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Urteil

9 S 190/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1223.9S190.11.00
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Tenor

1.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.05.2011 – 19 C 14/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 339,44 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %.

3.              Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Eine erneute Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.05.2011 – 19 C 14/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 339,44 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Eine erneute Revision wird nicht zugelassen.