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung vereinnahmte die Beklagte über das Agio hinaus eine Rückvergütung in Höhe von 13,6 % der Einlage. Hierüber wurde der Kläger unstreitig weder im Beratungsgespräch informiert, noch ist dies im Emissionsprospekt über die streitgegenständliche Kapitalanlage erwähnt. 7 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von etwa 420.000,00 €. Er zeichnete in der Zeit von Juni 2003 bis Juli 2010 insgesamt neun Beteiligungen an geschlossenen Fonds, darunter am 06.07.2010 eine Beteiligung in Höhe von nominal 12.000,00 € an dem geschlossenen Immobilienfonds BVT- Ertragswertfonds Nr. 5. Anlässlich der Zeichnung dieser Beteiligung wurde der Kläger nicht nur über das anfallende Agio in Höhe von 5 % informiert, sondern auch darüber, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Rückvergütung in Höhe von 10 % erhielt. Hinsichtlich dieser Beteiligung begehrt der Kläger von der Beklagten nicht die Rückabwicklung. Allerdings hat er in dem als Anlage K5 zur Klageschrift vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 12.10.2012, dort Seite 7, der Beklagten angeboten, auch seine übrigen geschlossenen Beteiligungen einer Rückabwicklung zu unterwerfen, soweit die Beklagte hierfür Provisionen erhalten habe, ohne ihm dies im Vorfeld mitzuteilen. 8 Der Kläger trägt vor, dass es ihm bei der streitgegenständlichen Beteiligung um die Anlage eines Geldbetrages gegangen sei. Die Zeugin T2 habe ihm zu der streitgegenständlichen Beteiligung erklärt, dass im schlimmsten Fall die prognostizierten Ausschüttungen ausblieben, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals hingegen gänzlich unwahrscheinlich sei. Zudem habe die Zeugin T2 ihn im Beratungsgespräch nicht detailliert genug über die mit der Beteiligung verbundenen Währungsrisiken und die so genannte „105 %- Klausel“ aufgeklärt. 9 Der Kläger behauptet, dass er den Emissionsprospekt erst am Zeichnungstag erhalten habe. Mündlich seien unter Hinzuziehung dieses Prospektes im Beratungsgespräch nur die aus Seite 21 ff. ersichtlichen Chancen und Risiken besprochen worden, nicht jedoch die hohen weichen Kosten, wie sie aus Seite 78 ff., Seite 83 des Emissionsprospektes hervorgingen. Im übrigen seien die Prospektangaben auf Seite 22 f. des Emissionsprospektes zu den Währungsrisiken und der sog. „105 %- Klausel“ ohnehin nicht ausreichend und deshalb fehlerhaft; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Klägervortrags wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 07.03.2013, Bl. 1 ff., Bl. 10 ff. d. A.. 10 Der Kläger behauptet, dass er bei zutreffender Aufklärung über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung und die von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütung die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Soweit die Beklagte die Zeichnung des BVT-Ertragswertfonds am 06.07.2010 als Indiz für eine gegenteilige Annahme heranziehe, sei zu berücksichtigen, dass diese Kapitalanlage einen Sonderfall dargestellt habe, weil es ihm seinerzeit zum einen um eine Flucht in Sachwerte gegangen sei und zum anderen um eine Kapitalanlage in die ihm genau bekannten Immobilien dieses Fonds in Köln und Düsseldorf. Dies sei ihm so wichtig gewesen, dass er das ihm offen gelegte finanzielle Eigeninteresse der Beklagten an der Vermittlung dieser Anlage in Kauf genommen habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 1., 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.114,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 14 2., 15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Gläubigern der T mbH & Co. KG in Höhe von 635,83 € freizustellen, 16 dies jeweils Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 11.08.2006 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T mbH & Co. KG im Nennwert 15.000,00 € gezeichneten Treuhandvertrag mit der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Q mbH, 17 3., 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 899,40 € zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte behauptet, dass der Kläger über sämtliche für seine Anlageentscheidung relevanten Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung sowohl im mündlichen Beratungsgespräch mit der Zeugin T2, als auch durch rechtzeitige Übergabe des vollständigen Emissionsprospektes ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die mündliche Aufklärung sei von der Zeugin T2 strikt anhand des Emissionsprospektes vorgenommen worden, insbesondere habe die Zeugin T2 auch nicht etwa Risiken der Beteiligung verharmlost. Auch im Emissionsprospekt würden sämtliche Chancen und Risiken der Beteiligung ausführlich und zutreffend dargestellt. Dies gelte auch für die Gesamthöhe der weichen Kosten und das Verhältnis der Kapitalbeschaffungskosten zum eingeworbenen Kommanditkapital, welches auf Seite 83 des Emissionsprospekts zutreffend beziffert werde, sowie für die sog. „105 %-Klausel“, hinsichtlich derer auf Seite 23 des Emissionsprospekts nicht nur die Funktionsweise, sondern auch das Recht der Banken auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten ausdrücklich aufgeführt sei. 22 Zu der unterbliebenen Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über diese Rückvergütung gezeichnet hätte. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass der Kläger – was als solches unstreitig ist – die im Jahr 2010 gezeichnete Beteiligung an dem BVT-Ertragswertfonds trotz der auch in diesem Falle von der Beklagten vereinnahmten und dem Kläger ausdrücklich offengelegten Provision in Höhe von 10 % weiterhin halte. 23 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, dass etwaige Ansprüche des Klägers wegen der von ihr vereinnahmten Rückvergütung verjährt seien, weil dem geschäftserfahrenen Kläger habe klar sein müssen, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhalte, und er dennoch deren Höhe nicht erfragt habe. Auch Ansprüche wegen einer etwaigen nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Verlustrisiken seien verjährt, weil der Kläger Kenntnis von diesem Risikokomplex bereits dadurch erhalten habe, dass die prognostizierten Ausschüttungen ab dem Jahr 2008 vollständig ausgeblieben seien. 24 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.01.2014 (Bl. 116 R d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.01.2014 (Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung, weil ihm der ihm obliegende Beweis, dass der Beklagten Aufklärungs- oder Beratungsfehler anzulasten wären, im Rechtsstreit nicht gelungen ist. Vielmehr hat die Beweisaufnahme im Gegenteil ergeben, dass der Kläger über eine Vielzahl von Risiken bereits im mündlichen Gespräch mit der Zeugin T2 ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und dass hinsichtlich solcher Umstände, die im mündlichen Beratungsgespräch nicht zur Sprache gekommen sind, der Kläger jedenfalls dadurch ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, dass ihm der Emissionsprospekt überlassen wurde und er nach Kenntnisnahme von dessen Inhalt nochmals die Möglichkeit zur Erörterung offener Fragen in dem Bewusstsein hatte, seinen Zeichnungsentschluss noch rückgängig machen zu können. Hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung steht zwar fest, dass diese dem Kläger nicht ordnungsgemäß offenbart worden ist; insoweit ist allerdings der Beklagten der ihr obliegende Beweis gelungen, dass der Kläger die Beteiligung auch dann gezeichnet hätte, wenn die Zeugin T2 ihn über die von der Beklagten vereinnahmte Provision in Höhe von 13,6 % informiert hätte. Im Einzelnen: 29 Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zunächst nochmals den bereits nach Aktenlage unstreitigen Umstand bestätigt, dass die Zeugin T2 mit ihm die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, wie sie auf den Seiten 21 ff. des Emissionsprospektes dargestellt sind, erörtert hat. Hierzu hat der Kläger auch angemerkt, dass die Zeugin T2 ihm durchaus verdeutlicht habe, dass mit der Beteiligung nicht nur Chancen, sondern auch gewisse Risiken verbunden seien. 30 Diese Angaben des Klägers werden gestützt durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage der Zeugin T2, welche ersichtlich bestrebt war, dem Gericht durch wahrheitsgemäße und vollständige, keineswegs tendenziöse, Angaben bei der Wahrheitsfindung behilflich zu sein. Die Zeugin hat zunächst offen eingeräumt, dass sie selbst an die streitgegenständlichen Vorgänge kaum noch eine Erinnerung hatte; sie hat aber nachvollziehbar und lebensnah anhand der von ihr noch aufgefundenen Notizen und Kalendereintragungen aus dem Jahr 2006 sichere Rückschlüsse sowohl zu den zeitlichen Abläufen als auch zu einzelnen Inhalten des Beratungsgesprächs vom Zeichnungstag ziehen können. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung einen uneingeschränkt glaubhaften Eindruck hinterlassen und das Gericht folgt auch den Angaben der Zeugin dahingehend, dass sie sich sicher sein könne, die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nicht verharmlost zu haben, sondern im Gegenteil deutlich gemacht zu haben, dass eine derartige Anlage mit ernstzunehmenden Risiken verbunden sei. Auch diese Angabe der Zeugin wird im übrigen von den Bemerkungen des Klägers anlässlich seiner Anhörung gestützt, da der Kläger selbst bekundet hat, dass ihm die Zeugin durchaus von einigen Kapitalanlagen, an denen er selbst Interesse bekundet habe, im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken dringend abgeraten habe. 31 Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, so wie sie auf den Seiten 21 ff. des Emissionsprospektes dargestellt sind, von der Zeugin T2 mit dem Kläger im Einzelnen erörtert worden sind. Dies beinhaltet auch eine ordnungsgemäße Aufklärung hinsichtlich der Währungsrisiken und der sog. „105 %- Klausel“. Den Bedenken des Klägers gegen die diesbezüglichen Darstellungen im Emissionsprospekt vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die mit der Beteiligung verbundenen Wechselkursrisiken sind auf den Seiten 22 und 23 des Emissionsprospektes ausführlich und vollständig dargestellt. Gleiches gilt für die Darstellung der sog. „105 %-Klausel“. Die vom Kläger vermisste Erläuterung der Sonderrechte der Banken für den Fall, dass sich der JPY-Darlehensanteil kursbedingt um mehr als 5 % erhöht, findet sich auf Seite 23 des Emissionsprospektes, wo ausdrücklich auf das Recht der Banken auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hingewiesen wird. Dass darüber hinaus weitere Zusatzrechte der Banken bestünden, ist nicht ersichtlich. 32 Neben der danach bewiesenen ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung des Klägers im Beratungsgespräch am Zeichnungstag steht im vorliegenden Fall zudem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch durch die Übergabe des Emissionsprospektes der streitgegenständlichen Beteiligung mit der Möglichkeit, vom Prospektinhalt Kenntnis zu nehmen, ergänzende Fragen zu stellen und gegebenenfalls seine Beteiligungsentscheidung noch rückgängig zu machen, nochmals eine weitere und vollständige Aufklärung über sämtliche mit der Beteiligung verbundenen und für seine Anlageentscheidung relevanten Chancen und Risiken erhalten hat. Insoweit gilt, dass es als Mittel der ordnungsgemäßen Aufklärung eines Kapitalanlegers grundsätzlich genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az. III ZR 17/08; zitiert nach: juris, Rz. 12; BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. III ZR 145/06; zitiert nach: juris Rz. 9). 33 Zwar ist diese Konstellation im vorliegenden Falle insofern nicht gegeben, als die Beweisaufnahme in Form der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugin T2 ergeben hat, dass dem Kläger der vollständige Emissionsprospekt nicht vor der Zeichnung, sondern erst am Zeichnungstag im Anschluss an das Beratungsgespräch ausgehändigt worden ist. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen T2 und E, die überdies durch die Vorlage authentischer Unterlagen aus dem Jahr 2006 gestützt werden, steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es im vorliegenden Fall zu der besonderen Situation gekommen ist, dass der Kläger auch nach der Zeichnung der Beteiligung noch einige Fragen hatte, weshalb er einerseits den ihm übergebenen Emissionsprospekt noch ausführlich studieren wollte und andererseits noch einen weiteren Beratungstermin mit der Zeugin T2 und dem Fachberater E der Beklagten vereinbart hat, welcher dann auch am 21.08.2006, mithin mehr als zwei Wochen nach Aushändigung des Prospekts, stattgefunden hat. 34 Zwar konnte der Inhalt dieses weiteren Beratungsgesprächs vom 21.08.2006 in der mündlichen Verhandlung mangels konkreter Erinnerung der Zeugen T2 und E nicht näher aufgeklärt werden. Aufgrund der vorbeschriebenen, vom Gericht als erwiesen erachteten Zeitabläufe steht jedoch fest, dass der Kläger auch nach der Zeichnung der Beteiligung und der Aushändigung des Emissionsprospektes nochmals Gelegenheit hatte, den Prospekt zu studieren und diese Gelegenheit auch aktiv wahrnehmen wollte und wahrgenommen hat. Aus den Angaben der Zeugin T2 und dem Umstand, dass ein nachträgliches Beratungsgespräch ersichtlich sinnlos wäre, wenn die einmal getroffene Beitrittsentscheidung ohnehin nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, ergibt sich zudem, dass dem Kläger bewusst war, dass die Möglichkeit bestanden hätte, nach Lektüre des Emissionsprospekts durch rechtzeitigen Widerruf seine Beitrittsentscheidung noch rückgängig zu machen. Diese Situation entspricht aber strukturell derjenigen, wie sie auch bei einer Prospektübergabe im Vorfeld der Zeichnung gegeben ist, weshalb das Gericht vorliegend von einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers nicht nur im mündlichen Beratungsgespräch, sondern auch durch die Aushändigung des Emissionsprospektes mit der Möglichkeit, nach Kenntnisnahme von dessen Inhalt die Beteiligungsentscheidung zu revidieren, ausgeht. 35 Damit verblieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als ein der Beklagten anzulastender Aufklärungsfehler lediglich der zwischen den Parteien nicht streitige Umstand, dass der Kläger seitens der Zeugin T2 zwar über das von der Beklagten vereinnahmte Agio in Höhe von 5 %, nicht aber über die von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütung in Höhe von 13,6 % der Einlagesumme aufgeklärt worden ist, obwohl dieser Umstand grundsätzlich aufklärungsbedürftig war. Auch dieser Gesichtspunkt vermag aber im vorliegenden Falle der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung auch dann gezeichnet hätte, wenn ihn die Zeugin T2 seinerzeit ordnungsgemäß über die von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütung informiert hätte. 36 Befragt zu der von ihm im Jahr 2010 erworbenen Beteiligung an dem BVT-Ertragswertfonds, an welcher der Kläger trotz ausdrücklicher Aufklärung über eine von der Beklagten vereinnahmte Provision in vergleichbarer Höhe wie der hier streitgegenständlichen festhält, hat nämlich der Kläger spontan und ausdrücklich erklärt, dass er sich seinerzeit gesagt habe, dass eine Provision in Höhe von 10 % dann eben Usus und von ihm hinzunehmen sei. Weiter hat er erklärt, dass ihm eine Provision in dieser Größenordnung auch als angemessen und als ein Betrag erscheine, den man bei einer gut laufenden Anlage verkraften könne. 37 Das Gericht sieht keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger dann, wenn ihm im vorliegenden Falle seitens der Zeugin T2 erklärt worden sei, dass die Beklagte eine Provision in Höhe von 13,6 % für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmen werde, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zwar hat der Kläger auch Ausführungen dazu gemacht, dass er bei Zeichnung des BVT-Ertragswertfonds noch Vertrauen in die Beklagte gehabt habe und dass ihm dieser Fonds aus persönlichen Gründen sympathisch gewesen sei. Von diesen beiden Umständen ist aber auch in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung auszugehen: Da diese noch vor der Zeichnung der Beteiligung am BVT-Ertragswertfonds erfolgte, war auch seinerzeit das Vertrauen des Klägers in die Anlageempfehlungen der Beklagten noch ungeschmälert, und dass dem Kläger die Beteiligung grundsätzlich gefiel, ergibt sich bereits daraus, dass er sich zu der Zeichnung entschlossen hat. Zudem ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen, wie sie in der Beweisaufnahme zutage getreten sind, dass der Kläger die Beteiligung offenbar als so ansprechend empfunden hat, dass er sie bereits zeichnete, obwohl er noch offene Fragen hatte und nach Studium des Emissionsprospektes um einen weiteren Beratungstermin gebeten hat. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. 39 Streitwert: 15.750,00 €.